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Beschluss

2 W 66/00

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2000:0331.2W66.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 1. 3 Mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögens, die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff. InsO, die Gewährung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse gemäß § 100 InsO sowie gemäß § 21 Abs. 2 Ziffer 3 InsO die Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen beantragt. Durch Beschluß vom 27. Dezember 1999 hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen vom Schuldner mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Januar 2000 erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 27. Januar 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, vorliegend seien die Vorschriften der §§ 304 ff. InsO anwendbar. Dieser Beschluß enthält als Sachverhaltsdarstellung lediglich den Hinweis auf die Zurückweisung des Schuldnerantrages durch das Amtsgericht. 4 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit der am 22. Februar 2000 bei Gericht eingegangenen weiteren sofortigen Beschwerde vom 22. Februar 2000, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. 5 2. 6 Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von dem Schuldner gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 27. Januar 2000 eingelegte Rechtsmittel berufen. 7 a) 8 Der Senat läßt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu. 9 Das von dem Schuldner angebrachte Rechtsmittel ist statthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: Senat, ZIP 1999, 586 [587]; HK/Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens findet gemäß §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde statt. 10 Die sofortige weitere Beschwerde und der Antrag auf Zulassung sind form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ergebnis mit der erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmt, findet § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach in der Beschwerdeentscheidung ein neuer, selbständiger Beschwerdegrund gegeben sein muß, keine Anwendung (Senat, ZIP 1999, 1929 [1930]; BayObLG, NZI 1999, 451; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 8; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 9; Smid, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 15). 11 Die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung des Rechtsmittels nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind ebenfalls gegeben. Der Schuldner stützt das Rechtsmittel auf eine Verletzung des Gesetzes. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bereits deshalb geboten, weil der zur Entscheidung gestellten Frage, welche Anforderungen an die Abfassung einer Beschwerdeentscheidung in Insolvenzsachen zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung zukommt. 12 b) 13 Die zulässige sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist mit der Maßgabe begründet, daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen ist. 14 Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550, 561 ZPO), da die Entscheidung keine subsumtionsfähige Sachverhaltsdarstellung enthält. Die Beurteilung durch den Senat unterliegt im Rahmen der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren wie bei der weiteren Beschwerde gemäß § 27 FGG, in deren engen Anlehnung die weitere Beschwerde nach der Insolvenzordnung ausgestaltet worden ist (BT-DRS 12/2443, S. 111 = Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 1994, S. 161), nur dasjenige Vorbringen, das aus dem Sachverhalt der angefochtenen Entscheidung ersichtlich wird, § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dementsprechend sind die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts der Erstbeschwerde nach §§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 561 Abs. 2 ZPO für das Rechtsbeschwerdegericht auch grundsätzlich bindend (Senat, NZI 2000, 80; Senat, NZI 2000, 133 = ZInsO 2000, 117 LS; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 7 Rdnr. 9; Becker in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 7 Rdnr. 18; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 19). 15 Die dem Gericht der weiteren Beschwerde obliegende rechtliche Nachprüfung ist nur möglich, wenn sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, von welchem konkreten Sachverhalt das Gericht der Erstbeschwerde ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Dazu ist grundsätzlich eine vollständige Sachverhaltsdarstellung nötig, die lediglich durch konkrete Bezugnahme auf bestimmte Urkunden oder Aktenteile ersetzt werden darf. Genügt die angefochtene Entscheidung diesen Anforderungen nicht, so zwingt dieser Mangel, wie der Senat wiederholt für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und auch schon für den Anwendungsbereich der Insolvenzordnung entschieden hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht befugt, sich den Sachverhalt, von dem das Landgericht ausgegangen ist, aus den Akten zu bilden und der rechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen (Senat, NZI 2000, 80 = ZInsO 2000, 54 LS; Senat, ZInsO 2000, 117 LS; Senat, NZI 2000, 133 = ZInsO 200, 117 LS; Senat, Beschluß vom 26. Januar 2000, 2 W 226/99; FK/Schmerbach, a.a.O., § 7 Rdnr. 22; jeweils für die Insolvenzordnung; Senat, MDR 1981, 1028; Senat, Rpfleger 1984, 352; Senat, NJW-RR 1987, 223 [223 f.]; Senat, ZIP 1989, 572 [575]; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 529 [530]; jeweils für das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit). 16 Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, vorliegend seien die Vorschriften der Verbraucherinsolvenz anwendbar, da der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt habe. Zu dem Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners vor bzw. bei Antragstellung noch zu den sonstigen maßgeblichen Umständen erlauben, enthalten weder die Sachverhaltsdarstellung des Beschlusses des Landgerichts Dortmund noch die - sehr knappen - Entscheidungsgründe weitere Ausführungen. Insoweit ist es dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Kammer bei ihrer Entscheidung von zutreffenden Feststellungen ausgegangen ist und diese bei Abgrenzung des Verbraucher- zu dem Regelinsolvenzverfahren rechtsfehlerfrei gewertet hat. 17 3. 18 Da mit der Zurückverweisung noch nicht feststeht, ob die Erst- 19 beschwerde im Ergebnis Erfolg hat, muß auch die Entscheidung über die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens dem Landgericht übertragen werden.