Beschluss
4 UF 63/00
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2000:0509.4UF63.00.00
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Tenor
1)
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
2)
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners vom 24. März 2000 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1) Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. 2) Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners vom 24. März 2000 wird zurückgewiesen. G r ü n d e: 1) Die gemäß §§ 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet, weil das Amtsgericht der Antragstellerin im Ergebnis zurecht die Ehewohnung der Parteien zur alleinigen Nutzung zugewiesen hat. Nach § 1361 b BGB setzt die Alleinzuweisung der Ehewohnung an den antragstellenden Ehegatten voraus, dass für ihn nur durch diese Maßnahme eine schwere Härte vermieden werden kann. Das bedeutet nach der Intention des Gesetzgebers zwar eine bewusst hohe, über bloße Unbequemlichkeiten und Billigkeitserwägungen hinausgehende Eintrittsschwelle für ein gerichtliches Eingreifen. Andererseits ist der Anwendungsbereich des § 1361 b BGB nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, BGB, 3. Auflage, § 1361 b Rnr. 9 ff. m. w. N.), die auch der Senat teilt, nicht auf Sachverhalte unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben des betroffenen Ehegatten beschränkt. Es genügen vielmehr außergewöhnliche Umstände, die auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Ehewohnung für den betroffenen Ehegatten zur unerträglichen Belastung machen. Dazu rechnet insbesondere grob rücksichtsloses Verhalten des anderen Ehegatten. Ein derart rücksichtloses Fehlverhalten ist dem Antragsgegner hier anzulasten. Weil der Antragsgegner die seitens der Antragstellerin vollzogene Trennung nicht akzeptiert, kommt es unstreitig regelmäßig zu heftigen Auseinandersetzungen der Ehegatten, in deren Verlauf der Antragsgegner die Antragstellerin - nach den unwidersprochenen Feststellungen des Amtsgerichts selbst im erstinstanzlichen Verhandlungstermin - beschimpft und herabwürdigt. Drohungen gegenüber der Antragstellerin hat der Antragsgegner zwar bestritten. Er hat aber nicht in Abrede gestellt, dass er anlässlich solcher Auseinandersetzungen die Kücheneinrichtung mit einem Beil "bearbeitet", ferner den Griff der Kühlschranktür abgerissen und dort gelagerte Lebensmittel auf den Boden geworfen oder im Wohnzimmer aufgestellte Fotografien zu Boden geschleudert zu haben. Eine derart exzessives Verhalten belegt ein hohes Maß an Unbeherrschtheit und Unberechenbarkeit beim Antragsgegner. Das Mitführen des Beils in die Küche hat er damit erklärt, er habe mit der Antragstellerin ein Gespräch herbeiführen wollen ("... wollte ein Gespräch erzwingen und schlug daher ... mit der flachen Seite des Beils auf die Küchenplatte"). Der Umstand allein, dass es bislang noch nicht zu körperlichen Übergriffen gekommen ist, macht die für die Antragstellerin bedrohliche und quälende Situation nicht erträglicher. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Antragstellerin in ständiger Angst und Anspannung lebt, der Antragsgegner könne beim nächsten Anlass vollends die Beherrschung verlieren. Es kam danach nicht mehr entscheidend darauf an, ob sich der Antragsgegner nach dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin auch an der Mietzahlung nicht beteiligt und sie im übrigen in sonstiger Weise bedrängt und belästigt. Schon angesichts des unstreitigen Fehlverhaltens des Antragsgegners kam auch eine Aufteilung der Ehewohnung nicht in Betracht. Ein weiteres Zusammenleben der Parteien in der ehelichen Wohnung kann nicht verantwortet werden, lässt nach Lage der Dinge keine Befriedung erwarten, zumal der Antragsgegner im erstinstanzlichen Termin bekräftigt hat, eine Trennung nicht akzeptieren zu wollen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hat das Amtsgericht zutreffend am ehesten dem Antragsgegner zugemutet, zur Herstellung der gebotenen räumlichen Trennung der Ehegatten die Wohnung zu verlassen. Demgegenüber würde es für die Antragstellerin eine unzumutbare Belastung bedeuten, müsste sie zur Herstellung der infolge des rücksichtslosen Verhaltens des Antragsgegners unumgänglichen räumlichen Trennung der Parteien ihrerseits das im Eigentum ihrer Mutter stehende Haus verlassen, in welchem sich die Ehewohnung befindet. Unwidersprochen ist nämlich die im Parterre des Hauses lebende 80jährige Mutter der Antragstellerin auf eine Betreuung durch die Antragstellerin angewiesen. Wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie etwa geringe Eigeneinkünfte des Antragsgegners, rechtfertigen demgegenüber keine andere Beurteilung. Ihnen kann in den dafür vorgesehenen Verfahren (Unterhaltsbemessung und/oder Wohngeld bzw. Sozialhilfe) Rechnung getragen werden, falls dem Antragsgegner nicht - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - die Aufnahme bei seinem Bruder oder aber einem Freund möglich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 S. 1 Hausratsverordnung. Danach entspricht es billigem Ermessen, dass der mit seiner Beschwerde unterlegene Antragsgegner die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat. 2) Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückzuweisen (§ 114 ZPO). Beschwerdewert: 3.900,00 DM (Kaltmiete 650,00 DM x 6 Monate, vgl. Johannsen, § 1361 b Rnr. 73).