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Urteil

26 U 50/99

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2000:0517.26U50.99.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.1999 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 0 46/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,-- DM, die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 750,-- DM abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.1999 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 0 46/99 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,-- DM, die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 750,-- DM abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.