Beschluss
2 W 124/00
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2000:0626.2W124.00.00
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Tenor
Die "außerordentliche sofortige Beschwerde" der Beteiligten zu 3) und 4) vom 17. Mai 2000 gegen den Beschluß der 5. Zivil-(Beschwerde-) Kammer des Landgerichts Münster vom 13. April 2000 - 5 T 328/00 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 3) und zu 4) zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die "außerordentliche sofortige Beschwerde" der Beteiligten zu 3) und 4) vom 17. Mai 2000 gegen den Beschluß der 5. Zivil-(Beschwerde-) Kammer des Landgerichts Münster vom 13. April 2000 - 5 T 328/00 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 3) und zu 4) zu tragen. G r ü n d e 1. In der Gläubigerversammlung vom 17.03.2000 vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Münster war u. a. über die Frage zu entscheiden, ob dem Insolvenzverwalter die Zustimmung erteilt werde, gegen die Geschäftsführerin der Schuldnerin einen Rechtsstreit wegen Zahlungsansprüchen i. H. v. insgesamt 179.000,00 DM DM zu führen. Vor Feststellung des Stimmrechts der Gläubigerinnen zu 3) und zu 4) erklärte der Insolvenzverwalter auf Befragen des Gerichts, durch das bestehende Absonderungsrecht werde die Gläubigerin zu 4) zu 100% i.H.v. 100.000,00 DM befriedigt werden, so daß ein verbleibender Betrag i.H.v. 9.155,00 DM als Stimmrechtsbetrag zugrunde zu legen sei. Nur in dieser Höhe sei die Gläubigerin am Verfahren in wirtschaftlicher Hinsicht noch Verfahrensbeteiligte. Die Gläubigerin zu 3) sei in wirtschaftlicher Hinsicht noch in Höhe von 25.832,09 DM Verfahrensbeteiligte. Ihre weitergehende Forderung werde durch das bestehende Absonderungsrecht in Höhe von 48.000,00 DM befriedigt werden. Der Rechtspfleger setzte sodann die Stimmrechte dieser Gläubigerinnen auf 25.832,09 DM bzw. 9.155,00 DM fest. Nachdem der Bevollmächtigte der Gläubigerinnen zu 3) und zu 4) gegen diese Entscheidung des Rechtspflegers im Termin Beschwerde eingelegt hatte, entschied der Insolvenzrichter mit Beschluß gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG vom gleichen Tage - 75 IN 76/99 -, daß die Entscheidung des Rechtspflegers über die Festsetzung der Stimmrechte nicht abgeändert werde. Gegen den Beschluß, mit dem der Rechtspfleger die Stimmrechte festgestellt hat, und gegen die diesen Beschluß bestätigende Entscheidung des Richters haben die Gläubigerinnen zu 3) und zu 4) mit Schriftsatz vom 21.3.2000 "das zulässige Rechtsmittel" eingelegt und hilfsweise Gegenvorstellung erhoben mit der Begründung, der Beschluß des Rechtspflegers über die Verteilung der Stimmrechte entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage. Über die Höhe ihres jeweiligen Stimmrechts hätte nicht mehr abgestimmt werden dürfen, da der Insovenzverwalter im Termin erklärt habe, daß er ihre Forderungen im Prüfungstermin für den Ausfall anerkennen werde, und da auch derjenige Gläubiger der absonderungsberechtigt sei, in voller Höhe seiner angemeldeten Forderung stimmberechtigt sei. Das Landgericht Münster hat das Rechtsmittel der Gläubigerinnen mit Beschluß vom 13.4.2000 - 5 T 328/00 - als unzulässig verworfen mit der Begründung, daß in der Insolvenzordnung ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Höhe des Stimmrechts eines Gläubigers in der Gläubigerversammlung nicht vorgesehen sei. Gegen diesen ihnen am 5.5.2000 zugestellten Beschluß wenden sich die Gläubigerinnen zu 3) und zu 4) mit der am 18.5.2000 bei dem Landgericht Münster eingegangenen "außerordentlichen sofortigen Beschwerde" vom 17.5.2000. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führen sie aus, zwar sei der angefochtene Beschluß des Landgerichts mit der geltenden Rechtsordnung nicht schlechthin unvereinbar und dem Gesetz inhaltlich fremd. Wohl gelte dies aber für die angefochtenen Beschlüsse des Rechtspflegers und deren Bestätigung durch den Insolvenzrichter. Die Mängel dieser Beschlüsse wirkten sich auch auf den Beschluß des Landgerichts Münsters aus, der sich nur mit der Zulässigkeit der eingelegten Rechtsmittel, nicht aber inhaltlich damit beschäftige, daß die angefochtenen Beschlüsse so rechtlich fehlerhaft seien, wie sie das dargestellt hätten. Das Oberlandesgericht Köln ist für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig. Durch § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBI. NW 1998, 550; abgedruckt auch in NZI 1999, 66) ist die Entscheidung über die weiteren Beschwerden nach § 7 InsO für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen worden. Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1 InsO statthaften weiteren Beschwerden, also auf solche Rechtsmittel, die sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO richten, und die Fälle, in denen von dem Rechtsmittelführer geltend gemacht wird, es sei ein Fall des § 7 Abs. 1 InsO gegeben. Vielmehr sind durch die genannte Verordnung dem Oberlandesgericht Köln die Entscheidungen "über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen" schlechthin zugewiesen worden, also in allen Fällen, in denen in einer Insolvenzsache das Oberlandesgericht als dritte Instanz angerufen wird (Senat, Beschluß vom 29. Mai 2000 - 2 W 115/00). Der Verordnungsgeber des Landes Nordrhein-Westfalen war auch nicht gehindert, dem Oberlandesgericht Köln die Entscheidung über alle weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen zu übertragen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO ist nicht auf die Fälle des § 7 Abs. 1 InsO beschränkt, sondern erfaßt nach ihrem eindeutigen Wortlaut alle "weitere(n) Beschwerde(n) in Insolvenzsachen". 3. Das Rechtsmittel der Gläubigerinnen ist unzulässig. a) Der Beschluß des Landgerichts vom 13.4.2000 kann nicht mit der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO angefochten werden, weil schon gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts vom 17.3.2000, gegen die sich die von dem Beschluß des Landgerichts beschiedene Beschwerde gerichtet hatte, kein Rechtsmittel gegeben war. § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO knüpft hinsichtlich der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde an die Regelung des § 6 Abs. 1 InsO an (vgl. BayObLGZ 1999, 200 [202] = NZI 1999, 412 [413]; Senat, NJW-RR 1999, 996 [997] = NZI 1999, 198 [199]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; Kirchhof, in HK-InsO, 1999, § 6 Rz. 7). Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung eine derartige Anfechtung vorsieht, kann gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden (vgl. Senat, NJW-RR 1999, 996 [997] = NZI 1999, 198 [199]). Indem das Gesetz (in § 6 Abs. 1 InsO) die Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen des Insolvenzgerichts auf bestimmte, in der Insolvenzordnung ausdrücklich aufgeführte Fälle beschränkt, ist zugleich die Möglichkeit einer Überprüfung durch die dritte Instanz entsprechend beschränkt. Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 17.3.2000 war - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Rechtsmittel gegeben. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 3 RpflG ist die Erinnerung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers über die Gewährung eines Stimmrechts (§§ 77, 237 f InsO) ausgeschlossen. § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG gewährt den Gläubigern und dem Insolvenzverwalter lediglich das Recht, im Termin eine richterliche Entscheidung zu beantragen. Die Entscheidung des Richters ist ebenfalls unanfechtbar, denn gemäß § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Eine Anfechtung der Stimmrechtsentscheidung aber sieht die Insolvenzordnung nicht vor. b) Auch die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit sind nicht erfüllt. Die Zulassung einer solchen außerordentliche Beschwerde kommt nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung der Vorinstanz jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGHZ 109, 41 [43]; BGH NJW-RR 1994, 1212; BGH NJW 1997, 3318; Senat, ZIP 2000, 552, [553]; NZI 1999, 415 [416] = ZIP 1999, 1714 [1715]). Dies ist hier nicht der Fall. Die angefochtene Entscheidung, mit der das Landgericht das Rechtsmittel der Gläubigerinnen als unzulässig verworfen hat, steht vielmehr mit der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 1 InsO in Einklang. Das wird im übrigen ersichtlich auch von den Beschwerdeführerinnen nicht verkannt. Ob die Erstentscheidung des Insolvenzgerichts "greifbar gesetzwidrig" ist, hat der Senat nicht zu prüfen. Gegenstand seiner Entscheidung ist allein der angefochtene Beschluß der Vorinstanz. Soweit die Beschwerdeführerinnen meinen, daß die ihrer Auffassung nach bestehenden Mängel der Erstentscheidung auf die Entscheidung des Landgerichts "durchschlagen", bietet auch das keinen Anlaß, in der Sache auf ihre Kritik an der Erstentscheidung einzugehen. Den selbst wenn das Landgericht etwaige schwerwiegende Mängel der Erstentscheidung verkannt haben sollte, entbehrte seine Entscheidung nicht der rechtlichen Grundlage, da sie in jedem Fall in § 6 Abs. 1 InsO eine Stütze findet. 4. Die weitere Beschwerde der Gläubigerinnen zu 3) und zu 4) muß daher mit der Kostenfolge aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden. Beschwerdewert : DM 10.000,-- (geschätzt gemäß den §§ 3 ZPO, 35 GKG wie im Beschluß des Landgerichts vom 13.4.2000)