Urteil
18 U 20/00
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2000:0720.18U20.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist ein Serviceunternehmen der D. T. AG, mit der sie gemeinsam Anschlüsse von Endabnehmern an das Breitbandkabelnetz der T. vermittelt, errichtet und unterhält. Aufgrund Anwachsung der Gesellschaftsvermögen ehemaliger Tochter- bzw. Schwesterfirmen macht sie gegen die Beklagten zu 1)-3) (im folgenden: die Beklagten) als Mitglieder der WEG B. Str. 88 in W.-B. Ansprüche geltend, die sie auf Versorgungsvereinbarungen vom 18.9./21.9.1990 bzw. 13.3.1992 stützt, aufgrund derer im genannten Objekt, das über 44 Wohneinheiten verfügt, eine Breitbandkabelanlage errichtet und an das Kabelnetz im öffentlichen Verkehrsraum angeschlossen wurde. Zum Inhalt der Versorgungsvereinbarungen wird auf Bl. 5-8 d.A. verwiesen. 3 Die Klägerin hat behauptet, unter Verstoß gegen die Versorgungsvereinbarungen sei ein anderes Unternehmen mit der Versorgung der Wohnungen über das Breitbandkabelnetz im genannten Objekt beauftragt worden, und hat hierfür auf ein Schreiben der Fa. N. vom 24.2.1997 (Bl. 9 d.A.) verwiesen. In Folge dieses Schreibens seien von insgesamt 20 Kabelmietverträgen mit Wohnungsmietern 18 gekündigt worden. Sie hat weiter vorgetragen, nach dem Gerichtstermin am 20.4.1998 habe sie einen Techniker u.a. damit beauftragt zu prüfen, wer die Kabelanlage zur Zeit betreibe und in welcher Form Breitbandkabeldienste in Anspruch genommen würden; durch eine Person, die sich als Hausmeister vorgestellt habe, sei dem Techniker jedoch der Zutritt verweigert worden unter Hinweis darauf, die Klägerin sei für die Versorgung nicht mehr zuständig. Schließlich sei aufgrund der Versorgungsvereinbarungen alleine die Klägerin berechtigt, die Wohnungen im Objekt mit Kabelprogrammen zu bedienen, so daß die Beklagten nicht berechtigt seien, die Kabelanlage durch Dritte betreiben zu lassen. § 10 Abs. 3 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) stehe dem nicht entgegen. 4 Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.8.1999 das Passivrubrum geändert und klargestellt hat, daß sie den Beklagten zu 4) nicht mehr in Anspruch nimmt, hat sie beantragt, 5 1. die Beklagten zu verurteilen, das in ihrem Hause in W.-B. von der Klägerin verlegte und in deren Eigentum stehende Breitbandkabelnetz nicht durch dritte Firmen betreiben zu lassen, 6 2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin re- spektive von dieser zu beauftragenden Handwerkern für Arbeiten an der Breitbandkabelanlage zu üblichen Geschäftszeiten Zutritt zum Hause B. Str. 88 zu gewähren, 7 3. festzustellen, daß während der Laufzeit der zwi- schen den Parteien abgeschlossenen Versorgungsver- einbarung vom 11.3.1993 ausschließlich die Klägerin berechtigt ist, die Wohnungen im Hause B. Str. 88 mit Breitbandverteildienst für den Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammen zu bedienen. 8 Die Beklagten und die Streithelferin, die in erster Instanz dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten ist, haben beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagten haben im wesentlichen bestritten, daß ein drittes Unternehmen unter Verstoß gegen den Versorgungsvertrag mit der Versorgung der Wohnungen beauftragt worden sei und daß deshalb Kabelmietverträge gekündigt worden seien. Die Fa. N. sei zu keinem Zeitpunkt Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes und insbesondere auch nicht seitens sämtlicher Mitglieder der WEG bevollmächtigt gewesen, anderen Unternehmen den Betrieb der Anlage zu gestatten. Des weiteren haben sie bestritten, daß der Hausmeister einem Techniker der Klägerin den Zutritt verwehrt habe. Im übrigen haben sie die Einbeziehung und die Wirksamkeit der auf der Rückseite der Versorgungsvereinbarung vom 13.3.1992 abgedruckten Vertragsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Vertragslaufzeit, bestritten und vorsorglich die Kündigung der Versorgungsvereinbarung vom 13.3.1992 erklärt. Schließlich ergebe sich aus § 10 Abs. 3 TKV, daß die Klägerin eine Exklusivität oder einen Konkurrenzschutz hinsichtlich des Betriebes der Kabelanlage und der Versorgung der Wohnungen nicht mehr geltend machen könne. 11 Mit dem am 5.1.2000 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage im Antrag zu 2. stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, zwar sei das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gemäß Versorgungsvereinbarung vom 13.3.1992 nicht durch die Kündigung beendet worden. Aufgrund § 10 Abs. 3 TKV sei jedoch zum 1.1.1998 insofern eine neue Rechtslage eingetreten, als jegliche Exklusivität zugunsten der Klägerin aufgegeben worden sei, die sie aber mit den Anträgen zu 1. und 3. beanspruche. 12 Gegen dieses ihr am 20.1.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung fristgerecht begründet. Im wesentlichen meint sie, das Urteil des Landgerichts sei hinsichtlich der Auslegung des § 10 Abs. 3 TKV unzutreffend. Diese Vorschrift betreffe nicht das Rechtsverhältnis zwischen Kabelgesellschaft und Grundstückseigentümer; ein Eingriff in die Vertragsfreiheit lasse sich hieraus nicht herleiten. Im übrigen sei jedenfalls eine Laufzeit des Vertrages von 12 Jahren nicht unangemessen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 1. die Beklagten zu verurteilen, das im Hause W.-B., B. Str. 38, von der Klägerin verlegte und ihr gehörende Breitbandkabelnetz nicht durch dritte Firmen betreiben zu lassen, 15 2. (wie vom Landgericht zugesprochen) 16 3. festzustellen, daß während einer zwölfjährigen Laufzeit der zwischen den Parteien abgeschlossene Versorgungsvertrag ausschließlich die Klägerin berechtigt, im Hause W.-B., B. Str. 38, ein Breitbandkabelnetz zu betreiben und über dieses Netz die Bewohner des Hauses mit dem Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammen zu bedienen. 17 Die Beklagten beantragen, 18 die Berufung zurückzuweisen, 19 sowie im Wege der Anschlußberufung, 20 das Urteil des Landgerichts -14 O 180/98- insoweit, als die Verurteilung der Beklagten zu 1)-3) in Rede steht, abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu entscheiden. 21 Sie machen im wesentlichen geltend, die zwischen den Parteien bestehende Versorgungsvereinbarung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Bestimmungen des AGB-Gesetzes. Dies betreffe insbesondere die Vereinbarung über die Laufzeit, die unwirksam sei, wobei sie nochmals auf die von ihnen erklärte Kündigung verweisen. 22 Die Klägerin beantragt desweiteren, 23 die Anschlußberufung zurückzuweisen. 24 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen. 25 26 Entscheidungsgründe 27 I. 28 Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, während die Anschlußberufung unbegründet ist. 29 1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien auf der Grundlage der Versorgungsvereinbarung vom 13.3.1992 zu beurteilen ist. Hinsichtlich der Versorgungsvereinbarung aus dem Jahr 1990 ergibt sich aus der Urkunde schon nicht, daß der Vertrag überhaupt für die Eigentümergemeinschaft geschlossen werden sollte; abgesehen davon hat die Klägerin auf das entsprechende Bestreiten der Beklagten nicht hinreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die in dieser als Vertreterin genannte Fa. G. M. KG und/oder die als Grundeigentümerin genannte Fa. A. Z. B.V. (d.h. offensichtlich die Beklagte zu 1) bevollmächtigt waren, für die WEG W.-B. einen solchen Vertrag zu schließen. Der Vertrag vom 13.3.1992 dagegen ist unstreitig durch die Streithelferin als Verwalterin nach dem Wohnungseigentumsgesetz für die WEG B.Str. 88 geschlossen worden. Soweit die Beklagten in erster Instanz eine entsprechende Vollmacht der Streithelferin bestritten haben, hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß aufgrund des Umstandes, daß der Vertrag jahrelang einvernehmlich durchgeführt wurde, jedenfalls von einer nachträglichen Genehmigung gemäß § 177 Abs. 1 BGB auszugehen ist. Im übrigen legt der in erster Instanz gestellte Klageantrag zu 3. nahe, daß auch die Klägerin von der Maßgeblichkeit der Versorgungsvereinbarung aus dem Jahr 1992 ausgeht (soweit dort das Datum "11.3.1993" aufgeführt war, dürfte es sich um einen Schreibfehler gehandelt haben). 30 Dieses Vertragsverhältnis ist auch nicht durch die Kündigung der Beklagten beendet worden. Der Ansicht der Beklagten, die Kündigungsmöglichkeit ergebe sich daraus, daß die Vertragsbedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien, sowie aus einer Unwirksamkeit der Laufzeitklausel in Nr. 10 der Vertragsbedingungen, vermag der Senat nicht zu folgen. 31 Unabhängig davon, ob die Beklagten zu dem Personenkreis des § 24 Nr. 1 AGBG gehören, sind vorliegend die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AGBG jedenfalls erfüllt, da der Vertrag einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die AGB enthält. Auf der Vorderseite befindet sich -unmittelbar unter den Unterschriftsfeldern- der Hinweis: "Dieser Versorgungsvereinbarung liegen die umseitigen Vertragsbedingungen zugrunde." Dieser Hinweis ist weder versteckt noch mißverständlich und kann, da er sich in einem Bereich befindet, auf den der Blick des Kunden spätestens bei der Unterschriftsleistung zwangsläufig fällt, auch ohne weitere drucktechnische Hervorhebung nicht übersehen werden. 32 Hinsichtlich der Vertragsdauer bestimmt Nr. 10 der Vertragsbedingungen, daß diese 15 Jahre beträgt und daß die Laufzeit neu beginnt, wenn die Anlage ergänzt bzw. verbessert werden muß. Diese Regelung ist nicht nach § 11 Nr. 12 a AGBG, sondern nach § 9 AGBG zu beurteilen, da das Vertragsverhältnis nicht die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand hat. Der Senat teilt die Ansicht des 16. Senates (vgl. Urteil vom 26.2.1996 -16 U 43/95-, Bl. 12 ff. d.A.), daß es sich letztlich um einen gesetzlich nicht geregelten Vertrag sui generis handelt, dessen Besonderheit darin besteht, daß es den Beklagten im Gegenzug für die Gebrauchsüberlassung des Grundstückes zum Vorteil gereicht, daß sich durch die mit Hilfe der Investitionen der Klägerin geschaffene Möglichkeit eines Kabelanschlusses der Mietwert der Wohnungen der Beklagten erhöhte. 33 Zwar ist es zutreffend, daß die Laufzeitklausel die Beklagten unangemessen benachteiligt; dies ergibt sich nicht vorrangig aus der Vereinbarung der ersten Laufzeit von 15 Jahren, sondern vor allem aus Nr. 10 Satz 2 der AGB, der -ohne daß eine Möglichkeit der Kündigung eingeräumt wird- zu einer nahezu unbegrenzten Vertragsdauer führt, wenn innerhalb der Laufzeit Ergänzungen bzw. Verbesserungen durch die Klägerin vorgenommen werden, zu deren Duldung sich die Beklagten verpflichtet haben, Nr. 9 der Vertragsbedingungen. 34 Jedoch führt diese Unwirksamkeit nicht dazu, daß eine feste Grundlaufzeit nicht besteht und deshalb von einer jederzeitigen Kündbarkeit ausgegangen werden müsste. Es ist in Rechtsprechung und Literatur weithin anerkannt, daß dann, wenn infolge der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel eine vertragliche Lücke entsteht, eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen werden kann, wenn dispositives Gesetzesrecht zur Füllung der Lücke nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen der Beteiligten Rechnung tragende Lösung bietet; an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt dann diejenige Regelung, die die Parteien -sofern Anhaltspunkte hierfür bestehen- bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit bewußt gewesen wäre. Zugrunde zu legen ist hierbei ein objektiv-generalisierender Maßstab und nicht nur die Interessen der konkret beteiligten Vertragsparteien. Maßgebend ist letztlich, daß es nicht der Zweck des § 6 AGBG ist, dem Kunden durch den ersatzlosen Wegfall einer Klausel Vorteile zu verschaffen, die das Vertragsgefüge völlig einseitig zu seinen Gunsten verschieben (vgl. nur BGH, BGHZ 107, 273, 276; NJW 1992, 1164, 1165; ZIP 2000, 314, 319 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 6 AGBG Rdnr. 6; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., § 6 Rdnr 34 ff.; vgl. auch v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, "Bierlieferungsvertrag" Rdnr. 15 und "Automatenaufstellvertrag" Rdnr. 9). 35 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Da es sich um einen gesetzlich nicht geregelten Vertragstyp handelt, steht dispositives Gesetzesrecht nicht zur Verfügung. Desweiteren ist davon auszugehen, daß die Parteien, wenn ihnen die Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre, nach Treu und Glauben jedenfalls eine Mindestlaufzeit des Vertrages gewählt hätten. Es liegt auf der Hand, daß es sich bei Verträgen der vorliegenden Art um Dauerschuldverhältnisse handelt, die auf eine längere Vertragsdauer angelegt sind, da der Anbieter für die Errichtung und Wartung der Kabelverteileranlage nicht unerhebliche Investitionskosten zu tragen hat, die sich typischerweise erst nach einer längeren Vertragsdauer amortisieren (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Aus diesem Grund hat auch der BGH (NJW 1993, 1133, 1134 f.) eine Klausel in einem Breitbandkabel-Anschlußvertrag mit einer Mindestdauer von 12 Jahren nicht als unangemessen angesehen. 36 Der Senat geht davon aus, daß die Vertragsparteien nach Treu und Glauben eine solche Laufzeit gewählt hätten, wäre ihnen die Unwirksamkeit von Nr. 10 der Vertragsbedingungen bekannt gewesen. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob möglicherweise nur eine Dauer von 10 Jahren oder aber auch eine solche von 15 Jahren (ohne "Neubeginn" der Laufzeit) interessengerecht war, es also mehrere Gestaltungsmöglichkeiten gab. Gerade angesichts des zuletzt zitierten BGH-Urteils hält es der Senat für sachgerecht, auch hier eine feste Laufzeit von 12 Jahren zugrunde zu legen, und nicht die ergänzende Vertragsauslegung nur deswegen abzulehnen, weil es mehrere denkbare Gestaltungsmöglichkeiten gibt; damit wäre im Regelfall weder den Interessen des Verwenders noch des Kunden Rechnung getragen (vgl. hierzu Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdnr. 38). 37 Die Beklagten können sich schließlich auch nicht darauf berufen, daß sich seit dem Jahr 1993 das der Entscheidung des BGH zugrundelag, die Investitionskosten erheblich verbilligt hätten. Hierbei ist nämlich zu beachten, daß im Falle des BGH die Kunden aufgrund des Vertrages ein Entgelt zu entrichten hatten, während im vorliegenden Fall der "Versorgungsvereinbarung" der Grundstückseigentümer ausschließlich sein Grundstück zur Verfügung stellt und ansonsten mit Kosten nicht belastet wird. Um so geringer ist das Interesse des Grundeigentümers an einer wesentlich kürzeren Laufzeit einzuschätzen, und auch die Beklagten haben nicht dargelegt, welches konkrete Interesse sie an einer kürzeren Laufzeit oder gar an einem völligen Wegfall einer festen Laufzeit haben. 38 2. Der Senat folgt der überzeugenden Ansicht des OLG Köln (Urteil des 16. Senates vom 26.2.1996, Bl. 12 ff. d.A.) sowie des Landgerichts Köln (Urteil vom 11.7.1996 -6 S 499/95-, Bl. 108 ff. d.A.), daß ein Vertrag der vorliegenden Art für den Eigentümer die Pflicht begründet, das dem Anbieter zum Gebrauch überlassene Grundstück nicht anderen Anbietern zur Errichtung und zum Betrieb von zentralen Anlagen zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammen zu überlassen. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist ein solcher Konkurrenzschutz ein immanenter Bestandteil des Vertrages, da für den Anbieter -für den Vertragspartner erkennbar- gerade der alleinige Zugang zu den einzelnen Endkunden/Abnehmern die Voraussetzung dafür ist, mit diesen entgeltliche Kabelanschlußverträge zu schließen und eine Amortisation der getätigten Investitionen zu erreichen. Hinzu kommt, daß ein solcher Konkurrenzschutz in Nr. 1 und 2 der der Versorgungsvereinbarung vom 13.3.1992 zugrundeliegenden Vertragsbedingungen ausdrücklich niedergelegt ist. Hieraus ergibt sich auch die Verpflichtung der Beklagten, keine weiteren Grundstückseigentümererklärungen an andere Anbieter zu erteilen und diesen ohne Zustimmung der Klägerin auch nicht die Mitbenutzung der von ihr installierten Anlage zu gestatten. Diese Verpflichtung benachteiligt die Beklagten nicht in unangemessener Weise, da nicht dargelegt und erkennbar ist, welche Interessen der Beklagten durch den alleinige Zugang der Klägerin zu den Endkunden berührt werden. 39 Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Landgerichts ist diese Rechtslage nicht durch § 10 Abs. 3 TKV verändert worden. Diese Regelung betrifft ersichtlich nur das Verhältnis mehrerer Anbieter untereinander und wendet sich an den Anbieter, der bereits im Besitz einer Grundstückseigentümererklärung ist. Sofern der andere Anbieter nicht ebenfalls eine solche Erklärung erlangen kann, wird der erste Anbieter verpflichtet, dem anderen Anbieter -gegen Entgelt- die Mitbenutzung der auf dem Grundstück befindlichen Anlagen zu gestatten. Der Schutz des Kunden (d.h. des Abnehmers der Leistungen des Anbieters) ergibt sich als Reflex aus dieser Verpflichtung. Das Verhältnis des ersten Anbieters zum Grundstückseigentümer bleibt hiervon jedoch unberührt; angesichts der Konstruktion des § 10 Abs. 3 TKV ist ein Eingriff in dieses Vertragsverhältnis nicht erforderlich und auch nicht beabsichtigt gewesen, wie sich aus der Begründung zur TKV (BR-Drucks. 551/97) ergibt. Die Begründung zu § 10 befasst sich im dritten Absatz mit den bestehenden Grundstückseigentümererklärungen und führt in diesem Zusammenhang aus: "Vertraglichen Absprachen kann nicht nachträglich durch Verordnung ein anderer Inhalt verliehen werden." Der vierte Absatz der Begründung leitet sodann ein: "Um jedoch auch neuen Netzbetreibern die Inanspruchnahme des Grundstücks zu ermöglichen, wurde Absatz 3 neu eingefügt." Hieraus ergibt sich klar, daß die TKV gerade nicht in das Rechtsverhältnis des ersten Anbieters zum Grundstückseigentümer eingreift und letzterem etwa die Befugnis verleiht, entgegen anderslautender vertraglicher Absprachen weiteren Anbietern eine Grundstückseigentümererklärung zu erteilen. Dies läßt sich auch aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 TKV entnehmen. Der Halbsatz "sofern der Grundstückseigentümer keine weitere Grundstückseigentümererklärung erteilt" ist ersichtlich nicht als Befugnis zugunsten des Eigentümers zu verstehen, sondern lediglich als Voraussetzung für den Anspruch des weiteren Anbieters gegen den ersten Anbieter auf Gestattung der Mitbenutzung. Schließlich steht dem nicht § 1 Abs. 2 TKV entgegen. Das Verbot, von der TKV zuungunsten des Kunden abzuweichen, bezieht sich nicht auf das Verhältnis zum Grundstückseigentümer, sondern nur auf das Verhältnis zu demjenigen, der die Leistungen des Anbieters vertraglich in Anspruch nimmt oder begehrt (vgl. die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 TKV). 40 Hiernach sind die Klageanträge zu 1. und 3. begründet. Soweit die Beklagten offensichtlich einwenden wollen, sie hätten mit dem Schreiben der Fa. N. vom 24.2.1997 nichts zu tun, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8.11.1999 (Bl. 141/142 d.A.) vorgetragen, daß diese Gesellschaft die Wohneinheiten verwaltet, die sich im Eigentum der Beklagten zu 1. befinden; dies seien mehr als 90 % der Wohneinheiten. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten, so daß jedenfalls der erste Anschein dafür spricht, daß das Verhalten der Fa. N. zumindest auch dem Willen der Beklagten zu 1. entsprach. Zutreffend ist zwar, daß der Sondereigentumsverwalter nicht ohne weiteres auch für die Eigentümergemeinschaft handelt. Das prozessuale Verhalten der Beklagten im Prozeß macht jedoch hinreichend deutlich, daß sie das Recht für sich in Anspruch nehmen, unter Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen die Klägerin zugunsten eines anderen Anbieters auszuschließen, was letztlich einer Billigung des Verhaltens der Fa. N. gleichkommt. Und daß zumindest ein Mieter in Folge des Schreibens der Fa. N. den Kabelanschlußvertrag mit der Klägerin beendet bzw. als beendet angesehen hat, ergibt sich deutlich aus dem Schreiben der Frau T. vom 6.4.1997 (Bl. 89 d.A.). 41 Hinsichtlich des Klageantrages zu 1. erschien es jedoch notwendig, einen Zusatz anzufügen, der verdeutlicht, daß diese Verurteilung dann nicht zum Zuge kommt, wenn die Klägerin gemäß § 10 Abs. 3 TKV verpflichtet ist, einem anderen Anbieter die Mitbenutzung der Kabelanlage zu gestatten. Dies bedeutet jedoch keine Einschränkung des Klageantrages, sondern dient nur der Klarstellung, daß die Beklagten nicht etwa verpflichtet sind, einem anderen Anbieter den Zugang zu verwehren, wenn dieser gegen die Klägerin einen Anspruch auf die Mitbenutzung hat. Im übrigen hat die Klägerin deutlich gemacht, daß sie einen etwaigen Anspruch eines anderen Anbieters gem. § 10 Abs. 3 TKV nicht in Abrede stellt. Im übrigen war im Klageantreag zu 1. ein offensichtlicher Schreibfehler zu berichtigen; zweifellos handelt es sich nicht um das Haus Nr. 38, sondern um das Haus Nr. 88. 42 Der Klageantrag zu 3. ist im Rahmen des § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Frage der bestrittenen Ausschließlichkeit im Verhältnis zu den Beklagten ist eine Vorfrage für die Beurteilung des Klageantrages zu 1. Das Urteil über den Klageantrag zu 1. regelt die Rechtsbeziehungen der Parteien in dieser Hinsicht auch nicht erschöpfend, da zumindest die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich aufgrund der von den Beklagten vertretenen Rechtsansicht weitere Streitigkeiten zwischen den Parteien ergeben können. Die Klägerin hat demgemäß ein rechtliches Interesse daran, über den Ausspruch zum Klageantrag zu 1. hinaus rechtskräftig feststellen zu lassen, daß aufgrund der Versorgungsvereinbarung und im Verhältnis zu den Beklagten alleine sie berechtigt ist, das Kabelnetz zu betreiben und die Bewohner des Hauses mit ihren Leistungen zu versorgen. Ein Zusatz wie im Klageantrag zu 1. erschien hier nicht erforderlich, da die Rechtskraft des Feststellungsausspruches nur im Verhältnis der hier Beteiligten wirkt und nicht ausschließt, daß andere Anbieter über § 10 Abs. 3 TKV die Möglichkeit erhalten, die Anlage der Klägerin mitzubenutzen und Kabelanschlußverträge mit den Kunden zu schließen. Im übrigen war lediglich klarzustellen, daß die maßgebliche Versorgungsvereinbarung zwischen den Parteien diejenige vom 13.3.1992 ist (S. hierzu oben); und auch hier war die Hausnummer zu berichtigen. 43 3. Da der Vertrag fortbesteht, ist schließlich auch der Klageantrag zu 2. begründet und die Anschlußberufung somit zurückzuweisen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, die mit der Anschlußberufung nicht im einzelnen angegriffen werden. 44 4. Soweit die Beklagten die Unwirksamkeit weiterer Klauseln der Vertragsbedingungen geltend machen, braucht hierauf nicht eingegangen zu werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern eine etwaige Unwirksamkeit anderer Klauseln die hier streitigen und entscheidungsrelevanten Fragen der Laufzeit und der Ausschließlichkeit berührt. 45 II. 46 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs.1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits waren den Beklagten aufzuerlegen, da sie in vollem Umfang unterlegen sind. Die außergerichtlichen Kosten des in erster Instanz ausgeschiedenen Beklagten zu 4. trägt die Klägerin in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO, während die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten, soweit entstanden, selbst zu tragen hat, da die Kosten des Rechtsstreits der von ihr unterstützten Partei aufzuerlegen waren. 47 III. 48 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Hinsichtlich der Frage der Ausschließlichkeit ergibt sich die Unrichtigkeit der Ansicht der Beklagten deutlich aus dem Wortlaut, dem Zweck und der amtlichen Begründung des § 10 Abs. 3 TKV, so daß weiterer Klärungsbedarf durch den BGH nicht ersichtlich ist. Hinsichtlich der Frage der Laufzeit und der ergänzenden Vertragsauslegung orientiert sich das Urteil, wie dargelegt, an der Rechtsprechung des BGH. 49 IV. 50 Beschwer: unter DM 60.000