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Beschluss

Ss 333/00 - 183 -

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2000:0815.SS333.00.183.00
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Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 26. Mai 2000 wird auf seine Kosten verworfen.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 1. kleinen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Aachen vom 7. Februar 2000 aufgehoben.

3.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-teil des Amtsgerichts Aachen vom 11. August 1998 mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Aachen zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 26. Mai 2000 wird auf seine Kosten verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 1. kleinen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Aachen vom 7. Februar 2000 aufgehoben. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-teil des Amtsgerichts Aachen vom 11. August 1998 mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Aachen zurückverwiesen. Gründe I. 1. Wegen Subventionsbetruges in 10 Fällen sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 9 Fällen ist der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11. August 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dagegen hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. August 1998 ein zunächst unbenanntes Rechtsmittel eingelegt, das innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit weiterem Schriftsatz des Verteidigers vom 16. September 1998 zur Revision bestimmt und begründet worden ist. Der Angeklagte beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Zur Begründung, die mit Schriftsatz vom 21. September 1998 ergänzt worden ist, rügt er das Fehlen eines ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses; er erhebt die allgemeine Sachrüge und mehrere Verfahrensrügen. 2. Da die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil mit der - auf die Überprüfung des Strafmaßes beschränkten - Berufung angefochten hatte, ist die Sache der 1. kleinen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Aachen zugeleitet worden. In der Berufungshauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgenommen. Im Anschluss daran hat die Strafkammer durch Urteil vom 7. Februar 2000 gemäß § 329 Abs. 1 StPO die Berufung des nicht erschienenen Angeklagten verworfen. a) Daraufhin hat der Angeklagte zunächst mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Februar 2000 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung nachgesucht. Diesen Antrag hat die Strafkammer durch Beschluss vom 26. Mai 2000 verworfen. Dagegen richtet sich das mit Schriftsatz vom 6. Juni 2000 eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten. b) Nach Zustellung des Verwerfungsurteils am 23. Februar 2000 hat der Angeklagte zudem mit Verteidigerschriftsatz vom 25. Februar 2000 Revision eingelegt und diese sogleich begründet. Er beantragt die Aufhebung der ergangenen Urteile sowie die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. II. 1. Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.05.2000 Das gemäß §§ 46 Abs. 3, 329 Abs. 3 StPO als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 26. Mai 2000, über das im Hinblick auf die Bestimmung des § 342 Abs. 2 S. 2 StPO vorrangig zu entscheiden ist, begegnet hinsichtlich seiner Zulässigkeit keinen Bedenken. In der Sache erweist es sich jedoch als unbegründet. Wiedereinsetzung gemäß §§ 44 S. 1, 329 Abs. 3 StPO ist zu gewähren, wenn der Angeklagte ohne Verschulden die Teilnahme an der Hauptverhandlung versäumt hat. Ein Fall der Säumnis liegt hier allerdings nicht vor. Denn nachdem die Berufung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen worden war, konnte eine Berufungshauptverhandlung, zu der der Angeklagte hätte erscheinen müssen, nicht mehr stattfinden. Die von ihm eingelegte Revision war nämlich nicht mehr gemäß § 335 Abs. 3 S. 1 StPO als Berufung zu behandeln. Aus dem selben Grund scheidet hier auch die Anwendung des Grundsatzes aus, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung in analoger Anwendung des § 329 Abs. 3 StPO beansprucht werden kann, wenn der Angeklagte zwar tatsächlich überhaupt nicht säumig war, aber irrtümlich als solcher behandelt worden ist und ein Urteil nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO daher nicht hätte ergehen dürfen (st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 14.03.2000 - Ss 10/00 - m. zahlr. w. Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 329 Rdnr. 41; Ruß, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 329 Rdnr. 22). Denn für die Rechtsfolge der Wiedereinsetzung - erneute Durchführung der Berufungshauptverhandlung - ist weiterhin kein Raum. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen. 2. Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 07.02.2000 Das gemäß § 335 Abs. 3 S. 3 StPO statthafte und auch ansonsten in formeller Hinsicht unbedenkliche Rechtsmittel führt - dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, das rechtsfehlerhaft ergangen ist (§ 353 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte rügt zu Recht, dass das Landgericht zur Entscheidung über seine Revision gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zuständig war. Da insoweit eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügende Verfahrensrüge erhoben worden ist, kann dahinstehen, ob es sich dabei um ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 338 Rdnr. 32; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 338 Rdnr. 66, jeweils m. w. Nachw.) oder um einen (absoluten) Revisionsgrund i.S.v. § 338 Nr. 4 StPO handelt. Nach § 335 Abs. 3 S. 1 StPO wird die - neben der Berufung eines anderen Beteiligten eingelegte - Revision (Sprungrevision) ebenfalls als Berufung behandelt, solange die Berufung des anderen Beteiligten nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen worden ist. Sie bleibt demnach als solche bedingt bestehen und lebt wieder auf, wenn sich die Berufung durch Rücknahme oder Verwerfung als unzulässig erledigt (SenE v. 21.07.1998 - Ss 322/98 -; OLG Düsseldorf MDR 1988, 165; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 335 Rdnr. 17; Kuckein a.a.O. § 335 Rdnr. 11). Nach der Berufungsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2000 war demnach die Sprungrevision des Angeklagten wieder als solche zu behandeln mit der Folge, dass das Landgericht nicht mehr über sie entscheiden konnte. Denn die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen ist ausschließlich den Oberlandesgerichten zugewiesen; das gilt auch für Sprungrevisionen (BGHSt 2, 63 [64]; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 121 GVG Rdnr. 1; Hannich, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 121 GVG Rdnr. 3). Eine weitergehende Entscheidung im Sinne des § 354 StPO ist insoweit nicht veranlasst, da die Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils ohne weiteres den Weg zu der im Anschluss gebotenen Entscheidung über die rechtsfehlerhaft verworfene Revision gegen das amtsgerichtliche Urteil eröffnet. 3. Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 11.08.1998 Das Rechtsmittel ist gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthaft und begegnet auch hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen, insbesondere in Bezug auf seine form- und fristgerechte Begründung (§ 345 StPO), keinen Bedenken. Es hat in der Sache insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts führt. a) Soweit allerdings der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen gegen den Eröffnungsbeschluss und die darin in Bezug genommene Anklageschrift geltend machen will, dass ein Verfahrenshindernis gegeben sei, ist seiner Auffassung nicht zu folgen. Zutreffend ist freilich, dass bei Fehlen einer wirksamen Anklageschrift oder eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses ein Verfahrenshindernis vorliegt (BGHSt 10, 278, 279 = NJW 1957, 1244, 1245; BGH GA 1973, 111, 112; BGHSt 29, 351, 355 = NJW 1981, 133; BGH NStZ 1986, 275, 276 m. w. Nachw.; OLG Karlsruhe NStZ 1993, 147 m. w. Nachw.; SenE v. 30.11.1999 - Ss 543/99 -; SenE v. 07.12.1999 - Ss 484/99 -; Tolksdorf, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 207 Rdnr. 17 u. § 206 a Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Einl Rdnr. 146; Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 206 a Rdnr. 41 u. § 207 Rdnr. 5; Krause/Thon StV 1985, 252, 254 m. w. Nachw.), das zwingend zur Einstellung des Verfahrens führt (OLG Frankfurt JR 1990, 39 m. w. Nachw.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Da der in der Anklageschrift enthaltene Anklagesatz durch unveränderte Zulassung notwendiger Bestandteil des Eröffnungsbeschlusses wird, sind Mängel des Anklagesatzes zugleich solche des Eröffnungsbeschlusses (BGH GA 1973, 111, 112; BGH GA 1980, 468; BGH NStZ 1984, 133 = StV 1984, 63 f.; OLG Karlsruhe a.a.O.; Tolksdorf a.a.O. § 200 Rdnr. 1 m. w. Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 207 Rdnr. 11 a.E.). Mängel der Anklage, die im Eröffnungsbeschluss nicht behoben worden sind, haben daher die Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses zur Folge. Es führen aber nur wesentliche formelle oder sachliche Mängel zur Unwirksamkeit der Anklage, stehen damit der Fortsetzung des Verfahrens entgegen und zwingen zur Einstellung des Verfahrens (BGH GA 1980, 108 = NStZ 1981, 95 [Pf.]; BGH NStZ 1984, 133 = StV 1984, 63 f.; Tolksdorf a.a.O. § 200 Rdnr. 23 u. § 207 Rdnr. 16). An einer wirksamen Anklageschrift fehlt es erst, wenn sie an einem funktionellen Mangel leidet und deshalb der ihr zugedachten verfahrensmäßigen Bestimmung nicht mehr genügt. Unzulänglichkeiten allein in der Erfüllung ihrer Informationsfunktion haben noch nicht die Unwirksamkeit der Anklageschrift zur Folge (BGHSt 40, 44, 45 = NStZ 1994, 350 f.; BGH NJW 1996, 206; BayObLGSt 1991, 6, 10 = wistra 1991, 195 m. w. Nachw.; BayObLG MDR 1992, 889, 890; Rieß a.a.O. § 200 Rdnr. 58; Tolksdorf a.a.O. § 200 Rdnr. 23). Zur Unwirksamkeit führen vielmehr ausschließlich Unzulänglichkeiten, die sich auf die Erfüllung der Umgrenzungsfunktion nachteilig auswirken (Rieß a.a.O. § 207 Rdnr. 56 m. w. Nachw.). Eine mangelhafte Anklageschrift ist demnach nur dann unwirksam, wenn sie den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Bestimmung des Verfahrensgegenstandes in so krasser Weise nicht entspricht, dass dieser nicht unverwechselbar feststeht (SenE v. 07.12.1999 - Ss 484/99 -). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Das Tatgeschehen als historischer Vorgang wird in der Anklage - zeitlich, örtlich und nach sonstigen Umständen - eindeutig und unverwechselbar bestimmt. b) Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil der Schuldspruch in den getroffenen Feststellungen keine tragfähige Grundlage findet. Einer Erörterung der Verfahrensrügen des Beschwerdeführers bedarf es daher nicht. aa) Das Amtsgericht hat zur Strafbarkeit des Angeklagten wegen Subventionsbetruges in 10 Fällen festgestellt, die Bundesanstalt für Arbeit habe durch den Direktor des Arbeitsamts Aachen dem Angeklagten - als faktischen Geschäftsführer der Firma A. - zur Beschäftigung eines langzeitarbeitslosen älteren Arbeitnehmers, des Zeugen E. M. , für die Zeit vom 01.10.1994 bis 13.09.1995 einen Lohnkostenzuschuss in Höhe von 65 % des Bruttoarbeitsentgelts bewilligt. Sie habe aufgrund der Bewilligung in mindestens 10 Fällen, jeweils am 15. des Monats vom 15.12.1994 bis 15.09.1995, Einzelbeträge von 3.965,00 DM als Lohnkostenzuschuss auf das Konto des Angeklagten ausgezahlt. Die Bundesanstalt für Arbeit habe diese Zahlungen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten und das Andauern des Subventionsanspruchs zu Unrecht geleistet. Der Angeklagte habe indessen die Behörde, mit der er sämtliche Verhandlungen geführt habe, über die subventionserhebliche Tatsache in Unkenntnis gelassen, dass er von Beginn an nicht die Absicht hatte, den Arbeitnehmeranteil an die Sozialversicherung abzuführen; er habe ferner die subventionserhebliche Tatsache der Auflösung der Gesellschaft (am 30.05.1995) und den Umstand verschwiegen, dass er ab Juli 1995 an den Zeugen E. M. keinen Lohn mehr zahlte. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte die Behörde die Subvention in keinem Monat ausgezahlt. Nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist des Subventionsbetruges schuldig, wer dem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder einen anderen vorteilhaft sind. Die Tat ist bereits vollendet, sobald die falschen Angaben dem Subventionsgeber gegenüber gemacht sind (BGHSt 34, 265 [267] = NJW 1987, 2093; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 264 Rdnr. 20). Es liegt daher, soweit es die der Zuschussbewilligung vorausgehenden Angaben des Angeklagten betrifft, nur eine einzige Tathandlung und mithin nur eine (materiell-rechtlich selbständige) Tat vor, mag es - worauf das Amtsgericht offenbar abstellt - in der Folge auch zu mehreren, hier nicht einmal tatbestandsmäßigen Verfügungen des Subventionsgebers gekommen sein. In Betracht kommt danach eine tatmehrheitliche Verwirklichung des Tatbestandes (§ 53 StGB) nur insoweit, als der Angeklagte einer Offenbarungspflicht hinsichtlich nachträglich eingetretener subventionserheblicher Tatsachen nicht nachgekommen sein könnte, indem er das Arbeitsamt in Unkenntnis davon ließ, dass die Fa. A. mit Wirkung vom 30. Mai 1995 aufgelöst wurde und dass ab Juni 1995 an den Zeugen E. M. kein Lohn mehr gezahlt wurde. Allenfalls insoweit könnten zwei weitere rechtlich selbständige Taten nach § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. (= 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) gegeben sein. Die Annahme von 10 Fällen des Subventionsbetruges wird durch die Urteilsfeststellungen jedenfalls nicht getragen. Soweit das Amtsgericht die Bestimmung des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB als Grundlage des Schuldspruchs anführt, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, welche Fassung des Gesetzes damit gemeint ist. Die zur Tatzeit geltende Fassung entspricht der bereits angesprochenen jetzigen Nr. 3. Die Bestimmung des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F., in der die zweckwidrige Verwendung von Subventionsmitteln entgegen einer Verwendungsbeschränkung unter Strafe gestellt wird, ist erst durch das EG-Finanzschutzgesetz vom 19.09.1998 (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 264 Rdnr. 1) und somit nach dem Tatzeitraum neu eingefügt worden. bb) Zur Strafbarkeit des Angeklagten wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gemäß § 266 a StGB stellt das Amtsgericht fest, er sei als faktischer Geschäftsführer der Fa. A. verpflichtet gewesen, die vom Bruttolohn des bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers E. M. einbehaltenen Anteile zur Sozialversicherung an die Techniker Krankenkasse abzuführen. Entgegen dieser Verpflichtung habe er die - im einzelnen nach Lohnzeitraum, Fälligkeitstermin und Betrag bezeichneten - Arbeitnehmeranteile für Oktober 1994 bis einschließlich Juni 1995 nicht weitergeleitet. Diese Feststellungen sind materiell-rechtlich unvollständig. Allerdings betrifft das entgegen der Auffassung des Angeklagten nicht seine Pflichtenstellung. Täter eines Vergehens nach § 266 a Abs. 1 StGB können auch die für den Arbeitgeber im Sinne des § 14 StGB verantwortlich Handelnden sein. Das sind bei einer GmbH wie der A. Industrie- und Gebrauchsgüter Handelsgesellschaft m.b.H. deren Geschäftsführer, und zwar unter Einschluss der sog. faktischen Geschäftsführer (vgl. BGHSt 3, 33 [37]; BGHSt 21, 101 [103] = NJW 1966, 2225; BGHSt 31, 118 = NJW 1983, 240; BGH NJW 2000, 2285 f. m. zahlr. w. Nachw.; vgl. a. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 14 Rdnr. 18). Dass der Angeklagte eine entsprechende Stellung eingenommen hat, ist durch die Urteilsfeststellungen hinreichend belegt. Ihnen ist aber nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte in der Lage war, seinen Arbeitgeberverpflichtungen aus § 28 e Abs. 1 SGB IV nachzukommen und zu jedem Fälligkeitstermin (§ 23 SGB IV) den Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur Sozialversicherung an die gemäß § 28 i SGB IV zuständige Einzugsstelle abzuführen. Die Strafbarkeit des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen setzt voraus, dass dem Täter die Abführung der Beiträge möglich und zumutbar ist. Die tatsächliche Möglichkeit zur Erfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden Pflicht zur Abführung ist tatbestandliche Voraussetzung des Vorenthaltens (BGH wistra 1997, 64 = NJW 1997, 133; OLG Celle NJW-RR 1996, 481 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1448; OLG Frankfurt StV 1999, 32, 33; vgl. dazu a. OLG Hamm GmbHR 1999, 1030 m. Anm. Wegner NStZ 2000, 261 f.; Achenbach NStZ 1999, 552; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 266 a Rdnr. 12; a.A. ). Unmöglichkeit in diesem Sinne kann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber im maßgeblichen Zeitpunkt nicht zahlungsfähig war. Sie ist andererseits grundsätzlich so lange nicht anzunehmen, wie dem Arbeitgeber noch Mittel zur Verfügung stehen, um die fälligen Arbeitnehmeranteile abzuführen, unabhängig davon, ob er im übrigen zahlungsunfähig ist (OLG Köln wistra 1997, 231 m. w. Nachw.; Lackner-Kühl, StGB 23. Aufl., § 266 a Rdnr. 10). Da sich die Gründe des angefochtenen Urteils mit dieser Fragestellung nicht befassen, lassen sie eine abschließende Beurteilung der Strafbarkeit des Angeklagten nicht zu. Sie geben im Übrigen Anlass, für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hinzuweisen: (a) Die Tathandlungen des § 264 Abs. 1 Nrn. 1 u. 3 StGB müssen sich auf subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB beziehen. Dabei handelt es sich solche, die () durch Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet sind (Abs. 8 Nr. 1 1. Alt.), () auf Grund eines Gesetzes, d.h. infolge gesetzlicher Ermächtigung oder Verpflichtung, insbesondere auf Grund des § 2 Subventionsgesetz (v. 29.07.1976; BGBl. I 2037) ausdrücklich als in diesem Fall subventionserheblich bezeichnet sind (Abs. 8 Nr. 1 2. Alt) oder () von denen die Bewilligung einer Subvention gesetzlich abhängig ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 264 Rdnr. 17 ff.). Ob Tatsachen dieser Art von der Handlungsweise des Angeklagten betroffen sind, wird sich im Allgemeinen ohne nähere Feststellung zur Art einer Subventionsgewährung, namentlich ihrer rechtlichen Grundlagen, nicht beurteilen lassen. (b) Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (vgl. BGHSt 24, 40, 42 f.; OLG Hamm VRS 97, 410 [411]). Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7 = NStZ 1996, 429; BGH StV 1994, 370; OLG Hamm VRS 97, 410 [411] m. w. Nachw.). Damit die Anwendung des § 47 StGB auf Rechtsfehler geprüft werden kann, bedarf es einer eingehenden und nachprüfbaren Begründung (BGH StV 1982, 366; BGH StV 1994, 370; OLG Schleswig StV 1982, 367 u. StV 1993, 29, 30; Senat NJW 1981, 411; vgl. a. Dahs/Dahs, Die Revision im Strafrecht, 5. Aufl., Rdnr. 394). Das Urteil muss dazu eine auf den Einzelfall bezogene, die Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umfassende Begründung dafür enthalten, warum eine kurzfristige Freiheitsstrafe unerläßlich ist. Formelhafte Wendungen genügen nicht (BGH StV 1982, 366; OLG Köln DAR 1971, 301; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 337 Rdnr. 225). Der Tatrichter hat vielmehr für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen, welche besonderen Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten die Verhängung der kurzzeitigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich gemacht haben (SenE v. 15.06.1999 - Ss 219/99 -; SenE v. 16.07.1999 - Ss 298/99 -; SenE v. 10.05.2000 - Ss 176/00 -). In der Regel sind erhöhte Anforderungen an die Begründung einer kurzen Freiheitsstrafe zu stellen, wenn es sich um einen bislang noch nicht bestraften Täter handelt (OLG Hamm VRS 97, 410 [411]).