Beschluss
2 W 109/00
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2000:0818.2W109.00.00
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Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 13. Mai 2000 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2000 - 25 T 418/00 - wird zugelassen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 13. Mai 2000 wird der Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2000 - 25 T 418/00 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 25. März 2000 ge-gen den Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Düs-seldorf vom 21. März 2000 - 505 IN 106/99 - an das Landge-richt Düsseldorf zurückverwiesen.
Gerichtskosten für die Entscheidung des Landgerichts Düssel-dorf vom 17. April 2000 - 25 T 418/00 - und für das Verfah-ren der weiteren Beschwerde werden nicht erhoben. Die Ent-scheidung über die übrigen Kosten des Verfahrens der weite-ren Beschwerde wird dem Landgericht Düsseldorf übertragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 13. Mai 2000 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2000 - 25 T 418/00 - wird zugelassen. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 13. Mai 2000 wird der Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2000 - 25 T 418/00 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 25. März 2000 ge-gen den Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Düs-seldorf vom 21. März 2000 - 505 IN 106/99 - an das Landge-richt Düsseldorf zurückverwiesen. Gerichtskosten für die Entscheidung des Landgerichts Düssel-dorf vom 17. April 2000 - 25 T 418/00 - und für das Verfah-ren der weiteren Beschwerde werden nicht erhoben. Die Ent-scheidung über die übrigen Kosten des Verfahrens der weite-ren Beschwerde wird dem Landgericht Düsseldorf übertragen. G r ü n d e Der Beteiligte zu 2) ist durch Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Beschluß vom 3. Januar 2000 hat das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1) eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2000 hat der Beteiligte zu 2) die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von DM 8.714,44 nebst 16 % Mehrwertsteuer, zusammen DM 10.108,75, für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Durch Beschluß vom 21. März 2000 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf DM 4.884,11 nebst Mehrwertsteuer, insgesamt DM 5.665,57 festgesetzt und den weitergehenden Festsetzungsantrag des Beteiligten zu 2) abgelehnt. Dabei hat sie einen zu berücksichtigenden Wert der Masse bei der Beendigung der vorläufigen Verwaltung von DM 48.841,16 zugrunde gelegt. Forderungen der Schuldnerin, auf die bis zur Beendigung des Amtes des vorläufiger Verwalter keine Zahlungen geleistet wurden, seien nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 1999 - 25 T 937/99 - nicht zu berücksichtigen. Gegen diesen ihm am 23. März 2000 zugestellten Beschluß vom 21. März 2000 hat der Beteiligte zu 2) mit einem am 29. März 2000 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. März 2000 Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat der Rechtspflegerin des Amtsgerichts gemäß einer Verfügung vom 10. April 2000, deren Inhalt dem Beteiligten zu 2) ausweislich der Akten nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht abgeholfen. Durch Beschluß vom 17. April 2000 hat das Landgericht die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeverfügung vom 10. April 2000 zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 11. Mai 2000 zugestellten Beschluß des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der am 17. Mai 2000 bei dem Landgericht eingegangenen weiteren Beschwerde vom 13. Mai 2000, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Er beantragt, eine weitere Vergütung in Höhe von DM 3.830,17 nebst 16 % Mehrwertsteuer festzusetzen. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-. dung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das Oberlandesgericht Köln ist gem. § 7 Abs. 3 InsO i.V.m. § 1 der Ver- ordnung des Landes NRW über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 23. März 2000 berufen. Der Senat läßt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu. Das Rechtsmittel und der Antrag auf seine Zulassung sind in rechter Frist angebracht worden. Der Zulassungsantrag des Beteiligten zu 2) bezieht sich auf eine dem Rechtsmittelzug der Insolvenzordnung und damit der Regelung des § 7 Abs. 1 InsO unterliegenden Entscheidung des Landgerichts (vgl. Senat, NJW-RR 1999, 198 = NZI 1999, 198; Senat, NZI 2000, 80; Senat, NZI 2000, 317 [318]; Senat, Rpfleger 2000, 293). Der Beschluß des Amtsgerichts über die Festsetzung der Vergütung eines Insolvenzverwalters einschließlich der zu erstattenden Auslagen unterliegt gemäß den §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO. 11 Abs. 1 RPflG der sofortigen Beschwerde, wenn der Mindestbeschwerdewert der §§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO, 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 293). Nichts anderes gilt für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO gelten für ihn die Vorschriften der §§ 63 bis 65 InsO entsprechend, so daß auch die Entscheidung des Insolvenzgerichts über seine Vergütung mit der Erstbeschwerde anfechtbar ist (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 293; LG Frankfurt, ZIP 1999, 1686 = InVo 1999, 276; LG Göttingen, ZInsO 2000, 46), wenn - wie hier - der genannte Mindestbeschwerdewert erreicht ist Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Die Frage der Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters und die von der weiteren Beschwerde zur Entscheidung gestellte Frage nach den Grundsätzen der Bemessung dieser Vergütung haben grundsätzliche Bedeutung, so daß die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die weitere Beschwerde ist in rechter Frist eingelegt worden. § 568 Abs. 3 ZPO steht der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nicht entgegen (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 293; OLG Braunschweig, NZI 2000, 321 = ZInsO 2000, 336; OLG Naumburg, ZInsO 2000, 349 [L.]; OLG Stuttgart, NZI 2000, 166 [167] = ZInsO 2000, 158 [159]; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 314 = ZInsO 2000m 398 [399]). Die Voraussetzungen der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Insolvenzverfahren sind in § 7 Abs. 1 InsO eigenständig und abweichend von den Voraussetzungen des § 568 Abs. 2 und 3 ZPO geregelt worden (vgl. Senat, a.a.O.). Die weitere Beschwerde ist auch mit der Maßgabe begründet, daß die an- gefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Der Beschluß des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 7 Abs. 1 InsO, 550 ZPO. Es begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken, daß der Rechtspfleger und nicht der Richter des Insolvenzgerichts die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt und daß das Landgericht diese Verfahrensweise nicht beanstandet hat. Die Frage, ob für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters der Rechtspfleger oder der Richter zuständig ist, wird allerdings nicht einheitlich beantwortet (vgl. die Nachw. bei OLG Zweibrücken, NZI 2000, 314 [315] = ZInsO 2000, 398 [399]). Der Senat schließt sich der eingehend und überzeugend begründeten Auffassung des OLG Zweibrücken (a.a.O.) an, daß mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtspfleger zuständig wird, sofern nicht der Richter das Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 RPflG weiterführt. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG bleiben Verfahren nach der Insolvenzordnung nur bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag dem Richter vorbehalten. Damit ist nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Grenze für die funktionelle Zuständigkeit des Insolvenzrichters gegeben. Die Entscheidung über die Eröffnung bildet mithin eine zeitliche Zäsur. Wird dem Eröffnungsantrag entsprochen und das Verfahren fortgesetzt, so fällt es nach § 3 Nr. 2 lit. e RPflG fortan in die Zuständigkeit des Rechtspflegers. Soweit sich der Richter nicht gemäß § 18 Abs. 2 RPflG die weitere Verfahrensführung vorbehält, besteht daher keine Veranlassung, ihn neben dem Rechtspfleger mit einzelnen Teilen des Verfahrens zu befassen (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.; Eickmann in Kübler/Prütting, InsO, Sonderband 5, Vergütung, 1999, § 11, Rdn. 39). Der Wirksamkeit einer gleichwohl vom Richter vorgenommenen Festsetzung steht das allerdings gemäß § 8 Abs. 1 RPflG nicht entgegen (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 293; OLG Braunschweig, NZI 2000, 321 = ZInsO 2000, 336). Im Streitfall hat sich der Richter des Amtsgerichts bei der Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1) die weitere Verfahrensführung nicht vorbehalten. Damit ist mit der Eröffnung auch die Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf den Rechtspfleger übergegangen. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht aber deshalb auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550, 561 ZPO), weil er keine subsumtionsfähige Sachverhaltsdarstellung enthält. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Senat, NZI 2000, 80; Senat, NZI 2000, 133; Senat NZI 2000, 169 [171]; Senat, ZInsO 2000, 393 [394]), bedarf eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Verfahren nach § 6 Abs. 1 InsO einer vollständigen Sachverhaltsdarstellung, aus der sich ergibt, von welchem Sachverhalt das Landgericht ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Sie darf nur durch konkrete Bezugnahmen auf bestimmte Urkunden oder Aktenteile ersetzt oder ergänzt werden. Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht. Die Bezugnahme auf die Gründe der Entscheidung der Rechtspflegerin und die Nichtabhilfeverfügung vermag die fehlende Darstellung des Sachverhalts in dem angefochtenen Beschluß nicht zu ersetzen, weil auch diese beiden Entscheidungen eine hinreichende Darstellung des Sachverhalts nicht enthalten. Insbesondere sind konkrete Feststellungen dazu, welche in dem Beschluß der Rechtspflegerin vom 21. März 2000 angesprochenen Forderungen der Beteiligten zu 1) im Vergütungsantrag des Beteiligten zu 2) berücksichtigt sind und welche Tätigkeit der Beteiligte zu 2) insoweit entfaltet haben mag, weder in den beiden in Bezug genommenen Entscheidungen des Amtsgerichts noch in dem mit der weiteren Beschwerde angefochtenen Beschluß des Landgerichts selbst getroffen. In ihrer in diesem Beschluß zitierten, in einer anderen Sache ergangenen Entscheidung vom 23. November 1999 - 25 T 937/99 - (NZI 2000, 182) hat die Beschwerdekammer darauf abgestellt wird, ob der vorläufige Verwalter in Bezug auf die Forderungen des Schuldners gegen Dritte verwaltende Tätigkeit entfaltet hat. Feststellungen dazu, ob dies vorliegend der Fall war, sind indes nicht getroffen worden. Der Senat bemerkt daher nur ergänzend, daß auch zu beanstanden ist, daß das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung vom 17. April 2000 auch auf die "zutreffenden Gründe ... der Nichtabhilfeentscheidung vom 10. April 2000" verwiesen hat, ohne daß diese Nichtabhilfeentscheidung dem Beteiligten zu 2) zuvor oder wenigstens gleichzeitig mit dem Beschluß vom 17. April 2000 zur Kenntnis gebracht worden wäre. Mit der hiernach erforderlichen Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ist dem Beteiligten zu 2) zugleich Gelegenheit gegeben, vor dem Tatrichter ergänzend zum Umfang seiner Tätigkeit als vorläufiger Verwalter vorzutragen. Die Feststellung, daß die Beschwerdekammer des Landgerichts vorliegend die inzwischen bekannten Grundsätze für die Abfassung einer Entscheidung im Verfahren nach § 6 Abs. 1 InsO nicht beachtet hat, ist gleichbedeutend mit der Bejahung einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne von § 8 Abs. 1 GKG. Die durch den Erlaß der angefochtenen Entscheidung und das Verfahren der weiteren Beschwerde angefallenen Gerichtskosten sind deshalb nicht zu erheben. Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde muß dem Landgericht übertragen werden. Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde : DM 4.443,--