Beschluss
2 W 184/00
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2000:0906.2W184.00.00
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Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 04.07.2000 gegen den Beschluß des Landgerichts Wuppertal vom 26.06.2000 - 6 T 483/00 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 04.07.2000 gegen den Beschluß des Landgerichts Wuppertal vom 26.06.2000 - 6 T 483/00 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) zu tragen. G r ü n d e : 1. Das Amtsgericht W. hat am 03.04.2000 gegen die Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Als Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin ist Frau A. R. im Handelsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer ist durch Gesellschafterbeschluß vom 28.02.2000 als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bestellt, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen worden. Mit Beschluß vom 30.05.2000, in den Beschlußausfertigungen datierend vom 31.05.2000, hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht die Postsperre (§ 99 InsO) angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer sich mit der am 21.06.2000 bei dem Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift vom 18.06.2000 gewandt, auf die verwiesen wird. Das Landgericht hat das Rechtsmittel als gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 99 Abs. 3, 6 InsO statthafte sofortige Beschwerde angesehen und als solche als unzulässig verworfen, da sie nicht binnen der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt worden sei. Während die angefochtene Entscheidung dem Beschwerdeführer durch Aufgabe zur Post am 05.06.2000 zugestellt worden sei, sei die Rechtsmittelschrift erst am 21.06.2000 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dem Amtsgericht eingegangen. Gegen diesen ihm am 30.06.2000 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der am 07.07.2000 bei Gericht eingegangenen weiteren Beschwerde vom 04.07.2000. Er macht geltend, dass er entgegen der Annahme des Landgerichts die Beschwerdefrist nicht versäumt habe. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 30.05.2000 sei ihm nicht zugestellt worden, sondern er sei mit einfacher Post verschickt worden und am 07.06.2000 bei ihm eingegangen. Die Beschwerde habe er am Montag, den 19.06.2000 persönlich lange vor Briefkastenleerung eingeworfen. Mithin sei die Frist von 14 Tagen in jedem Fall eingehalten worden. 2. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVB1. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von dem Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 26.06.2000 eingelegte Rechtsmittel berufen. 3. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist unzulässig. Die sofortige weitere Beschwerde, die wegen der offenkundigen Interessenlage zugleich als Zulassungsantrag auszulegen ist (vgl. hierzu Kirchhof in HK-InsO,1999, § 7 Rn. 4), ist zwar form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: Senat, ZIP 1999, 586 [587]; Kirchhof in HK/InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Gegen die Anordnung der Postsperre findet gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde statt. Jedoch sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde nicht erfüllt. Gemäß § 7 Abs. 1 InsO lässt das Oberlandesgericht gegen die Entscheidung des Landgerichts auf Antrag die sofortige weitere Beschwerde zu, wenn diese darauf gestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, wenn die ernsthafte Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung besteht (Kirchhof, a.a.O., § 7 Rn. 23). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall, da der Beschwerdeführer sich zur Begründung seines Rechtsmittels allein darauf beruft, daß das Landgericht im konkreten Einzelfall irrtümlich von einer Zustellung der Ausgangsentscheidung ausgegangen sei. Im übrigen ist das Landgericht aber auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Erstbeschwerde erst nach Fristablauf bei Gericht eingegangen ist. Der Beschwerdeführer verkennt ersichtlich, daß im Rahmen des Verfahrens nach der Insolvenzordnung Zustellungen auch durch Aufgabe zur Post erfolgen können (§ 8 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Zustellung wird in diesem Fall mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen (§ 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Entsprechend ist hier verfahren worden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat gemäß § 213 ZPO die Zustellung in den Akten vermerkt. Danach ist die für den Beteiligten zu 2) bestimmte Briefsendung am 05.06.2000 vom Wachtmeister bei dem Postamt in W. aufgegeben worden (Bl. 175 d.A.). Dass dies zutrifft, wird auch durch den von dem Beteiligten zu 2) mit der weiteren Beschwerde in Fotokopie vorgelegten Briefumschlag des Amtsgerichts W. belegt, der den Poststempel vom 05.06.2000 trägt. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 InsO beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung der Entscheidung. Bei Zustellung am 05.06.2000 war die zweiwöchige Beschwerdefrist folglich am 19.06.2000 abgelaufen, die erst am 21.06.2000 eingegangene sofortige Beschwerde mithin verspätet. Auch eine Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat selbst vorgetragen, das Beschwerdeschreiben erst am 19.06. 2000, also am Tage des Fristablaufs, in den Briefkasten eingeworfen zu haben. Bei der üblichen Postlaufzeit von mindestens einem Tag konnte daher die Beschwerde nicht mehr rechtzeitig eingehen. Danach war das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,-- DM (wie Vorinstanz)