Beschluss
27 UF 225/00
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2000:0927.27UF225.00.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 20. Juli 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 27. Juni 2000 - 7 FH 22/00 - wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 20. Juli 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 27. Juni 2000 - 7 FH 22/00 - wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. G r ü n d e Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG i.V.m. § 652 Abs. 2 ZPO können mit der Beschwerde in dem - ausschließlich die Umstellung auf dynamische Titel betreffenden - Verfahren nur die in § 648 Abs. 1 ZPO bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden. Derartige Einwendungen sind nicht hier Gegenstand der Beschwerde. Der Antragsgegner erhebt mit der fehlenden Leistungsfähigkeit vielmehr materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Unterhaltshöhe. Einwendungen gegen die Höhe des Unterhalts sind jedoch nur in den in § 648 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausdrücklich genannten drei Ausnahmefällen, die hier sämtlich nicht vorliegen, zu berücksichtigen. Im Übrigen steht für ihre Geltendmachung das formalisierte Umstellungsverfahren nicht zur Verfügung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gerichtsgebühr: 50,-- DM (Art. 5 § 4 Abs. 1 KindUG)