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Urteil

15 U 78/00

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2000:1017.15U78.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 2 Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die auf Zustimmung zur Ausstrahlung zweier Gegendarstellungen im Gemeinschaftsprogramm der ARD per Satellit gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. 3 Gegenüber der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Von der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat der Senat gemäß § 17 a Abs. 5 GVG auszugehen, nachdem das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil die Zulässigkeit des Rechtswegs stillschweigend bejaht hat. Eine Vorabentscheidung über seine Zuständigkeit nach Abs. 3 S. 2 dieser Vorschrift brauchte das Landgericht in Ermangelung einer Zulässigkeitsrüge der Beklagten nicht zu treffen. Im übrigen ist auch der Senat der Auffassung, dass der Streit zwischen den Parteien dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, weil die ARD- Rundfunkanstalten die Nutzung des Satelliten ASTRA 1B für das ARD- Gemeinschaftsprogramm in einer der BGB- Gesellschaft zumindest ähnlichen Rechtsform betreiben, so dass es nicht darauf ankommt, dass es sich bei der ARD nach einer im Vordringen befindlichen Meinung (vgl. u.a. Prinz/Peters, Medienrecht, Rdn. 458 Fn. 69 sowie OLG München AfP 1992, 304, 305) um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts handelt. Ob sich die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs auch unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe mit Rücksicht darauf begründen lässt, dass der vorliegende Streit als Annex letztlich der Verwirklichung von im bürgerlichen Recht angesiedelten Gegendarstellungsansprüchen dient, bedarf unter diesen Umständen keiner Vertiefung. 4 Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass angesichts des zumindest gesellschaftsähnlichen Rechtscharakters des Zusammenschlusses der ARD- Fernsehanstalten in Bezug auf die Nutzung des Satelliten eine gesamthänderische Bindung besteht. Jedenfalls wird dadurch eine notwendige Streitgenossenschaft aller ARD- Rundfunkanstalten im Sinne von § 62 ZPO - mit der Folge, dass Einzelklagen gegen die jeweiligen Sendeanstalten unzulässig wären- nicht begründet. Die streitgegenständliche Zustimmung der beteiligten Sender, hier des WDR, stellt einen individuellen Einzelakt dar, dessen rechtliche Beurteilung von den landesrechtlich jeweils einschlägigen Presse- bzw. Rundfunkgesetze beeinflusst wird. Erst recht muss dies gelten, wenn auf die Sachnähe des geltend gemachten Anspruchs zu dem gegen die Klägerin titulierten Gegendarstellungsanspruch abgestellt wird. 5 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zustimmung zur Ausstrahlung der Gegendarstellungen im Rahmen des ARD- Gemeinschaftsprogramms über den ASTRA 1B- Satelliten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 6 Aus den "Grundsätzen für die Zusammenarbeit im ARD- Gemeinschaftsprogramm Deutsches Fernsehen" in der derzeit gültigen Fassung vom 28.4.1998 (abgedruckt bei Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Auflage, Anh. III, S. 417/418) kann sich ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Ausstrahlung der Gegendarstellungen gegen die Beklagte nicht ergeben, weil sich danach die Verpflichtung jeder am Gemeinschaftsprogramm beteiligten Landesrundfunkanstalt zur Ausstrahlung einer Gegendarstellung auf ihr gesetzliches Sendegebiet beschränkt. Eine Verpflichtung aller am Gemeinschaftsprogramm beteiligten Rundfunkanstalten zur zeitgleichen Ausstrahlung im Gemeinschaftsprogramm besteht nach Abschnitt IV S. 1 und 2 der ARD- Grundsätze nur in Bezug auf eine "von der zuständigen Rundfunkanstalt anerkannte oder gerichtlich gegen sie erwirkte Gegendarstellung". In Abs. 3 dieses Abschnitts ist klargestellt, dass mit der "zuständigen Rundfunkanstalt" die jeweils einbringende, also produzierende Sendeanstalt gemeint ist. Der Bayerische Rundfunk, der die am 1.7.1999 im Rahmen des ARD- Gemeinschaftsprogramms ausgestrahlte Sendung "Fliege" produziert hat, auf die der von der S. AG gegen die Klägerin geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch zurückgeht, hat den Gegendarstellungsanspruch der S. AG jedoch weder anerkannt noch ist er von dieser gerichtlich in Anspruch genommen worden. Gleiches gilt im Hinblick auf den Gegendarstellungsanspruch des AWD. Auch dieser ist von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als produzierender Sender des am 19.1.1999 ausgestrahlten Beitrags der Reihe "Plusminus" nicht anerkannt worden; ebensowenig hat der AWD von der Beklagten gerichtlich eine Gegendarstellung verlangt. Der AWD könnte einen Gegendarstellungsanspruch gegen die Beklagte jetzt auch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, da dieser an § 9 Abs. 3 S. 3 des WDR - Gesetzes scheitern müsste: Danach ist das Gegendarstellungsverlangen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ausstrahlung der beanstandeten Sendung, beim WDR geltend zu machen. 7 Die für die Geschäftsführung im Rahmen der BGB-Gesellschaft bestehenden Bestimmungen - zu denken ist hier an die §§ 709, 711 sowie den ergänzend einschlägigen § 744 BGB - geben bereits deshalb keine Handhabe, weil nach Sachlage kein Geschäft für die Gemeinschaft der Rundfunksender geführt werden soll, sondern die Klägerin zur Erfüllung einer sie im Außenverhältnis allein treffenden Verpflichtung eine Mitwirkung der anderen ARD-Mitglieder begehrt. Selbst wenn diese Mitwirkung im Hinblick auf die im Ergebnis von der Klägerin angestrebte Ausstrahlung im Gemeinschaftsprogramm als Geschäftsführungsmaßnahme betrachtet würde, wären die genannten Bestimmungen nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 4 Abs. 2 der ARD- Satzung vom 31.1.1995 (in Ablichtung auf Bl. 1 im Anlagenheft) gilt für Maßnahmen der vorliegenden Art das Einstimmigkeitsprinzip. Dies hat zur Folge, dass bei Meinungsverschiedenheiten keine der widerstreitenden Auffassungen den Vorzug erhalten kann und die angestrebte Maßnahme zu unterbleiben hat. Inwieweit dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Weigerung zu der geforderten Mitwirkung in pflichtwidriger Weise dem Gesellschaftsinteresse zuwiderliefe (vgl. dazu BGH NJW 1986, 844), bedarf keiner Entscheidung. Denn im Interesse der ARD liegt es gerade nicht, wenn das Gegendarstellungsrecht unter Umgehung des produzierenden Senders verwirklicht wird, wie sich aus den bereits erwähnten "Grundsätzen für die Zusammenarbeit im ARD-Gemeinschaftsprogramm" ergibt. 8 Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch lässt sich schließlich auch nicht gemäß § 242 BGB aus einer Solidar- und Unterstützungspflicht der Beklagten herleiten. 9 Der Senat teilt zwar nicht die vom Landgericht vertretene Auffassung, Treuepflichten bestünden nur gegenüber der Gesellschaft, hier also der ARD, nicht aber gegenüber den Mitgesellschaftern. Eine im Bemühen um einen gemeinsamen Zweck auf Dauer angelegte, zu einer mehr oder weniger engen Zusammenarbeit führende Verbindung wie die einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann durchaus auch Treuepflichten der Gesellschafter untereinander erzeugen; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die mitgliedschaftlichen Interessen der einzelnen Gesellschafter (Soergel/Hadding, BGB- Kommentar, 11. Auflage § 705 Rdn. 58 m.w.N.). Anders als in dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem einzelnen Gesellschafter richtet sich die Treuepflicht allerdings im allgemeinen nicht auf eine aktive oder passive Förderpflicht, sondern erschöpft sich regelmäßig in Rücksichtnahmepflichten (Soergel/Hadding a.a.O.). Eine aktive Unterstützung der Interessen des einzelnen Gesellschafters durch einen bzw. die Gesamtheit der Mitgesellschafter wird deshalb nur ausnahmsweise verlangt werden können, nämlich dann, wenn die Probleme des betroffenen Gesellschafters aus der Zweckgemeinschaft resultieren und allein durch eine die Mitgesellschafter nicht unzumutbar belastende, mit den Interessen der Gesellschaft ohne weiteres zu vereinbarende Unterstützung behoben werden können. 10 Diese Voraussetzungen liegen indessen nicht vor. 11 Allerdings ist nicht zu verkennen, dass sich die Klägerin in einer misslichen Situation befindet, weil sie nach Auffassung des Landgerichts Hamburg den gegen sie titulierten Gegendarstellungsansprüchen der beiden betroffenen Firmen nicht vollständig nachgekommen und deshalb mit Zwangsmitteln belegt worden ist. Als ausstrahlender Sender von Gemeinschaftsprogramm der ARD ist sie gemäß § 12 des NDR- Staatsvertrages vom 17./18.12.1991 (abgedr. bei Seitz/ Schmidt/ Schoener, a.a.O., Anh. III S. 422) vom Landgericht Hamburg rechtskräftig zu den beiden Gegendarstellungen verpflichtet worden. Eine solche Verpflichtung richtet sich, wie in der Rechtsprechung schon vor der Neufassung der ARD- Grundsätze anerkannt war (vgl. dazu OLG München AfP 1992, 304 und AfP 1997, 823,824), auf die Ausstrahlung der Gegendarstellungen im Gemeinschaftsprogramm innerhalb des Sendegebietes des jeweils verurteilten Rundfunksenders. Indem die Klägerin die beiden Gegendarstellungen lediglich mit den ihrer Sendeanstalt zur Verfügung stehenden Mitteln, terrestrisch und über Kabel, im ARD- Gemeinschaftsprogramm ausgestrahlt hat, hat sie jedoch den prozentual nicht unerheblichen Teil der in ihrem Sendegebiet der Klägerin ansässigen Fernsehhaushalte mit Satellitenempfang nicht erreicht, weil diese nur das vom Hessischen Rundfunk über den Satelliten ASTRA 1 B ausgestrahlte Gemeinschaftsprogramm der ARD entgegennehmen können. 12 Wenngleich die Schwierigkeiten der Klägerin damit daraus resultieren, dass ihr angestammtes Sendegebiet infolge der von der ARD genutzten technischen Möglichkeiten faktisch zu Gemeinschaftssendegebiet geworden ist, besteht auch nach Auffassung des Senats nach Treu und Glauben keine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin zu einer bundesweiten Ausstrahlung der Gegendarstellungen zu verhelfen; denn der Beklagten - wie auch den übrigen Landesrundfunkanstalten der ARD - würde damit eine unter Abwägung der beiderseitigen Positionen nicht zumutbare Hintanstellung eigener berechtigter Belange sowie solcher der ARD auferlegt. 13 Wie oben bereits dargelegt, entspricht es dem - in den ARD-Grundsätzen zum Ausdruck gebrachten - Anliegen der ARD, dass Gegendarstellungsansprüche Betroffener bei derjenigen Sendeanstalt geltend gemacht werden, die den jeweiligen beanstandeten Beitrag produziert hat. Dieses Interesse ist legitim, und zwar sowohl aus Gründen der Sachnähe als vor allem auch deshalb, weil die produzierende Sendeanstalt im Innenverhältnis der ARD die Verantwortung für den von ihr eingebrachten Sendebeitrag trägt. Darüber hinaus schützt die Konzentration von Gegendarstellungsansprüchen bei dem produzierenden Sender vor einer Anhäufung von Prozessen der vorliegenden Art, was nicht nur im Kosteninteresse der ARD-Sendeanstalten wie auch des Betroffenen selbst liegt, sondern auch Rechtsunsicherheit infolge einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen vermeidet. Dem Betroffenen ist es auch ohne weiteres zumutbar, sich an die produzierende Anstalt zu halten. Die zügige Durchsetzung seines Gegendarstellungsanspruchs wird dadurch nicht gefährdet, da die einbringende Sendeanstalt im Rahmen der Sendung mitgeteilt zu werden pflegt, im übrigen auch unschwer bei jedem ARD-Sender erfragt werden kann. Erscheint in Anbetracht dieser Zielsetzung die Weigerung der Beklagten, an der Durchsetzung eines Gegendarstellungsanspruchs unter Umgehung der produzierenden Sendeanstalt mitzuwirken, bereits nachvollziehbar an berechtigten Gesellschaftsinteressen orientiert, so kommt noch hinzu, dass sich die einzelnen Anstalten in Anbetracht der vorliegenden Vorgehensweise auch zu Recht in ihrer Programmautonomie tangiert sehen. Dass insbesondere auch der Saarländische Rundfunk, der sich auf eine rechtskräftige Abweisung des gegen ihn gerichteten Gegendarstellungsbegehrens des AWD berufen kann, gleichwohl eine Ausstrahlung der von diesem gegen die Klägerin erwirkten Gegendarstellung im Gemeinschaftsprogramm via Satellit in seinem Sendegebiet hinnehmen müsste, wenn die Klägerin mit ihrem Zustimmungsverlangen Erfolg hätte, steht hierzu in unauflösbarem Widerspruch. Die Programmautonomie hat zwar, wenngleich als Ausfluss der Pressefreiheit verfassungsmäßig geschützt, keinen grundsätzlichen Vorrang vor dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 5 Abs. 1 u. 2 GG, 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, dessen Verteidigung der Gegendarstellungsanspruch dient (vgl. dazu BVerfG NJW 1998, 1381, 1382). Man mag auch daran denken, dass erst durch die Entscheidung zur einheitlichen Satellitennutzung für das Gemeinschaftsprogramm der Grund für die anstehenden Probleme gelegt wurde; da dies - letztlich zum Nutzen des Verbrauchers - ersichtlich aus überzeugenden und zur Vermeidung nicht tolerabler Resourcenverschwendung gut zu heißenden Kostengründen geschehen ist, stellt das Verursacherprinzip jedoch kein durchschlagendes Argument dar. Bei der gebotenen Abwägung fällt entscheidend ins Gewicht, dass ein effizienter Schutz des Persönlichkeitsrechts bereits dadurch erreicht wird, dass die ARD-Grundsätze über die Inanspruchnahme der produzierenden Anstalt eine bundesweite Ausstrahlung ermöglichen. 14 Es mag daher die weitere Frage dahinstehen, ob eine uneingeschränkte Verurteilung eines nicht produzierenden Senders nicht bereits über sein Leistungsvermögen hinausgeht und daher auf die ihm ungehindert zu Gebote stehende Ausstrahlung über terrestrische Antenne und Kabel zu beschränken wäre. Auch ließe sich daran denken, die Verurteilung zur Gegendarstellung im Gemeinschaftsprogramm über Satellit könne durch Einzelklage nur gegen den produzierenden Sender als Standschafter der Gemeinschaft, sonst aber nur durch einheitliche Klage gegen alle wegen notwendiger Streitgenossenschaft oder ihr vergleichbarer Konstellation erfolgen. 15 Die Belange der Klägerin- letztlich geht es um ihr Kosteninteresse- können demgegenüber keinen Vorrang beanspruchen. Mehr, als sich nach Kräften um die Erfüllung des gegen sie titulierten Gegendarstellungsanspruchs zu bemühen, kann von ihr im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO nicht verlangt werden (Thomas/Putzo, ZPO- Kommentar, 22. Auflage, § 888 Rdn. 3). Ob dies nicht jedenfalls jetzt hinreichend geschehen ist, nachdem die Klägerin mit ihrem Zustimmungsverlangen gegenüber der Beklagten gescheitert ist und auch ihre Klage gegen den Bayerischen Rundfunk keinen Erfolg hatte (vgl. dazu das Urteil des OLG München vom 28.7.2000- 21 U 3346/00, Bl. 180ff d.A.), hat allerdings nicht der Senat zu entscheiden. 16 Die Zurückweisung der Berufung ist mit der auf § 97 Abs. 1 ZPO fußenden Kostenfolge verbunden. 17 Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 18 Wert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin: 19 15.000,- DM 20 Von der in der Berufungsverhandlung angesprochenen Möglichkeit, die Revision gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, hat der Senat mit Rücksicht auf die voraussichtlich am 1.1.2001 in Kraft tretende Änderung des ARD- Staatsvertrages keinen Gebrauch gemacht. Der ARD- Staatsvertrag wird nach dem 5. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in § 8 eine Regelung erhalten, welche der hier aufgetretenen Problematik Rechnung trägt, indem die Passivlegitimation für Gegendarstellungsansprüche ausschließlich der jeweils einbringenden Landesrundfunkanstalt zugewiesen wird (vgl. die NRW- Landtags- Drucksache MMD 13/176, Bl. 196ff d.A.). Einer grundsätzliche Klärung der dem Senat unterbreiteten Streitfrage zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung bedarf es damit nicht mehr.