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Urteil

18 U 94/00

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2000:1019.18U94.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 01.03.2000 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 89 O 4/00 – wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. (Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen). 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt, weil kein Verfügungsanspruch besteht. 4 Der Verfügungskläger als Gesamtvollstreckungsverwalter der Gemeinschuldnerin, der Q B Q GmbH, B (im folgenden Q GmbH) hat keine Ansprüche gegen die Verfügungsbeklagte auf die im Verfügungsantrag aufgeführten Unterlassungen. Unterlassungsansprüche gegen die Verfügungsbeklagte könnten nur dann bestehen, wenn die Gemeinschuldnerin, die Q GmbH, Alleingesellschafterin der Verfügungsbeklagten geblieben wäre oder wenn der Q GmbH ein Anspruch auf Rückübertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der Verfügungsbeklagten zustände. 5 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 6 1. 7 Die Q GmbH ist nicht Alleingesellschafterin der Verfügungsbeklagten geblieben. 8 Dies kann nur dann in Betracht kommen, wenn die im notariellen Vertrag vom 03.07.1995 vereinbarte Übertragung aller Geschäftsanteile an der Verfügungsbeklagten (damals noch als X GmbH firmierend) von der Q GmbH auf C unwirksam gewesen wäre. 9 Dies ist nicht der Fall. Die vom Verfügungskläger vorgetragenen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrags greifen nicht durch. 10 Die im Vertrag vom 03.07.1995 geregelte Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile ist nicht gemäß § 139 BGB nichtig, weil die von C in Teil II der notariellen Urkunde vom 03.07.1995 gefassten Gesellschafterbeschlüsse (Abberufung des Geschäftsführers U, Ernennung von C zum neuen Geschäftsführer, Satzungs- und Gesellschaftsvertragsänderung) der Verfügungsbeklagten (damals noch X GmbH) nichtig waren. 11 Zwar dürfte dem Verfügungskläger insoweit zuzustimmen sein, als die erwähnten Beschlüsse nichtig gewesen sein dürften, weil C bis zur am 04.07.1995 erfolgten Genehmigung des Vertrages vom 03.07.1995 durch den Geschäftsführer der Q GmbH U nicht Gesellschafter war und deshalb keine Beschlüsse fassen konnte. Daraus folgt aber nicht, dass die Übertragung der Geschäftsanteile der Verfügungsbeklagten gemäß § 139 BGB ebenfalls als nichtig anzusehen ist. Zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und den gefassten Gesellschafterbeschlüssen bestand keine innere Abhängigkeit. Es ist nach dem mutmaßlichen Parteiwillen der damals am Vertrag vom 03.07.1995 beteiligten anzunehmen, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile auch unabhängig von den gefassten Gesellschafterbeschlüssen erfolgt wäre. 12 Der Bestellung von C zum Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten bedurfte es angesichts der Machtverhältnisse im Konzern, in dem C der Konzernherr war, nicht. C hätte sofort nach der Genehmigung der Übertragung der Geschäftsanteile am 04.07.1995 durch den Geschäftsführer der Q GmbH U seine Bestellung zum Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten nachholen können. Dies spricht gegen eine rechtliche Verknüpfung der beiden Komplexe. Diese Überlegungen hat bereits der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in seinem Urteil vom 19.11.1999 – 4 U 17/99 -, das den Parteien bekannt ist, angestellt. Der Senat teilt diese rechtliche Wertung. 13 Die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile der Verfügungsbeklagten durch den Vertrag vom 03.07.1995 war auch nicht nichtig, weil die Zustimmung der Geschäftsführer der B2 GmbH B3 Q2 und A nicht eingeholt wurde. 14 Zwar weist der Verfügungskläger zu Recht darauf hin, dass gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG i.V.m. § 6 des Gesellschaftsvertrages der Q GmbH die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile der Verfügungsbeklagten grundsätzlich der Zustimmung des Alleingesellschafters, nämlich der B2 GmbH, bedurft hätte. 15 Die fehlende Zustimmung führt aber nicht zur Nichtigkeit der Übertragung. Das Zustimmungserfordernis zum Vertrag vom 03.07.1995 entfiel nämlich, weil C als Konzernherr und Alleingesellschafter der B2 GmbH den Geschäftsführern Q2 und A eine entsprechende Anweisung hätte erteilen können und diese der Anweisung hätten folgen müssen. Dass C dem Vertrag vom 03.07.1995 zustimmte, ergibt sich bereits aus seiner Beteiligung an dem Vertrag. Es wäre unter diesen Umständen eine sinnlose Förmelei gewesen zu verlangen, dass die Q GmbH vor Abschluss des Vertrages eine Gesellschafterversammlung hätte abhalten müssen, um sich die sichere Zustimmung der B2 GmbH einzuholen. Diese zutreffende rechtliche Bewertung hat bereits der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in dem zitierten Urteil vom 19.11.1999 getroffen. 16 Schließlich ist die Übertragung der Geschäftsanteile der Verfügungsbeklagten auch nicht deshalb unwirksam, weil keine ordnungsgemäße Anmeldung der Übertragung der Geschäftsanteile gemäß § 16 GmbHG erfolgte. Eine wirksame Anmeldung des Erwerbs der Geschäftsanteile gemäß § 16 GmbHG ist kein Tatbestandselement der Übertragung und ist für deren Wirksamkeit ohne Bedeutung (Lutter-Hommelhoff, GmbHG, 15. Auflage, § 16 Rnr. 1). Die Anmeldung soll den Erwerber lediglich im Verhältnis zur Gesellschaft legitimieren. Im übrigen ist die Anmeldung der Übertragung der Anteile gegenüber dem damaligen Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten und der Q GmbH U auch konkludent anlässlich dessen Genehmigung vom 04.07.1995 erfolgt (vgl. Lutter, Hommelhoff, a. a. O., § 16 Rnr. 5). 17 Insgesamt ist daher von der Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung vom 03.07.1995 auszugehen. 18 2. 19 Der Verfügungskläger als Gesamtvollstreckungsverwalter der Q GmbH hat auch keine Ansprüche auf Rückübertragung aller Geschäftsanteile an der Verfügungsbeklagten. 20 Solche Ansprüche können nicht (mittelbar) aus dem zwischen C und der Q GmbH geschlossenen notariellen Vertrag vom 21.05.1996 hergeleitet werden. 21 Zwar wurde durch diesen Vertrag der zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag vom 03.07.1995 über die Übertragung aller Geschäftsanteile der Verfügungsbeklagten aufgehoben und zudem vorsorglich die Rückabtretung möglicherweise bestehender Rückübertragungsansprüche Cs gegen S aus dem behaupteten Treuhandvertrag an die Q GmbH vereinbart. Diese vertraglichen Vereinbarungen führen indessen lediglich dazu, dass der Q GmbH möglicherweise schuldrechtliche Ansprüche gegen den ehemaligen Gesellschafter der Verfügungsbeklagten S, nicht aber gegen die Verfügungsbeklagte selbst zustehen können. 22 Grundsätzlich können schuldrechtliche Ansprüche aus einem Treuhandverhältnis, wozu auch Rückübertragungsansprüche gemäß §§ 671, 667 BGB im Falle der Kündigung gehören (vgl. Palandt-Sprau, 58. Auflage, § 671 Rnr. 2), nur gegenüber dem Treunehmer geltend gemacht werden. Eine Verpflichtung der Gesellschaft selbst kommt hingegen nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die schuldrechtliche Verpflichtung auch als eine solche der Gesellschaft zu behandeln ist, beispielsweise, weil sich alle Gesellschafter gleichermaßen schuldrechtlich gebunden haben (vgl. BGH NJW 1987, 1890, 1892; NJW 1983, 1910; NJW 1966, 1459; OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 358 f.; Baumbach-Hueck, GmbHG, 16. Auflage; § 1 Rnr. 41; Lutter-Hommelhoff, a. a. O., § 14 Rnr. 12). 23 Ausgehend von diesen Grundsätzen bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass eine schuldrechtliche Verpflichtung der Verfügungsbeklagten nur dann bejaht werden kann, wenn mit S ein Treuhandvertrag abgeschlossen worden und dieser Alleingesellschafter der Verfügungsbeklagten wäre. Nur in diesem Fall wäre die schuldrechtliche Verpflichtung Ss mit der Verpflichtung der Verfügungsbeklagten identisch und nur unter diesen Bedingungen könnte der Weg einer Klage gegen den Gesellschafter S vermieden und diese erfolgreich gegen die Gesellschaft unmittelbar gerichtet werden (vgl. BGH NJW 1983, 1910, 1911). 24 Diese Voraussetzungen liegen bei der Verfügungsbeklagten schon deshalb nicht vor, weil sie inzwischen zwei andere Gesellschafter, nämlich Dr. N und K, hat, die nach der am 02.10. und 01.12.1997 beschlossenen Kapitalerhöhung Stammeinlagen von je 80.000,00 DM gemäß § 57 Abs. 1 GmbHG übernahmen. Die Kapitalerhöhungsbeschlüsse vom 02.10. und 01.12.1997 und die Übernahme der Stammeinlagen durch Dr. N und K sind nämlich nicht nichtig gemäß § 241 Nr. 4 Aktiengesetz analog i. V. m. § 138 BGB und auch nicht infolge einer Anfechtungsklage unwirksam. 25 Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers verstieß die Erhöhung des Stammkapitals durch S nicht gegen ein gerichtliches Verfügungsverbot gemäß §§ 136, 135 BGB. 26 Der vor dem Landgericht Köln in dem Verfahren 89 O 116/96 geschlossene Vergleich vom 13.12.1996, mit dem sich S verpflichtete, nicht über die Geschäftsanteile der Verfügungsbeklagten zu verfügen, erfüllt die Voraussetzungen eines gerichtlichen Veräußerungsverbotes gemäß § 136 BGB nicht, weil es sich bei der vergleichsweisen Regelung nur um ein rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot gemäß § 137 BGB handelt. Die Verletzung eines rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbotes führt aber nicht zur Unwirksamkeit der möglicherweise hiergegen verstoßenden Kapitalerhöhungsbeschlüsse, sondern kann allenfalls Schadensersatzansprüche nach sich ziehen (Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 137 Rnr. 6). 27 Im übrigen war mit der Herbeiführung eines Beschlusses über die Kapitalerhöhung und der Übernahme des Stammkapitals durch die Gesellschafter Dr. N und K keine Verfügung Ss über die Geschäftsanteile der Verfügungsbeklagten verbunden. Der Geschäftsanteil Ss blieb auch nach den erwähnten Stammkapitalübernahmen mit allen Rechten im vollem Umfang erhalten. 28 Die Kapitalerhöhungsbeschlüsse vom 02.10. und 01.12.1997 und die Übernahme des Stammkapitals sind auch nicht gemäß § 241 Nr. 4 Aktiengesetz analog nichtig. 29 Zwar ist es in Rechtsprechung und Lehre einhellige Meinung, dass mangels einer Regelung im GmbHG die §§ 241 ff. Aktiengesetz auf Beschlüsse der GmbHG sinngemäß Anwendung finden (BGHZ 51, 209, 210 f.; BGHZ 83, 341; Lutter-Hommelhoff, a. a. O., Anhang § 47 Rnr. 1). Die Voraussetzungen gemäß § 241 Nr. 4 Aktiengesetz liegen aber nicht vor, weil die Beschlüsse durch ihren Inhalt nicht gegen die guten Sitten verstoßen. 30 Zwar trägt der Verfügungskläger hierzu vor, der damalige Alleingesellschafter S habe mit den neuen Gesellschaftern Dr. N und K kollosiv zusammengewirkt. Die Übernahme des Stammkapitals durch die beiden neuen Gesellschafter habe allein dem Zweck gedient, die treuhänderische Bindung des Alleingesellschafters S auszuhebeln. Selbst wenn man diesen Sachverhalt und diese rechtliche Wertung als zutreffend unterstellt, würde dies nach Auffassung des Senats nicht dazu führen, dass die Kapitalerhöhungsbeschlüsse vom 02.10. und 01.12.1997 ihrem Inhalt nach gegen die guten Sitten verstoßen. Nach ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist die Vorschrift des § 241 Nr. 4 Aktiengesetz im Interesse der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes enger als § 138 BGB auszulegen. Danach sollen nur solche Beschlüsse gemäß § 241 Nr. 4 Aktiengesetz nichtig sein, die für sich allein sittenwidrig sind. Zustandekommen, Beweggründe und Zweck des Beschlusses sollen dagegen nur die Anfechtbarkeit begründen (RGZ 131, 141, 144; RGZ 146, 385, 388; RGZ 166, 129, 132; BGH NJW 1952, 98, 99; NJW 1953, 740; NJW 1955, 221; Hüffer, Aktiengesetz, 4. Auflage, § 241 Rnr. 24; Baumbach-Hueck, GmbHG, 16. Auflage, Anhang 47, Rnr. 25). Die Kapitalerhöhungsbeschlüsse vom 02.10. und 01.12.1997 sind „sittlich indifferent“ (RGZ 131, 141, 145). Ein bei S und den neuen Gesellschaftern Dr. N und K möglicherweise vorhandenes sittenwidriges Motiv (die vorsätzliche Schädigung des Treuhandgebers C) könnte danach allenfalls eine Anfechtbarkeit der Kapitalerhöhungsbeschlüsse begründen. 31 Selbst wenn man abweichend von den vorstehenden Erwägungen die Bestimmung des § 241 Nr. 4 Aktiengesetz zum Schutz nicht anfechtungsberechtigter Gläubiger ausnahmsweise weit auslegt und sittenwidrige Motive hinsichtlich des Zwecks des Gesellschafterbeschlusses in die Bewertung der Sittenwidrigkeit mit einbezieht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. 32 Nach Auffassung des Senats besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 274 ZPO; vgl. Zöller, ZPO, 21. Auflage, § 294 Rnr. 1) für ein sittenwidriges kollusives Zusammenwirken der drei Gesellschafter S, Dr. N und K bei der in Rede stehenden Transaktion. Eine solche Gewissheit ist aber für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich. Das vom Verfügungskläger den Gesellschaftern unterstellte Motiv für die Kapitalerhöhungsbeschlüsse und die Übernahme des Stammkapitals kann nach dem gesamten Sach- und Streitstand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. 33 Es bestand bei der Verfügungsbeklagten zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung unstreitig ein erheblicher Geldbedarf, da die Verfügungsbeklagte in eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten verwickelt war und diese erhebliche finanzielle Mittel erforderten. Auch wurden, wie sich aus der Korrespondenz der Verfügungsbeklagten mit dem Konkursverwalter Cs, N2, insbesondere den vorgelegten Schreiben vom 13.08., 25.08., 27.08. und 23.09.1997, ergibt, bis zum 15.09.1997 bedeutende Geldmittel benötigt, um den Konkursverwalter N2 unter anderem von der Anfechtung des zwischen C und S geschlossenen Vertrages vom 26.01.1996 über die Übertragung der Geschäftsanteile der Verfügungsbeklagten abzuhalten. Da es somit auch rechtlich nicht zu beanstandende Gründe für die Erhöhung des Stammkapitals und die Aufnahme neuer Gesellschafter gab, ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein sittenwidriges Motiv zu verneinen. 34 Ebenso wenig steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Gesellschafter Dr. N und K, als sie die Stammeinlagen übernahmen, von einem Treuhandverhältnis zwischen C und S wussten, selbst wenn man dieses als existent unterstellt. Eine solche Kenntnis wäre aber erforderlich, um ein kollosives, von gemeinschaftlicher Schädigungsabsicht getragenes Verhalten, wie es der Verfügungskläger behauptet, annehmen zu können. Zwar gibt es Gesichtspunkte, die für eine solche Kenntnis von Dr. N und K sprechen. Der Annahme einer solchen Kenntnis stehen aber auch erheblicher Gründe entgegen. Es existieren keine schriftlichen Unterlagen, etwa ein Treuhandvertrag zwischen C und S, die die behauptete Vereinbarung belegen. Dies ist ungewöhnlich und berechtigt nach Auffassung des Senats dazu, ernsthafte Zweifeln am Bestehen einer Treuhandabrede zu hegen. Der Gesellschafter S hat die Existenz eines Treuhandvertrages zwischen ihm und C immer bestritten. Dies lässt sich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung Ss vom 31.01.2000 (Ziffer 6) entnehmen. Ebenso hat der Kläger bis Mitte 1997 selbst nichts von einer Treuhandabrede zwischen S und C gewusst und Anfragen der Gesellschafter Dr. N und K nach bestehenden Rechten der Gemeinschuldnerin an der Verfügungsbeklagten verneint. Umstände, aus denen die Gesellschafter Dr. N und K dennoch zwingend Kenntnis von der behaupteten Treuhandvereinbarung erhalten haben sollen, sind nicht ersichtlich. 35 Insgesamt kann daher von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines sittenwidrigen Verhaltens der Gesellschafter im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung und der Übernahme der Stammeinlagen nicht ausgegangen werden. 36 Der Frage, ob die Kapitalerhöhungsbeschlüsse vom 02.10. und 01.12.1997 gemäß § 243 Aktiengesetz analog anfechtbar sind, braucht der Senat nicht nachzugehen. Unabhängig von einer etwaigen Klagebefugnis des Verfügungsklägers für eine solche Anfechtungsklage hat der Verfügungskläger weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass er eine solche Klage gegen die beanstandeten Beschlüsse vom 02.10. und 01.12.1997 erhoben hat. 37 3. 38 Da bereits die Verfügungsansprüche des Verfügungsklägers daran scheitern, dass im Rahmen der Kapitalerhöhungsbeschlüsse Dr. N und K Mitgesellschafter wurden, erübrigt sich die Prüfung der Wirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Gesellschaftsanteil Ss eingezogen wurde und S als Gesellschafter ausschied. 39 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.