Urteil
18 U 41/00
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2000:1109.18U41.00.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.12.1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen(41 O 37/99) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 185.000 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.12.1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen(41 O 37/99) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 185.000 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden. T a t b e s t a n d Die Klägerin und der Beklagte, der Kommanditist der Klägerin ist, schlossen am 3.1.1996 einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens durch die Klägerin an den Beklagten in Höhe von 160.981,76 DM zur Ablösung eines privaten Darlehens des Beklagten bei der Dresdner Bank. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrags wird auf die als Anlage zur Klageschrift überreichte Kopie der Vertragsurkunde Bezug genommen. Nach Kündigung des dem Beklagten gewährten Darlehens hat die Klägerin Klage im Urkundenprozess. Mit Urkundenvorbehaltsurteil vom 17.8.1999, auf dessen Inhalt auch wegen des weiteren Bezug genommen wird, ist der Beklagte - bis auf einen weiter gehenden Zinsanspruch entsprechend dem Klageantrag - zur Zahlung von 160.981,76 DM nebst 4% Zinsen seit dem 6.6.1999 verurteilt worden. Zur Begründung hat das Landgericht - Kammer für Handelssachen - u.a. ausgeführt, die Klage sei zulässig und das Darlehen wirksam gekündigt worden. Abweichende Vereinbarungen zur Kündigungsmöglichkeit des Darlehens seien - entgegen den Darlegungen des Beklagten - zwischen den Parteien nicht getroffen worden. Die von dem Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen greife nicht. Im Nachverfahren hat der Beklagte erstmals die Einrede des Schiedsvertrags erhoben und sich auf eine schiedsgerichtliche Vereinbarung vom 26.9.1995 berufen, wegen deren Inhalts auf die mit Beklagtenschriftsatz vom 20.10.1999 in Kopie vorgelegte notarielle Urkunde des Notars Dr. V. vom 26.9.1995 (UR-Nr.) verwiesen wird. Der Beklagte hat beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos zu erklären. Das Landgericht hat mit am 21.12.1999 verkündeten Urteil das Vorbehaltsurteil vom 17.8.2000 für vorbehaltlos erklärt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Einrede des Schiedsvertrags stehe die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils entgegen; zudem betreffe der Schiedsvertrag nicht den vorliegenden Rechtsstreit. Die Frage eine vertraglichen Ausschlusses des Kündigungsrechts sowie die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche seien Gegenstand des Urkundenverfahrens gewesen und könnten deshalb im Nachverfahren nicht erneut geltend gemacht werden. Gegen dieses dem Beklagten am 27.12.1999 zugestellte Urteil hat dieser mit bei Gericht am 26.1.2000 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist begründet. Der Beklagte beruft sich in erster Linie auf die Unzulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Schiedsvertragsvereinbarung und vertritt den Standpunkt, das Darlehen sei vereinbarungsgemäß nicht kündbar gewesen. Anders als in der ersten Instanz beanstandet er nicht mehr die funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen, die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses sowie die Vollmachterteilung im Zusammenhang mit der Kündigung. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteienvortrags wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Klagebegehren zu Recht stattgeben. Auf die im wesentlichen zutreffende und nicht ergänzungsbedürftige Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Klage ist zulässig. Die Schiedsvertragsvereinbarung der Parteien vom 26.9.1995 steht der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine gesellschaftsspezifischen Streitigkeit handelt, die von der Schiedsvereinbarung erfasst ist. Der Senat teilt jedenfalls die Auffassung des Landgerichts, dass die Einrede des Schiedsvertrages im Nachverfahren nicht mehr wirksam erhoben werden kann. Nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs üblicherweise verwendeten Formel entfaltet das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess insoweit Bindungswirkung für das Nachverfahren, als es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozess beruht (BGH NJW 82, 183). Prozessvoraussetzungen werden weder von § 592 ZPO noch von § 595 Abs. 2 und 3 ZPO erfasst. Das gilt auch für prozesshindernde Einreden, die der Disposition des Beklagten unterliegen wie die Einrede des Schiedsvertrags (BGH NJW 86, 2765; 82, 183). Dem Nachverfahren kann die Entscheidung über diese prozesshindernde Einrede nicht überlassen werden, da eine nur beschränkte Nachprüfung mit ihrer Natur nicht vereinbar wäre. Eine Vorbehalt (§ 599 ZPO) könnte die Einrede nicht für die Zukunft erhalten, sondern würde sie gegenstandslos machen. Ist aber der Vorbehalt ausgeschlossen, so entfällt auch die Anwendbarkeit des § 595 Abs. 2 ZPO. Soweit die Rechtsprechung aus § 599 Abs. 1 ZPO ableitet, dass der Beklagte im Vorverfahren dem geltend gemachten Anspruch - ohne Begründung - nur zu widersprechen braucht, um sich seine Rechte im Nachverfahren wirksam vorzubehalten, gilt dies gemäß § 282 Abs. 3 ZPO nicht hinsichtlich der Zulässigkeitsrügen. Darüber hinaus erstreckt sich das Nachverfahren auch nicht auf den Einwand, die Kündigung des Darlehens sei vertraglich ausgeschlossen. Dieser war bereits Gegenstand des Vorverfahrens und ist im Vorbehaltsurteil vom 17.8.1999 - dort auf Seite 7 - ausdrücklich beschieden worden. Der Vortrag des Beklagten ist nicht wegen der Beschränkung der Beweismittel im Urkundenprozess, sondern ohne Rücksicht darauf als materiell unbegründet angesehen worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich das Nachverfahren deshalb auf dieses Vorbringen des Beklagten nicht mehr erstrecken (vgl. BGH WM 1979, 272). Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Landgericht darauf abgestellt hat, es habe für die Annahme einer vertraglichen Ausschlussvereinbarung eines weiter gehenden Vortrags bedurft. Auch die Zurückweisung eines unschlüssigen beziehungsweise unsubstanziierten Vortrags ist eine bindende Entscheidung. Ausschlaggebend in diesem Zusammenhang ist, ob im Vorverfahren der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht bereits vollständig vorgetragen hat (vgl. BGH NJW 1960, 576). Dies ist der Fall. Schon in der Klageerwiderung ist unter Darlegung des Verhältnisses zwischen Darlehen und Refinanzierung unter Einbezug der Gesellschaftergewinnansprüche die Unkündbarkeit des Darlehens nach Sinn und Zweck der Vereinbarung geltend gemacht worden. Der spätere Vortrag des Beklagten im Nachverfahren und im Berufungsverfahren enthält keine wesentlichen neuen Tatsachen, sondern stellt sich lediglich als eine Wiederholung und Vertiefung des Vortrags aus dem Vorverfahren dar. Soweit auf die Vereinbarung vom 1.10.1998 abgestellt wird, so ist das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 1.10.1998 auch bereits im Vorverfahren von dem Beklagten vorgelegt worden. Ausführungen zu der erstinstanzlich erklärten Aufrechnung, die das Landgericht zu Recht aus den genannten Gründen gleichfalls im Nachverfahren für unbeachtlich gehalten hat, erübrigen sich, weil der Beklagte die Aufrechnung im Berufungsverfahren offensichtlich nicht aufrecht erhalten hat. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den Beklagten: 160.981,76 DM