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Urteil

5 U 34/00

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2000:1127.5U34.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 12.1.2000 verkündete Urteil der 23. Zivil- kammer des Landgerichts Köln -23 O 35/98- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, eine etwaige Sicherheitsleistung auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger macht Ansprüche aus zwei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen geltend. 3 Er war Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma D2 und D GmbH. Diese hatte als Versicherungsnehmerin bei der Beklagten zwei Lebensversicherungen unter Einschluss jeweils einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, deren versicherte Person der Kläger war. 4 Die besonderen Vereinbarungen zur Versicherung mit der Nr. X XXX XXX X sehen eine Bezugsberechtigung der versicherten Person vor, wenn diese das 35. Lebensjahr vollendet, das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer 12 Jahre und die Versicherung seit drei Jahren bestanden hat. 5 Die Ansprüche aus der Versicherung mit der Nr. XXXXXXX - X trat die GmbH als Versicherungsnehmerin am 2.6.1995 an den Kläger ab. 6 Beide Versicherungen sehen die Erbringung der in den Verträgen vorgesehenen Leistungen für vollständige Berufsunfähigkeit bereits für den Fall vor, dass der Versicherungsnehmer mindestens zu 50 % berufsunfähig ist. Bei teilweiser Berufsunfähigkeit von weniger als 50 % ergibt sich kein Leistungsanspruch. 7 Die versicherungsgebende GmbH stellte im November 1996 einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsunfähigkeit des Klägers unter Berufung auf ärztliche Atteste, die dem Kläger das Vorliegen eines psychovegetativen Erschöpfungssyndroms mit Synkopen (ohnmachtsartige Anfälle) bescheinigten. 8 Die GmbH befand sich zu dieser Zeit bereits in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten. Durch Beschlusss des Amtsgerichts Bergheim vom 24.4.1997 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse abgelehnt. 9 Auf Antrag der Versicherungsnehmerin stundete die Beklagte ihr die Beiträge für die beiden Versicherungen bis zu einer etwaigen endgültigen Leistungsablehnung. 10 Am 12.6.1997 wurde die Versicherunsgnehmerin im Handelsregister gelöscht. 11 Im Rahmen ihrer Leistungsprüfung holte die Beklagte ein psychosomatisches Fachgutachten von Prof. Dr. M3 vom 11.7.1997 ein. Dieser diagnostizierte beim Kläger eine somatoforme Störung des kardiovaskulären Systems sowie ein psychogenes Erschöpfungssyndrom als Folge einer jahrelangen beruflichen Überarbeitung. Vor diesem Hintergrund hielt Prof. Dr. M2 eine Reduzierung der Arbeitszeit von täglich 10 bis 12 Stunden auf 8 Stunden für erforderlich und insoweit eine Berufsunfähigkeit von lediglich 20 % für gegeben. 12 Im Anschluss an dieses Gutachten lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 23.7.1997 Leistungen aus den Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen ab. Da in der Folgezeit ein Ausgleich der Beitragsrückstände nicht erfolgte, erklärte die Beklagte im Oktober und Dezember 1997 außerdem die Kündigung beider Versicherungsverträge. 13 Der Kläger hat behauptet, er sei seit November 1996 infolge psychovegetativer Erschöpfungszustände zu mindestens 50 % berufsunfähig. Hinzu komme bei ihm ein Kräfteverfall, der seiner Auffassung nach bisher medizinisch nicht erfasst worden sei. 14 Er hat die Auffassung vertreten, die ausgesprochenen Kündigungen seien rechtsmissbräuchlich, da die vereinbarten Stundungen bis zur endgültigen Entscheidung über eine Leistungspflicht durch das Gericht andauerten. 15 Der Kläger hat beantragt, 16 die Beklagte zu verurteilen, an ihn seit dem 17 bis längstens 30.11.2009 eine Rente 18 von monatlich 4.000,- DM wegen Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Nr. X XXX XXX - X) zu zahlen, 19 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet 20 ist, ihn seit dem 1.12.1996 bis längstens 21 wegen Berufsunfähigkeit von den 22 Beitragszahlungen zur Kapitallebensversiche- 23 rung auf den Todes- und Erlebensfall Nr. X XXX XXX - X freizustellen, 24 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet 25 ist, ihn seit dem 1.12.1996 bis längstens 26 wegen Berufsunfähigkeit von den Bei- 27 tragszahlungen zur Kapitalllebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall Nr. X XXX XXX X freizustellen. 28 Die Beklagte hat beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Im Hinblick auf die Versicherung Nr. X XXX XXX X sei zweifelhaft, ob der Kläger nach der besonderen Vereinbarung für eine Bezugsberechtigung mindestens 12 Jahre in einem Arbeitsverhältnis zur Versicherungsnehmerin gestanden habe. Die Abtretung der Ansprüche aus der Versicherung Nr. X XXX XXX - X an den Kläger sei wegen Fehlens einer Abtretungsanzeige an die Beklagte unwirksam. 31 Unabhängig davon fehle es jedenfalls an einer 50 %igen Berufsunfähigkeit des Klägers. 32 Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Q die Klage mit der Begründung abgewiesen, auf der Grundlage dieses Gutachtens könne vom Vorliegen einer mindestens 50 %igen Berufsunfähigkeit des Klägers als Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beklagten nicht ausgegangen werden. 33 Gegen dieses dem Kläger am 2.2.2000 zugestellte Urteil richtet sich seine am 1.3.2000 eingelegte und nach entsprechender Fristverlängerung am 19.6.2000 begründete Berufung, mit der er seine erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageanträge klageerweiternd spezifiziert. 34 Die Berufungsbegründung rügt in erster Linie das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Q als unbrauchbar. Dieser habe die tatsächliche Arbeitsbelastung des Klägers nicht in hinreichendem Maße berücksichtigt. 35 Unter Anführung einer Vielzahl von Beispielen wird dargetan, dass der Kläger seine Arbeit nicht habe unterbrechen bzw. strecken können und es dabei bleiben müsse, dass er überwiegend 12 bis 16 Stunden täglich am Stück habe arbeiten müssen, um den wirtschaftlichen Erfolg seiner beruflichen Tätigkeit zu gewährleisten. 36 Dazu sei er indes nicht mehr in der Lage, weil er allenfalls noch 4 Stunden am Stück arbeiten könne. 37 Der Kläger beantragt, 38 unter Abänderung des Landgerichtsurteils 39 die Beklagte zu verurteilen, an ihn seit dem 1.12.1996 bis längstens 30.11.2009 eine Rente in Höhe von monatlich 5.280,17 DM, zahlbar jeweils vierteljährlich im voraus bis zum 3. Werktag des jeweiligen Januar, April, Juli und Oktober wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Lebensversicherung Nr. XXXXXXX - X), festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zusätzliche Beträge im oben genannten Zeitraum an ihn zu zahlen, die sich aufgrund der Erhöhung der Beiträge und Leistungen (Dynamik) und der Überschussanteile für die Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft ergeben, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1.12.1996 bis längstens 30.11.2009 wegen Berufsunfähigkeit von den Beitragszahlungen zur Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall freizustellen (Nr. XXXXXXX - X), festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1.12.1996 bis längstens 30.6.2010 wegen Berufsunfähigkeit von den Beitragszahlungen zur Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall Nr. XXXXXXX - X freizustellen, 40 hilfsweise zu 1. bis 3. 41 ihm nachzulassen, etwaige Sicherheit durch Beibringung der Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volks- bzw. Raiffeisenbank oder Sparkasse leisten zu dürfen. 42 Die Beklagte beantragt, 43 die Berufung zurückzuweisen, ihr nachzulassen, die gemäß § 711 ZPO zu bestimmende Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. 44 Die Beklagte bestreitet in ihrer Berufungserwiderung das vom Kläger geschilderte Ausmaß seiner tatsächlich in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit und rügt, dass hinreichende Ausführungen zur betrieblichen Organisation und Möglichkeiten einer Umorganisation fehlen. 45 Zudem fehlt es ihrer Ansicht nach weiterhin an einer Aktivlegitimation des Klägers; ohnehin könnten infolge wirksamer Kündigung keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. 46 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. 47 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 48 Die Berufung ist zulässig. 49 In der Sache ist sie nicht begründet. 50 Mit zutreffender Begründung, die durch das Berufungsvorbringen des Klägers nicht erschüttert wird, hat das Landgericht seine Klage abgewiesen. 51 Dabei kann auch nach Auffassung des Senats dahinstehen, ob dem Kläger, wie die Beklagte meint, bereits die Aktivlegitimation fehlt oder ob eine wirksame Kündigung beider Versicherungsverträge einer Leistungspflicht der Beklagten entgegenstehen könnte. 52 Die vom Kläger mit der Klage bzw. mit der Berufung in erweiterter Form geltend gemachten Ansprüche aus den mit der Beklagten geschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen sind nämlich jedenfalls deswegen unbegründet, weil es an der zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzung für eine Leistungspflicht fehlt, wonach der Kläger zu mindestens 50 % berufsunfähig, d.h. ausserstande sein muss, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. 53 Der insoweit dem Kläger obliegende Nachweis ist ihm auch nach Auffassung des Senats auf der Grundlage der vom Landgericht bereits durchgeführten Beweisaufnahme nicht gelungen. 54 Vom Vorliegen einer mindestens 50 %igen Berufsunfähigkeit des Klägers als Anspruchsvoraussetzung kann aufgrund der völlig überzeugenden Feststellungen des erstinstanzlich tätig gewordenen Sachverständigen nicht ausgegangen werden. Der Gutachter Prof. Dr. Q, der auch dem Senat als außerordentlich qualifizierter und sorgfältiger Sachverständiger bekannt ist, kommt in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 8.6.1999 mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis, dass von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit des Klägers nicht ausgegangen werden kann und die Annahme einer 50 %igen Minderung in jedem Falle ausscheidet. 55 Darauf, ob die Angaben des Klägers zum Umfang seiner tatsächlichen täglichen Arbeitsbelastung zutreffen oder nicht, kommt es dabei nicht an, weil auch unter Zugrundelegung des vom Kläger selbst geschilderten, ihm günstigen Sachvortrags zum Umfang seiner Tätigkeit und fehlender Umorgaisationsmöglichkeit vom Vorliegen einer 50 %igen Berufsunfähigkeit nicht ausgegangen werden kann. 56 Ersichtlich hat nämlich der Sachverständige Prof. Dr. Q seinen Feststellungen die eigenen ihm selbst gegenüber anlässlich seiner Exploration abgegebenen Angaben des Klägers zum Umfang seiner beruflichen Tätigkeit sowie die Sachdarstellung des Klägers zum Berufsbild in dessen Schriftsatz vom 24.6.1998 zugrundegelegt, wie es das Landgericht dem Sachverständigen in seinem Beweisbeschlusss vom 27.1.1999 auch ausdrücklich vorgegeben hatte. 57 Die Berufungsbegründung verkennt insoweit, dass die angegriffenen gutachterlichen Feststellungen sich -zugunsten des Klägers- an dessen eigener Schilderung seiner beruflichen Belastung orientiert haben. 58 Gleichwohl kommt der Sachverständige mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung zu dem klaren Ergebnis, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit des Klägers nicht gegeben ist. 59 Die auf den gesamten vom Kläger benannten Zeitraum bezogen nur ganz selten aufgetretenen Synkopen (9 bis 10 mal in nahezu 40 Jahren) deutet der Gutachter als epileptische Anfälle, die aber wegen der Seltenheit und Kürze des Auftretens seiner Einschätzung nach in keinem Fall eine wesentliche Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit des Klägers bedingen. Dieses Ergebnis liegt auf der Hand. 60 Soweit der Kläger geltend macht, er habe in dem Zusammenhang Angst vor Autofahrten, ist bereits nicht vorgetragen, dass der Kläger dies tatsächlich zum Anlass genommen hat, nicht mehr selbst Auto zu fahren. Im übrigen könnte diesem Umstand durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und die Zuhilfenahme eines Fahrers in notwendigen Fällen Rechnung getragen werden, ohne dass hierdurch eine wesentliche Behinderung in der Berufsausübung eintritt. 61 Die beim Kläger hinzutretenden ventrikulären Herzrhythmusstörungen wertet der Sachverständige nachvollziehbar als bedeutungslos. 62 Die daneben vom Kläger nur noch geklagten Konzentrationsstörungen deutet der Sachverständige als schlichte und harmlose Ermüdungserscheinungen, wie sie allgemein unter starker beruflicher Anspannung auftreten. Weiter führt der Sachverständige aus, dass der geschilderte Arbeitstag bei Freiberuflern mehr oder weniger normal sei. Starke Arbeitsbelastung allein mache im übrigen nicht krank; vielmehr müssten andere Umstände wie etwa Alkohol- und Nikotinabusus hinzutreten, um sodann -hier allerdings nicht verifizierbare- Krankheitssymptome hervorzurufen. 63 Vor diesem Hintergrund gibt auch der Hinweis der Berufungsbegründung, der Kläger sei im Rahmen seiner geschäftlichen Aktivitäten häufig zu erhöhtem Alkoholkonsum gezwungen gewesen, keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung, denn der Gutachter hat gerade keine alkoholbedingte körperliche oder psychische Belastung des Klägers festgestellt. 64 Ausgehend von den von Prof. Dr. Q getroffenen Feststellungen mag es deshalb zutreffen, dass der Kläger sich subjektiv der starken Belastung seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht mehr vollständig gewachsen gefühlt hat; es hat sich hierbei aber offenbar um alters- oder belastungsbedingte ganz normale Symptome gehandelt, die den Angaben des Gutachters zufolge nicht geeignet sind, die Berufsfähigkeit nachhaltig, nämlich zu mindestens 50 % zu beeinträchtigen. 65 Der Sachverständige hält noch nicht einmal die dem Kläger von anderen Ärzten angeratene Schonung für notwendig bzw. effizient. 66 Danach ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Kläger im Rahmen einer vernünftigen Reduzierung seiner Arbeitsbelastung, die allerdings keinesfalls bei 50 % oder mehr angesiedelt sein kann, zur Fortsetzung des ausgeübten Berufs weiter in der Lage ist. 67 Die Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen korrespondiert im übrigen im Ergebnis mit den Feststellungen von Prof. Dr. M2 in dessen auf Veranlassung der Beklagten erstellten psychosomatischen Fachgutachten vom 11.7.1997. Auch dieser kommt lediglich zur Annahme einer allenfalls 20 %igen Berufsunfähigkeit, dies selbst unter Bejahung des Vorliegens eines Erschöpfungssyndroms. 68 Im Gutachten von Prof. Dr. M. T wird eine mögliche tägliche Arbeitsbelastung des Klägers von ca. 8 Stunden für zumutbar erachtet. 69 Stellt man dem die Schilderung des Klägers in dem für die Beklagte nach Anspruchsgeltendmachung ausgefüllten Fragebogen vom 18.12.1996 gegenüber, in dem er eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 10 bis 12 Stunden angibt, so liegt es auf der Hand, dass von einer mindestens 50 %igen Minderung der Berufsfähigkeit nicht ausgegangen werden kann. Selbst soweit man den jetzigen Sachvortrag des Klägers zugrundelegt, wonach er täglich 12 Stunden "und mehr" bzw. bis zu 16 Stunden gearbeitet habe, reicht eine Arbeitsreduzierung sogar auf 6 bis 8 Stunden täglich rechnerisch aus, um die Erhaltung einer mehr als 50 %igen Berufsfähigkeit des Klägers zwanglos zu bejahen. 70 Das vom Kläger dargetane psychogene Erschöpfungssyndrom erweist sich demnach auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen Feststellungen als normale und völlig übliche Überarbeitungsreaktion. Die Beschwerden des Klägers sind danach auch in ihrer Gesamtschau jedenfalls nicht geeignet, um vom Vorliegen von Beeinträchtigungen auszugehen, die auf die Berufsfähigkeit des Klägers einen im Sinne der einschlägigen Versicherungsbedingungen relevanten Einfluss ausüben. 71 Auch die Argumentation des Klägers, er sei zur Aufrechterhaltung seines Geschäfts auf die Fortsetzung einer mindestens 12stündigen durchgängigen täglichen Arzbeitszeit angewiesen, weil Delegation von anfallenden Arbeiten und das Einlegen von Pausen oder gar Reduzierung der Arbeit nicht ohne zwangsläufigen wirtschaftlichen Ruin seines Unternehmens in Betracht komme, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. 72 Es ist anerkannt, dass in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Versicherte eine nur noch zeitlich beschränkte Ausübbarkeit seines Berufs geltend macht, die Berufsunfähigkeit nur dann anzunehmen ist, wenn durch die zeitliche Einschränkung der vereinbarte Grad der Berufsunfähigkeit (hier 50 %) erreicht wird; entscheidend ist dabei das Maß der Unfähigkeit, den Beruf weiter auszuüben (vgl. Prölss/Martin-Voit, VVG, 26. Auflage, Rdnr. 18 zu § 2 BUZ m.w.N.). 73 Etwas anderes gilt nur, wenn -etwa bei Selbständigen- die Gesundheitsbeeinträchtigung geeignet ist, den Versicherten an Einzelverrichtungen zu hindern, die für die bisher ausgeübte Tätigkeit prägend und wesentlich sind (vgl. OLG München in VersR 1986, 349; Voit aaO, Rdnr. 20 zu § 2 BUZ). 74 Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden; der Kläger kann alle anfallenden Einzeltätigkeiten seines Beruf vollständig weiter wie bisher ausüben, verbunden allenfalls mit einer sinnvollen Reduzierung seines Arbeitseinsatzes in allen anfallenden Bereichen. Es ergeben sich keineswegs Einschränkungen nur in spezifischen, seine Arbeit schwerpunktmäßig bestimmenden Bereichen. 75 Dass die notwendige Reduzierung des Arbeitseinsatzes insgesamt, ohne dass hiervon nur einige besondere Tätigkeitsbereiche oder Aufgaben des Klägers betroffen sind, im Ergebnis zu durchaus erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen kann, ist in dem Zusammenhang ohne Belang. Für die Annahme des Eintritts einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ist allein darauf abzustellen, ob der Versicherte noch 50 % seiner beruflichen Tätigkeit in Form der bislang geleisteten Arbeit verrichten kann; davon ist vorliegend auszugehen. 76 Das Risiko, schon im Falle des Eintritts einer z.B. lediglich 30 %igen Berufsunfähigkeit hierdurch bedingt den Arbeitsplatz zu verlieren oder erhebliche wirtschaftliche Einbußen zu erleiden, ist in Fällen, in denen Versicherungsleistungen erst bei 50 %iger Berufsunfähigkeit gewährt werden, eben gerade nicht mit versichert. 77 Die Berufung des Klägers ist deshalb mangels Eintritts der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beklagten nicht begründet. 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufuge Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 79 Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 480.741,73 DM 80 (1. 81 Rentenleistungen: 82 im Monat der Klageeinreichung (Januar 1998) fällige Rentenbeträge: 16 x 5.280,17 DM = 84.482,72 DM 83 plus 12 x 5.280,17 DM x 3,5 = 221.767,14 DM 84 2. 85 Teilnahme am Überschuss etc.: geschätzt 10.000,- DM 86 3. 87 Beitragsbefreiung: 88 5 x 7.758,20 DM plus 2.586,07 DM plus 7.758,20 DM x 4 x 3,5 = 149.991,87 DM 89 4. 90 Beitragsbefreiung: 91 250,- DM plus 3.000,- DM plus 750,- DM = 4.000,- DM 92 plus 3.000,- DM x 3,5 = 10.500,- DM 93 = 14.500,- DM 94 ------------------- 95 = insgesamt 480.741,73 DM) 96 Rosenberger Dr. Schmitz-Pakebusch Gräfin v. Schwerin