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Urteil

19 U 85/00

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2001:0112.19U85.00.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.12.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 9 O 461/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.113,43 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 01.01.1999 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden zu 68 % der Beklagten und zu 32 % der Klägerin auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.12.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 9 O 461/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.113,43 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 01.01.1999 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden zu 68 % der Beklagten und zu 32 % der Klägerin auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat lediglich in Höhe eines Betrages von 8.113,43 DM Erfolg. I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten in Höhe von 1.428,98 DM zu. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden klageabweisenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen sich der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz voll inhaltlich anschließt. II. Der Anspruch auf Rückzahlung des Aufbaukostenzuschusses ist lediglich in Höhe eines Betrages von 8.113,43 DM begründet. 1. Erstmals in der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Berechnung ihres Rückzahlungsanspruches nachvollziehbar dargelegt. Das hiergegen gerichtete pauschale Bestreiten der Beklagten ist unzulässig, soweit es sich auf die von der Klägerin im Rahmen der Abrechnung erteilten, den Rückzahlungsanspruch mindernden Provisionsgutschriften bezieht. Unstreitig hat die Beklagte die jeweiligen Abrechnungen erhalten und hätte deshalb substantiiert die Höhe der Provisionsgutschriften bestreiten müssen. Zudem ist sie auch nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig dafür, dass die Klägerin höhere Abzüge hätte vornehmen müssen. Da sie gemäß § 87 c Abs. 2 HGB einen Anspruch gegen die Klägerin auf Erteilung eines Buchauszugs hatte, wäre ihr ein substantiiertes Bestreiten auch ohne weiteres möglich gewesen. Ihr insoweit erstmals in der Berufungserwiderung geltend gemachte Anspruch gemäß § 87 c HGB war als verspätet zurückzuweisen (§ 528 ZPO). Die Erledigung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits würde durch die Zulassung dieses Gegenantrags verzögert. Die Beklagte hatte zudem spätestens seit Einleitung des Klageverfahrens genügend Gelegenheit, von der Klägerin den Buchauszug zu fordern, so dass ihr erstmalig in der Berufungsinstanz gestelltes Verlangen auf grober Nachlässigkeit beruht. 2. Angesichts des Bestreitens der Beklagten nicht schlüssig dargelegt ist der Rückforderungsanspruch der Klägerin jedoch, soweit hierin Stornierungen sowie Materialkosten enthalten sind. Stornierungen sind gemäß § 87 a Abs. 2 und Abs. 3 HGB nur unter den dort genannten, zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Es hätte mithin angesichts des Bestreitens der Beklagten zu einer ordnungsgemäßen Klagebegründung insoweit gehört, die Gründe, die den Stornierungen zugrunde lagen, vorzutragen und ggf. zu beweisen. Dass die Klägerin hierzu auch ohne weiteres in der Lage war, belegen die von ihr mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.12.2000 vorgelegten Unterlagen. Diese boten jedoch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da die Klägerin bereits in 1. Instanz und nicht etwa erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Unschlüssigkeit ihrer Klage insoweit hingewiesen worden ist. Unbegründet ist die Klage auch, soweit in der Forderung ein - den Rückzahlungsanspruch erhöhender - Abzug von Material in Höhe von 508,70 DM enthalten ist. Angesichts des Bestreitens der Abrechnung durch die Beklagte hätte es auch insoweit zu einer substantiierten Darlegung gehört vorzutragen, woraus und warum in dieser Höhe ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht. III. Da die Beklagte die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Zinsen bestritten und die Klägerin insoweit nichts vorgetragen bzw. belegt hat, waren ihr lediglich gemäß § 352 HGB 5 % Zinsen auf die Hauptforderungen ab dem 01.01.1999 zuzuerkennen (§ 353 HGB). IV. Den Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten hat das Landgericht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz zwei weitere Mahnschreiben behauptet hat, hat die Beklagte deren Erhalt bestritten. V. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten zu. Abgesehen davon, dass die Klägerin schon kein verzugsbegründendes Mahnschreiben vor Einschaltung des Inkassobüros vorgelegt hat, da die Schreiben vom 18.06., 14.07., 15.09. und 09.12.1997 insoweit hinsichtlich der streitigen Forderung als verzugsbegründendes Mahnschreiben nicht ausreichen, scheitert die Erstattbarkeit der Inkassokosten jedenfalls an § 254 Abs. 2 BGB. Zwar besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Inkassounternehmens nach Ansicht des Senats grundsätzlich auch dann, wenn die Tätigkeit des Inkassounternehmens keinen Erfolg hatte, also noch zusätzlich ein Rechtsanwalt mit der Titulierung beauftragt werden musste. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber neben den Rechtsanwälten auch die Inkassounternehmen zur Rechtsberatung zugelassen hat (Seitz, Inkassohandbuch, 3. Auflage, Rn. 610 m. w. N.). Ob die Inkassokosten in einem solchen Fall zu erstatten sind, ist an § 254 Abs. 2 BGB zu messen. Danach ist der Ersatz dieser Kosten ausgeschlossen, wenn der Gläubiger bei Erteilung des Auftrags an das Inkassounternehmen konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass auch das Inkassounternehmen den Schuldner nicht zu einer Erfüllung oder Sicherstellung bewegen würde (Seitz, a. a. O., Rn. 611 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 06.01.1998 klargestellt, dass sie nicht bereit sei, die Ansprüche der Klägerin zu befriedigen, da ihrer Ansicht nach der Klägerin keinerlei Forderungen ihr gegenüber mehr zustanden. Angesichts dieses konkreten Bestreitens der Beklagten durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sie die ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Ansprüche ohne Führung eines Rechtsstreits gegen die Beklagte würde durchsetzen können. Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit der Einschaltung des Inkassounternehmens gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 Abs. 2 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 97 Abs. 2 ZPO der Klägerin aufzuerlegen, da das Landgericht die Klage in 1. Instanz zurecht in vollem Umfang abgewiesen hat, und die Klägerin nur aufgrund des neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz teilweise obsiegt hat. Denn die von der Klägerin in 1. Instanz vorgelegten Unterlagen enthielten keine geordnete Zusammenstellung der einzelnen Rechnungsposten, die eine rechnerische Überprüfung und eine Zuordnung zu den einzelnen Geschäftsvorfällen ermöglicht hätte (s. zu den Anforderungen insoweit OLG Saarbrücken VersR 2000, 1017). Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar. Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.833,96 DM. Wert der Beschwer für die Klägerin: 3.720,53 DM Wert der Beschwer für die Beklagte: 8.113,43 DM.