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Urteil

22 U 201/00

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2001:0130.22U201.00.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Sep-tember 2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 297/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85 % zu tragen: Im übrigen trägt die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagte zu 1) allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Sep-tember 2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 297/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85 % zu tragen: Im übrigen trägt die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagte zu 1) allein. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Wie die Kammer mit Recht ausgeführt hat, sind die Beklagten verpflichtet, dem Kläger in voller Höhe Schadenersatz zu leisten (§§ 7, 17 Abs. 1 Satz 2 StVG, 3 PflVG). Deshalb ist die Klage begründet, die Widerklage unbegründet. 1.) Unstreitig war der Bereich der Einmündung, in dem es zum Unfall gekommen ist, in der Weise ausgeschildert, daß der Widerbeklagte zu 2) Vorfahrt hatte und der Beklagte zu 1) wartepflichtig war. Wartepflicht besteht zwar nur gegenüber sichtbaren Vorfahrtberechtigten (vgl. Jagusch-Hentschel § 8 StVO, Rn 55). Sie besteht aber schon, wenn der betreffende Verkehrsteilnehmer den Vorfahrtberechtigten bei äußerster Aufmerksamkeit hätte sehen müssen (aaO Rn 69). Davon ist im Streitfall auszugehen. Zwischen den Parteien herrscht Streit über die Frage, ob der Abstand zwischen dem ursprünglichen Standort des Beklagten zu 1) in der Nebenstraße und dem Scheitelpunkt der Kurve der Landesstraße, aus der das Kraftrad gefahren kam, 40 oder 70 m beträgt. Selbst wenn es nur 40 m gewesen sein sollten, hätte der Beklagte zu 1) das Motorrad bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit sehen und den Unfall vermeiden können, dies jedenfalls dann, wenn er sich vorsichtig in den Bereich der Vorfahrtstraße hineingetastet hätte, wozu er in Anbetracht der Örtlichkeit verpflichtet war (aaO Rn 58). Nach Angaben des Klägers hat der Widerbeklagte zu 2) mit dem Motorrad eine Geschwindigkeit von 60-70 km/h eingehalten, was 16,67 - 19,44 m/s entspricht. Soweit die Beklagten eine höhere Geschwindigkeit des Motorrades behaupten (Berufungsbegründung S. 4 Bl. 127), ist diese Behauptung substanzlos. Das angebotene Beweismittel (Sachverständigengutachten) ist ungeeignet; die Fahrzeuge, insbesondere der Pkw des Beklagten zu 1), sind inzwischen repariert. Für ein Sachverständigengutachten fehlt es deshalb an feststellbaren Anknüpfungstatsachen. Bei der vorerwähnten Geschwindigkeit hatte der Beklagte zu 1) auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens bei vorsichtigem Verhalten ausreichend Zeit, den Widerbeklagten zu 2) mit seinem Krad rechtzeitig zu bemerken und sein eigenes Verhalten entsprechend einzurichten. Dies hat er nicht getan. Er ist vielmehr, ohne sich "vorzutasten" - so spät auf die Vorfahrtsstraße gefahren, daß es zu einem Zusammenprall der beiden Fahrzeuge erst gekommen ist, als das Motorrad schon fast an dem Pkw vorbei war. Das war fehlerhaft. Dies gilt auch, wenn berücksichtigt, wird, daß der Beklagte zu 1) nach seinen Angaben noch versucht hat, dem Motorrad im letzten Moment auszuweichen. Denn der Anstoßpunkt ist beim Pkw vorne rechts (Fotos Bl. 52), während das Motorrad Anstoßstellen auf der gesamten rechten Seite aufweist (Gutachten Bl. 38). Dann hätte der Beklagte zu 1) - selbst wenn das Krad nach Durchfahren des Scheitelpunktes der Kurve auf der Landesstraße nur gut 2 Sekunden bis zur Anstoßstelle gefahren wäre - bei richtigem Verhalten ausreichend Zeit gehabt, das Motorrad zu erkennen und ihm die Durchfahrt zu ermöglichen, wozu der Beklagte zu 1) verpflichtet war. Daß Pflanzenbewuchs dies hätte verhindern können, ist nicht ersichtlich. Deshalb ist von einer schuldhaften Verletzung des Vorfahrtsrechtes durch den Beklagten zu 1) auszugehen. 2.) Ob eine Mithaftung des Klägers nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Denn auch eine nach § 17 Abs. 1 Satz 2 vorzunehmende Abwägung führt zur vollen Haftung der beiden Beklagten. Dem Widerbeklagten zu 2) ist Verschulden nicht vorzuwerfen. Eine Geschwindigkeit von 60-70 km/h ist bei der hier vorhandenen Straßenführung nicht, jedenfalls nicht wesentlich, zu schnell gewesen. Unstreitig war für die Landesstraße eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht angeordnet. Der Widerbeklagte zu 2) durfte zudem davon ausgehen, daß sich der Beklagte zu 1) im vorbeschriebenen Sinne pflichtgemäß verhalten werde. Er mußte nicht damit rechnen, daß der Beklagte zu 1) sozusagen "blind" in den Bereich der Vorfahrtsstraße einbiegen werde. Bei einer Abwägung einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung gegen die Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Fahrzeuges tritt letztere in der Regel - wie auch hier - zurück (vergl. OLG Köln - 20. Zivilsenat - VersR 92, 977; Jagusch-Hentschel § 8 StVO, Rn 69 m.N.). Dem Rechtsmittel der Beklagten hat deshalb Erfolg nicht beschieden sein können. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 10.01.2001 gibt keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 6.400,00 DM.