Beschluss
2 VA (Not) 35/00
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2001:0207.2VA.NOT35.00.00
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Tenor
Der Antrag vom 09.08.2000 auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag vom 09.08.2000 auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller, der am 00.00.1985 die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note „ausreichend„ (4,12 Punkte) abgelegt hat, wurde am 00.00.1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und am gleichen Tag in die Liste der bei dem Amtsgericht D. zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Er ist seitdem in D. als Rechtsanwalt tätig. Auf eine Bewerbung des Antragstellers um eine von fünf im JMBl.NW vom 00.00.1999 für den Amtsgerichtsbezirk D. ausgeschriebenen Stellen hat der Antragsgegner nach dem Punktesystem gem. AVNot eine Punktzahl von 110,10 Punkten ermittelt. Eine von dem Antragsteller beantragte Zubilligung von 10 Sonderpunkten für eine Notarvertretertätigkeit in drei umfassenden verschiedenen Notariaten, eine Notarverwesertätigkeit nach dem verstorbenen Notar Y. H., eine Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat und eine 13-jährige ehrenamtliche Tätigkeit als Vorsitzender eines 1.500 Mitglieder zählenden Breitensportvereins lehnte der Antragsgegner ab. Mit den erreichten 110,10 Punkten nimmt der Antragsteller den 18. Rang der Bewerberliste ein und ist deutlich rangschlechter als die viert-, fünft- und sechstplazierten Bewerber, für die der Antragsgegner 135,35 Punkte, 134,45 Punkte und 134,30 Punkte errechnet hat. Der Antragsteller meint, die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil das zugrunde liegende Punktesystem letztlich zu einer Übergewichtung des Ergebnisses der zweiten Staatsprüfung führe, während er trotz umfassender notarieller Erfahrung und – durch wiederholte Geschäftsprüfungen bestätigter – beanstandungsfreier Führung von Notariaten keine Chance habe, bei einem zukünftigen Besetzungsverfahren besser zu stehen, also durch die Verwaltungsübung des Antragsgegners auf Dauer vom Zugang zum Amt des Anwaltsnotars ausgeschlossen werde. Dieser Effekt werde noch dadurch verstärkt, dass der Antragsgegner durch eine Änderung seiner AVNot im Jahre 1994 die Messzahl für die Errichtung von Notarstellen erhöht habe. Damit aber, dass er letztlich nur wegen des Examensergebnisses bei Bewerbungen um eine Notarstelle nicht zum Zuge kommen werde, habe er weder im Jahre 1985 bei der Aufnahme seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, die von vornherein in der seinerzeit begründeten Erwartung des Berufsziels „Anwaltsnotar“ erfolgt sei, noch im Jahre 1990 beim Kauf der Praxis des später verstorbenen Rechtsanwalts und Notars Y. H. rechnen müssen. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids vom 25.07.2000 zu verpflichten, ihm auf seine Bewerbung vom 00.00.1999 eine der unter dem 00.00.1999 ausgeschriebenen Notarstellen zu übertragen. Der Antragsgegner verteidigt seine Besetzungsentscheidung und beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Der Besetzungsvorgang N01 – N02 D., die Punktermittlungsbögen des Antragstellers sowie der fünft- und sechstplazierten Mitbewerber und die obergerichtlichen Personalakten dieser Mitbewerber lagen dem Senat bei der Entscheidung vor. II. Der gem. § 111 Abs. 1, 2 BNotO statthafte und auch im übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet. Die Entschließung des Antragsgegners, den Antragsteller bei der Vergabe einer der ausgeschriebene Stellen nicht zu berücksichtigen, weil er Mitbewerber als fachlich besser geeignet ansieht, hält rechtlicher Überprüfung stand. Die von dem Antragsteller angeführten Gesichtspunkte sind nicht geeignet, sein Begehren auf Ernennung zum Notar zu rechtfertigen. Der Senat hat dies mit Beschluss vom 30.11.2000, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, wie folgt begründet: „1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen das der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Punktesystem des § 18 AVNot. a) Die Zulässigkeit dieses Systems bzw. vergleichbarer Regelungen in anderen Bundesländern ist bereits wiederholt vom Bundesgerichtshof bejaht worden. Insbesondere gilt dies auch für die Gewichtung der beiden in § 6 Abs. 3 S. 1 BNotO namentlich aufgeführten Auswahlkriterien, nämlich des Ergebnisses des zweiten juristischen Staatsexamens und der in Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Entsprechendes gilt für die norminterpretierende Umsetzung des in § 6 Abs. 3 S. 3 BNotO enthaltenen Gebots, die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit des Bewerbers als Rechtsanwalt angemessen zu berücksichtigen. (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.1993 - NotZ 45/92 - = NJW 1994, 1870; BGH, Beschluss vom 25.04.1994 - NotZ 19/93 = Nds.Rpfl. 1994, 330; BGH, Beschluss vom 24.11.1997 - NotZ 11/97 -). b) Soweit der Antragsteller sich in erster Linie gegen die Art und Weise der Berücksichtigung des Ergebnisses der zweiten juristischen Staatsprüfung wendet, greift er im Grunde die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 3 BNotO an. In dessen Satz 1 sind das Ergebnis des 2. Staatsexamens und die bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen als gleichrangige Kriterien aufgeführt. Dem hat der Antragsgegner dadurch Rechnung getragen, dass sowohl für das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AVNot als auch für die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt und die theoretische und praktische Fortbildung gem. den Nr. 2.- 4. jeweils eine Höchstpunktzahl von 90 Punkten erzielt werden kann (vgl. hierzu näher BGH, Beschluss vom 13.12.1993 - NotZ 45/92 - sub 4. b, bb = NJW 1994, 1870, 1872). Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die gesetzliche Regelung indes nicht, wie ebenfalls der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat; denn die abschließende juristische Staatsprüfung ist in besonderer Weise geeignet, das juristische Grundverständnis sowie das juristische Denkvermögen und damit Eignungsmerkmale des einzelnen Bewerbers auszuweisen. Das Ergebnis findet zudem in einer Punkteskala seinen Niederschlag, die - ebenfalls in besonderer Weise - eine vergleichende Bewertung mehrerer Bewerber ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.1994 - NotZ 19/93 - sub 2 c, bb, = Nds.Rpfl. 1994, 330, 332). c) Es ist schließlich auch höchstrichterlich geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es nicht gebot, bei der Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen zum Anwaltsnotariat Übergangsregelungen zu Gunsten derjenigen Bewerber zu schaffen, welche die nach altem Recht zulässigen Wartezeiten bereits teilweise erfüllt hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.1992 - NotZ 16/91 = NJW 1993, 131 sowie Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 22.10.1993 - 1 BvR 1124/93 - = DNotZ 1995, 154). Beim Kauf der Praxis des Rechtsanwalts und Notars Y. H. im Jahre 1990 konnte ohnehin wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.1986 (DNotZ 1987, 121) eine Vertrauensposition im Hinblick auf ein Fortbestehen des bisherigen Zulassungssystems für Anwaltsnotare nicht mehr begründet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.12.1993 - NotZ 39/92 = DNotZ 1994, 330). 2. Auf der Grundlage des mithin unbedenklichen Punktesystems gem. § 18 AVNot kommt dem Antragsteller mit 110,10 Punkten die 18. Rangstelle zu, während konkurrierende Bewerber um die fünfte und damit letzte der ausgeschriebenen Stellen mehr als 130 Punkte erreicht haben. Der Abstand des Antragstellers selbst zu dem an 13. Stelle plazierten Mitbewerber beträgt mehr als 10 Punkte, so dass er für eine der ausgeschriebenen Stellen selbst dann nicht in Betracht käme, wenn ihm die Maximalpunktzahl von 10 Sonderpunkten gem. § 18 Abs. 2 Ziff. 6 der AVNot zugebilligt werden könnte. Im übrigen hat der Antragsgegner mit Recht die Vergabe von Sonderpunkten abgelehnt. Im Rahmen der Entschließung, ob Sonderpunkte zu vergeben sind, können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für das Notaramt in ganz besonderer Weise qualifizieren (vgl. z. B. BGH Beschluss vom 30.11.1998 – NotZ 28/98 - ). Dieses Merkmal liegt wegen der 13-jährigen ehrenamtlichen Tätigkeit als Vorsitzender eines 1.500 Mitglieder zählenden Breitensportvereins und wegen der Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat des DAV ersichtlich nicht vor. Die Tätigkeit in dem Sportverein betrifft die außerberufliche Lebensgestaltung des Antragstellers. Dass ein Bezug zum Notarberuf besteht, wie dies etwa bei der Mitarbeit in einer beruflichen Organisation der Fall ist, reicht für die Vergabe von Sonderpunkten nicht aus. Ebensowenig kann die Notarvertretertätigkeit und die Tätigkeit als Notariatsverweser nach dem verstorbenen Notar Y. H. zu einer Vergabe von Sonderpunkten führen; denn ansonsten würde die in § 18 Abs. 2 Ziff. 4 AVNot vorgesehene und gebotene Begrenzung des Gewichts der Urkundspraxis wieder aufgehoben und im Ergebnis über eine systemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums eine unzulässige Ungleichbehandlung anderer Bewerber eintreten (vgl. BGH NJW 1994, 1870, 1873; sowie BGH, Beschlüsse vom 25.11.1996 - NotZ 46/95 -, NJW-RR 1997, 948, vom 13.03.1998 - NotZ 27/97 -, NJW-RR 1998, 1597 und vom 30.11.1998 - NotZ 28/98 - ).“ Hieran hält der Senat fest. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass es dem Antragsgegner nicht verwehrt werde konnte, die Messzahlen zu ändern. § 4 BNotO, wonach so viele Notare zu bestellen sind, wie es den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, stellt keine Schutznorm zugunsten potentieller Bewerber um eine Notarstelle dar. Der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes einen staatlich gebundenen, nach seinem Wesen und nach der Art der Aufgaben dem öffentlichen Dienst angenäherten Beruf aus. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung der Zahl der Amtsinhaber und der Zuschnitt der Notariate der Organisationsgewalt des Staats vorbehalten ist. Dessen Pflicht, im Interesse der ordnungsgemäßen Erfüllung der den Notaren zugewiesenen Aufgaben die Zahl der besetzbare Notarstellen festzulegen, korrespondiert kein Grundrecht eines Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG, das durch die an Art. 33 GG angelehnte Sonderregelung des § 4 BNotO zurücktritt. Ein Bewerber um ein Notaramt kann daher aus der der Justizverwaltung obliegende Pflicht zur bedarfsentsprechenden Stelleneinrichtung weder für die materiellen Kriterien noch für das Verfahren der Bedürfnisprüfung Rechte herleiten (vgl. BVerfGE 73, 280, 292 = DNotZ 1987, 121 = MDR 1987, 201; BGH, Beschluss vom 18.09.1995 – NotZ 46/94 - = MDR 1996, 206 = BGHR BNotO § 4 – Bedürfnis 1 - mit weiteren Nachweisen). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit §§ 200, 201 Abs. 1, 40 Abs. 4 BRAO, 13 a FGG. Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO.