Urteil
15 U 58/94
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2001:0306.15U58.94.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Januar 1994 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 256/93 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermei-dung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben wer-den kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000,00 DM, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
in Bezug auf die frühere Klägerin zu 2)
wörtlich oder sinngemäß die Behauptung bzw. Äußerung aufzustellen und/oder zu verbreiten,
dass per 31.12.1991 den Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen (insbesondere für Steuerzahlungen) der früheren Klägerin zu 2) von 125,8 Mio. DM ein nach Einschätzung der Beklagten substanzhaltiges Vermögen von nur 112,1 Mio. DM gegenübersteht,
sowie
in Bezug auf die Klägerin zu 1)
wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, dass die Klägerin zu 1) als "Emissionshaus" fungiert, obwohl die hoch riskante Emissionsbetätigung mit keinem Wort in den Prospekten der S.AG in deren Hauptplatzierungszeit 1986 bis 1988 erwähnt wurde,
wie nachstehend in dem G.-Report Nr. 15/93 vom 16.04.1993 wiedergegeben:
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden wie folgt aufgeteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und ihrer Rechtsvorgängerinnen, der früheren Klägerinnen zu 2) und 3), haben die Beklagten jeweils 1/51 zu tragen. Die Klägerin zu 1) hat 12/17 und und die Klägerin zu 4) hat 4/17 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten bzw. diejenigen ihrer jeweiligen Rechtsvorgängerinnen jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM und die Klägerinnen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung jeweils in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Januar 1994 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 256/93 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermei-dung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben wer-den kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000,00 DM, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, in Bezug auf die frühere Klägerin zu 2) wörtlich oder sinngemäß die Behauptung bzw. Äußerung aufzustellen und/oder zu verbreiten, dass per 31.12.1991 den Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen (insbesondere für Steuerzahlungen) der früheren Klägerin zu 2) von 125,8 Mio. DM ein nach Einschätzung der Beklagten substanzhaltiges Vermögen von nur 112,1 Mio. DM gegenübersteht, sowie in Bezug auf die Klägerin zu 1) wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, dass die Klägerin zu 1) als "Emissionshaus" fungiert, obwohl die hoch riskante Emissionsbetätigung mit keinem Wort in den Prospekten der S.AG in deren Hauptplatzierungszeit 1986 bis 1988 erwähnt wurde, wie nachstehend in dem G.-Report Nr. 15/93 vom 16.04.1993 wiedergegeben: Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge werden wie folgt aufgeteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und ihrer Rechtsvorgängerinnen, der früheren Klägerinnen zu 2) und 3), haben die Beklagten jeweils 1/51 zu tragen. Die Klägerin zu 1) hat 12/17 und und die Klägerin zu 4) hat 4/17 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten bzw. diejenigen ihrer jeweiligen Rechtsvorgängerinnen jeweils selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM und die Klägerinnen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung jeweils in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin zu 1) befasst sich mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Vermögensanlagen insbesondere im Immobilienbereich, börsennotierten und nicht börsennotierten Beteiligungen und Anleihen sowie Geldmarktanlagen. Ebenso wie zur Zeit ihres Bestehens die früheren Klägerinnen zu 2) und 3) - die L. AG und die G. Vermögensanlagen AG - bietet die Klägerin zu 1) interessierten Anlegern verschiedene Formen der Beteiligung an. Die frühere Klägerin zu 2), die L. AG, ist per 15.9.1993 nach Verschmelzung auf die Klägerin zu 1) erloschen. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens sind die frühere Klägerin zu 3), die G. Vermögensanlagen AG, auf die Klägerin zu 1) und die frühere Klägerin zu 4), die S.Bank AG, auf die Bankhaus P. GmbH & Co. KG aA, verschmolzen worden. Alle Klägerinnen gehören bzw. gehörten zur "G. Gruppe". Die Beklagte zu 1) verlegt und vertreibt bundesweit den "G.-report". Der wöchentlich in einer Auflage von mehreren tausend Stück erscheinende "G.- report" versteht sich als Quelle für Informationen und Analysen über Finanzdienstleistungen. Der Beklagte zu 2) war bis Ende 1993 Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und Herausgeber des "G.-reports". Der Beklagte zu 3) ist verantwortlicher Chefredakteur des "G.-reports". Die Beklagten setzten sich in der Vergangenheit mehrfach kritisch mit den Anlageformen der Klägerin zu 1) und der früheren Klägerinnen zu 2) und 3) auseinander und veröffentlichten in diesem Zusammenhang im "G.-report" zahlreiche Artikel, die zum Teil Anlass rechtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Parteien geworden sind. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Äußerungen eines in der Ausgabe Nr. 15/93 des "G.-reports" vom 16.04.1993 erschienenen Artikels. Dieser befasste sich unter der Überschrift: "Gigantische Vermögensvernichtung bei "Pensions-Spar-Plan" und Einmalanlagen - dazu treuewidrige 20-Mio-Fehlverwendung von Anlegergeldern - insgesamt 2,1 Milliarden DM Zeichnungskapital "im F.": Das modifizierte Schneeballsystem der G. Gruppe!" kritisch mit den von der Klägerin zu 1) und den früheren Klägerinnen zu 2) und 3) angebotenen Anlagemöglichkeiten, insbesondere dem sogenannten Pensions-Spar-Plan. Hierbei handelt es sich um ein von den Initiatoren der "G. Gruppe" entwickeltes Vermögensanlagekonzept, in dessen Rahmen die frühere Klägerin zu 2), die L. AG, interessierten Anlegern Aktien und stille Beteiligungen mit einer Laufzeit von mindestens 10 und höchstens bis zu 40 Jahren anbot. Nach dem Unternehmensplan der früheren Klägerin zu 2) war die Vermögensbildung bei den Anlegern mit dem folgenden steuerlichen Konzept verbunden: In den ersten drei Jahren, beginnend 1989, wurden den atypisch stillen Gesellschaftern -mit steuerlicher Wirkung auf der Ebene der Gesellschafter- die Verluste der früheren Klägerin zu 2) zugewiesen, die insbesondere aus den nach deren Gründung angefallenen Vertriebs,- Konzeptions- und Marketingkosten stammten und im wesentlichen darauf beruhten, dass die für die Werbung der Anleger tätigen Vermittler ihre Provisionen bei Geschäftsabschluss in vollem Umfang sofort erhielten, und zwar auch dann, wenn der jeweilige Anleger selbst für seine Beteiligung zum Teil langjährige Ratenzahlungen zu erbringen hatte. Nach Ende der auf drei Jahre geplanten Verlustphase sollten nach der Unternehmensplanung der früheren Klägerin zu 2) Gewinne erwirtschaftet werden, die aus der Verwaltung und Verwertung des angesammelten Vermögens sowie aus Systemkostenerstattungen nachgeschalteter Aktiengesellschaften stammten. Die nachgeschalteten Aktiengesellschaften sollten nach bzw. mit dem Ablauf der Verlustphase der ersten Aktiengesellschaft gegründet werden und ihrerseits Aktiensparprogramme und stille Beteiligungen anbieten. Diejenigen stillen Gesellschafter der früheren Klägerin zu 2), die in Raten einzahlen, sollten nach Ablauf der ersten drei Jahre die vereinbarten Raten an die nächste Aktiengesellschaft- die frühere Klägerin zu 3)- leisten, bei der wiederum ebenfalls eine entsprechende Verlustphase vorgesehen war. Nach der Fusionierung der früheren Klägerinnen zu 2) und 3) mit der Klägerin zu 1) werden die bei der früheren Klägerin zu 2) begründeten Beteiligungsverhältnisse in dem Segment IV der Klägerin zu 1) weitergeführt. Der von den Klägerinnen beanstandete Artikel in der Ausgabe Nr. 15/93 des "G.-reports" wirft den Klägerinnen im Zusammenhang mit dem Pensions-Spar-Plan-Konzept im wesentlichen vor, dass dieses Anlagesystem ein sogenanntes "modifiziertes Schneeballsystem" darstelle und zu höchstwahrscheinlich hohen Verlusten der Anleger führe. Der Artikel beginnt mit einer Aufzählung der bis dahin im "G.-report"erschienenen "Aufklärungsberichterstattung" über die G. Gruppe und befasst sich überschlägig mit der bisherigen Entwicklung der von den Beklagten als solche bezeichneten "Sparplanaffäre". Hieran schließt sich die Aussage an (die im einzelnen von den Klägerinnen beanstandeten Äußerungen sind im nachfolgend zitierten Text jeweils unterstrichen), "dass die hauptsächlich in Ostdeutschland geworbenen Sparer und Anleger der G. Gruppe Opfer eines gigantischen "modifizierten Schneeballsystems" werden und höchstwahrscheinlich hohe, mindestens in den dreistelligen Millionenbereich gehende Verluste hinnehmen müssen". Zur Erläuterung dieser Aussage stützt sich der Artikel im folgenden auf eine "Bilanz-Analyse 1991 der L. AG". In dieser sind in Form einer Tabelle aus der Bilanz der früheren Klägerin zu 2) zum 31.12.1991 (Bl. 9R im Anlagenband, nachfolgend AH) hervorgehende Aktiva in die Positionen "substanzloses Vermögen" (bewertet mit 30,1 Mio. DM), "nur bedingt substanzhaltiges Vermögen" (bewertet mit 10,2 Mio. DM) und "substanzhaltiges Vermögen" (bewertet mit 112,1 Mio. DM) unterteilt. Gegenübergestellt sind diesen Aktiva aus der Bilanz per 31.12.1991 entnommene Passiva im Gesamtwert von 152,4 Mio. DM unter Hervorhebung von "Rückstellungen" in Höhe von 10,5 Mio. DM und "Verbindlichkeiten" in Höhe von 115,3 Mio. DM. Im Anschluss an diese Bilanzanalyse, mit der belegt werden soll, "dass die L. AG, das Unternehmen mit dem höchsten Plazierungsvolumen in der G. Gruppe, nach unserer Einschätzung per 31.12.1991 bereits völlig ausgeblutet war", enthält der Artikel u. a. zu der Bilanzanalyse die nachfolgenden Äußerungen: "Daraus kann jeder Sparer/Anleger und hoffentlich auch jeder S.-L.-Vermittler sehr leicht nachvollziehen, dass die Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen (insbesondere für Steuerzahlungen) auf sage und schreibe 125,8 Mio. DM angewachsen sind. Dagegen steht ein nach unserer Einschätzung substanzhaltiges Vermögen (wobei wir bei einzelnen Positionen eigentlich auch noch Fragezeichen anbringen müssten) von nur 112,1 Mio. DM. Und selbst wenn das von uns nur als "bedingt substanzhaltig" eingeschätzte Vermögen in Höhe von 10,2 Mio. voll werthaltig sein sollte, wird noch immer nicht der Schuldenstand von 125,8 Mio erreicht. ..... So sind nach unserer Kalkulation nicht nur das L.-Eigenkapital von 26,6 Mio. DM (siehe unsere Bilanzanalyse auf S. 3) "verbraten", das im wesentlichen aus dem bei Anlegern plazierten Aktienkapital plus Rücklagen besteht. Auch das über Einmalanlagen und hauptsächlich über Sparraten (Pensionssparplan) - eingezahlte Kapital der stillen Gesellschafter in Höhe von 46,768 Mio. DM (siehe Texteinzug) ist nach unserer Bewertung "futsch". Bei dem vorerwähnten "Texteinzug" handelt es sich um eine Passage aus den "Erläuterungen zum Jahresabschluss 1991", in der die Zusammensetzung des Kapitals der stillen Gesellschafter per 31.12.1991 - aufgeteilt nach Zeichnungssummen, ausstehenden Einlagen, Verlust- und Privatkonten der stillen Gesellschafter- dargestellt ist. Weiter heißt es in dem Artikel: "Festzuhalten, auch zum Verständnis des modifizierten Schneeballsystems, ist an dieser Stelle, dass mit den Konten der stillen Gesellschafter die wesentlichen positiven und insbesondere negativen Vermögenspositionen der L. AG - so wird es auch bei der G. Vermögensanlagen AG sein - aus den Bilanzen "ausgelagert" werden und somit nicht in den nur deshalb positiven werblich herausgestellten Bilanzkennzahlen enthalten sind, womit - bilanzrechtlich korrekt - die Anlage-Öffentlichkeit getäuscht wird. Denn würde man, was zu einer zutreffenden Beurteilung zwingend notwendig ist, die L.-Bilanz mit den persönlichen Bilanzen (= Konten) der stillen Gesellschafter konsolidieren (zusammenfassen), dann würde man sehr schnell erkennen, dass das Gros des Gesamtkapitals der L.-AG (Aktienkapitel plus stille Einlagen) längst "verbraten" ist - wovon wiederum erhebliche Anteile (s. a. Seite 7) in die Taschen des Initiatoren-Trios Z.-R.-H. geflossen sind." Zur Untermauerung der These, dass ein "modifiziertes Schneeballsystem" betrieben werde, schließt sich in dem Artikel eine "G.-report-Ergebniszahlen-Analyse 1991" an, welche aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der Klägerin zu 1) und der früheren Klägerin zu 2) in diesem Geschäftsjahr entwickelt ist. Auf Bl. 8 d. A. wird insoweit Bezug genommen. Im Anschluss an diese Tabelle finden sich die folgenden Erläuterungen: "Vorab: Ein reines Schneeballsystem ist gegeben, wenn die gesamte an die Anleger gezahlte Rendite durch "frisches" Geld neuer Anleger finanziert wird. Das von uns im Rahmen der M.-P./B. Landesbank-Affäre geprägte Etikett "modifiziertes Schneeballsystem" steht dagegen für Anlagekreationen dubioser Vermögensvernichter, die erhebliche Teile der Ausschüttungen oder (bilanzierten) Gewinne durch die Geldzuflüsse neu geworbener Anleger oder aus den ständig strömenden Sparplanraten "produzieren". Um die Dimension des Missverhältnisses zwischen den Erträgen aus Kapitalanlagen (Finanz- und Immobilienerträge) im Vergleich zu den Erträgen, die direkt oder indirekt die Sparer oder Anleger der G. Gruppe selbst bezahlen, zu erkennen, muss man natürlich intensiv die Geschäftsberichte studieren - und beurteilen können." Es folgt sodann eine Erläuterung der aus den Geschäftsberichten der Klägerin zu 1) und der früheren Klägerin zu 2) hervorgehenden, in der oben erwähnten Tabelle Bl. 8 d.A. aufgeführten Positionen. Weiter heißt es in dem Artikel: Witzig auch die "aktivierten Eigenleistungen" bei der L.-AG in Höhe von 10,76 Mio. DM (= 14,1 % der gesamten Einnahmen): Dieser Betrag wird (offensichtlich ebenfalls handelsrechtlich legitim) in die Aktiva der Bilanz umgebucht und ist dort in der Position "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes" enthalten. Damit auch dieses Wirrwarr verständlich wird: Kosten für den Vertrieb sowie für die Konzeption (also einschließlich der Initiatoren- "Honorare") werden, man lese und staune, zu Erträgen und zu Vermögen gemacht, indem sie als Kosten und als Einnahmen gebucht werden (und damit die entsprechenden Belastungen auf der Kostenseite ausgleichen), um dann sogar noch als Vermögenswert in der schon in den Vorjahren aufgebauten Bilanzposition "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes" ausgewiesen zu werden. Eine (Schein-) Gewinne produzierende, von dem Wirtschaftsprüfer-Rechtsanwalt-Steuerberater-Initiatoren-Trio unter Ausnutzung ihres Expertenwissens genial "gestrickte" Perversität, die ihresgleichen sucht. .... Für alle fungierte die S.AG als "Emissionshaus", obwohl die hochriskante Emissions-Betätigung, die zwischenzeitlich fast die Hälfte der S.Einnahmen "produziert", mit keinem Wort in den Prospekten der S.AG in deren Hauptplazierungszeit 1986 bis 1988 erwähnt wurde. Damals wurden die S.-Sparer und -Anleger - wie in den letzten drei Jahren die L.-Opfer und nun die Pensionssparplan-Zeichner und Einmal-Anleger der G. Vermögensanlagen AG - ausschließlich mit der Angabe geködert, dass die versprochenen Super-Renditen aus den durchgeführten bzw. geplanten Investitionen in Immobilien, Wertpapiere und Beteiligungen erzielt werden. Aus unserer Ergebniszahlen-Analyse ist sehr leicht zu erkennen, dass ohne diese Emissionstätigkeit anstelle des vollmundig der Öffentlichkeit angepriesenen S.-Jahresüberschusses von 8,7 Mio. DM ein hoher Verlust auszuweisen gewesen wäre. So würde es in diesem Jahr nach unserer Kalkulation zwangsläufig auch der L. AG ergehen. .... "Emissionshaus" ist nun einmal bereits die S. AG, die von den nun vertriebenen Kapitalanlagen bzw. Pensionssparplänen der G. Vermögensanlagen AG den Rahm abschöpft. Und weil dies so weitergehen soll, darf natürlich mit der L. AG nichts passieren. Deshalb die Fusion, durch die die Aktionäre und die mit relativ geringem Anteil in der L.-AG verbliebenen stillen Gesellschafter (Pensionssparplan-Zeichner) wenigstens an dieser Sahne nippen dürfen, obwohl sie bei der Fusion gnadenlos benachteiligt wurden. ...... Apropos Fiskus: Dieser, also die deutschen Steuerzahler, finanzieren zu einem erheblichen Anteil das modifizierte Schneeballsystem der G. Gruppe. Denn die meisten Pensionssparplan-Zeichner können derzeit (noch) als sogenannte atypische stille Gesellschafter bis zu 100 % ihrer Einlagen bzw. Sparraten von ihrem steuerpflichtigen Einkommen absetzen mit der Folge, dass sich an deren Verlustkonten der Fiskus mit den sonst in Höhe der jeweiligen Steuerprogression des Anlegers zu zahlenden Steuerbeträgen beteiligt und dadurch zum mit Abstand größten "Gesellschafter" und damit auch größten Finanzier des Initiatoren-Trios geworden ist." Wegen aller weiteren Einzelheiten des Artikels wird auf Blatt 4-11 d. A. Bezug genommen. Mit der vor dem Landgericht Köln- 28. Zivilkammer- erhobenen Klage haben die Klägerin zu 1) und die früheren Klägerinnen zu 2) bis 4) die Beklagten auf Unterlassung der im vorstehenden Text unterstrichen dargestellten Äußerungen in Anspruch genommen. Sie haben erstinstanzlich vorgetragen: Der Vorwurf der Beklagten, von den Klägerinnen werde eine gigantische Vermögensvernichtung betrieben, entbehre jeglicher Grundlage. Nach ihren Unternehmensplanungen sei vorgesehen, dass nach dem Abschluss der drei Jahre andauernden Verlustphase der jeweiligen Gesellschaft Gewinne erwirtschaftet würden. An diesen partizipierten die Anleger über die von ihnen abgeschlossenen Beteiligungsverträge und nähmen darüber hinaus bei Beendigung des Beteiligungsverhältnisses an dem Auseinandersetzungsguthaben teil. Die von den Beklagten in dem "G.-report" vom 16.04.1993 auf der Grundlage der "Bilanzanalyse" getroffene Feststellung, dass der Schuldenstand bei der früheren Klägerin zu 2) 125,8 Mio. DM betrage und demgegenüber nur ein substanzhaltiges Vermögen in Höhe von 112,1 Mio. DM vorhanden sei, sei fehlerhaft. Tatsächlich, so haben die Klägerinnen vorgetragen, seien die Verbindlichkeiten der früheren Klägerin zu 2) zum Stichtag 31.12.1991 nur mit einem Betrag von 73,6 Mio. DM anzusetzen. Ihnen stehe ein substanzhaltiges Vermögen von 141,6 Mio. DM gegenüber, wobei die stillen Reserven bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Wertpapieren noch nicht einmal berücksichtigt seien. Die fehlerhafte Berechnung der Beklagten ergebe sich zum einen daraus, dass sie bei der Bewertung der Bilanz der früheren Klägerin zu 2) zum 31.12.1991 außer Acht gelassen hätten, dass in dem unter "Verbindlichkeiten" ausgewiesenen Betrag von 112,1 Mio. DM Einzahlungen von Aktionären auf Kapitalerhöhung in Höhe von 45,1 Mio. DM enthalten seien, die zum Bilanzstichtag 31.12.1991 noch nicht berücksichtigt werden konnten, weil die Kapitalerhöhungen erst nach diesem Zeitpunkt hätten wirksam werden können. Der Betrag von 45,1 Mio. DM - dessen Ausweis unter der Position C. 5 "Sonstige Verbindlichkeiten" unter den Passiva der Bilanz zum 31.12.1991 in den Erläuterungen zum Jahresabschluss 1991 dargelegt ist, Bl. 12R AH -, sei daher, so haben die Klägerinnen geltend gemacht, bei einer Bewertung als haftendes Eigenkapital anzusehen, weshalb die Darstellung der Beklagten, dass es sich dabei um jederzeit rückzahlbares Fremdkapital bzw. Schulden der Gesellschaft handele, nicht zutreffe. Bei der Bilanzanalyse hätten die Beklagten ferner nicht berücksichtigt, dass von den bei der früheren Klägerin zu 2) bilanzierten Rückstellungen 7,1 Mio. DM auf die Rückstellung für latente Steuern entfielen. Diese Rückstellungen bildeten eine reine Korrespondenzposition zu dem Aktivposten "Kosten der Ingangsetzung". Damit vermindere sich die Position "Verbindlichkeiten" um 52,2 Mio. DM auf einen Betrag von 73,6 Mio. DM, so dass sich bereits durch Gegenüberstellung mit der in dem beanstandeten Artikel festgestellten Position "substanzhaltiges Vermögen" in Höhe von 112,1 Mio. DM ein Überschuss der früheren Klägerin zu 2) in Höhe von 38,5 Mio. DM ergebe. Tatsächlich habe das substanzhaltige Vermögen der früheren Klägerin zu 2) zum Bilanzstichtag 31.12.1991 141,6 Mio. DM betragen, so dass sich das Nettovermögen der früheren Klägerin zu 2) sogar auf einen Betrag von 67,8 Mio. DM belaufe. Bei ihren abweichenden Feststellungen zum "substanzhaltigen Vermögen" hätten die Beklagten fälschlich die Positionen "negative Kapitalkonten der stillen Gesellschafter" und "Beteiligungen an verbundenen Unternehmen" dem "nur bedingt substanzhaltigen Vermögen" zugeordnet. Darüber hinaus sei auch die Einordnung der Position "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes" in die Rubrik "substanzloses Vermögen" zu bemängeln, da es sich hierbei tatsächlich um eine werthaltige Bilanzposition handele. Aufgrund des vorliegenden Geschäftsergebnisses bestehe auch, so haben die Klägerinnen weiter vorgetragen, die sichere Erwartung, dass die geplanten Renditen für die Anleger erzielt werden könnten, so dass sich die Unternehmensplanung entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs als falsch erwiesen habe. Im übrigen komme es auf das Vorbringen der Beklagten zur Verwirklichung der Unternehmensplanung aber auch nicht an, da die Beklagten in dem beanstandeten Artikel ausschließlich das Vermögen der früheren Klägerin zu 2) zum Stichtag 31.12.1991 untersucht hätten. Der Vorwurf der Beklagten, die Klägerinnen betrieben ein sogenanntes "modifiziertes Schneeballsystem", sei, so haben die Klägerinnen ferner geltend gemacht, gegenüber der früheren Klägerin zu 4) schon deshalb unberechtigt, weil diese keine Beteiligungsangebote im Rahmen eines Pensions- Sparplans unterbreite. Im übrigen sei die Bezeichnung dieses Anlagekonzepts als "modifiziertes Schneeballsystem" verfehlt, weil den Anlegern keine festen Gewinnzusagen gemacht worden seien, sondern die Prospekte lediglich Angaben zu Plan-Renditen enthielten. Den Anlegern werde nicht der Eindruck vermittelt, dass sie mit einer sicheren Verzinsung ihres Kapitals rechnen könnten. Darüber hinaus habe die Klägerin zu 1) die von ihr in den Jahren 1987 bis 1991 erwirtschafteten Gewinne auch aus ihrer Unternehmenstätigkeit erzielt. Die Darstellung der Beklagten, dass die aus der Emissionstätigkeit erzielten erheblichen Beträge in der Sache nichts anderes seien als Einzahlungen von Anlegern, entbehre jeder Grundlage. Es sei unzulässig, den Klägerinnen die Praktizierung eines Schneeballsystems mit der Begründung vorzuwerfen, dass die Klägerin zu 1) erhebliche Beträge aus der sogenannten "Emissionstätigkeit" erwirtschafte, da die Klägerin zu 1) auch dann Gewinne erwirtschaften würde, wenn sie ihre Emissionstätigkeit einstellte bzw. in der Vergangenheit überhaupt nicht ausgeübt hätte. Bei ihrer Behauptung, bei einem Wegfall dieser Erträge würden Verluste bei der Klägerin zu 1) entstehen, werde von den Beklagten vernachlässigt, dass die Emissionstätigkeit mit hohen Kosten verbunden sei. Unzutreffend sei auch der in dem "G.-report" enthaltene Hinweis, dass die von der Klägerin zu 1) und der früheren Klägerin zu 2) bilanzierten "sonstigen betrieblichen Erträge" aus "frischem" Geld der Anleger stammten. Diese Erträge setzten sich u. a. aus Agioerträgen und Rückflüssen aus der Erstattung von Vertriebskosten zusammen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Zufluss von Anlegergeldern in der Form von Agioerträgen auch nicht als Anzeichen für die Praktizierung eines Schneeballsystems zu werten. Diese Erträge seien lediglich bei der früheren Klägerin zu 2) angefallen, so dass in diesem Zusammenhang der Klägerin zu 1), bei der diese Erträge nicht angefallen seien, die Praktizierung eines Schneeballsystems nicht vorgeworfen werden könne. Darüber hinaus seien diese Erträge nicht zur Ausschüttung von Gewinnen an Anleger verwendet worden. Im Jahre 1991 habe sich die frühere Klägerin zu 2) noch in der prospektierten dreijährigen Emissionsphase befunden, in der Bilanzgewinne - soweit sich diese ergaben - nicht ausgeschüttet, sondern von der Hauptversammlung der früheren Klägerin zu 2) zur vollständigen Thesaurierung bestimmt worden seien. Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass die Konten der stillen Gesellschafter aus den Bilanzen "ausgelagert" würden. Die Konten der stillen Gesellschafter seien uneingeschränkt Bestandteil der Finanzbuchführung der früheren Klägerin zu 2) und richtig und vollständig in deren Bilanz enthalten. Die Verlustzuweisungen an die stillen Gesellschafter seien von Anfang an prospektiert worden und gehörten zu dem steuerlichen Konzept der früheren Klägerin zu 2). Gerade die von den Beklagten selbst hervorgehobene Tatsache, dass Emissionskosten bei stillen Gesellschaftern in den ersten 3 Jahren zu Verlusten führten, stehe der Annahme eines modifizierten Schneeballsystems entgegen. Auch die Behauptung, dass der Fiskus bzw. die deutschen Steuerzahler zu einem erheblichen Anteil das "modifizierte Schneeballsystem" finanzierten, sei unzutreffend. Die den Anlegern zugewiesenen steuermindernden Verluste führten nämlich in gleicher Höhe zu Erträgen auf Seiten der Gesellschaft, da diese insoweit ihre Verlustvorträge verliere. Spätere Gewinne der Gesellschaft würden auf diese Weise frühzeitig steuerbelastet. Die Klägerinnen haben ferner die Äußerung beanstandet, dass die Aktionäre und stillen Gesellschafter der früheren Klägerin zu 2) im Zuge der Verschmelzung mit der Klägerin zu 1) gnadenlos benachteiligt worden seien. Das Umtauschverhältnis von 4 : 1 (4 Aktien der früheren Klägerin zu 2) gegen 1 Aktie der Klägerin zu 1)) sei von dem Verschmelzungsprüfer in seinem Bericht vom 11.02.1993 für angemessen befunden worden. Zum prospektierten Unternehmensgegenstand der Klägerin zu 1) schließlich habe seit ihrer Gründung insbesondere auch das sogenannte Emissionsgeschäft gehört, wie sich daraus ergebe, dass sich der in den Prospekten angegebene Unternehmensgegenstand ausdrücklich auf die Betreuung von Kapitalanlagen jeder Art beziehe, so dass die Behauptung, die Klägerin zu 1) fungiere prospektwidrig als "Emissionshaus" unzutreffend sei. Die Klägerinnen haben beantragt, I. namens der Klägerinnen zu 1) bis 4), 1. die Beklagten bei Ordnungsmittelandrohung zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen, dass a) die Klägerinnen gigantische Vermögensvernichtungen bei "Pensions-Spar-Plan" und Einmalanlagen betreiben und/oder b) die Klägerinnen ein modifiziertes Schneeballsystem betreiben und/oder c) die Sparer und Anleger der G. Gruppe Opfer eines gigantischen "modifizierten Schneeballsystems" werden und/oder d) der Fiskus, also die deutschen Steuerzahler, zu einem erheblichen Anteil das modifizierte Schneeballsystem der G. Gruppe finanzieren, wie (im "G.-report" Nummer 15/93 vom 16.04.1994) wiedergegeben, aufzustellen und/oder zu verbreiten; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen zu 1) bis 4) alle Schäden zu ersetzen, die ihnen durch die Verbreitung der in Ziffer I. 1. wiedergegebenen Behauptungen entstanden sind und noch entstehen werden; II. namens der Klägerin zu 2), 1. die Beklagten bei Ordnungsmittelandrohung zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen, dass a) per 31.12.1991 den Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen (insbesondere für Steuerzahlungen) der Klägerin zu 2) von 125,8 Mio. DM ein nach Einschätzung der Beklagten substanzhaltiges Vermögen von nur 112,1 Mio. DM gegenübersteht und/oder b) nach Kalkulation der Beklagten das L.-Eigenkapital von 26,6 Mio. DM "verbraten" ist und/oder c) das - über Einmalanlagen und hauptsächlich über Sparraten (Pensionssparplan) - eingezahlte Kapital der stillen Gesellschafter in Höhe von 48,768 Mio. DM nach Bewertung der Beklagten "futsch" ist und/oder d) mit den Konten der stillen Gesellschafter die wesentlichen positiven und insbesondere negativen Vermögenspositionen der L. AG aus den Bilanzen "ausgelagert" werden und somit nicht in den nur deshalb positiven, werblich herausgestellten Bilanzkennzahlen enthalten sind, womit - bilanzrechtlich korrekt - die Anlage-Öffentlichkeit getäuscht wird und/oder e) das Gros des Gesamtkapitals der L. AG (Aktienkapital plus stille Einlagen) längst "verbraten" ist und/oder f) die Klägerin zu 2) mit der Aktivierung von Eigenleistungen per 31.12.1991 in Höhe von 10,76 Mio. DM eine (Schein-) Gewinne produzierende genial "gestrickte" Perversität vornehme und/oder g) die Aktionäre und die mit relativ geringem Anteil in der L. AG verbliebenen stillen Gesellschafter (Pensionssparplan-Zeichner) bei der Fusion der Klägerin zu 2) mit der Klägerin zu 1) gnadenlos benachteiligt wurden, wie vorstehend unter Ziffer I. wiedergegeben, aufzustellen und/oder zu verbreiten; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Verbreitung der in Ziffer II. 1. wiedergegebenen Behauptungen entstanden sind und noch entstehen werden; III. namens der Klägerin zu 1), 1. die Beklagten bei Ordnungsmittelandrohung zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung, dass die Klägerin zu 1) als Emissionshaus fungiert, obwohl die hoch riskante Emissionsbetätigung mit keinem Wort in den Prospekten der S.AG in deren Hauptplazierungszeit 1986 bis 1988 erwähnt wurde, wie vorstehend unter Ziffer I. wiedergegeben, aufzustellen und/oder zu verbreiten; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Verbreitung der in Ziffer III. 1. wiedergegebenen Behauptung entstanden sind und noch entstehen werden; IV. namens der Klägerinnen zu 1) bis 4) den Klägerinnen darüber Auskunft zu erteilen, an welche Personen der "G.-report" Nr. 15/93 vertrieben worden ist. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die von den Klägerinnen beanstandeten Äußerungen verteidigt. Zur Untermauerung der in dem "G.- report" angesprochenen "Vermögensvernichtung" haben sie sich in der Klageerwiderung auf eine Analyse bezogen, die auf einem Vergleich der Unternehmensplanung der Klägerinnen mit den tatsächlich erzielten Ergebnissen auf der Grundlage der Bilanz der früheren Klägerin zu 2) zum 30.09.1992 beruht. Aus ihr sei, so haben die Beklagten gemeint, ebenso wie in dem "G.-report" 15/93 anhand der dort vorgenommenen Ergebnis-Analyse ein drastisches Missverhältnis der Erträge aus Kapitalanlagen (Finanz- und Immobilienerträgen) und den Erträgen aus Verlustzuweisungen zu entnehmen. Hieraus haben die Beklagten abgeleitet, dass die ursprünglich prognostizierten Erträge nicht mehr zu erzielen seien und von daher letztlich das gesamte Sparer- und Anlegerkapital weitgehendst verloren sei. Im Hinblick auf die in dem beanstandeten Artikel vorgenommene Bewertung der Bilanz der Klägerin zu 2) zum 31.12.1991 in Form der Bilanzanalyse sei es, so haben die Beklagten weiter vorgetragen, unerheblich, ob die 45,1 Mio. DM als Verbindlichkeiten nach dem Bilanzstichtag tatsächlich abgelöst worden seien oder nicht. Denn jedenfalls zum Bilanzstichtag seien sie als Verbindlichkeiten anzusehen und daher auch als solche zu bewerten. Die Beklagten haben außerdem mit Nichtwissen bestritten, dass 1992 eine Eintragung der Kapitalerhöhung erfolgt sei. Hinsichtlich der Rückstellungen für latente Steuern in Höhe von 7,1 Mio. DM haben die Beklagten die Argumentation der Klägerinnen als zutreffend bezeichnet, jedoch geltend gemacht, dass sich hierdurch an der Kernaussage, wonach das Eigenkapital und die stillen Beteiligungen "verbraten" seien, nichts ändere, weil bei der Berechnung eine entsprechende Sicherheitsmarge berücksichtigt sei. Im Hinblick auf die Einordnung der Position "negative Kapitalkonten der stillen Gesellschafter" in die Rubrik "bedingt substanzhaltiges Vermögen" haben die Beklagten geltend gemacht, dass es sich dabei selbst dann, wenn darin noch ausstehende Einlagen stiller Gesellschafter in Höhe von 479,9 Mio. DM enthalten sein sollten- was die Beklagten mit Nichtwissen bestritten haben- um Forderungen handele, deren Einbringbarkeit völlig offen sei. Dies gelte schon deshalb, weil eine Vielzahl von Anlegern von ihrem Rücktritts- oder Stornorecht Gebrauch machten und bereits viele Fälle bekannt seien, in denen Anleger der früheren Klägerin zu 2) gekündigt und nicht weiter gezahlt hätten. Berechtigt sei auch die Einordnung der Position "Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, 3,5 Mio. DM" in die Rubrik "bedingt substanzhaltiges Vermögen" bzw. der "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" in die Rubrik "substanzloses Vermögen". Wie die Gewinn- und Verlustrechnung der früheren Klägerin zu 2) für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 30.09.1992 ergebe, seien aus den Beteiligungen an den Unternehmen keine Gewinne erzielt worden. Stille Reserven seien noch nicht entstanden, weshalb insoweit auch keine für die Bilanzanalyse per 31.12.1991 relevanten Wertsteigerungen zu berücksichtigen seien. Mit der Aussage, dass mit den Konten der stillen Gesellschafter die wesentlichen positiven und insbesondere negativen Vermögenspositionen aus der Bilanz "ausgelagert" worden seien, sei gemeint, dass diese Vermögenspositionen nicht in der Bilanz auftauchten und daher für den normalen Leser einer Bilanz nicht erkennbar seien. Da auf der Aktivseite der Bilanz zum 31.12.1991 ein Betrag von 6.758.093,83 DM genannt sei, werde insoweit sogar ein (positives) Kapital suggeriert. Erst aus den Erläuterungen zum Jahresabschluss 1991 sei zu entnehmen, dass es sich bei diesem Betrag um die Differenz der schon eingezahlten Einlagen (46.768.233,66 DM) und den Verlustkonten (52.918.151,21 DM) zuzüglich Privatkonten (608.176,98 DM) handele, also tatsächlich um ein Minus- Kapital. Da dieser Umstand für den Bilanzlaien aus der Bilanz nicht erkennbar sei, bestehe in der Tat die Gefahr, dass die Anlageöffentlichkeit getäuscht werde. Die Beklagten haben ferner die Auffassung vertreten, dass der in dem "G.-report" enthaltene Vorwurf, die Klägerinnen betrieben ein modifizierten Schneeballsystem, zutreffe, und haben sich dabei auf die in dem "G.-report" erläuterte Definition dieses Begriffs berufen. Selbst wenn entsprechend der von den Klägerinnen vertretenen Auffassung feste Gewinnzusagen für den Begriff des Schneeballsystems als charakteristisch anzusehen sein sollten, so haben sie gemeint, treffe diese Bezeichnung zu, da der in dem bei den Verkaufsgesprächen sehr häufig ausschließlich vorgelegte Kurzprospekt keine Risikohinweise enthalte und die Prospekte der Klägerinnen zu 1) und 2) so angelegt seien, dass Interessenten ohne wirtschaftliche Vorkenntnisse von fest zugesagten Renditen ausgehen müssten. Dass die Klägerinnen tatsächlich ein modifiziertes Schneeballsystem betrieben, ergebe sich zum einen daraus, dass die bei der Klägerin zu 1) aufgrund der Emissionstätigkeit anfallenden Erträge (= entstandenen Emissionskosten) indirekt durch die Anleger selbst bezahlt würden. Diese Kosten "produziere" im wesentlichen die Klägerin zu 1) als Emissionshaus für die Unternehmen der G. Gruppe und stelle sie diesen in Rechnung, was bei der Klägerin zu 1) zu Erträgen und bei der jeweils belasteten Gesellschaft zu Verlusten führe. Zwar würden diese Verluste den beteiligten Anlegern zugewiesen, andererseits führe dieser Vorgang jedoch in gleicher Höhe zu Erträgen bei der Gesellschaft. Hieraus rechtfertige sich die Aussage, dass die Anleger die Erträge der Gesellschaft indirekt finanzierten. Auf das Betreiben eines Schneeballsystems deute darüber hinaus der weitere Umstand hin, dass aufgrund des von ihnen sowohl in der im "G.-report" vorgenommenen Bilanzanalyse als auch bei dem Vergleich zwischen der Unternehmensplanung der Klägerin zu 2) mit der Schlussbilanz der Klägerin zu 2) zum 30.09.1992 ein auffälliges Missverhältnis der Erträge aus Kapitalanlagen und der Erträge aus Verlustzuweisungen festzustellen sei, so dass davon auszugehen sei, dass im wesentlichen die Erträge bei der Klägerin zu 1) und der früheren Klägerin zu 2) aus den Positionen bestehen, die aus der Emissionstätigkeit und damit aus den eingezahlten Geldern der Sparer und Anleger gespeist, also von diesen selbst finanziert würden. Die Aussage, dass der Fiskus zu einem erheblichen Teil das Schneeballsystem finanziere, sei ebenfalls zutreffend. Richtig sei zwar, dass die Verlustzuweisungen in gleicher Höhe zu Erträgen bei der Gesellschaft führten. Diesen stünden allerdings die Kosten, die zu den Verlusten geführt hätten, gegenüber, so dass die Erträge ausgeglichen seien und nicht zu Steuerzahlungen führten. Auch befänden sich gerade bei der G. Gruppe sehr viele Vermittler im Bereich des Existenzminimums, so dass diese so gut wie keine Steuern zahlten und daher den vom Fiskus übernommenen Verlustanteilen noch nicht einmal adäquate Steuereinnahmen bei den Vermittlern gegenüberstünden. Die Klägerin zu 1), so haben die Beklagten weiter behauptet, habe keineswegs von vornherein die Absicht gehabt, das Emissionsgeschäft für Drittunternehmen als Hauptumsatzträger zu betreiben. Auch aus den Investitionsgrundsätzen der Klägerin zu 1) ergebe sich, dass die für die Renditen erforderlichen Einnahmen aus Kapitalanlagen wie dem Erwerb von Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, Darlehen und Anlagen bei Kreditinstituten, fließen sollten. Mit Urteil vom 19.1.1994 hat das Landgericht der Klage vollen Umfangs stattgegeben. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin zu 1) berechtigt sei, für die im Wege der Fusion erloschene Klägerin zu 2) als deren Rechtsnachfolgerin die aus Anlass des beanstandeten Berichts in dem "G.-report" entstandenen Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend zu machen. Darüber hinaus sei die Klägerin zu 1) auch durch die Äußerungen zum Nachteil der Klägerin zu 2) unmittelbar betroffen. Das Unterlassungsbegehren der Klägerinnen sei begründet, weil in dem Bericht der Beklagten in dem "G.-report" Nr. 15/93 unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt und verbreitet worden seien, durch welche die Klägerinnen in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt würden, und zum anderen in dem Bericht, an diese unwahren Tatsachenbehauptungen anknüpfend, Unwerturteile enthalten seien, die sich wegen der Anknüpfung an die unwahren Tatsachenbehauptungen als unzulässige Schmähkritik darstellten. Eine unwahre Tatsachenbehauptung beinhalte die in dem "G.- report" enthaltene Äußerung, dass per 31.12.1991 bei der früheren Klägerin zu 2) die Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen und damit der Schuldenstand auf 125,8 Mio. DM angewachsen seien, denen nur ein substanzhaltiges Vermögen in Höhe von 112,1 Mio. DM gegenüberstehe. Tatsächlich sei der von den Beklagten angegebene Stand der Verbindlichkeiten um mindestens 52,2 Mio. DM zu kürzen - nämlich um die Rückstellungen für latente Steuern in Höhe von 7,1 Mio. DM und die Einzahlungen künftiger Aktionäre in Höhe von 45,1 Mio. DM, so dass sich die Verbindlichkeiten der früheren Klägerin zu 2) nach Bewertung der Bilanz zum 31.12.1991 nur auf einen Betrag von 73,6 Mio. DM belaufen hätten. Stehe damit fest, dass sich entgegen der Behauptung der Beklagten tatsächlich zumindest ein Überschuss in Höhe von 38,5 Mio. DM aus der Gegenüberstellung des substanzhaltigen Vermögens mit den Verbindlichkeiten der früheren Klägerin zu 2) aufgrund der Bilanz zum 31.12.1991 ergebe, so hätten die Beklagten auch die Meinungsäußerung zu unterlassen, die Klägerinnen betrieben eine gigantische Vermögensvernichtung, da diese an die unwahre Darstellung der Vermögenssituation der früheren Klägerin zu 2) anknüpfe und sich demgemäß als unzulässige Schmähkritik darstelle. Aus dem gleichen Grunde bedeuteten die als Meinungsäußerungen zu charakterisierenden Vorwürfe, dass das Eigenkapital von 26,6 Mio. DM der früheren Klägerin zu 2) "verbraten" sei bzw. dass "das eingezahlte Kapital der stillen Gesellschafter futsch sei" sowie ferner, dass das "Gros des Gesamtkapitals der L. AG längst verbraten sei", eine von den Beklagten zu unterlassende Schmähkritik. Auf ihre in der Klageerwiderung vorgenommene, auf einem Vergleich der Unternehmensplanung der Klägerinnen mit der Bilanz der früheren Klägerin zu 2) zum 30.09.1992 beruhende Analyse könnten sich die Beklagten nicht berufen. Entscheidend komme es darauf an, welchen Eindruck der Leser aufgrund des Artikels im "G.-report" und der darin enthaltenen Äußerungen gewinne. Darin sei von einer Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Finanzentwicklung und der Unternehmensplanung nicht die Rede. Die Beklagten hätten auch, so hat das Landgericht weiter ausgeführt, den Vorwurf zu unterlassen, dass die Klägerinnen ein "modifiziertes Schneeballsystem" betrieben. Auch diese als Meinungsäußerung zu charakterisierende Bewertung der Anlagemöglichkeiten der Klägerinnen knüpfe an nicht ausreichende tatsächliche Grundlagen an, nämlich an die von den Beklagten in dem beanstandeten Artikel in keiner Weise belegte Behauptung, dass die von der Klägerin zu 1) und der früheren Klägerin zu 2) erwirtschafteten Bilanzgewinne im wesentlichen aus "frischem Geld" von Anlegern stammten. Soweit sich dieser Vorwurf auch gegen die (frühere) Klägerin zu 4) richte, sei er im übrigen schon deshalb unbegründet, weil dieses Unternehmen gar keine Beteiligungsangebote im Rahmen eines Pensions- Sparplans unterbreitet habe. Die Behauptung, dass der "Fiskus, also die deutschen Steuerzahler, zu einem erheblichen Anteil das modifizierte Schneeballsystem der G. Gruppe finanzieren", hat das Landgericht darüber hinaus als Tatsachenbehauptung für unzulässig gehalten, weil diese Äußerung nicht berücksichtige, dass aufgrund der Verlustzuweisungen an die stillen Gesellschafter Erträge in gleicher Höhe bei der Gesellschaft entstünden. Als unzulässige Schmähkritik hat das Landgericht auch die Äußerung erachtet, dass es sich bei den aktivierten Eigenleistungen um "eine (Schein-) Gewinne produzierende, von dem Wirtschaftsprüfer- Rechtsanwalt -Steuerberater- Initiatioren- Trio unter Ausnutzung ihres Expertenwissens genial gestrickte Perversität" handele; denn diese beruhe auf einer Verkennung der Tatsache, dass die Aktivierung von Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes eine Bilanzierungshilfe darstelle, die es erlaube, ansonsten nicht bilanzfähige Aufwendungen in der Bilanz auszuweisen. Zu unterlassen sei ferner die pauschale Meinungsäußerung, dass "die Anleger bei der Fusion der Klägerin zu 1) mit der früheren Klägerin zu 2) gnadenlos benachteiligt" worden seien. Der in dieser Äußerung enthaltene Tatsachenkern sei unzutreffend. Die Beklagten stellten zu seinem Beleg schlicht auf das Umtauschverhältnis der L.-Aktien zu den S.-Aktien ab, ohne irgendeinen Anhaltspunkt dafür zu liefern, warum dieses Umtauschverhältnis die Aktionäre der früheren Klägerin zu 2) benachteilige, weshalb sich die Äußerung als substanzlose Schmähkritik charakterisiere. Die Äußerung, "dass mit den Konten der stillen Gesellschafter die wesentlichen positiven und insbesondere negativen Vermögenspositionen der L. AG aus den Bilanzen ausgelagert werden und somit nicht in den nur deshalb positiven, werblich herausgestellten Bilanzkennzahlen enthalten sind, womit - bilanzrechtlich korrekt - die Anlageöffentlichkeit getäuscht" werde, hat das Landgericht als eine unwahre Tatsachenbehauptung angesehen, da in den Erläuterungen zu der Bilanz zum 31.12.1991 die Konten der stillen Gesellschafter im einzelnen erklärt und daraus erkennbar sei, wie sich die in der Bilanz angegebenen Werte zusammensetzten. Schließlich stehe der Klägerin zu 1) bezüglich der Äußerung, dass sie "als Emissionshaus fungiere, obwohl ihre Emissionstätigkeit mit keinem Wort in ihren Prospekten ausgewiesen sei", ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu. Diese Äußerung sei in Anbetracht der Tatsache wahrheitswidrig, dass sich aus den in den Prospekten der Klägerin zu 1) enthaltenen Angaben zu ihrem Unternehmensgegenstand entnehmen lasse, dass hierzu auch die Emissionstätigkeit der Klägerin zu 1) gehöre. Das Feststellungsbegehren der Klägerinnen hat das Landgericht für begründet gehalten, da ein Schadenseintritt aufgrund des umfassenden Berichts in dem "G.-report" und der damit verbundenen Rufschädigung der Klägerinnen als hinreichend wahrscheinlich zu erachten sei. Als zur Vorbereitung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche der Klägerinnen dienender Anspruch sei schließlich auch das Auskunftsverlangen der Klägerinnen gerechtfertigt. Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 136 bis 184 d. A. verwiesen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel in prozessordnungsgemäßer Weise begründet. Sie rügen, dass das Landgericht dem Vorbringen der Klägerinnen gefolgt sei, ohne sich sachverständigen Rates zu bedienen. Entgegen den Wertungen des Landgerichts beinhalte der streitgegenständliche Artikel in dem "G.- report" 15/93 keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Allein von daher könnten die darin enthaltenen Bewertungen auch keine Schmähkritik darstellen. Zumindest aber genieße die angegriffene Reportage den Schutz der in Art. 5 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit, weil die in dem Artikel vorgenommenen Bewertungen sachbezogen seien. Unter anderem gestützt auf ein von ihnen eingeholtes Privatgutachten der P. Treuhandgesellschaft mbH vom 5.5.1994 (Bl. 295 ff d.A.) tragen die Beklagten vor, dass das Eigenkapital der Klägerin zu 2) in Höhe von 26,6 Mio. DM zum 31.12.1991 auch dann nicht mehr vorhanden gewesen wäre, wenn diesem die Einzahlungen künftiger Aktionäre in Höhe von 45,1 Mio. DM hinzugerechnet würden, weil jedenfalls dann das Eigenkapital der Klägerin zu 2) in Höhe von 33,2 Mio. DM per 31.12.1991 nicht durch Nettovermögen abgedeckt gewesen wäre. Darüber hinaus bestreiten die Beklagten nunmehr, dass tatsächlich Einzahlungen in dieser Höhe vorgelegen hätten. Die in dem "G.-report" enthaltenen Äußerungen zum Verlust des Eigenkapitals der Klägerin zu 2) und der Einlagen der stillen Gesellschafter seien, so machen die Beklagten geltend, zutreffend, da es für eine Bilanz entscheidend auf das Stichtagsprinzip ankomme. Im übrigen wiederholen und vertiefen die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es ihnen günstig ist, und treten dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen, wobei sie ihrerseits ihr erstinstanzliches Vorbringen, unter anderem gestützt auf ein Parteigutachten der S. AG vom 15.12.1994 (Bl. 509 A- 509 V d.A.) sowie ein Privatgutachten der H., H. & Partner GmbH vom 15.10.1999 zum Vermögensstand der Klägerin zu 1) per 31.12.1998, (Bl. 951- 1023 d.A.), ergänzen und vertiefen. Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß seinen Beweisbeschlüssen vom 13.12.1994 (Bl. 497 i.V. m. Bl. 510 d.A.), 17.3.1997 (Bl. 770 d.A) und 12.1.1999 (Bl. 881-883 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten der B. Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft vom 14.2.1996 (Bl. 549-614 d.A.), deren ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 20.5.1998 (Bl. 781-806 d.A.), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 25.5.2000 (Bl. 1085- 1153 d.A.) sowie dessen mündliche Erläuterungen in der Sitzung des Senats vom 18.1.2001 (Bl. 1335- 1344 d.A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegenden Erfolg. Die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen lediglich im Hinblick auf die in dem "G.- report" 15/93 enthaltene Äußerung zum Stand der Verbindlichkeiten und des substanzhaltigen Vermögens der früheren Klägerin zu 2) per 31.12.1991 (Klageantrag zu II.1 a) sowie hinsichtlich der Behauptung, dass die Klägerin zu 1) prospektwidrig als Emissionshaus fungiere (Klageantrag zu III 1). Hinsichtlich der weitergehenden Unterlassungsansprüche und der im Wege der Feststellung geltend gemachten Schadensersatzansprüche sowie der diese vorbereitenden Auskunftsansprüche ist die Klage unbegründet, so dass auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern und die Klage abzuweisen war. I.) 1) Als Rechtsgrundlage für die von den Klägerinnen geltend gemachten Unterlassungsansprüche und ihr Feststellungsbegehren kommen sowohl § 823 Abs. 1 BGB als auch die §§ 824, 826 BGB- hinsichtlich der Unterlassungsansprüche in Verbindung mit § 1004 BGB- in Betracht (vgl. dazu statt vieler Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Auflage Rdn. 42.44 m.w.N.). Der Schutzbereich von § 823 Abs. 1 BGB, der das auch juristischen Personen zustehende allgemeine Persönlichkeitsrecht wie auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einschließt, hat dabei lediglich lückenfüllende Funktion und liefert einen Auffangtatbestand für diejenigen Rechtsgüter, die nicht bereits spezialgesetzlich gegen Beeinträchtigungen abgesichert sind, wie es bei gewerbeschädigenden Äußerungen insbesondere im Hinblick auf die von § 824 BGB nicht erfasste Schmähkritik der Fall ist. 2) Bei den inkriminierten Äußerungen handelt es sich - wie im einzelnen noch auszuführen sein wird- zum Teil um Tatsachenbehauptungen, ganz überwiegend jedoch um Meinungsäußerungen. Ob eine Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung darstellt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1994, 2614, 2615 m. w. N.) davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine auf Werturteilen beruhende Äußerung kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit sie bei dem Adressaten die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft (BGH NJW 1982, 2248, 2249). Der Wertungscharakter überwiegt demgegenüber, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (BVerfG NJW 1983, 1415). Grundsätzlich ist von Meinungsäußerungen auszugehen, wenn Beurteilungen, Wertungen oder Einschätzungen vorgenommen werden. Den nach Art. 5 GG gewährleisteten Schutz genießen Meinungsäußerungen auch dann, wenn sie in überspitzter oder polemischer Form erfolgen. Ausgenommen hiervon ist sogenannte Schmähkritik, worunter Meinungsäußerungen zu verstehen sind, deren Anliegen ersichtlich nicht mehr die geistige Auseinandersetzung in der Sache ist, sondern die Diffamierung der Person des Betroffenen. Schmähkritik zeichnet sich demgemäß dadurch aus, dass der Anwurf auch aus der Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat (BVerfG NJW 1991, 95; NJW 91, 1475, 1477). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der nicht von Wettbewerbsabsichten getragenen gewerblichen Kritik (Soehring, Presserecht, 3. Auflage, Rdn. 14.27). Soweit sie wie hier den Charakter von Testberichten hat, müssen sich allerdings die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse im Rahmen des Vertretbaren halten (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage, Rdn. 10.59 und 10.64). II.) Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich das Unterlassungsbegehren der Klägerinnen nur zu einem Teil als gerechtfertigt: 1) Die Äußerung II. 1.a )"Per 31.12.1991 steht den Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen (insbesondere für Steuernachzahlungen) der Klägerin zu 2) von 125,8 Mio. DM ein nach Einschätzung der Beklagten substanzhaltiges Vermögen von nur 112,1 Mio. DM gegenüber" ist von den Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 824 , 1004 BGB zu unterlassen, da es sich hierbei nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, die geeignet ist, den Kredit und das Fortkommen der Klägerin zu 2) wie auch ihrer Gesamtrechtsnachfolgerin, der Klägerin zu 1), zu beeinträchtigen. Die Behauptung ist unwahr, weil nach dem vom Senat eingeholten Gutachten der B. zum Stichtag 31.12.1991 tatsächlich von Verbindlichkeiten in Höhe von 74,8 Mio. DM auszugehen ist, welchen ein Aktivvermögen der früheren Klägerin zu 2) in Höhe von 122,3 Mio. DM gegenübersteht. a) Per 31.12.1991 waren bei der früheren Klägerin zu 2) aus bilanzrechtlicher Sicht substanzhaltige Vermögensposten im Wert von insgesamt 122,3 Mio. DM zu verzeichnen. Im einzelnen: aa) Bei den in den Aktiva der Bilanz der früheren Klägerin zu 2) zum 31.12. 1991 unter den Positionen B.II.1 (Grundstücke und Bauten, 44,7 Mio. DM)), B.III.4 (Wertpapiere des Anlagevermögens, 2,2 Mio. DM), C.I. (Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, 54,5 Mio. DM), C.II. (Wertpapiere des Umlaufvermögens, 5,3 Mio. DM) und C.III. (Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten, 4,9 Mio. DM) -zuzüglich laut "G.-report" kleinerer addierter Bilanzpositionen im Wert von 0,5 Mio. DM- (vgl. dazu den Jahresabschluss zum 31.12.1991, Bl. 9R im Anlagenheft, nachfolgend AH, und die Tabelle zur Bilanzanalyse des "G.-reports Bl. 7 d.A.) mit einem Gesamtwert von 112,1 Mio. DM handelt es sich unstreitig um substanzhaltiges Vermögen. bb) Den unter A.I. aktivierten (Sonder-) Posten "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes" (19.112.635,- DM) hat der "G.-report" zutreffend bei der Ableitung des Nettovermögens im Rahmen der Bilanzanalyse unberücksichtigt gelassen. In ihrem vom Senat eingeholten Gutachten vom 14.2.1996 hat die B. in Übereinstimmung mit dem Standpunkt der Beklagten dargelegt, dass die "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes" aus bilanzrechtlicher Sicht keinen Vermögensgegenstand darstellen (Bl. 560 d.A.). Gemäß § 269 HGB dürfen solche Aufwendungen nämlich lediglich als eine Bilanzierungshilfe aktiviert werden, die zum Zwecke der Vermeidung oder Verringerung eines Verlustausweises oder einer bilanziellen Überschuldung in der Anlaufphase oder in Phasen der Unternehmenserweiterung in Anspruch genommen werden kann. Die in der ergänzenden Stellungnahme der B. vom 20.5.1998 vertretene Auffassung, dass dieser Posten nicht als wertlos betrachtet werden könne (Bl. 784 d.A.), führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Gemeint ist in diesem Zusammenhang offenkundig die Bedeutung dieses Postens für eine - die voraussichtliche Entwicklung einschließende- Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die bereits geleisteten Einzahlungen auf die Beteiligungen an der früheren Klägerin zu 2) als verloren angesehen werden können. Ihre Aussage zur rein bilanzrechtlichen Qualität dieses Postens wollte die B. damit ersichtlich nicht korrigieren. cc) Im Ergebnis stimmt die B. mit dem "G.- report" ferner darin überein, dass auch der Posten B.I.1 -"Immaterielle Vermögensgegenstände" (womit der im Geschäftsjahr 1990 infolge der Vermögensübernahme von der S.II AG G. entgeltlich erworbene Geschäftswert in Höhe von 10.987.559,49 DM erfasst ist, Bl. 9R AH)- bei der Ermittlung des Nettovermögens der früheren Klägerin zu 2) nach bilanzrechtlichen Grundsätzen keine Berücksichtigung zu finden hat. Die dafür von der B. gegebene Begründung, dass es sich hierbei aus bilanzrechtlicher Sicht nur um bedingt substanzhaltiges Vermögen handele, nämlich unter der Prämisse, dass der Ertragswert des Unternehmens über seinem Substanzwert liegt, was erst die Zukunft erweisen kann (Bl. 562 d.A.), leuchtet ohne weiteres ein. dd) Demgegenüber hat die B. die negativen Kapitalkonten der stillen Gesellschafter in Höhe eines Betrages von 6,7 Mio. als werthaltig erachtet, Bl. 574 d.A. Den nachvollziehbaren, auf die bei der Begutachtung vorliegenden Geschäfts- und Prüfungsberichte und die verschiedenen Formen der stillen Beteiligungsverhältnisse eingehenden Darlegungen der B. zufolge setzt sich der Saldo der negativen Kapitalkonten der stillen Gesellschafter aus Nachschusspflichten der atypisch stillen Gesellschafter begründenden Entnahmen/Kapitalrückzahlungen in Höhe von 0,6 Mio. DM, fälligen Einmaleinlagen in Höhe von 1,5 Mio. DM und eingezogenen, aber noch nicht auf Bankkonten der früheren Klägerin zu 2) gutgeschriebenen Rateneinlagen in Höhe von 4,9 Mio. DM abzüglich in Höhe von 0,3 Mio. DM bestehender Einlageguthaben der typisch stillen Gesellschafter zusammen (Bl. 574 d.A.). In der Einschätzung, dass in dieser Höhe zum Stichtag 31.12.1991 substanzhaltige Forderungen der früheren Klägerin zu 2) gegen die stillen Gesellschafter bestehen, stimmt der Sachverständige Prof. Dr. H. mit der B. überein (S. 61 seines Gutachtens vom 25.5.2000, Bl. 1145 d.A.). Soweit Prof. Dr. H. abweichend von der B. den in dem Jahresabschluss der früheren Klägerin zu 2) zum 31.12.1991 vorgenommenen Nettoausweis der Kapitalkonten der stillen Gesellschafter aus bilanzrechtlicher Sicht für unzulässig gehalten hat, berühren die von ihm geäußerten Bedenken nicht die hier zu klärende Frage der Werthaltigkeit der gegen die stillen Gesellschafter ausgewiesenen Forderung, weshalb auf die von Prof. Dr. H. beanstandeten Bilanzierungsmängel an dieser Stelle nicht eingegangen zu werden braucht. Mit der Kritik, welche die von ihnen beauftragte P. Treuhandgesellschaft mbH (nachfolgend: PVWT) in ihrer Stellungnahme vom 29.4.1996 (Bl. 682- 686 d.A.) an dem Gutachten der B. vom 14.2.1996 geübt hat, vermögen die Beklagten die übereinstimmende Beurteilung der beiden gerichtlichen Sachverständigen nicht wirksam in Zweifel zu ziehen. Richtig ist- darin stimmen die B. und Prof. Dr. H. mit der P. Treuhandgesellschaft mbH überein-, dass bloße Verlustzuweisungen keine Zahlungspflichten auslösen, wenn der atypisch stille Gesellschafter seine Einlage voll erbracht hat. Nach den von der P. nicht angezweifelten Feststellungen der B., denen Prof. Dr. H. gefolgt ist, beruht der als werthaltig zu erachtende Betrag indessen gerade nicht auf über das eingezahlte Kapital hinausgehenden Verlustzuweisungen, sondern auf rückständigen Einlagen und Kapitalrückzahlungen, für die nach den Beteiligungsverträgen eine beschränkte Nachschusspflicht der atypisch stillen Gesellschafter im Falle ihres Ausscheidens oder bei Liquidation der früheren Klägerin zu 2) besteht. Soweit in diesem Fall bei einem atypisch stillen Gesellschafter das Auseinandersetzungsguthaben nicht ausreicht, um ein bei ihm vorhandenes negatives Kapitalkonto auszugleichen, ist der atypisch stille Gesellschafter verpflichtet, den insoweit bestehenden Differenzbetrag bis zur Höhe der entnommenen Einlagen nachzuschießen (Gutachten B. vom 14.2.1996, Bl. 565 d.A.). Für die Werthaltigkeit dieser Position kommt es entgegen der von der P. vertretenen Auffassung, wie die B. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20.5.1998 überzeugend dargelegt hat, nicht darauf an, ob insoweit tatsächlich eine fällige Forderung besteht (Bl.789/790 d.A.). Auch insoweit hat Prof. Dr. H. der B. unter Hinweis auf die herrschende Meinung beigepflichtet (Bl. 1141 d.A.). Die Einbringbarkeit der gegen die stillen Gesellschafter begründeten Forderungen schließlich ist von den Beklagten nicht mit hinreichend substantiiertem Sachvortrag bestritten worden. ee) Das Gutachten der B. hat darüber hinaus ergeben, dass Einzahlungen künftiger Aktionäre in Höhe von 43,9 Mio. DM in Bezug auf das Geschäftsjahr 1991 als Eigenkapital der früheren Klägerin zu 2) zu behandeln sind. Nach den überzeugenden Ausführungen auf den S. 27- 29 des Gutachtens vom 14.2.1996 (Bl. 579- 581 d.A.) dürfen solche Einzahlungen, die vor der Eintragung einer durchgeführten Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgt sind, zwar bilanzrechtlich nicht als gezeichnetes Eigenkapital ausgewiesen werden, weil vor der Eintragung keine Gesellschaftsrechte entstehen können; sie sind vielmehr wahlweise als Sonderposten nach dem Kapital oder auch als Verbindlichkeiten aufzuführen. Im betriebswirtschaftlichen Sinne kommt den im Hinblick auf eine beschlossenen Kapitalerhöhung bereits geleisteten Einlagen jedoch Eigenkapitalcharakter zu, weil sie spätestens ab dem Zeitpunkt der Eintragung als gezeichnetes Kapital und damit als Eigenkapital darzustellen sind. Hiermit in Einklang ist auch bereits von der P. in ihrem mit der Berufungsbegründung der Beklagten eingereichten Parteigutachten vom 5.5.1994 (Bl. 318/319 d.A.) der Standpunkt vertreten worden, dass solche Einzahlungen, wenn sie tatsächlich erfolgt sind, bei einem Vermögensstatus nicht als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen seien. Aus dem ihnen bei der Begutachtung vorliegenden Bericht der S. AG über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.1992 haben die Gutachter der B. entnommen, dass bei der früheren Klägerin zu 2) im Geschäftsjahr 1992 drei Kapitalerhöhungen im Gesamtwert von 52,5 Mio. DM eingetragen wurden, weshalb davon auszugehen sei, dass die zum 31.12.1991 ausgewiesenen Einzahlungen auf die 1991 beschlossenen Kapitalerhöhungen in gezeichnetes Kapital und Kapitalrücklagen umgewandelt wurden (Bl. 581 d.A.). Als Verbindlichkeiten seien lediglich die aus diesem Bericht hervorgehenden Einzahlungen auf gestörte Verträge und Überzahlungen in Höhe von insgesamt 1.131.939,22 DM zu erachten, da insoweit von Rückzahlungsansprüchen der Einzahler auszugehen sei (Bl. 581 d.A.). Das für 1991 zu berücksichtigende Eigenkapital aus Einzahlungen zukünftiger Aktionäre ist demgemäß mit 43.939.470,- DM zu veranschlagen (Bl. 581 d.A.). Diesen Feststellungen sind die Beklagten nicht wirksam entgegengetreten. Ihr einfaches Bestreiten hinsichtlich der Eintragung der Kapitalerhöhung und der tatsächlich geleisteten Einzahlungen genügt nicht. Jedenfalls in Anbetracht der von den Gutachtern verwerteten Erkenntnisse aus dem Prüfungsbericht der S. AG hätte es insoweit substantiierten Vorbringens bedurft. ff) Als substanzhaltiges Vermögen ist nach dem Gutachten der B. auch der unter Gliederungspunkt B.III.1 des Jahresabschlusses der früheren Klägerin zu 2) aktivierte Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen" (3,5 Mio. DM) anzusehen. Dabei hat die B. in nicht zu beanstandender Weise die Erläuterungen in den Prüfungsberichten der Treuhand GmbH V. & Partner für 1991 und der S. AG für 1992 zugrunde gelegt, aus denen hervorgeht, dass die realisierten Erträge der Beteiligungsgesellschaften im Durchschnitt der Geschäftsjahre 1991 und 1992 einer Verzinsung der Investitionen in die Beteiligungen in Höhe von rd. 18,8 % entsprachen (Bl. 575/576 d.A.). Da Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Ertragslage der Beteiligungsgesellschaften aus Sicht der B. nicht bestanden und damit auch kein Abschreibungsbedarf erkennbar war, hat die B. die Beteiligungswerte von 3,5 Mio. DM als "substanzhaltiges Vermögen" eingestuft. Die von den Beklagten veranlassten Stellungnahmen der PVWT vom 29.4.1996 (Bl. 685/686 d.A.) und vom 24.7.1998 (Anlage BB7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30.7.1998) zeigen keine Gesichtspunkte auf, welche diese Einschätzung zu erschüttern vermögen. Nach den Feststellungen der B. hätte eine zutreffende Bilanzanalyse damit rechnerisch zu einem substanzhaltigen Vermögen der früheren Klägerin zu 2) per 31.12.1991 in Höhe von 122,3 Mio. DM gelangen müssen (Bl. 582 d.A.). b) Dem standen per 31.12.1991 Verbindlichkeiten der früheren Klägerin zu 2) in Höhe von 74,8 Mio. DM gegenüber. aa) Schon erstinstanzlich haben die Beklagten eingeräumt, dass es sich bei den gemäß § 274 Abs. 1 HGB unter B.2 auf der Passivseite der Bilanz der früheren Klägerin zu 2) (Bl. 10 AH) erfolgten Rückstellungen für latente Steuern in Höhe eines Betrages von 7,1 Mio. DM lediglich um eine Korrespondenzposition zu dem unter A.I. auf der Aktivseite des Jahresabschlusses (Bl. 9R AH) aufgeführten Sonderposten "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes" handelt. Da dieser letztgenannte Posten nach dem Gutachten der B. zu Recht im Rahmen der Bilanzanalyse bei der Ableitung des Nettovermögens der früheren Klägerin zu 2) zum 31.12.1991 unberücksichtigt gelassen worden ist, mussten dementsprechend auch die Rückstellungen für latente Steuern in Höhe von 7,1 Mio. DM als bloßer Korrekturposten auf der Passivseite behandelt werden, so dass insoweit auch nicht von Verbindlichkeiten der früheren Klägerin zu 2) auszugehen war (Gutachten der B. vom 14.2.1996, Bl. 578/579 d.A.). bb) Aus den oben unter 1. a)ee) dargelegten Gründen war es ferner aus bilanzrechtlicher Sicht fehlerhaft, die Einzahlungen der Aktionäre (45,1 Mio. DM) als Verbindlichkeiten zu behandeln. Die Summe der bei der früheren Klägerin zu 2) zum 31.12.1991 bilanzrechtlich auszuweisenden Verbindlichkeiten beträgt demnach 74,8 Mio DM (vgl. dazu S. 30 des Gutachtens der B. vom 14.2.1996, Bl. 582 d.A.). c) Die in dem "G.- report" getroffenen Aussagen zur Höhe der Aktiva und Passiva der früheren Klägerin zu 2) erweisen sich damit als unzutreffend. Da ihnen im Rahmen des von den Klägerinnen beanstandeten Artikels eigenständige Bedeutung zukommen, weil sie von dem Durchschnittsleser als Aussage über nachweisbare Fakten und deshalb als Grundlage für sein eigenes Qualitätsurteil aufgefasst werden (vgl. dazu BGH NJW 1989, 1922,1923), kann die Klägerin zu 1) als Rechtsnachfolgerin der Klägerin zu 2) aus im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangenem Recht Unterlassung der rechtswidrigen Äußerung verlangen. Die Klägerin zu 1) ist zudem auch aus eigenem Recht aktiv legitimiert, weil sie als Rechtsnachfolgerin selbst den fortwirkenden Auswirkungen der unwahren Äußerung ausgesetzt ist. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB sind alle drei Beklagten zu Recht in Anspruch genommen worden. Neben dem Verleger, der für unzulässige Äußerungen in den von ihm verlegten Schriften stets passiv legitimiert ist, und dem Chefredakteur haftet auch der Herausgeber, wenn er "Herr des Unternehmens" ist oder an dem beanstandeten Beitrag in irgendeiner Weise mitgewirkt hat (vgl. dazu Wenzel aaO Rdn. 12.55, 12.56 und 12.58). Letzeres ist von dem Beklagten zu 2) nicht bestritten worden. Die Rechtswidrigkeit der Störung entfällt nicht deswegen, weil die Beklagten ordnungsgemäß recherchiert hätten. Abgesehen davon, dass eine ordnungsgemäße Recherche nur die Erstveröffentlichung hätte rechtfertigen können (BGH NJW 1989, 1922,1923), nicht aber dem Verbot einer Weiterverbreitung entgegenstünde, haben die Beklagten vorliegend auch ihren Sorgfaltspflichten nicht genügt. Dass die Rückstellungen für latente Steuern in Höhe von 7,1 Mio. DM keine Verbindlichkeiten darstellten, nachdem der korrespondierende Sonderposten A - "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes" bei den Aktiva (zutreffend) mangels Werthaltigkeit in der Bilanzanalyse des "G.- reports" keine Berücksichtigung gefunden hatte, lag für einen mit Bilanzfragen vertrauten Fachmann auf der Hand und ist von den Beklagten ja auch schon erstinstanzlich, vor Einholung eines Sachverständigengutachtens, eingeräumt worden. Vom Ansatz her ebensowenig nachvollziehbar sind in der Bilanzanalyse des "G.-treports" die Verbindlichkeiten nicht um die Einzahlungen der künftigen Aktionäre bereinigt worden. Die dafür maßgeblichen Fakten gingen aus S. 22 des Geschäftsberichts der Klägerin zu 2) (Bl. 12R AH) klar hervor. Darauf, dass nach dem Gutachten der B. hierfür nicht der volle Betrag von 45,1 Mio. DM, sondern nur ein Betrag von 43, 9 Mio. DM heranzuziehen war, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass die Behandlung dieses Postens als "Verbindlichkeiten" vom Ansatz her unter fachlichen Aspekten nicht vertretbar war. Schließlich bestehen auch gegenüber dem Andauern der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr keine Bedenken, nachdem nicht einmal die von den Beklagten selbst für richtig gehaltene Korrektur hinsichtlich der Rückstellungen für latente Steuern die Beklagten veranlasst hat, sich von der beanstandeten Äußerung zu distanzieren. 2) Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 824 Abs. 1, 823, 1004 BGB steht der Klägerin zu 1) auch in Bezug auf die Äußerung III.1 ) "Die Klägerin zu 1) fungiert als Emissionshaus, obwohl die hoch riskante Emissionsbetätigung mit keinem Wort in den Prospekten der S.AG in deren Hauptplazierungszeit 1986 bis 1988 erwähnt wurde" zu. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es sich hierbei um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, weil sich aus der umfassenden Beschreibung des Unternehmensgegenstandes in den Prospekten der Klägerin zu 1) ergibt, dass sich die Klägerin zu 1) gegebenenfalls auch als Emissionshaus betätigen konnte. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 231/232 d.A.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Soweit sich die Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 103/104 d.A.) auf die Investitionsgrundsätze der Klägerin zu 1) (Anlage B 11, Bl. 137 AH) berufen haben, aus denen sich ergebe, dass die für die Renditen erforderlichen Einnahmen aus dem Erwerb von Unternehmensbeteiligungen, Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden (Immobilien), der Gewährung von Darlehen und der Anlage bei Kreditinstituten fließen sollten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Prospekt insoweit lediglich die Investitionen anspricht, die mit den bei der Klägerin zu 1) eingegangenen stillen Beteiligungen vorgesehen waren. Davon, dass die Klägerin zu 1) sich hierauf unter Verzicht auf eine - nach der Beschreibung ihres Unternehmensgegenstandes mögliche - Emissionstätigkeit beschränken wollte, ist in dem Prospekt nicht die Rede. Ebensowenig hat die Klägerin zu 1) in dem Prospekt versprochen, ausschließlich stille Beteiligungen an ihrem eigenen Unternehmen zu emittieren, so dass der Umstand, dass sie in der Zeit zwischen Ende 1992 bis Ende 1997 nur als Emissionshaus für andere Gesellschaften der G. Gruppe tätig war (vgl. dazu die gutachterliche Stellungnahme der H., H. & Partner GmbH zum Umfang des Vermögens der Klägerin zu 1) zum 31.12.1998, Bl. 962 d.A.), den Beklagten nicht helfen kann. Mit ihren Berufungsangriffen zeigen die Beklagten keine Gesichtspunkte auf, welche zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben müssten. 3) Demgegenüber können die Äußerungen II.1 b) "Nach Kalkulation der Beklagten ist das L.- Eigenkapital von 26,6 Mio. DM "verbraten" II. 1.c) "Das - über Einmalanlagen und hauptsächlich über Sparraten (Pensionssparplan)- eingezahlte Kapital der stillen Gesellschafter in Höhe von 48,768 Mio. DM ist "futsch" II.1. e) "Das Gros des Gesamtkapitals der L. AG (Aktienkapital plus stille Einlagen) ist längst "verbraten" den Beklagten nicht untersagt werden, da es sich hierbei um zulässige Meinungsäußerungen handelt. Unschädlich ist zunächst, dass diese Bewertungen an das in der "Bilanzanalyse" des "G.-reports" vermittelte Zahlenwerk anknüpfen, welches sich in der Aussage, dass bei der Klägerin zu 2) per 31.12.1991 "Verbindlichkeiten in Höhe von 125,8 Mio. DM lediglich ein substanzhaltiges Vermögen von 112,1 Mio. DM" gegenübergestanden hätte, als unzutreffend erwiesen hat. Entscheidend kommt es darauf an, dass diese Einschätzungen auch auf der Basis der von den Gutachtern der B. ermittelten Werte nach Maßgabe der oben unter I.2) dargestellten Grundsätze als zulässig zu erachten sind. Nach dem Gutachten der B. vom 14.2.1996 (Bl. 584 d.A.) stand per 31.12.1991 dem sich aus dem bilanzmäßig ausgewiesenen Aktienkapital in Höhe von 26,6 Mio und den Einzahlungen künftiger Aktionäre in Höhe von 43,9 Mio. DM zusammensetzenden Eigenkapital der Klägerin zu 2) in Höhe von 70,5 Mio. DM ein Nettovermögen in Höhe von 47,5 Mio. DM (Bl. 583 d.A.) gegenüber, so dass sich danach ein Vermögensverlust der Aktionäre der Klägerin zu 2) zu Bilanzwerten in Höhe von 23,0 Mio. DM zum 31.12.1991 ergab. Das Nettovermögen der stillen Gesellschafter betrug nach den Feststellungen der B. (Bl. 584 d.A.) unter Berücksichtigung der eingezahlten, noch nicht gutgeschriebenen Rateneinlagen in Höhe von 4,9 Mio. DM (Bl. 568 und 573 d.A.) minus 1,8 Mio DM, wobei die den atypisch stillen Gesellschaftern auf das von ihnen eingezahlte Gesellschaftskapital zugewiesenen steuerlichen Verluste in Höhe von 52,9 Mio. DM entscheidend zu Buche schlugen. Bei statischer - also allein auf den Stichtag 31.12.1991 bezogener- Betrachtungsweise sind damit die Einlagen der stillen Gesellschafter zum 31.12.1991 aufgebraucht (Gutachten der B. vom 14.2.1996, Bl. 609 d.A.) und das von den Aktionären eingezahlte Kapital in Höhe von 23,0 Mio. DM buchmäßig nicht durch Nettovermögen gedeckt gewesen (Gutachten der B. vom 14.2.1996, Bl. 584, 585/586 d.A.). Die inkriminierten Äußerungen, wonach das eingezahlte Kapital der stillen Gesellschafter "futsch" und das Eigenkapital der früheren Klägerin zu 2) bzw. das Gros ihres Gesamtkapitals "verbraten" sei, stellen vor diesem Hintergrund zutreffende, zumindest aber- was das Eigenkapital der früheren Klägerin zu 2) angeht- im Kern vertretbare und ungeachtet ihrer überspitzten Formulierungen von der gemäß Art. 5 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit gedeckte Wertungen dar. Die von der B. vertretene Auffassung, eine solche statische Betrachtungsweise greife zu kurz, da sie die Aspekte der Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit der früheren Klägerin zu 2), insbesondere die zukünftigen Erträge, die nach der Unternehmensplanung mit den Vertriebskosten bzw. den Kosten der "Ingangsetzung" in Zusammenhang stehen, nicht beachte (S. 48 des Gutachtens vom 14.2.1996, Bl. 600 d.A.), zwingt nach Auffassung des Senats zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das grundsätzliche Verständnis der B. von dem Begriff bzw. der Methode einer Bilanzanalyse uneingeschränkt geteilt werden kann. In ihrer von den Beklagten veranlassten Stellungnahme vom 29.4.1996 hat die PVWT gerügt, dass die dynamische Betrachtungsweise der B. mit einer Bilanzanalyse nicht vereinbar sei (Bl. 675- 679 d.A.). Auch der Sachverständige Prof. Dr. H. vertritt offenbar einen von der B. abweichenden Standpunkt von dem Anwendungsbereich einer Bilanzanalyse; in seinen grundsätzlichen Ausführungen zur Aussagekraft der Bilanzanalyse (S. 62 seines Gutachten vom 25.5.2000, Bl. 1146 d.A.) wie auch bei seiner Anhörung durch den Senat (Bl. 1343 d.A.) hat er anklingen lassen, dass er die Aufgabe einer Bilanzanalyse in der statischen Betrachtung sieht; Untersuchungen zur Schlüssigkeit der Unternehmensplanung und die darauf beruhende Beurteilung der zukünftigen Entwicklung seien demgegenüber Gegenstand einer sog. Wirtschaftsanalyse. Welchem Begriffsverständnis der Vorzug zu geben ist, bedurfte indessen keiner Vertiefung, zumal der Sachverständige Prof. Dr. H. zu Recht darauf hingewiesen hat, dass hier ein Streit um Worte geführt werde (Bl. 1343 d.A.). Entscheidend kommt es darauf an, ob die nach Meinung der B. zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in dem beanstandeten Artikel in gleicher Weise wie in dem Gutachten hätten gewürdigt werden müssen. Dies ist nach Auffassung des Senats zu verneinen. Die B. hat in ihrem Gutachten vom 14.2.1996 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20.5.1998 den Standpunkt vertreten, dass unter betriebswirtschaftlichen Aspekten Folgerungen der Art, dass das Eigenkapital der früheren Klägerin zu 2) und die eingezahlten Einlagen der stillen Gesellschafter per 31.12.1991 "futsch" bzw. "verbraten" waren, nur zulässig seien, wenn auch eine dynamische Betrachtung der Vermögenswerte des Unternehmens und seiner vom Stand der Bilanzierung aus prognostizierbaren Erfolgsaussichten zu demselben Ergebnis gelange (B. 606 d.A.), was indessen nicht der Fall sei. Bei der gebotenen Betrachtungsweise müsse zum einen eine Bewertung der Substanz erfolgen, die sich am Markt noch nicht realisiert hat und deshalb nicht oder nur bedingt bilanzierungsfähig ist. Dazu gehörten hier sowohl der Geschäftswert, der durch den Zukunftserfolg des Unternehmens bestimmt werde, die im Wege der Bilanzierungshilfe gemäß § 269 HGB als Sonderposten vor dem Anlagevermögen aufgeführten Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes in Höhe von 19,1 Mio. DM, mit denen in Form des Vertragsbestandes ein Wirtschaftsgut geschaffen worden sei, wie schließlich auch der Vertragsbestand selbst mit einem Zeichnungsvolumen per 31.12.1991 in Höhe von 526,6 Mio. DM, aus dem für die Zukunft erhebliche Liquiditätszuflüsse zu erwarten seien (Bl. 786, 787, 791, 793, d.A.). Zum anderen müsse berücksichtigt werden, dass die Unternehmensplanung und das dahinterstehende steuerliche Konzept der früheren Klägerin zu 2) plausibel und in sich stimmig seien. Nach der Unternehmensplanung sollten, so hat die B. in ihrem Gutachten vom 14.2.1996 dargelegt, den atypisch stillen Gesellschaftern in der Verlustphase (1989- 1991) beträchtliche Verluste (68,5 Mio. DM) zugewiesen werden. Entsprechend der aus der Ertragsplanung abgeleiteten Liquiditätsflussrechnung sollten aber bereits in den Folgejahren (1992- 2001) beachtliche Ausschüttungen (80,3 Mio. DM) an die stillen Gesellschafter gewährleistet sein. Die Verlustphase habe sich zwar programmwidrig über das Jahr 1991 hinaus verlängert, was nach Meinung der B. durch ein erheblich größeres Zeichnungsvolumen als in der Unternehmensplanung einkalkuliert bedingt war. Gleichwohl hätten sich, so haben die Gutachter der B. nach Untersuchung der ihnen vorliegenden Geschäfts- und Wirtschaftsprüferberichte aus dem Zeitraum 1989 bis 1992 ausgeführt, keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass sich die Unternehmensplanung als ein Fehlschlag erweisen könnte. Sie sind deshalb zu dem Fazit gelangt, dass das Eigenkapital der früheren Klägerin zu 2) ebenso wie das von ihren atypisch stillen Gesellschaftern eingezahlte Kapital trotz der hohen Investitionen in die Ingangsetzung des Unternehmens nicht unwiederbringlich als verloren anzusehen sei, sondern mit Hilfe der Erträge aus künftigen Kapitalinvestitionen und den Erträgen aus Systemkostenerstattungen restituiert werden könne (Gutachten vom 14.2.1996, Bl. 601 d.A.). Der Sachverständige Prof. Dr. H., den der Senat mit seinem Beweisbeschluss vom 12.1.1999 (Bl. 881 d.A.) gemäß § 412 Abs. 1 ZPO mit einem weiteren Gutachten zu der Frage beauftragt hat, ob die Unternehmensplanung der früheren Klägerin zu 2), vom Stichtag 31.12.1991 aus betrachtet, eine Wiederherstellung des Kapitals der Aktionäre und der stillen Gesellschafter erwarten ließ, hat sich in der Beurteilung der Plausibilität der Unternehmensplanung der früheren Klägerin zu 2) dem Gutachten der B. angeschlossen. In seinem schriftlichen Gutachten vom 25.5.2000 (Bl. 1153 d.A.) und bei seiner Anhörung durch den Senat (Sitzungsniederschrift vom 18.1.2001, Bl. 1340/1341 d.A.) hat er die ihm gestellte Beweisfrage dahingehend beantwortet, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Restituierung des Kapitals der früheren Klägerin zu 2) und ihrer stillen Gesellschafter, vom Stichtag 31.12.1991 aus gesehen, ausgeschlossen sei; da die Restituierung des Kapitals von zukünftigen Ereignissen abhänge, sei dies allerdings weder mit Sicherheit noch quantifizierbar mit einer prozentualen Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren. Wenngleich Prof. Dr. H. bei seiner Anhörung durch den Senat klargestellt hat, dass die von ihm gewählte Formulierung nicht besage, dass nur eine geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, sondern es sich hierbei um eine in Fachkreisen üblicherweise verwendete Formulierung handele, deren Gebrauch sich nicht zuletzt aus Gründen der Vorsicht empfehle, so geht aus der abschließenden Beurteilung von Prof. Dr. H. jedenfalls hervor, dass eindeutig positive Prognosen für den Wiederaufbau des Eigenkapitals der früheren Klägerin zu 2) und ihrer stillen Gesellschafter, vom Stichtag 31.12.1991 aus betrachtet, nicht möglich sind. Bei dieser Sachlage können den Beklagten nach Auffassung des Senats die in dem "G.- report" enthaltenen Wertungen zum Verlust des Kapitals nicht untersagt werden. Dabei soll nicht bezweifelt werden, dass die Auffassung der B., eine solche Würdigung sei nur zulässig, wenn sowohl eine statische als auch eine dynamische Betrachtungsweise einen endgültigen Verlust des Kapitals ergeben, aus betriebswirtschaftlicher Sicht zutreffend sein mag. Bei der Würdigung der inkriminierten Meinungsäußerungen ist indessen zu berücksichtigen, dass sich der "G.- report" als Aufklärungsorgan im Finanzdienstleistungsbereich versteht, welches sich - wie auch aus dem beanstandeten Artikel hervorgeht- zum Ziel gesetzt hat, vermeintlich unlautere Tendenzen aufzuzeigen und vor risikobehafteten Entwicklungen zu warnen. Letztlich geschieht dies zum Nutzen der Verbraucher, auch wenn die Leser des "G.-reports" überwiegend aus Fachkreisen stammen mögen. Würden derartige Presseveröffentlichungen einer Richtigkeitsgewähr nach wissenschaftlichen Kriterien unterworfen, würden sie ihre im volkswirtschaftlichen Interesse stehende Aufgabe (vgl. dazu BVerfG NJW 1982, 2655, 2656) nur unvollkommen erfüllen können. Dafür spricht bereits die Zurückhaltung, die nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. die Formulierungen bei der gutachterlichen Behandlung von Unternehmensbewertungen beherrscht. Nicht zu verkennen ist, dass durch Veröffentlichungen von kritischen Äußerungen über Waren oder gewerbliche Leistungen im Einzelfall großer Schaden angerichtet werden kann. Deshalb muss gewerbliche Kritik auf der Basis des ihr zugrunde gelegten Sachverhalts immerhin vertretbar erscheinen. Dies trifft auf die inkriminierten Äußerungen indessen zu. Die Eckpfeiler des Konzepts sind vom "G.-report" durchaus gesehen worden, wie daraus deutlich wird, dass unter anderem die Analogie zu den gezillmerten Tarifen bei Lebensversicherungen im Hinblick auf den nach Abschluss der Beteiligungsverträge wirksam werdenden Abzug der gesamten jeweiligen Vermittlungsprovision in dem Artikel ebenso angesprochen worden ist (Bl. 9 d.A.) wie das Prinzip der Systemkostenerstattung (Bl. 7 und 8 d.A.). Die kritische Einstellung des "G.-reports" gegenüber dem "Pensions- Sparplan"- Konzept erscheint angesichts der auch in dem Gutachten der B. per 31.12.1991 festgestellten vollständigen Aufzehrung des Kapitals der stillen Gesellschafter und des jedenfalls erheblichen Abflusses des von den Aktionären eingezahlten Kapitals jedoch schon deshalb vertretbar, weil das Konzept des "Pensions- Spar- Plans" zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels verhältnismäßig neu und der Beweis für sein Funktionieren noch nicht erbracht war. Dieser Beweis ist auch nach wie vor nicht erbracht, wie sich daraus ergibt, dass auch die von den Klägerinnen eingereichte privatgutachterliche Stellungnahme der H., H. & Partner GmbH zum Umfang des Vermögens der Klägerin zu 1) zum 31.12.1998 im Zuge ihrer abschließenden Beurteilung lediglich zu der Feststellung gelangt ist, dass "keine zwingenden Gründe" vorliegen, "wonach derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die stillen Gesellschafter der Segmente IV" (in diesem Segment werden die bei der früheren Klägerin zu 2) begründeten stillen Beteiligungen weitergeführt), "VI und VII ihre geleisteten sowie noch zu leistenden Einlagen zuzüglich einer entsprechenden Verzinsung nicht erhalten" (Bl. 1006 d.A.). Dass diese Negativformulierung nicht lediglich aus Vorsicht vor einer etwaigen Einstandspflicht gewählt wurde, belegt das in diesem Gutachten enthaltene Zahlenwerk. So standen den 1998 erzielten Umsatzerlösen des Segments IV in Höhe von 9.704 TDM betriebliche Aufwendungen von 14.702 TDM gegenüber (Bl. 995 d.A.). Im Immobilienbereich konnte im Segment IV kein positives Ergebnis erzielt werden (Bl. 996 d.A.). Das Zinsergebnis aus den Segmentsverrechnungskosten fiel in Relation zur Finanzierungsstruktur nur deshalb deutlich besser aus, weil Segment II 1998 durch Zinsverzichte in Höhe von 8,1 Mio. DM für eine Entlastung von Segment IV gesorgt hatte (Bl. 996 d.A). Das gesamte Vermögen der Klägerin zu 1) betrug beim Ansatz der nach dem 31.12.1998 fällig werdenden Einlageforderungen gegen die atypisch stillen Gesellschafter 2.768 Mio. DM. Dem standen Einlagen der Kapitalanleger in Höhe von 3.555 Mio. DM gegenüber, weshalb lediglich ein Deckungsgrad von 78 % bestand (Bl. 958 d. A.), und dies auch nur unter Berücksichtigung zukünftiger Investitionen (Bl. 984 d.A.). Nach der Aufstellung Bl. 983 d.A. sind von den in Höhe von insgesamt 963 Mio. DM geleisteten Einzahlungen Nettoinvestitionen in Höhe von 439 Mio. DM erfolgt, so dass also mehr als die Hälfte der Einzahlungen nicht für Investitionen verwendet wurde, wobei die Unterdeckung weiterhin auf den Emissionskosten und den Kosten der laufenden Verwaltung beruhte, Bl. 958 d.A.. Die Relation soll sich zwar, so das Privatgutachten aaO, auf eine Prozentzahl von 90 verbessern, wenn die vorhandenen stillen Reserven in Höhe von insgesamt 433,9 Mio. DM (Bl. 984 d.A.) berücksichtigt werden. Diese rekrutieren sich, wie die Zusammenstellung der Unternehmensbeteiligungen (Bl. 1008 d.A.) im Vergleich mit dem Schaubild Bl. 960 d.A. zeigt, in Höhe von 407,6 Mio. DM aus Beteiligungen an konzerneigenen Unternehmen. Deren erfolgreiches Weiteroperieren hängt indessen letztlich vom Gelingen des hier in Frage stehenden Konzepts ab. In Anbetracht aller dieser Umstände genügt die von der B. und dem Sachverständigen Prof. Dr. H. attestierte Plausibilität der Unternehmensplanung der früheren Klägerin zu 2) nicht, um die Äußerungen des "G.-reports" zum Verlust des eingezahlten Kapitals als Schmähkritik erscheinen zu lassen. 4) Die Äußerung I. 1a) "Die Klägerinnen betreiben oder betrieben eine gigantische Vermögensvernichtung bei "Pensions- Spar- Plan" und Einmalanlagen" genießt aus den gleichen Gründen den Schutz des Art. 5 GG. Diese ebenfalls an den Vermögensstatus der früheren Klägerin zu 2) per 31.12.1991 anknüpfende Einschätzung meint im Kern das Gleiche wie die vorstehend abgehandelten Äußerungen. Der Unterschied liegt in der darüber hinausgehenden Verallgemeinerung und der schärferen Formulierung. Dies verleiht der in dieser Äußerung enthaltenen Meinungsäußerung nicht den Charakter einer Schmähkritik, da der sachliche Bezug der Äußerung erhalten geblieben ist. 5) Unbegründet ist ferner das Unterlassungsbegehren der Klägerinnen gegenüber den Äußerungen I 1 b) " Die Klägerinnen betreiben bzw. betrieben ein modifiziertes Schneeballsystem" sowie I 1 c) "Die Sparer und Anleger der G. Gruppe werden Opfer eines gigantischen "modifizierten Schneeballsystems". Denn auch hierbei handelt es sich um Meinungsäußerungen, die ebenso wie die vorhergehenden Äußerungen in zulässiger Weise letztlich an die Aufzehrung des Eigenkapitals der früheren Klägerin zu 2) und ihrer stillen Gesellschafter per 31.12.1991 anknüpfen und wegen dieses sachlichen Bezugs nicht als Schmähkritik anzusehen sind. Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Äußerungen hat die Bedeutung des von dem "G. - report" geprägten Begriffs "modifiziertes Schneeballsystem" zu sein, welche ihm in dem beanstandeten Artikel beigelegt ist, weil sich danach das Verständnis des durchschnittlichen Lesers des Artikels richtet. Nach der auf S. 5 des "G.-reports" vom 16.4.1993 (Bl. 8 d.A.) enthaltenen Begriffsdefinition steht "das "modifizierte Schneeballsystem" für Anlagekreationen dubioser Vermögensvernichter, die erhebliche Teile der Ausschüttungen oder (bilanzierten) Gewinne durch die Geldzuflüsse neu geworbener Anleger oder aus ständig strömenden Sparraten "produzieren". Diese Definition macht zum einen deutlich, dass aus der Sicht des "G.- reports" ein "modifiziertes Schneeballsystem" nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass den Anlegern Gewinne garantiert werden, wie es nach Meinung der Klägerinnen für diesen Begriff charakteristisch ist. Zum anderen kennzeichnet sich die vorliegende Äußerung bereits durch die Verwendung von Begriffen, die jeweils durch Wertungen ausfüllungsbedürftig sind, als eine Meinungsäußerung. In ihrem Gutachten vom 14.2.1996 hat die B. die Feststellung getroffen, dass sich weder aufgrund ihrer Analyse der in dem "G.-report" 15/93 aufgeführten Ertragspositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin zu 1) und der früheren Klägerin zu 2) für das Jahr 1991 noch aus den Untersuchungen zur Plausibilität und Stimmigkeit von deren Unternehmensplanung Hinweise ergeben haben, aus denen auf das Vorliegen eines "modifizierten Schneeballsystems" geschlossen werden könnte (Bl. 603/604 d.A.). Dem hat die P. in ihrer von den Beklagten veranlassten Stellungnahme vom 29.4.1996 entgegengehalten, dass die B. fälschlich den Eintritt der der Unternehmungsplanung der früheren Klägerin zu 2) zugrunde liegenden Daten als sicher angenommen habe. Ausgehend von ihrem Verständnis einer rein stichtagsbezogenen Betrachtungsweise der Bilanzanalyse ist die PVWT unter Berücksichtigung des sich nach ihren Berechnungen ergebenden Nettovermögens von 60,9 Mio. DM per 31.12.1991 und der in der Gewinn- und Verlustrechnung der früheren Klägerin zu 2) abgebildeten Verzinsung zu der Auffassung gelangt, dass der prospektierte Anlageerfolg nicht erreicht werden könne (Bl. 694 d.A.), wenn nicht zumindest vorübergehend auf den Zufluss neuer Mittel zurückgegriffen werde (Bl. 696 d.A.). Dies könne als "modifiziertes Schneeballsystem" bezeichnet werden (Bl. 696, 697 d.A.). Ob diese Auffassung zutrifft oder dem Gutachten der B. der Vorzug zu geben ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden, da die Zulässigkeit der inkriminierten Äußerung aus den bereits dargelegten Gründen nicht davon abhängt, dass sie der Anlegung wissenschaftlicher Maßstäbe standhält. Jedenfalls macht das Privatgutachten der P. deutlich, dass die Bezeichnung des Konzepts als "modifiziertes Schneeballsystem" vertretbar ist, zumal in die gleiche Richtung zielende Kritik gegenüber dem Konzept des "Pensions- Spar- Plans" auch von anderen Seiten geäußert worden ist. Zu nennen ist hier das in dem Schriftsatz der Beklagten vom 10.5.2000 zitierte Schreiben des Präsidenten des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen (Bl. 1066ff), in welchem dieser mehrfach den Verdacht ausspricht, dass "frisches Geld" der Anleger dazu benötigt bzw. verwendet werde, die fällig werdenden Ansprüche der ausscheidenden Anleger anderer Segmente zu befriedigen (Bl. 1067, 1069, 1070 d.A.). Das Verwaltungsgericht Berlin hat zwar in seinem Beschluss vom 2.6.2000 (Bl. 1200ff) die tatsächlichen Voraussetzungen von Vorwürfen dieser Art für ungenügend aufgeklärt gehalten. Immerhin aber hat es in diesem Beschluss Bedenken gegenüber den erheblichen Investitionen in konzerninterne Unternehmen und Anlagegüter angemeldet (Bl. 1232 d.A.) und hervorgehoben, dass die Beteiligungen und Verzinsungen der einzelnen Segmente untereinander "einleuchtend" den Verdacht begründeten, dass die Ertragssituation in den Segmenten willkürlich gesteuert werde (Bl. 1233 d.A.). Das Handelsblatt hat in seiner Ausgabe vom 27./28.10.2000 (Bl. 1308 d.A.) aus den für 1998 veröffentlichten Geschäftszahlen der "G. Gruppe" entnommen, dass bei den Immobilien knapp 20% eigengenutzt seien und es sich bei den Beteiligungen und Geldmarktanlagen offenbar weitgehend um Investitionen in den Vertrieb der G. Gruppe handele. Dies lasse "darauf schließen, dass das Geld im wesentlichen in das Anwerben neuer Anleger investiert" werde. Bereits in seiner Ausgabe vom 7.7. 1998 (Anlage BB7a zum Schriftsatz der Beklagten vom 30.7.1998) hatte das Handelsblatt die Vermutung geäußert, dass "Geld von neuen zu alten Anlegern" zu fließen scheine. Mit Blick auf die im Herbst 2000 erfolgte Einstellung des Vertriebs der "S.", eines von der Klägerin zu 1) aufgelegten Nachfolgemodells des "Pensions-Spar- Plans", hat das Magazin "F." schließlich in seiner Ausgabe 48/2000 von "Schneeball- Schmelze" (Bl. 1309 d.A.) gesprochen. Nimmt man noch die oben aus dem Gutachten H., H. & Partner zitierten Erkenntnisse hinzu, kann der Wertung des "G.-reports", die G. Gruppe praktiziere ein "modifiziertes Schneeballsystem" ein hinreichender sachlicher Bezug nicht abgesprochen werden, weshalb sie als erlaubte Meinungsäußerung anzusehen ist. Als Mitglied und Repräsentant der G. Gruppe muss auch die frühere Klägerin zu 4)- und nunmehr ihre Rechtsnachfolgerin- diese Äußerung hinnehmen, auch wenn sie, wie die Klägerinnen geltend machen, an dem L.- Modell nicht unmittelbar beteiligt gewesen sein mag. 5) Gegenüber der Äußerung I.1.d) "Der Fiskus, also die deutschen Steuerzahler, finanzieren zu einem erheblichen Anteil das modifizierte Schneeballsystem der G. Gruppe" besteht ebenfalls kein Unterlassungsanspruch, weil es sich auch hierbei um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Soweit mit dieser Äußerung an das Betreiben eines "modifizierten Schneeballsystems" durch die Klägerinnen angeknüpft wird, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Äußerung gewinnt nicht dadurch einen Unrechtsgehalt, dass mit ihr zusätzlich die Behauptung verbunden wird, dieses System werde vom Fiskus bezahlt. Wie die B. in ihrem Gutachten vom 14.2.1996 (Bl. 604/605 d.A.) dargelegt hat, stellt das, was mit dieser Aussage bezeichnet werden soll, Teil des steuerlichen Konzepts der Unternehmensplanung der früheren Klägerin zu 2) dar (Bl. 605 d.A.). Die Äußerung ist demnach in diesem Punkt nicht sachverhaltsverfälschend, sondern gibt den mit den Verlustzuweisungen an die atypisch stillen Gesellschafter verbundenen steuerlichen Sachverhalt lediglich plakativ verkürzend wieder. 6. Auch die Äußerung: " Mit den Konten der stillen Gesellschafter werden die wesentlichen positiven und besonders negativen Vermögenspositionen der L. AG aus den Bilanzen ausgelagert und sind somit nicht in den nur deshalb positiven, werblich herausgestellten Bilanzkennzahlen enthalten, womit- bilanzrechtlich korrekt- die Anlage- Öffentlichkeit getäuscht wird" beinhaltet keine Schmähkritik, da sie auf einem zutreffenden tatsächlichen Ansatz beruht. Anknüpfungspunkt dieser Äußerung ist die Tatsache, dass in der Bilanz der früheren Klägerin zu 2) zum 31.12.1991 die "ausstehenden Einlagen" der stillen Gesellschafter nicht mehr wie in den Vorjahren separat als Sonderposten vor dem Anlagevermögen gezeigt, sondern- mit den Zeichnungssummen und den Verlust- sowie den Privatkonten verrechnet- auf der Aktivseite der Bilanz unter dem Gliederungspunkt "E. Kapital der stillen Gesellschafter" aufgeführt sind. Dies hat zur Folge, dass die stillen Gesellschaftsverhältnisse auf der Passivseite der Bilanz nicht mehr in Erscheinung treten. Wie Prof. Dr. H. überzeugend dargelegt hat, ist dieser "Nettoausweis" unzulässig und- was für die Beurteilung der vorliegenden Äußerung entscheidend ist- irreführend. Zum einen liegt darin ein Verstoß gegen das in § 246 Abs. 2 HGB normierte Saldierungsverbot, weil in dem aktivischen Ausweis des "negativen Kapitals" der atypisch stillen Gesellschafter die Kategorien Eigenkapital (Zeichnungssummen der atypisch stillen Gesellschafter), Korrekturposten zum Eigenkapital (das Eigenkapital vermindernde Verluste) und Forderungen (ausstehende Einlagen) vermengt werden (Gutachten vom 25.5.2000, Bl. 1124). Vor allem verstößt diese Handhabung auch wegen der nicht begründeten, nach den Feststellungen von Prof. Dr. H. ohne erkennbare sachliche Notwendigkeit erfolgten Abweichung von den Bilanzen der Vorjahre gegen das Stetigkeitsgebot, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB, und den in § 246 Abs. 2 HGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz des "true and fair view". Denn zum einen ist die Vermögenslage der Klägerin zu 2) auf diese Weise wesentlich verkürzt abgebildet, was zur Folge hat, dass der Eigenkapitalanteil zu gering ausgewiesen ist. Zum anderen wird auf diese Weise auch die Finanzlage verzerrt dargestellt. Da die entscheidenden Daten unmittelbar aus der Bilanz hervorgehen müssen, kann diesem Mangel durch die aus den Erläuterungen hervorgehenden Informationen (Bl. 12 R AH) nicht wirksam abgeholfen werden (Gutachten vom 25.5.2000, Bl. 1127 d.A., mündliche Erläuterungen, Bl. 1338,1339 d.A.). Zwar sind nach den Darlegungen des Sachverständigen von diesem verkürzten Eigenkapitalausweis die Erträge der Klägerin zu 2) nicht betroffen. Jedoch stellt sich auf diese Weise die Eigenkapitalrentabilität besser dar als es bei vollständigem Forderungs- und Eigenkapitalausweis der Fall wäre. Für potentielle Fremdkapitalgeber sei dies, so hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten (Bl. 1127 d.A.) einleuchtend gemeint, nicht nachteilig, weil der Eindruck verminderter Kreditwürdigkeit vermittelt werde. Wohl aber könnten potentielle Eigenkapitalgeber hieraus falsche Schlüsse im Hinblick auf die Ertragskraft der früheren Klägerin zu 2) ziehen und dadurch in ihrer Anlageentscheidung beeinflusst werden. Dem auf das Privatgutachten von Prof. Dr. Blaurock vom 6.9.2000 (Bl. 1252Aff d.A.) gestützten Einwand der Klägerinnen, die Saldierung sei nach dem Prinzip der Nettomethode zulässig gewesen, ist der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung mit dem Hinweis begegnet, dass dann- die Anwendbarkeit der Nettomethode einmal unterstellt- gemäß § 272 Abs. 1 S.3 HGB zu verlangen gewesen wäre, dass auf der Passivseite der Bilanz die eingeforderten Einlagen offen vom gezeichneten Kapital abgesetzt erscheinen. Diese Auffassung wird in der bilanzrechtlichen Literatur geteilt (vgl. Förschle/Kofahl, Beck´scher Bilanzkommentar, 4. Auflage § 272 Rdn. 14) und erscheint deshalb gegenüber dem von Prof. Dr. Blaurock vertretenen Standpunkt vorzugswürdig. Aus dem Umstand, dass das Gutachten der B. keine durchgreifenden Bedenken gegenüber dem zusammengefassten Ausweis der "negativen Kapitalkonten" angemeldet hat, folgt nichts Gegenteiliges. Da dieser Gesichtspunkt seinerzeit nicht Beweisthema war, mag ihn die B. allein aus diesem Grunde nicht vertieft haben. Offensichtlich hat aber auch die B. die gegenüber dem in der Bilanz der früheren Klägerin zu 2) praktizierten "Nettoausweis" bestehenden Bedenken gesehen, wie sich aus ihrer in ihrem Gutachten vom 14.2.1996 verwendeten Formulierung, sie sehe den zusammengefassten Ausweis der Kapitalkonten auf der Aktivseite der Bilanz "nicht a priori als unzulässig an" (Bl.572 d.A.), entnommen werden kann. Dass die Unzulässigkeit des "Nettoausweises" der negativen Kapitalkonten der stillen Gesellschafter in dem "G.- report" nicht erkannt, vielmehr der früheren Klägerin zu 2) "bilanzrechtlich korrektes" Vorgehen zugestanden worden ist, vermag an dem zutreffenden Ansatz der vorliegenden Äußerung nichts zu ändern. Entscheidend ist, dass die infolge der Bilanzierungsverstöße bestehende Gefahr der Irreführung - dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. zufolge bedeutsam bei potentiellen Eigenkapitalgebern der früheren Klägerin zu 2), also Aktionären und atypisch stillen Gesellschaftern, die immerhin das Gros der Anleger ausmachen- in dem Artikel richtig erkannt und vertretbar gewürdigt worden ist, so dass die Äußerung in ihrer Gesamtheit von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. 7.) Auch die Äußerung I.2.f) "Die L. AG nimmt mit der Aktivierung von Eigenleistungen per 31.12.1991 in Höhe von 10,76 Mio. DM eine (Schein-) Gewinne produzierende genial "gestrickte" Perversität vor" beinhaltet in Anbetracht der Tatsache, dass dieser im Anlagenspiegel des Jahresabschlusses zum 31.12.1991 (Bl. 11 R AH) erläuterte entsprechende Teilbetrag des Sonderpostens A der Aktiva "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes" (Bl. 9R AH) nach der oben unter II.1) bereits wiedergegebenen Auffassung der B. aus bilanzrechtlicher Sicht keinen Vermögensgegenstand darstellt (vgl. auch Bl. 560 d.A.), eine vertretbare Meinungsäußerung. Vernachlässigt wird mit dieser Äußerung zwar der Umstand, dass es sich bei der Aktivierung der "Ingangsetzungs- bzw. Erweiterungskosten" um eine Bilanzierungshilfe im Sinne von § 269 HGB handelt (Gutachten der B. vom 14.2.1996, Bl. 560 d.A.), was einem sachkundigen Leser der Bilanz auch anhand der Darstellung als Sonderposten vor dem Anlagevermögen erkennbar sein muss. Immerhin ist aber von dem Verfasser des Artikels die handelsrechtliche Zulässigkeit der Aktivierung eingeräumt worden. In Verbindung mit der im Ergebnis zutreffenden Würdigung, dass es sich bei diesem Posten bilanzrechtlich nicht um einen Vermögensgegenstand handelt, führt dies dazu, dass die polemisch formulierte Äußerung als zulässige Meinungsäußerung Bestand hat. 8) Kein Unterlassungsanspruch besteht ferner gegenüber der Äußerung II.1.g) "Die Aktionäre und die mit relativ geringem Anteil in der L. AG verbliebenen stillen Gesellschafter (Pensionssparplan- Zeichner) wurden bei der Fusion der L. AG mit der Klägerin zu 1) gnadenlos benachteiligt". Diese auf den durch die Fusion zwischen der Klägerin zu 1) und der früheren Klägerin zu 2) veranlassten Umtausch der Aktien zu einem Verhältnis von 4 : 1 bezogene, von ihrem Tatsachengehalt substanzarme Äußerung stellt eine reine Wertung dar. Angesichts der in dem "G.- report" an dem Konzept als solchem angemeldeten grundlegenden Zweifel fehlt ihr nicht der zu ihrer Rechtfertigung notwendige Bezug zur Sache, weshalb sie nicht als Schmähkritik aufgefasst werden kann. III.) 1) Die Feststellungsanträge sind zwar gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt. Soweit den Klägerinnen bereits kein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die von ihnen beanstandeten Äußerungen zusteht, kann ihnen kein Schadensersatzanspruch nach §§ 823, 824 BGB erwachsen sein, da es insoweit bereits an einer unerlaubten Handlung der Beklagten fehlt. Aber auch im Hinblick auf die beiden von der Klägerin zu 1) mit Erfolg beanstandeten Äußerungen ist die Feststellungsklage unbegründet. Zur materiellen Klagebegründung einer Feststellungsklage gehört zumindest die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung (BGH NJW 1991,2707,2708, ständige Rechtsprechung); die bloße Möglichkeit genügt - anders als für die Zulässigkeit der Feststellungsklage- nicht. Dafür, dass diese beiden Äußerungen überhaupt dazu angetan waren, neben den- von ihren Auswirkungen her weitaus bedeutsameren -zulässigen Äußerungen in dem "G.- report" einen eigenen Beitrag zu einer Schädigung der Klägerin zu 1) zu leisten, sind indessen keine Anhaltspunkte ersichtlich. 2) Der Auskunftsanspruch der Klägerinnen ist ebenfalls unbegründet. Mit der Auskunft sollen erkennbar Ermittlungen der Klägerinnen - z.B. im Hinblick auf Anleger und Interessenten, die infolge des Artikels in dem "G.-report" abgesprungen sind- ermöglicht werden, um den daraus entstandenen Schaden beziffern zu können. Da den Klägerinnen indessen keine Schadensersatzansprüche zustehen bzw. für einen aus den unwahren Tatsachenbehauptungen zum Nachteil der Klägerin zu 1) isoliert erwachsenen Schaden nichts ersichtlich ist, kann auch der bloß zu ihrer Vorbereitung dienende Hilfsanspruch keinen Erfolg haben. Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil nach allem weitgehend abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Wert des Berufungsverfahrens: 1,7 Mio. DM (davon entfallen auf die Anträge zu II 1 a) und III 1) jeweils 50.000,- DM) Beschwer der Klägerinnen: 1,6 Mio DM Beschwer der Beklagten: unter 60.000 DM