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Urteil

13 U 204/00

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2001:0516.13U204.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 Die Berufung ist auch in dem nach Maßgabe der Berufungsbegründung beschränkten Umfang unbegründet. Die Bürgenhaftung des Beklagten für den Kontokorrentkredit ist nicht auf den bereitgestellten Überziehungsrahmen von 10.000,00 DM begrenzt. Die sog. Anlassrechtsprechung, nach der die formularmäßige Ausweitung der Bürgenhaftung über die Anlassverbindlichkeit(en) hinaus grundsätzlich unwirksam ist, findet auf Geschäftsführer oder Gesellschafter, die aufgrund ihrer Stellung eine Erweiterung der verbürgten Verbindlichkeit der Gesellschaft verhindern können, keine Anwendung. Als Alleingeschäftsführer hätte der Beklagte die Ausweitung des Kontokorrentkredits über den eingeräumten Kreditrahmen hinaus verhindern können. Die Berufung missversteht die Entscheidung des BGH in NJW 1999, 3195 dahin, dass nur ein Alleingeschäftsführer, der auch Mehrheitsgesellschafter sei, sich nicht auf die Unwirksamkeit der ausgedehnten Zweckbestimmung der Bürgschaft berufen könne. Dort ging es um die Bürgschaft eines Nur-Gesellschafters, der mit seinem Anteil von 50% eine Haftungserweiterung nicht verhindern konnte, weil sein Mitgesellschafter als alleiniger Geschäftsführer gesellschaftsvertraglich befugt war, neue Darlehen ohne Zustimmung der Gesellschafter aufzunehmen. Dass der Alleingeschäftsführer einer GmbH unabhängig von einer gleichzeitigen Gesellschafterstellung grundsätzlich die Möglichkeit hat, zu bestimmen, in welchem Umfang die Hauptschuldnerin Kredite aufnimmt, wurde und wird in der Rechtsprechung des BGH nicht in Frage gestellt (z.B. NJW 1996, 3205; ZIP 1998, 2145; Nobbe, Bankrecht, Rz. 1165 m.w.Nachw.). Die grundsätzliche Bindung des GmbH-Geschäftsführers an die Gesellschafterbeschlüsse (§ 37 Abs.1 GmbHG) rechtfertigt entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen differenzierenden Auffassung (Ehricke, JZ 2000, 466 ff. und WM 2000, 2177 ff.) keine andere Beurteilung. Die Gesellschafter können den Geschäftsführer nur dann zu einer von ihm nicht mitgetragenen Kreditausweitung verpflichten, wenn sichergestellt ist, dass seine Bürgschaftsverpflichtung dadurch nicht ausgeweitet wird; ggf. kann der Geschäftsführer vor der Kreditausweitung seine Bürgschaft kündigen (vgl. BGH NJW 1996, 3205; OLG Köln, GmbHR 1999, 340). Im Übrigen konnte es hier - wie die Berufungserwiderung mit Recht geltend macht - den Interessen des Beklagten zuwider laufende Weisungen der Gesellschafterversammlung nicht geben, weil der Beklagte hälftiger Mitgesellschafter war und damit Beschlüsse ohne sein Zutun grundsätzlich nicht getroffen werden konnten; dass der Beklagte etwa durch den Gesellschaftsvertrag in der Ausübung seiner Stimmrechte eingeschränkt gewesen sei, ist weder dargetan noch ersichtlich. Da der Beklagte anders als in der von der Berufung angeführten BGH-Entscheidung (NJW 1999, 3195) nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen war - mag er sie auch entgegen der rechtlichen Stellung seinem Mitgesellschafter überlassen haben -, war er schon aufgrund seiner Geschäftsführerstellung, zusätzlich aber auch noch dadurch, dass er die Hälfte der Geschäftsanteile hielt, gegen eine fremdbestimmte Ausweitung der Inanspruchnahme des verbürgten Kontokorrentkredits geschützt. Wenn er diesen Schutz vernachlässigte, wird er durch die so ermöglichte Ausdehnung seiner Haftung auch nicht unbillig belastet. 3 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.