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Urteil

14 U 1/01

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2001:0628.14U1.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 27. November 2000 - 9 O 411/00 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Allen Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder einer Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen. Der Wert der Urteilsbeschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Unfall auf einer Baustelle geltend. 3 Der Kläger war als Geräteführer bei der Firma D. aus E. beschäftigt, die als Subunternehmerin für die Beklagte zu 3. Baumaßnahmen im Bereich einer Kläranlage in E.-K. durchführte. Die Beklagten zu 1. und 2. waren bei der Beklagten zu 3. beschäftigt. Der Beklagte zu 2. war der zuständige Bauleiter für die Baustelle, der Beklagte zu 1. der zuständige Vorarbeiter. 4 Am 9.12.1998 wurde dem Kläger von dem Beklagten zu 1. eine Stelle zugewiesen, an welcher der Kläger und sein Kollege Arbeiten durchführen sollten. Bestimmte Betonfundamente sollten zersägt und aufgestemmt werden. Im Rahmen dieser Arbeiten ging der Kläger über mehrere Gitterroste, welche eine Abwassergrube abdeckten. Einige dieser Gitterroste waren von Mitarbeitern der Beklagten zu 3. bereits entfernt worden, um dem Kläger die Sägearbeiten mit dem dazu erforderlichen Gerät zu ermöglichen. 5 In erster Instanz war unstreitig, dass aufgrund dieses Umstands die verbliebenen Gitterroste nicht mehr ausreichend befestigt waren und die Roste sich außerdem durch Erschütterungen, hervorgerufen durch von Mitarbeitern der Beklagten zu 3. in unmittelbarer Nähe ausgeführte Baggerarbeiten, gelöst hatten. 6 Der Kläger stürzte von einem losen Gitterrost in die Abwassergrube und zog sich mehrere komplizierte Brüche am Unterschenkel und am Sprunggelenk zu. Er wurde mehrmals operiert und verbrachte über 80 Tage in stationärer Krankenhausbehandlung. Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf auszuüben. Das ihm ausgezahlte Verletztengeld blieb nach seiner Behauptung um insgesamt 9.945,23 DM hinter seinem regulären Verdienst zurück. 7 Im Rahmen eines gegen sie geführten Strafverfahrens zahlten der Beklagte zu 1. ein Schmerzensgeld von 2.500,00 DM und der Beklagte zu 2. ein solches von 1.500,00 DM an den Kläger. 8 Der Kläger hat behauptet, durch den Unfall einen Dauerschaden erlitten zu haben, der seine Gehfähigkeit beeinträchtige, wobei der Umfang der Einschränkung noch nicht abzusehen sei. Er hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Schmerzensgeld von weiteren 46.000,00 DM zu, außerdem hätten die Beklagten seinen Erwerbsschaden zu ersetzen. Ein Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII komme den Beklagten nicht zugute, da die Firma D. als eigenständiges Unternehmen auf der Baustelle tätig gewesen sei. Es fehle daher am Merkmal der gemeinsamen Betriebsstätte als Voraussetzung für die Haftungsfreistellung. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.945,23 DM nebst 4 % Zinsen von 6.152,96 DM seit dem 19.8.1999 und 4 % Zinsen von 3.792,27 DM seit dem 12.4.2000 zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 20.6.2000 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfallgeschehen auf der Baustelle der Kläranlage in E.-K. vom 9.12.1998 entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen ist. 11 Die Beklagten haben beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, einem dem Grunde nach gegebenen Schadensersatzanspruch des Klägers stehe das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3.Alternative SGB VII entgegen, das neben den Beklagten zu 1. und 2. auch der Beklagten zu 3. als ihrer Arbeitgeberin zugute komme. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung und des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. 14 Dieses Urteil ist dem in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis (Bl. 130) zufolge den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.11.2000 zugestellt worden. Nach Darstellung des Klägers ist aber an diesem Tage das Empfangbekenntnis im K. Büro der Anwaltskanzlei lediglich von einer Angestellten mit einem Eingangsstempel versehen worden. Erstmals am 4.12.2000 habe ein Rechtsanwalt der Kanzlei, Herr Rechtsanwalt I. aus dem D. Büro, von dem Urteil Kenntnis genommen und das Empfangsbekenntnis vollzogen. Dabei sei nur versäumt worden, den Stempelaufdruck zu streichen und das richtige Datum einzusetzen. 15 Die gegen das Urteil gerichtete Berufung des Klägers ist am 4.1.2001, die Berufungsbegründung nach Fristverlängerung bis zum 5.3.2001 an diesem Tage bei Gericht eingegangen. 16 Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Er vertritt weiterhin die Ansicht, dass ein Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII schon am Fehlen einer gemeinsamen Betriebsstätte scheitere. Selbst wenn aber dieses Merkmal im vorliegenden Fall bejaht werde, komme das Haftungsprivileg jedenfalls nicht der Beklagten zu 3. als Unternehmerin zugute. 17 Was die Höhe des Schmerzensgeldes angeht, hält der Kläger nunmehr in Ansehnung der Verzögerung bei der Schadensregulierung einen Betrag von weiteren 50.000,00 DM - über die bereits im Rahmen des Strafverfahrens von den Beklagten zu 1. und 2. gezahlten 4.000,00 DM hinaus - für angemessen. 18 Der Kläger beantragt, 19 das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten entsprechend den Schlussanträgen des Klägers in erster Instanz zu verurteilen, 20 hilfsweise , 21 ihm für jeden Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung nachzulassen, diese in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen. 22 Die Beklagten beantragen, 23 die Berufung zurückzuweisen und 24 ihnen zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu leisten. 25 Die Beklagten meinen, ihre Haftung sei schon dem Grunde nach nicht gegeben. Hierzu behaupten sie, am Morgen des Unfalltages hätten die Beklagten zu 1. und 2. lediglich die Gitterroste 1, 3 und 5 entfernt, während die Roste 2 und 4 - wie auch die Roste 6 bis 11 - an ihrem Platz verblieben seien. 26 - Zur näheren Erläuterung wird auf die der Berufungsbegründung beigefügte Skizze Bl. 181 verwiesen . - 27 Damit sei eine ausreichende Stabilität der verbliebenen Roste gewährleistet gewesen. Gleichwohl habe der Beklagte zu 1. den Kläger und dessen Kollegen auf die mögliche Gefahrenquelle hingewiesen. Der Kläger habe jedoch, nachdem der Beklagte zu 1. zu einem anderen Bereich der Baustelle gerufen worden sei, noch zusätzlich die Roste 2 und 4 entfernt, erst dadurch seien die verbliebenen Gitterroste instabil geworden. Außerdem sei der Kläger dann ohne Notwendigkeit über die nunmehr ungesicherten verbliebenen Roste gegangen. Es sei ohne weiteres möglich gewesen, den etwas längeren Weg um den Schacht herum zu nehmen. 28 Die Roste hätten sich auch nicht durch Erschütterungen aufgrund von Baggerarbeiten gelöst. Der fragliche Bagger habe in mindestens 60 Meter Entfernung ohne Auswirkungen auf die Unfallstelle gearbeitet. 29 Im Übrigen verteidigen die Beklagten das angefochtene Urteil und treten den Ausführungen des Landgerichts zu §§ 104 ff. SGB VII bei. Sie wenden sich außerdem gegen die Höhe der Klageforderung. 30 Der Kläger behauptet demgegenüber, die komplette rechte Seite der Gitterroste, also auch die Roste 2 und 4, sei vor Beginn seiner Arbeiten von Beklagtenseite entfernt worden, auch ein Hinweis des Beklagten zu 1. auf mögliche Gefahren sei nicht erfolgt. Der Bagger habe zum Unfallzeitpunkt in 1 bis 2 Meter Entfernung von der Arbeitsstelle des Klägers gearbeitet. Anders als über die verbliebenen Gitterroste habe er - der Kläger - nicht an seinen Arbeitsbereich gelangen können. 31 Entscheidungsgründe: 32 I. 33 Die Berufung ist zulässig. 34 Der Kläger hat insbesondere mit der Einreichung der Berufungsschrift am 4. Januar 2001 die Berufungsfrist nach § 516 ZPO gewahrt. Denn eine wirksame Zustellung des angefochtenen Urteils an den Kläger ist erst am 4. Dezember 2000 erfolgt. Bei der Zustellung an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis ist die Zustellung an dem Tag bewirkt, an welchem der Anwalt als Adressat vom Zugang des betreffenden Schriftstücks Kenntnis erlangt und es als empfangsbereit entgegengenommen hat. Nicht maßgeblich ist der frühere Tag, der bei Eingang in der Kanzlei von einem Büromitarbeiter auf dem Schriftstück oder dem Empfangsbekenntnis - mit Datumsstempel - vermerkt wird. 35 Allerdings kann in einem solchen Fall die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den Anwalt ohne neue Tagesangabe den Empfang am Tage des Datumsstempels bestätigen ( Zöller/Stöber , Zivilprozeßordnung, 22. Aufl. 2001, Rdn. 4 zu § 212a in Verbindung mit Rdn. 7 und 12 zu § 198 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Davon ist jedoch hier nicht auszugehen. Vielmehr ist durch die Aussage des Zeugen I. bewiesen, dass dieser als in der Sozietät der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers tätiger Rechtsanwalt erstmalig am 4. Dezember 2000 von dem angefochtenen Urteil Kenntnis erlangt und an diesem Tage das bereits mit dem Stempel eines früheren Datums versehene Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat. Wegen der Einzelheiten der Aussage, an deren Glaubhaftigkeit der Senat keinen Zweifel hat, wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.5.2001 (Bl. 210) verwiesen. 36 II. 37 In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Klage ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Parteivorbringens im Berufungsverfahren unbegründet. 38 1. Es bedarf keines Eingehens auf die streitige Frage, ob eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten schon am mangelnden Verschulden scheitert, so dass es auf einen Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII nicht ankäme. Eine nähere Sachaufklärung zu den von den Parteien unterschiedlich dargestellten Ursachen und der Vorgeschichte des Unfalls vom 9.12.1998 erübrigt sich, weil sich die Beklagten jedenfalls auf ihre Haftungsfreistellung nach §§ 104 ff. SGB VII berufen können. 39 2. Der Kläger und die Beklagten zu 1. und 2. waren als Angehörige verschiedener Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII tätig, als es zu dem Unfall vom 9.12.1998 kam. Der Senat folgt im Ergebnis dem angefochtenen Urteil darin, dass das Merkmal der gemeinsamen Betriebsstätte im vorliegenden Fall erfüllt ist. 40 Dieser Begriff ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 17.10.2000 , u.a. veröffentlicht in r+s 2001, 26 ff, und vom 31.1.2001 - VI ZR 70/00 - ; ebenso u.a. OLG Braunschweig , r+s 1999, 459ff..) zu verstehen als 41 "...ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf..., das zwar nicht nach einer rechtlichen Verfestigung oder auch nur ausdrücklich(en) Vereinbarung verlangt, sich aber zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt." 42 Es werden 43 "...betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen (erfasst), die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt." 44 Anders als in den beiden vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen doch eher "zufällig" aufeinander trafen, war der vorliegende Sachverhalt durch das bewusste betriebliche Zusammenwirken der Firma D. und der Beklagten zu 3. gekennzeichnet, wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 45 3. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII auch eine Haftung der Beklagten zu 3. für die Unfallfolgen ausschließt. 46 Nach herrschender Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung kommt das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII nicht nur den Mitarbeitern der beteiligten Unternehmen zugute sondern auch dem Unternehmer selbst (vgl. Nachweise bei Imbusch , Neue Tendenzen zur Auslegung des Haftungsausschlusses nach § 106 Abs. 3 Alt.3 SGB VII, VersR 2001, 547ff. [552]). Zwar lässt sich der Wortlaut der Vorschrift ("...Ersatzpflicht der für die ... Unternehmen Tätigen...") auch für eine engere Auslegung heranziehen. Dem steht jedoch andererseits die Bezugnahme auf § 104 SGB VII entgegen, der die Haftungsbeschränkung der Unternehmer regelt. Der maßgebende Gesichtspunkt für die Richtigkeit der weiten Auslegung und die Einbeziehung der Unternehmer erschließt sich jedoch aus Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung nach §§ 104ff. SGB VII (vgl. zum Folgenden Imbusch , a.a.O., 553f.). Ausgangspunkt für das gesamte Haftungsfreistellungssystem nach §§ 104ff SGB VII ist nämlich das in § 104 geregelte Haftungsprivileg des Unternehmers, der mit seinen Beiträgen ja auch allein die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sicherstellt. Das Haftungsprivileg der im Unternehmen tätigen Personen wird vom Haftungsprivileg des Unternehmers lediglich abgeleitet. Es wäre deshalb eine mit diesem Grundkonzept nicht zu vereinbarende Systemwidrigkeit, wenn im Rahmen des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII das Haftungsprivileg der Betriebstätigen völlig isoliert und losgelöst von einer entsprechenden Haftungsbeschränkung des Unternehmers bestehen würde. Sinn und Zweck der Haftungsfreistellungen nach §§ 104 SGB VII gebieten danach die Einbeziehung des Unternehmers in den Kreis der durch diese Vorschriften geschützten Personen. 47 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO (Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit). 48 Streitwert für das Berufungsverfahren: 64.945,60 DM 49 - Die Abweichung gegenüber dem Streitwert für den ersten Rechtszug ergibt sich aus einer höheren Bewertung des Klageantrags zu 2. . Nach der Berufungsbegründung hält der Kläger nunmehr ein Schmerzensgeld von zusätzlich 50.000,00 DM (über die bereits im Rahmen des Strafverfahrens von den Beklagten zu 1. und 2. gezahlten 4.000,00 DM hinaus) für angemessen (Bl. 151 d.A.). - 50 Den Wert der Urteilsbeschwer für den Kläger hat der Senat nach § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.