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Urteil

9 U 13/02

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2001:0702.9U13.02.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.09.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 152/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.09.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 152/01 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des Verkehrsunfalls vom 11.10.1998 in H mit seinem Kraftfahrzeug E (amtliches Kennzeichen ## - ####) aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 II e) AKB nicht zu. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Kläger den Unfall, bei dem der Wagen nach rechts von der Fahrbahn abkam, durch grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VVG herbeigeführt hat. Auch konnte der Senat offen lassen, ob bei dem Kläger während des Fahrens eine Bewusstseinsstörung aufgetreten ist, die das Schadenereignis verursacht hat. Der Ersatzanspruch des Klägers entfällt jedenfalls, weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist. Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Feststellung des Hergangs des Schadenereignisses und die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer insbesondere ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das Unfallgeschehen zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers besteht auch im Hinblick auf die Frage, wer das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt hat (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 7 AKB, Rn. 30 mit weiteren Nachweisen). Diese Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Kläger verletzt. In der Schadenanzeige vom 13.10.1998 sind nämlich falsche Angaben enthalten, die dem Kläger zuzurechnen sind. Unstreitig hat der Kläger den Versicherungsvertreter C mit dem Ausfüllen der Schadenanzeige beauftragt und gemeinsam mit ihm die Eintragungen im Formular vorgenommen. Damit ist C als Wissenserklärungsvertreter anzusehen. Wissenserklärungsvertreter ist nämlich, wer vom Versicherungsnehmer mit der Erfüllung von dessen Obliegenheiten und zur Abgabe von Erklärungen an Stelle des Versicherungsnehmers betraut worden ist. (vgl. BGH, r+s 1993, 281). Der Zeuge C hat die Schadenanzeige unterschrieben, so dass es sich nicht um eine Erklärung des Versicherungsnehmers, sondern des Mitwirkenden handelt. Grundsätzlich kommt es in einem solchen Fall auf den Kenntnisstand des Wissenserklärungsvertreters an, der dem Versicherungsnehmer entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist. Hat der Wissenserklärungsvertreter das Formular jedoch nach bestimmten Weisungen des Versicherungsnehmers ausgefüllt, so ist in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers abzustellen (vgl. OLG Hamm, r+s 1996, 129). So liegt es hier. Der Versicherungsvertreter hat die Eintragungen in dem Schadenanzeigeformular gemäß den konkreten Angaben des Klägers gemacht, was zwischen den Parteien unstreitig ist. In der Schadenanzeige ist eingetragen, dass der Lenker des versicherten Fahrzeugs der Kläger gewesen sei. Auf die Frage "Gab es weitere am Unfall beteiligte Personen ? " ist "Nein" eingetragen. Auf Bl. 2 der Schadenanzeige ist zur Unfalldarstellung eingetragen: " Ich kann nicht sagen, wie es zum Unfall kam ..." Die Fragen nach Alkoholkonsum und Unfallflucht des Lenkers wurden verneint. Der objektive Erklärungswert dieser Eintragungen ist, dass an der Fahrereigenschaft des Klägers keine Zweifel bestehen. Lediglich der Hergang des Unfallereignisses ist unklar. Damit wird gegenüber der Beklagten der falsche Eindruck erweckt, die Person des Lenkers sei nicht zweifelhaft. In Wahrheit hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag keine Kenntnis, wer das Fahrzeug gefahren hat. Er könne - wie er vorbringt - Fahrer oder Beifahrer gewesen sein. Diese Umstände hat der Kläger in der Schadenanzeige nicht offenbart. Damit ist von einer Aufklärungspflichtverletzung auszugehen. Soweit das Landgericht allerdings in der fehlenden Bereitschaft des Klägers, sich im Termin zur mündlichen Verhandlung zum Hergang des Unfalls zu äußern, eine Verletzung der Aufklärungspflicht gesehen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Verstöße gegen das Wahrheitsgebot nach Deckungsablehnung unterliegen nicht dem Obliegenheitenrecht (vgl. Senat, r+s 1998, 317). Aus den objektiv unvollständigen und unzutreffenden Angaben des Klägers folgt Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 I Nr. 2 Satz 3, V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG. Die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG) hat der Kläger nicht widerlegt. Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 1984, 228), tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Ferner muss er über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen zutreffend belehrt worden sein. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Obliegenheitsverletzung war geeignet, die Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Es liegt auf der Hand, dass der Kaskoversicherer für seine Regulierungsentscheidung darüber informiert sein muss, wer das verunfallte Fahrzeug gefahren hat. Die Belehrung in dem Formular der Schadenanzeige ist inhaltlich zutreffend und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1998, 447; r+s 1993, 321 ). Dem Versicherungsnehmer ist klar und deutlich gesagt, dass bewusst unwahre oder lückenhafte Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Schaden entsteht. Zudem hat der Versicherungsvertreter C den Kläger auch mündlich in derselben Weise belehrt, wie von der Beklagten vorgetragen wird vom Kläger nicht substantiiert bestritten worden ist. Von einem nur geringen Verschulden des eindeutig über die mögliche Folge einer Obliegenheitsverletzung belehrten Klägers kann nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Es handelt sich insgesamt betrachtet nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (s. dazu BGH r + s , 89, 5, 6 m. w. N.. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. waren nicht gegeben. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren 7.848,33 EUR Münstermann Dr. Sossna Dr. Halbach