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Beschluss

Ss 270/01 (B)

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2001:0706.SS270.01B.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Wipperführt zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Wipperführt zurückverwiesen. G r ü n d e : Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 300,- DM verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: "Der Betroffene befuhr vorliegend am 06.08.2000 gegen 12.00 Uhr in X-L mit einem Krad Z, amtl. Kennz.: XX-XX, die L ### (I.straße) Richtung I in Höhe Einmündung E Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 117 km/h, obwohl dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 70 km/h begrenzt war". Das Amtsgericht hat seine Feststellungen auf verschiedene Beweismittel und auf die "Einlassung des Betroffenen, soweit ihr gefolgt werden konnte" gestützt. Der Inhalt der Einlassung wird nicht mitgeteilt. Zum Fahrverbot hat das Amtsgericht ausgeführt: "Desgleichen war gegen ihn das dort gem. § 25 StVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BkatVO für grobe Pflichtverletzungen vorgesehene Fahrverbot zu verhängen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Betroffene mindestens zweimal an dem Schild 274 vorbeigefahren und auf ein drittes - durch gerade Strecke vorher gut zu sehen - zugefahren war, nämlich einmal vor L in der Kurve vor den Fischteichen, sodann Höhe des ersten Fischteiches und - zu sehen auf dem Radarfoto - (an der Einmündung E Straße). Von einer "einfach" fahrlässig übersehenen Geschwindigkeitsbeschränkung im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofes NJW 97, 3252 ff. kann daher nicht gesprochen werden." Mit der Rechtsbeschwerde wird nur das Fahrverbot angegriffen und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Es wird geltend gemacht, es sei entgegen der Annahme des Amtsgerichts von einem Augenblicksversagen auszugehen, da der Betroffene erst unmittelbar vor der Messstation auf die Straße aufgefahren und an den ersten beiden Verkehrszeichen mit den Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht vorbeigefahren sei. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang. Die Rechtsbeschwerde ist als unbeschränkt anzusehen. Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße konnte die Rechtsbeschwerde ohnehin nicht auf das Fahrverbot beschränkt werden (Senatsentscheidung vom 8.8.2000 - Ss 306/00 = DAR 2000, 583 = VRS 99, 288 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde erfasst im vorliegenden Fall aber auch den Schuldspruch, da sie sich ausdrücklich gegen die Wertung des Amtsgerichts richtet, es habe kein Augenblicksversagen vorgelegen. Ob der Rechtsmittelführer nur den Rechtsfolgenausspruch angreifen will, ist eine Frage, die im Zweifelsfall im Wege der Auslegung der Rechtsmittelerklärung zu beantworten ist (Senatsentscheidung vom 8.12.1998 - Ss 495/98). Die Auslegung darf nicht am Wortlaut haften, sondern muss nach dem aus den Willensäußerungen des Beschwerdeführers erkennbaren Sinn und Ziel des Rechtsmittels fragen (BGHSt 29, 359 = NJW 1981, 589). Trotz erklärter Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch gilt der Schuldspruch dann als mitangefochten, wenn sich der Rechtsmittelanspruch gegen Feststellungen richtet, die sowohl dem Schuldspruch als auch dem Rechtsfolgenausspruch zugrunde liegen (Senatsentscheidung vom 8.12.1998 - Ss 495/98). Zu den mit dem Schuldspruch und den Schuldfeststellungen untrennbar verknüpften Tatsachen gehören auch die Umstände, aus denen sich das Ausmaß des Verschuldens ergibt. Wird daher bei Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 StVG i.V.m. § 2 BKatV mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, es habe sich nicht um einen Regelfall eines Fahrverbots gehandelt oder es habe - entgegen der Indizwirkung des Bußgeldkatalogs - keine grobe Pflichtverletzung vorgelegen, das heißt es habe objektiv an der abstrakten oder konkreten Gefährlichkeit oder subjektiv an der besonderen Verantwortungslosigkeit gefehlt (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2000, 370 = VRS 98, 385), so ist wegen des untrennbaren Zusammenhangs auch der Schuldspruch mitangefochten (vgl. Senatsentscheidung VRS 92, 228; ferner zur Untrennbarkeit der Feststellungen bei "qualifizierten" Rotlichtverstößen: OLG Düsseldorf NZV 1999, 94; Senatsentscheidungen VRS 98, 389; 100, 140). Wäre die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, so wären nicht nur der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen bindend geworden, sondern auch diejenigen Feststellungen, die den Schuldumfang näher bestimmen (vgl. BGHSt 28, 119, 121; BGHSt 30, 340, 343 = NJW 1982, 1295; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 10.2.1989 - Ss 41-42/89 = OLGSt § 318 StPO Nr. 7 = NStZ 1989, 339; Senatsentscheidung vom 28.12.2000 - Ss 536/00 = VRS 100, 64). Auch diejenigen Feststellungen des Tatrichters wären bindend, die den Grad des Fahrlässigkeitsvorwurfs näher bestimmen (BayObLG DAR 2000, 171 = VRS 98, 288). Im Fall einer wirksamen Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch wären also die Feststellungen zur Frage, ob dem Betroffenen grobe oder nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, einer Überprüfung im weiteren Verfahren entzogen. Gerade dies wollte der Betroffene aber mit seiner Rechtsbeschwerde nicht, da er ausdrücklich die Ablehnung der Annahme eines Augenblicksversagens angreift und den erstrebten Wegfall des Fahrverbots erkennbar über die Reduzierung des Schuldumfangs erreichen will (vgl. Senatsentscheidung vom 13.10.1998 - Ss 444/98). Die somit als unbeschränkt anzusehende Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen materiell-rechtlicher Unvollständigkeit. Das Amtsgericht teilt die Einlassung des Betroffenen nicht mit. Das Fehlen einer - zumindest knapp gefassten - Mitteilung der Einlassung des Angeklagten stellt sich als sachlich- rechtlichen Mangel dar (ständige Senatsrechtsprechung vgl. VRS 87, 205 und Senatsentscheidung vom 16.5.2000 - Ss 203/00). Ohne die Wiedergabe der Einlassung und ihre Würdigung kann das Rechtsbeschwerdegericht im allgemeinen nicht überprüfen, ob die Feststellungen des Tatrichters rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, weil unklar bleibt, ob den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt (BGH StrafV 1984, 64; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. VRS 87, 205 und Senatsentscheidung vom 16.5.2000 - Ss 203/00). Nur bei sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann das Gericht auf die Wiedergabe der Einlassung und auf eine Auseinandersetzung mit der Einlassung ohne Verstoß gegen seine materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichten (OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323). Diese Grundsätze gelten auch im Bußgeldverfahren (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. VRS 74, 210, 212; 87, 205; Senatsentscheidung vom 2.5.2000 - Ss 198/00). Ein Fall geringer Bedeutung, bei dem unter Umständen auf die Wiedergabe der Einlassung verzichtet werden kann, liegt bei der Anordnung eines Fahrverbots jedenfalls nicht vor (Senatsentscheidung VRS 87, 205). Sollte sich der Betroffene so eingelassen haben, wie er nun in der Rechtsbeschwerdebegründung darlegt, wäre die grobe Pflichtwidrigkeit nur dann mit dem Vorbeifahren an zwei vorausgegangenen Verkehrszeichen zu begründen, wenn die Einlassung, er sei erst kurz vor der Messung auf die Straße eingebogen, widerlegt worden wäre und rechtsfehlerfrei festgestellt wäre, dass der Betroffene die vom Amtsgericht angenommene Strecke gefahren ist. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass in das schriftliche Urteil nach § 275 Abs. 3 StPO die Bezeichnung des Tags der Sitzung sowie die Namen des Richters, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, aufzunehmen sind. Dr. Bick Richter am OLG Jütte Gedig ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Dr. Bick