Urteil
9 U 87/00
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2001:0710.9U87.00.00
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 13. April 2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 293/99 - wird das angefochtene Urteil geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.850,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 18. Juli 1999 zu zahlen. Von den Kosten der ersten Instanz werden der Beklagten 29/30 und der Klägerin 1/30 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 Die Berufung ist zulässig und begründet. 3 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der am 26. April 1999 an ihrem Pkw Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXX XX entstanden ist, 17. Aufl., § 12 Abs. 1 II e AKB. 4 Das versicherte Fahrzeug hat einen Unfall erlitten. Es war nach dem Zusammenstoß mit dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht mehr fahrbereit und mußte abgeschleppt werden. Dies ergibt sich nicht nur aus den Angaben des Zeugen V, sondern vielmehr auch aus der Rechnung des von der Polizei benachrichtigten Abschleppunternehmens und der Unfallmitteilung der Polizei, die den Zeugen V verwarnt hat. Auf die Zweifel, die im übrigen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen V bestehen, muß hier nicht weiter eingegangen werden, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß man ein nicht mehr fahrbereites Fahrzeug der Klägerin an den Unfallort nach I2 schaffte, um dort ein Unfallgeschehen zu inszenieren, das der Fahrer ihres Wagens augenscheinlich verschuldet hatte. Motive für ein solches schon in seinem tatsächlichen Ablauf schwieriges und aufwendiges Unternehmen liegen nicht vor. 5 Aus der Art der Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin folgt zwingend, daß sie durch ein von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis entstanden ist (vgl. § 12 Abs. 1 II e AKB). Dies genügt hier, um die Einstandspflicht der Beklagten zu begründen (OLG Hamm r+s 1998, 456; Stiefel/Hofmann § 12 AKB Rn. 55). 6 Es kann dahinstehen, ob der Unfall sich zugetragen hat, nachdem der Zeuge V versehentlich vom Brems- auf das Gaspedal gerutscht war (und dadurch vor dem Aufprall besonders stark bremsen mußte) oder ob er darauf beruht, daß der Zeuge absichtlich auf den vorausfahrenden Wagen auffuhr. Unstreitig sind die Schäden an beiden Unfallfahrzeugen jedenfalls dann kompatibel, wenn der Zeuge V unmittelbar vor dem Zusammenprall noch eine Vollbremsung versuchte; wenn dies geschah, bestehen keine Bedenken mehr gegen die Kompatibilität, die sich ansonsten aus der unterschiedlichen Höhe beider Fahrzeuge ergeben. Anhaltspunkte dafür, daß das Fahrzeug der Klägerin vor dem streitgegenständlichen Zusammenstoß einen Vorschaden gehabt haben könnte, liegen nicht vor. 7 Grundsätzlich muß ein Anspruchsteller den schadenbegründenden Sachverhalt aufklären. Dies ist hier in den wesentlichen Punkten geschehen. Ungeklärt bleibt allein, ob der Unfall unabsichtlich oder absichtlich herbeigeführt wurde. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß sich aus dem Aussageverhalten des Zeugen V Ungereimtheiten ergeben, die nicht nur Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit, sondern insgesamt an seiner Integrität wecken. Es erscheint denkbar, daß er den Unfall wenn nicht absichtlich, so doch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat und dies durch seine Angaben verschleiern wollte und will. Indes wirkt sich dies nicht zum Nachteil der Klägerin aus. Selbst wenn die Beklagte beweisen könnte, daß der Zeuge V - möglicherweise in Kenntnis der bestehenden Vollkaskoversicherung - den Wagen der Klägerin dazu benutzte, einen Unfall herbeizuführen, um dem "Geschädigten" zu Ansprüchen zu verhelfen, so würde dies nichts an der Einstandspflicht der Beklagten ändern, denn es bleibt dabei, daß ein Unfall und damit ein Versicherungsfall vorliegt, der zur Leistungspflicht des Versicherers führt (OLG Hamm a.a.O.; vgl. auch Senat r+s 1998, 230 ff). Die Klägerin muß die Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses nicht nachweisen, denn diese gehört nach allgemeiner Meinung nicht zum Begriff des Unfalls i.S. des § 12 Abs. 1 II e AKB (so schon BGH VersR 1981, 450 = NJW 1981, 1315; Senat r+s 1998, 406 f; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB Rn. 45, 49 m. w. Nachw.) 8 Die Beklagte ist nicht leistungsfrei, weil die Klägerin in der Schadenanzeige ein Bremsmanöver des Zeugen V nicht erwähnt hat. Es ist schon zweifelhaft, ob die Angabe, der Unfall beruhe (allein) darauf, daß der Zeuge V vom Bremspedal abgerutscht sei, objektiv falsch war. Jedenfalls beruhte sie ersichtlich auf den Angaben des Zeugen. Da die Klägerin zutreffend angegeben hatte, beim Unfall nicht im Fahrzeug gesessen zu haben, war für die Beklagte erkennbar, daß sie zum Unfallverlauf und zur Unfallursache Angaben machte, die nicht von ihr persönlich stammten. Waren die Angaben falsch, so kann hierin noch keine Obliegenheitsverletzung gesehen werden. Zu dem insoweit erforderlichen, vom Versicherer zu beweisenden, objektiven Tatbestand gehört die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Unrichtigkeit seiner Sachdarstellung (OLG Hamm a.a.O. m.w.Nachw.). Anhaltspunkte für eine solche Kenntnis der Klägerin liegen nicht vor. Nichts spricht dafür, daß sie in einen eventuellen Plan, ihr versichertes Fahrzeug zur Herbeiführung eines Zusammenstoßes zu nutzen, eingeweiht war. Auf eine entsprechende Kenntnis kann insbesondere nicht aus den Umständen des Falles geschlossen werden. Auch die Beweisaufnahme hat nichts dafür ergeben, daß die Klägerin von einem eventuell verabredeten Unfall wußte und damit einverstanden war. Es ergaben sich eher Anhaltspunkte dafür, daß der Klägerin bis zum Termin in der Berufungsverhandlung nicht einmal bekannt war, daß der Zeuge V und ihr Ehemann in der Vergangenheit angeklagt waren, in Manipulationen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen verwickelt zu sein. 9 Die Beklagte hat auch nicht bewiesen, daß ein als Repräsentant anzusehender Dritter, dessen Fehlverhalten der Klägerin zuzurechnen wäre, den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so daß auch von einer Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG nicht ausgegangen werden kann. 10 Es kann ungeklärt und unentschieden bleiben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Zeuge V den Unfall absichtlich herbeigeführt hat, denn sein Verhalten wäre der Klägerin nicht zuzurechnen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Zeuge S der Klägerin gewesen wäre. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat nicht bewiesen, daß die Klägerin lediglich als Versicherungsnehmerin fungierte, während der Zeuge V etwa wirtschaftlich als Eigentümer des Fahrzeuges anzusehen war. Die Beweisaufnahme hat für einen solchen Sachverhalt keine Anhaltspunkte ergeben. Nach der Aussage des Zeugen und den Angaben der Klägerin hat er den Wagen nur in Ausnahmefällen und nur als Fahrer benutzt. 11 Ebensowenig haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Klägerin nur als Versicherungsnehmerin fungierte, während ihr Ehemann Eigentümer des Fahrzeuges war (mit den sich aus § 79 Abs. 1 VVG ergebenden Folgen). Auch dafür, daß er als Repräsentant der Klägerin anzusehen sein könnte, sind durch die Beweisaufnahme keine Tatsachen zutage getreten. Dementsprechend bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, daß die Behauptung der Beklagten, wonach der Ehemann mit dem Zeugen V das Unfallgeschehen zuvor abgesprochen haben soll, nicht bewiesen ist, denn eine derartige Absprache wäre der Klägerin nicht zuzurechnen. 12 Der Schaden der Klägerin ist in der geltend gemachten Höhe von 17.850 DM unbestritten. Er setzt sich zusammen aus dem Wiederbeschaffungswert von 23.500 DM abzüglich dem Restwert von 5.000 DM und der Selbstbeteiligung von 650 DM. 13 Zinsen stehen der Klägerin in der zuerkannten Höhe nach den §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zu. 14 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 15 Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für die Beklagte: 17.850,00 DM 16 Münstermann Dr. Halbach Keller