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Beschluss

Ss 273/01 (Z)

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2001:0711.SS273.01Z.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. II. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen. 1 G r ü n d e 2 Die Entscheidung, die nicht nur in Bezug auf den Zulassungsantrag, sondern auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde selbst in der Besetzung gemäß § 80 a Abs. 2 OWiG zu treffen war (SenE vom 17.07.1998 - Ss 351/98 (Z) = NStZ-RR 1998, 345 = NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; SenE v. 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451), entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist: 3 "Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Ferienreiseverordnung ein Bußgeld von 200,-- DM festgesetzt. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG vom 20. März 2001 verworfen, weil der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei. Hiergegen richtet sich die Zulassungsrechtsbeschwerde des Betroffenen. 4 Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs, die dem Zusammenhang der Rechtsbeschwerdebegründung zureichend entnommen werden kann, führt zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. 5 Der in Folge der Zulässigkeit der erhobenen Rüge zu berücksichtigende Akteninhalt ergibt dazu folgenden Verfahrensgang: 6 Mit am selben Tag beim Amtsgericht eingetroffenen Verteidigerschriftsatz vom 1. März 2001 ist beantragt worden, den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Zur Begründung ist ausgeführt: "Richtig ist, dass unser Mandant Geschäftsführer der Firma U GmbH ist. Richtig ist auch, dass ein angestellter Fahrer der Firma U offensichtlich weisungswidrig gegen die Ferienreiseverordnung verstoßen hat. Dafür ist weder unser Mandant, noch der eigentlich verantwortliche Disponent der Firma verantwortlich zu machen, da der Fahrer, der ansonsten sehr zuverlässig ist, gegen ausdrückliche Anweisungen verstoßen hat. Richtig ist zwar, dass unser Mandant Geschäftsführer ist, der verantwortliche Disponent jedoch für die Disposition ausschließlich zuständig ist. Dieser ist ein seit langen Jahren bewährter Mitarbeiter, den zu rügen unser Mandant trotz gelegentlicher Kontrollen nie Anlass hatte. Abgesehen davon, dass trotz des Fahrverstoßes die Verantwortlichen der Firma nicht haftbar gemacht werden können, könnte jedenfalls unser Mandant, der lediglich Geschäftsführer ist, nicht in Anspruch genommen werden. Wir weisen darauf hin, dass unser Mandant auch in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben machen würde, sodass seine persönliche Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Umstände nicht notwendig ist. Er ist somit von der Verpflichtung zur persönlichen Teilnahme im Termin zur Hauptverhandlung am 20. März 2001 zu entbinden." 7 Der Amtsrichter hat am 7. März 2001 dem Verteidiger des Betroffenen geschrieben, dass der Termin mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens aufrecht erhalten bleibe (Bl. 13 R d.A.). Insoweit heißt es in der Rechtsbeschwerdebegründung: 8 "Im Übrigen ist zu rügen, dass das Gericht den Entbindungsantrag ohne jede Begründung abgelehnt hat. Zwar ist im Beschluss keine Begründung erforderlich, dann muss jedoch im Verwerfungsurteil für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar dargelegt werden, warum das Gericht nicht in Abwesenheit des Betroffenen verhandeln könnte (OLG Köln NZV 99, 261)" 9 Danach liegt eine Versagung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vor, weil der Tatrichter den Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung abgelehnt hat, ohne dafür nachvollziehbare Gründe angeführt zu haben. Der Tatrichter hat einem Entbindungsantrag des Betroffenen zu entsprechen, wenn sich der Betroffene zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist (§ 73 Abs. 2 OWiG). Diese Voraussetzungen für eine Entbindung vom persönlichen Erscheinen liegen hier vor, nachdem der Betroffene zwar eingeräumt hat, Geschäftsführer der betreffenden Firma zu sein, verantwortlicher Disponent jedoch ein Herr D sei, der als Zeuge auch zur Verfügung stehe und dessen Ladung der Amtsrichter auch veranlasst hatte, und darüber hinaus mitgeteilt hatte, weitere Erklärungen in der Sache nicht abzugeben. Die Ablehnung des Entbindungsantrags durch den Tatrichter lässt demgegenüber keine auf § 73 Abs. 2 OWiG zurückführbare Begründung erkennen, sodass sie nicht mehr verständlich ist und das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt. 10 Nach alledem muss die zuzulassende Rechtsbeschwerde auf Grund 11 der Versagung rechtlichen Gehörs mit der Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG Erfolg haben (vgl. BayObLG DAR 2000, 578; SenE vom 8. Mai 2001 - Ss 170/01 (Z) - 79 Z - sowie SenE vom 30. März 2001 - Ss 100/01 (B) - 53 B -)." 12 Dem stimmt der Senat zu. Der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Gericht über den Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen überhaupt nicht oder - wie im vorliegenden Fall - ohne eine auf § 73 Abs. 2 OWiG zurückführbare Begründung ablehnend entscheidet und sich auch im Urteil mit den Gründen, die hierfür geltend gemacht wurden, nicht befasst (vgl. dazu a. SenE v. 28.05.2001 - Ss 163/01 Z -). 13 Schröders