Urteil
27 UF 11/01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2001:0815.27UF11.01.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.12.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg - 32 F 620/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abänderung des Urteils des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1.9. 1998 - 4 UF 17/98 - wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte folgende monatlichen Unterhaltsbeträge zu zahlen:
1. für Dezember 1999 1.800,00 DM,
2. für die Monate Januar bis März 2000 1.697,00 DM,
3. für die Monate April bis September 2000 1.812,00 DM,
4. für die Monate Oktober bis Dezember 2000 1.606,00 DM
5. für den Monat Januar 2001 2.162,00 DM
6. für die Monate Februar bis Mai 2001 2.092,00 DM und
7. ab Juni 2001 2.887,00 DM.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger an die Beklagte ab Rechtshängigkeit des Feststellungsantrages, d.i. der 7.2.2000, über die vorgenannten Beträge hinaus gezahlten Beträge zurückzuzahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 65%, die Beklagte zu 35%
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 73%, die Beklagte zu 27%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.12.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg - 32 F 620/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abänderung des Urteils des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1.9. 1998 - 4 UF 17/98 - wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte folgende monatlichen Unterhaltsbeträge zu zahlen: 1. für Dezember 1999 1.800,00 DM, 2. für die Monate Januar bis März 2000 1.697,00 DM, 3. für die Monate April bis September 2000 1.812,00 DM, 4. für die Monate Oktober bis Dezember 2000 1.606,00 DM 5. für den Monat Januar 2001 2.162,00 DM 6. für die Monate Februar bis Mai 2001 2.092,00 DM und 7. ab Juni 2001 2.887,00 DM. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger an die Beklagte ab Rechtshängigkeit des Feststellungsantrages, d.i. der 7.2.2000, über die vorgenannten Beträge hinaus gezahlten Beträge zurückzuzahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 65%, die Beklagte zu 35% Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 73%, die Beklagte zu 27%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe Beide Berufungen sind zulässig, in der Sache hat aber nur die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Die Abänderungsklage des Klägers ist zulässig, weil er eine Verringerung seines Einkommens darlegt und geltend macht, die Beklagte sei erwerbspflichtig, so dass ihr fiktive Erwerbseinkünfte zuzurechnen seien. Der Streitzeitraum beginnt zwar im Dezember 1999. Da die wesentlichen Veränderungen jedoch im Jahr 2000 eingetreten sind und die Parteien vor allem um den Zeitraum ab Januar 2000 streiten, errechnet der Senat zunächst den Unterhaltsanspruch der Beklagten für die Zeit ab Januar 2000 und erst im Anschluss daran den Unterhalt für Dezember 1999. Im Abänderungsverfahren hat das Gericht bei der Prüfung, inwieweit das frühere Urteil aufrechtzuerhalten bzw. abzuändern ist, außer den zulässigerweise zu berücksichtigenden und selbst festzustellenden neuen Tatsachen die im Ersturteil festgestellten unverändert gebliebenen Verhältnisse einschließlich ihrer rechtlichen Bewertung als maßgeblich zugrundezulegen. Die Abänderungsklage ermöglicht keine freie von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung, sondern nur eine den zwischenzeitlich eingetretenen veränderten Verhältnissen entsprechende Anpassung des Titels ; im Übrigen ist das über die Abänderungsklage entscheidende Gericht an das Ersturteil gebunden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22.Auflage, § 323 Rz. 41 m. w. N.). Der Kläger hat für die Zeit bis einschließlich Juli 2000, wie nunmehr unstreitig geworden ist, bei Außerachtlassung der Abfindung ein Nettoeinkommen von 95.584,70 DM erzielt. Ausweislich der Entgeltabrechnung für Dezember 2000 (Bl. 51 AH II) hat der Kläger weiter folgendes Einkommen gehabt: Brutto 125.048,40 DM Lohnsteuer - 45.634,55 DM Solidaritätszuschlag - 2.429,10 DM Rentenversicherung - 4.149,50 DM Arbeitslosenversicherung - 1.397,50 DM Krankenversicherung - 2.241,40 DM Pflegeversicherung - 274,15 DM 68.922,20 DM, insgesamt 164.506,90 DM Hiervon ist der Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie die Direktversicherung noch abzuziehen. Krankenversicherungsbeitrag: 12 x 448,28 DM = - 5.379,36 DM Pflegeversicherungsbeitrag: 12 x 54,83 DM = - 657,96 DM Direktversicherung (Bl. 44 AH II): - 3.408,00 DM 155.061,58 DM. Hierin ist der Sachbezug für den vom Arbeitgeber gestellten PKW enthalten. Da in dem abzuändernden Urteil des OLG Köln vom 1.9.1998 - 4 UF 17/98 - (i.f.: Ersturteil) dem Kläger nur die Hälfte der Sachbezüge zugerechnet worden ist, ist ihm auch in diesem Verfahren nur die Hälfte zuzurechnen. Der durchschnittliche monatliche Sachbezug belief sich auf 854,68 DM, so dass (427,34 DM x 12) - 5.128,08 DM in Abzug zu bringen sind. Die Steuererstattung für 1999 ist dem Einkommen nicht hinzuzurechnen. Sie beruht ausweislich des Steuerbescheids auf Fahrtkosten in Höhe von 2.789,00 DM, auf Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 400,00 DM und auf übrigen Werbungskosten von 3.261,00 DM. Inwieweit Scheidungs- und Steuerberatungskosten steuerlich anerkannt worden sind, lässt sich dem vorgelegten Bescheid nicht entnehmen, da der Kläger die Seite 2 des Bescheids nicht vorgelegt hat. Die vom Kläger behaupteten Kosten werden indessen von der Beklagten nicht bestritten. Da diese Kosten insgesamt nicht einkommensmindernd berücksichtigt worden sind, ist die darauf entfallende Steuererstattung auch nicht dem Einkommen hinzuzurechnen. Die festgesetzte Einkommensteuer von 113.683,00 DM lässt auf ein zu versteuerndes Einkommen von 257.692,00 DM schließen. Rechnet man die Werbungskosten von insgesamt 13.455,00 DM diesem Einkommen hinzu, errechnet sich eine Einkommensteuer von 120.843,00 DM und ein Solidaritätszuschlag von 6.646,36 DM, insgesamt eine Steuer von 127.489,36 DM. Das ergibt gegenüber der festgesetzten Steuer von insgesamt 119.770,56 DM eine Differenz von 7.718,74 DM, die bis auf einen zu vernachlässigenden Betrag der Steuererstattung von 7.789,47 DM entspricht. Die Abfindung von brutto 53.800,00 DM ist nach Abzug der Steuern dem Einkommen hinzuzurechnen. In der Gehaltsabrechnung für Juli 2000 (Bl. 44 AH II) ist dieses Bruttoentgelt mit " Abfindung/Sozialplan 16 " bezeichnet. Eine Abfindung gemäß einem Sozialplan dient dem Ausgleich oder der Milderung des Verlustes eines Arbeitsplatzes auf Grund einer geplanten Betriebsänderung. Sie ist unterhaltspflichtiges Einkommen, weil sie Ersatz für Arbeitsverdienst darstellt (Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rz. 794). Eine Abfindung oder ein Sozialplan wegen Verlustes des Arbeitsplatzes, etwa als Einzelmaßnahme des Betriebes, kann nicht anders behandelt werden. Auch wenn keine Rechtsverpflichtung zur Zahlung der Abfindung besteht, ist sie keine freiwillige Zuwendung Dritter. Anlass und Zweckbestimmung der Abfindung haben einen so engen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit, dass unterhaltsrechtlich die Abfindung an die Stelle des Arbeitsverdienstes tritt (Kalthoener/Büttner, a. a. O.). Allerdings ist die Abfindung auf einen längeren Zeitraum, den der Senat auf fünf Jahre bemisst, zu verteilen. Ausweislich des " Überweisungsbetrages " der SMS D. AG vom 22.8.2000 (Bl. 45 AH II) belief sich der Nettobetrag auf 33.464,88 DM, das sind jährlich + 6.692,98 DM Einkommen 156.626,48 DM, das sind monatlich 13.052,21 DM Trotz des Auszugs der Beklagten haben die Parteien das von ihnen als eheliche Wohnung genutzte Haus beibehalten. Der Kläger hat im Jahr 2000 die Hauslasten wie bisher getragen. Entsprechend dem Ersturteil ist die Hälfte der Hauslasten von seinem Einkommen abzuziehen, das sind - 1.351,00 DM. Die andere Hälfte der Hauslasten hat die Beklagte zu tragen. Sie ist von ihrem Unterhalt in Abzug zu bringen. Die im Ersturteil berücksichtigten Versicherungskosten von 1.025,50 DM betragen nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers nunmehr - 1.060,00 DM. Zwar hat der Kläger die Versicherungskosten nicht im Einzelnen nachgewiesen, jedoch kann wegen der seit dem Erlass des Ersturteils verflossenen Zeit nach der Lebenserfahrung von einer gewissen Erhöhung der Versicherungsprämien ausgegangen werden. Ferner sind im Ersturteil die regelmäßigen Unterdeckungkosten berücksichtigt worden. Diese gibt der Kläger für das Objekt B., S. Straße 56, mit monatlich - 799,00 DM und für das Objekt M., W.straße 23, mit monatlich 392,00 DM an. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie wisse nicht, ob die Angaben des Klägers zu den Mieteinnahmen, den Reparaturkosten usw. stimmten, so dass sie diese mit Nichtwissen bestreiten müsse. Die Beklagte ist Miteigentümerin der Wohnungen und hat gegen den Kläger, der offenbar im Einverständnis mit der Beklagten die Verwaltung der Wohnungen übernommen hat, einen Auskunftsanspruch, den sie hätte durchsetzen können. Dass eine Unterdeckung vorhanden ist, ist bereits im Ersturteil festgestellt. Dass sich hieran etwas zu ihren Gunsten geändert hat, hätte die Beklagte vortragen müssen. Im Ersturteil hat der damals erkennende Senat die Rücklagen für Reparaturkosten mit - 200,00 DM anerkannt. Sie sind daher auch im vorliegenden Verfahren abzusetzen. Die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kann der Kläger der Beklagten entgegenhalten, weil dies zum einen dem Ersturteil entspricht, zum anderen die Steuervorteile insoweit auch der Beklagten zugute kommen, da der Kläger ohne Berücksichtigung der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung statt eine Steuererstattung zu erhalten, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag hätte nachzahlen müssen. Ebenfalls ist der Unterhalt für die volljährige Tochter A. vorweg abzuziehen. Zwar geht die Beklagte der Tochter A. im Rang vor, jedoch wirkt sich der Vorrang erst dann aus, wenn der angemessene Unterhalt der Beklagten tangiert wird. Das ist indessen nicht der Fall. Die Höhe des an die Tochter A. geleisteten Unterhalts hat der Kläger trotz des Bestreitens der Beklagten nicht belegt, so dass er hinsichtlich der Höhe des geleisteten Unterhalts beweisfällig geblieben ist. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger seiner Tochter zumindest den Differenzbetrag zwischen der um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150,00 DM verringerten Ausbildungsvergütung und dem Unterhaltsbedarf eines Studierenden von 1.120,00 DM, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, gezahlt hat. Ausweislich der Bescheinigung der Schreinerei S. vom 20.1.2000 (Bl. 39 d.A.) hat die Tochter A. bis einschließlich August 2000 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von netto 760,00 DM erhalten. Der Senat schätzt die Erhöhung ab 1.9.2000 auf Grund der Bescheinigung der Schreinerei S. auf 1.199,00 DM. Dies entspricht der Differenz zwischen der Ausbildungsvergütung, die die Schreinerei im ersten und im zweiten Ausbildungsjahr gezahlt hat. Daraus folgt ein Nettoeinkommen von rund 951,00 DM. Im monatlichen Durchschnitt beliefen sich die Einkünfte der Tochter A. im Jahr 2000 auf rund 824,00 DM. Nach Abzug der Ausbildungspauschale von 150,00 DM betrug die Differenz zu ihrem Unterhaltsbedarf von 1.120,00 DM danach rund - 446,00 DM. Diesen Betrag kann der Kläger einkommensmindernd geltend machen. Eventuelle Leistungen, die er darüber hinaus der Tochter A. hat zugute kommen lassen, kann er einkommensmindernd der Beklagten nicht entgegenhalten, da dies auf Kosten deren Unterhaltsanspruchs ginge, was deren Einverständnis voraussetzte. Daran fehlt es indessen. Unterhalt für Y. - 805,00 DM Bereinigtes Einkommen des Klägers 7.999,21 DM Nach Abzug des so genannten Anreizsiebtels von - 1.142,74 DM verbleiben 6.856,47 DM. Auf Seiten der Beklagten ist im Ersturteil ein Wohnvorteil von monatlich - 230,00 DM berücksichtigt. Die Beklagte muss sich ferner ein fiktives eigenes Erwerbseinkommen zurechnen lassen. Im Ersturteil ist nach Abzug des Anreizsiebtels von einem Betrag von - 531,50 DM ausgegangen worden, der auch im vorliegenden Verfahren bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Sohnes Y., also bis einschließlich September 2000, zugrunde zu legen ist. Beide Beträge sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.6.2001 - XII ZR 343/99 -), der sich der Senat anschließt, im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen. Der Wohnvorteil hat bereits die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt. Das fiktive Einkommen ist als Surrogat für die Hausfrauentätigkeit der Beklagten während des ehelichen Zusammenlebens anzusehen. Die Bindungswirkung des Ersturteils, das beide Beträge im Wege des Abzugs vom Unterhaltsanspruch berücksichtigt hat, steht der Anrechnung im Wege der Differenzmethode nicht entgegen. Die rechtliche Bindung des Abänderungsrichters an die Grundlagen des Ersturteils erfasst nur solche unverändert gebliebenen tatsächlichen Verhältnisse, die der Richter im früheren Verfahren festgestellt und denen er Bedeutung für die Unterhaltsbemessung beigelegt hat. Dagegen besteht keine Bindung an jene Feststellungen im Ersturteil, die auf Grund richterlicher Hilfsmittel oder allgemeiner unterhaltsrechtlicher Bewertungskriterien in die Entscheidung eingeflossen sind. Dazu gehört die Berücksichtigung von Unterhaltsrichtlinien, Unterhaltstabellen, Verteilungsschlüsseln oder sonstigen Berechnungsmethoden. Ihnen kommt keine ähnliche Bindungswirkung zu, weil sie keine beizubehaltenden Urteilselemente, sondern nur Hilfsmittel zur Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe " angemessener Unterhalt " oder " Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnisse " sind. Bestimmten Unterhaltsquoten, die im Ersturteil zur Bemessung des den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhalts angewandt wurden, ist dementsprechend keine bindende Wirkung beizumessen ( BGH FamRZ 94,1100). Nach Abzug der vorgenannten Beträge verbleiben 6.094,97 DM, wovon auf die Beklagte 3.047,48 DM entfallen. Hierauf muss sie sich die Hälfte der Hauslasten von - 1.351,00 DM, die der Kläger für sie mitgetragen hat, anrechnen lassen, so dass bis zum Auszug der Beklagten im März 2000 ein Unterhaltsanspruch von rund 1.697,00 DM verbleibt. Für die Zeit bis einschließlich September 2000 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch von monatlich rund 1.812,00 DM Ab Vollendung des 12.Lebensjahres des Sohnes Y., also ab Oktober 2000, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, als erziele sie Einkünfte aus einer Halbtagstätigkeit. Denn von diesem Zeitpunkt an ist der Beklagten eine solche Tätigkeit zuzumuten. Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass die Betreuung des Sohnes Y. sie hieran hinderte. Dass der Sohn Y. unter der Trennungssituation und den Auseinandersetzungen der Parteien sehr leidet, kann als der Lebenserfahrung entsprechend unterstellt werden. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass das Kind mehr Betreuung braucht als andere Kinder in seinem Alter und es sich in ständiger therapeutischer Behandlung befindet. Das schließt aber eine Halbtagstätigkeit der Beklagten nicht aus, da die Beklagte nicht vorträgt, in welcher Weise sie hieran durch die erhöhte Betreuung gehindert ist. Eine erhöhte Betreuung und die besondere Zuwendung der Beklagten können dem Kind auch zuteil werden, wenn sie einer Halbtagstätigkeit nachgeht, denn abgesehen von den Ferienzeiten befindet sich Y. morgens bis in die frühen Mittagsstunden üblicherweise in der Schule. Auch dem Attest der Diplom-Psychologin H. vom 4.2.2001 ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte wegen der Betreuung des Sohnes Y. nicht in der Lage wäre, eine Halbtagstätigkeit auszuüben. Ebensowenig stehen gesundheitliche Beschwerden der Beklagten einer Erwerbstätigkeit entgegen. In dem sorgfältig erstellten Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. E.-B. vom 30.8.2000 ist die Behauptung der Beklagten, sie sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, aus gutachtlicher Sicht nicht bestätigt worden. Die Angriffe gegen dieses Gutachten geben zu einer anderen Beurteilung oder zu einer Anhörung der Sachverständigen keinen Anlass. Die Beklagte behauptet, sie leide unter einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer histrionischen (Roche, Lexikon Medizin: Histrionismus = Neigung zu dramatischen, aufsehenerregenden Handlungen, z.B. bei Hysterie) Persönlichkeitsstörung und einer somatoformen Schmerzstörung, die schon während der Ehe vorgelegen hätten. Belastungen in der Ehe und durch den Alltag sei sie - unbewusst - durch die Flucht in zahlreiche körperlichen Symptome mit zahlreichen Klinikaufenthalten und Operationen begegnet. Erst jetzt entwickele sich bei ihr langsam die Erkenntnis, dass sie letztlich erst ihre psychischen Probleme in den Griff bekommen müsse, um dann auch ihre körperlichen Beschwerden zu bewältigen. Ihre gesundheitlichen Probleme, auch ihre psychischen Störungen, hätten echten Krankheitswert, der ihre Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit eingeschränkt habe und auch eine Erwerbstätigkeit unmöglich mache. Darauf gehe das Gutachten nicht ein. Der Einwand, sie sei wegen Krankheit nicht erwerbsfähig, wäre nur beachtlich, wenn es sich insoweit um eine seit dem Ersturteil vom 1.9.1998 eingetretene Veränderung der damals festgestellten Umstände handelte. Der Einwand, sie sei wegen Krankheit nicht erwerbsfähig, ist jedoch schon in dem Ersturteil zurückgewiesen worden (Bl. 234 BA). Darin heißt es, die von ihr vorgelegten Atteste belegten nicht substantiiert, dass sie an einer Erkrankung leide, die eine solche geringfügige bis halbschichtige Tätigkeit nicht zuließe. Vielmehr sei festgestellt worden, dass sie organisch gesund sei, ihre Beschwerden (Herz-Kreislaufprobleme) nur funktionell bedingt und einer bereits eingeleiteten psychotherapeutischen Behandlung zugänglich seien. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei weder erwähnt noch zu vermuten. Wenn ihr Einwand im Hinblick hierauf beachtlich sein sollte, hätte sie vortragen müssen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem Ersturteil so verschlechtert habe, dass sie nunmehr nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Derartiges behauptet die Beklagte aber nicht. Vielmehr beruft sie sich darauf, die histrionische Persönlichkeitsstörung und die somatoforme Schmerzstörung hätten schon in der Ehe vorgelegen. Mit diesem Einwand kann sie nicht mehr durchdringen, weil dieser schon im Ersturteil vom 1.9.1998 zurückgewiesen worden ist. Unabhängig hiervon ist die Beklagte mit ihrem Einwand auch aus folgenden Gründen ausgeschlossen. Die Beklagte hat der Sachverständigen berichtet, dass sie vom 26.10.1999 bis zum 23.11.1999 in der R.-S.Klinik in N. wegen der Schmerzsymptomatik an einer Kurmaßnahme teilgenommen habe. Im Entlassungsbericht wurde als Diagnose genannt: " Intensive Verarbeitungsprobleme mit Somatisierung." Während der Rehabilitationsmaßnahme hielt man die Durchführung einer Psychotherapie für erforderlich. Die Einsicht in die Notwendigkeit dieser Maßnahme war nach dem Bericht bei der Beklagten erst gegen Ende der Kur erzielt worden. Die Klinik vereinbarte daher einen Termin bei Dr. B., Arzt für Nerven- heilkunde und Psychotherapie. Dr. B. nannte in seinem Attest vom 10.1.2001 "somatoforme Schmerzstörungen". Die Beklagte brach jedoch die Therapie bei Dr. B. ab. In der Berufungsbegründung gibt sie als Grund hierfür an, sie habe zu Dr. B. kein Vertrauen fassen können. Das reicht als Begründung für die Aufgabe der Behandlung nicht aus. Im Fall einer Krankheit trifft den Berechtigten die Obliegenheit, alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft Erforderliche zu tun, um seine Unterhaltsbedürftigkeit zu mindern. Wer leichtfertig die Möglichkeit ärztlicher Behandlung und Behebung der der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Schwierigkeiten nicht nutzt, muss sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte er das Notwendige getan. Der Bedürftige kann seinen Unterhaltsanspruch verwirken, weil er seine Bedürftigkeit mutwillig aufrechterhalten hat. Erforderlich für eine Verwirkung ist, dass der Berechtigte unterhaltsbezogen zumindest leichtfertig es unterlassen hat, sich einer Therapie zu unterziehen. Diese Voraussetzung ist bei der Beklagten gegeben, weil ihr seit dem Urteil vom 1.9.1998 bekannt war, dass ihr eine Erwerbstätigkeit bis hin zu einer Halbtagstätigkeit oblag. Spätestens seit Ende des Jahres 1999 hatte sie die Einsicht, sich behandeln lassen zu müssen. Sie ist dieser Einsicht aber bis zu dem Zeitpunkt, ab der ihr eine Halbtagstätigkeit oblag, also ab September 2000, nicht gefolgt. Dass ihr insoweit die Steuerungsmöglichkeit gefehlt hat, trägt sie substantiiert nicht vor. Ihre Behauptung in der mündlichen Verhandlung, sie habe sich bereits im März 2000 in die Behandlung der Diplom-Psychologin R. begeben, wird durch die von der Beklagten überreichte Stellungnahme der Diplom-Psychologin R. vom 18.1.2001 nicht belegt. In dieser Stellungnahme heißt es vielmehr, Frau B. sei ihr - Frau R. - seit dem 10.10.2000 im Rahmen einer Psychotherapie bekannt. Von einer bereits im März 2000 einsetzenden Behandlung ist keine Rede. Ebenso wird in der mit Schriftsatz vom 19.10.2000 in erster Instanz vorgelegten Bescheinigung der Diplom-Psychologin R. (ohne Datum) angegeben, Frau B. sei ihr seit dem 10.10.2000 im Rahmen einer Psychotherapie bekannt. Sie habe von ihr eine Stellungnahme aus psychologischer Sicht zu dem Gutachten der Frau Dr. E.-B. zur Beurteilung ihrer Rückenprobleme beziehungsweise Gesundheitsprobleme und der damit einhergehenden Beurteilung ihrer Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, gewünscht. Aus der Bescheinigung geht nicht einmal hervor, dass sich die Beklagte in eine länger andauernde psychotherapeutische Behandlung begeben hat. Die Stellungnahme endet vielmehr mit dem Vorschlag, dass vor einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess eine ausgedehnte zwei bis drei Jahre umfassende Psychotherapie vorgeschaltet werden müsse. Unabhängig von diesen Erwägungen muss man nach dem Gutachten annehmen, dass die Schmerzzustände weitgehend simuliert sind. Die Sachverständige weist auf eine Reihe von Auffälligkeiten und Widersprüchen in der klinischen und anamnestischen Krankheitsdarstellung hin (Bl. 75 d.A.). Die Sachverständige fasst ihre Beurteilung dahin zusammen, diskrepant seien insbesondere die dargelegte Intensität des Schmerzes und der Umfang der Inanspruchnahme von therapeutischer Hilfe. Auf Grund dieser zum Teil erheblichen Ungereimtheiten könne das Vorliegen einer manifesten, die Erwerbsminderung einschränkenden Krankheit gutachterlicherseits nicht bescheinigt werden. Muss man aber davon ausgehen, dass die Beklagte ihre Leiden aggraviert oder gar simuliert, lässt das auch Rückschlüsse auf die Symptome ihrer psychischen Erkrankung zu. Hierbei ist es noch leichter, die Erkrankung vorzutäuschen. Dagegen, dass sich die Beklagte damals selbst für erwerbsunfähig gehalten hat, sprechen auch die von ihr vorgelegten Bewerbungen. Daraus geht hervor, dass sie sich selbst als erwerbsfähig angesehen hat. Die von ihr vorgelegten Bewerbungen reichen bei weitem nicht aus darzulegen, dass es ihr trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen ist, eine Arbeitsstelle zu finden. Im Hinblick auf die Arbeitsbiografie der Beklagten kann trotz ihres Alters von 51 Jahren nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei entsprechenden Bemühungen eine Arbeitsstelle gefunden hätte. Der Kläger indessen übersieht bei seinem Vortrag, bei seinem jetzigen Arbeitgeber verdiene eine Halbtagskraft in der Buchhaltung ohne besondere Kenntnisse monatlich 3.400,00 DM, dass die Beklagte nach seinem eigenen Vortrag zuletzt im Jahr 1980 als kaufmännische Angestellte tätig war. In der Zeit von Ende 1992 bis Anfang 1996 hat sie ein Delikatessengeschäft in Siegburg geführt. Wegen der technischen Entwicklung im Bürobereich und in der Buchhaltung kann man eine realistische Chance der 51-jährigen Beklagten auf eine Erwerbstätigkeit in diesem Bereich ausschließen. Auf Grund der Erfahrung des Senats in einer Vielzahl von Verfahren mit einer ähnlichen Fallgestaltung erscheint lediglich ein Nettoeinkommen von monatlich 1.100,00 DM erzielbar, wovon auch das Amtsgericht aufgrund seiner Erfahrung ausgegangen ist. Daraus folgt nach Abzug des Anreizsiebtels folgender Unterhaltsanspruch: bereinigtes Einkommen des Klägers: 6.856,47 DM fiktives Einkommen der Beklagten: 1.100,00 DM ./. Anreizsiebtel, rund - 157,00 DM - 943,00 DM 5.913,47 DM Anteil der Beklagten 2.956,74 DM ./. Hauslasten - 1.351,00 DM Unterhaltsanspruch rund 1.606,00 DM 2001: Ausweislich der Entgeltabrechnungen für das Jahr 2001 erhält der Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von 13.760,17 DM Krankenversicherungsbeitrag - 453,49 DM Pflegeversicherungsbeitrag - 55,46 DM PKW-Vorteil - 421,51 DM. monatsanteilige Abfindung + 557,75 DM 13.387,46 DM. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zugestanden hat, erwartet er im Jahr 2001 für das Jahr 2000 eine Tantieme von brutto 30.000,00 DM bis 40.000,00 DM. Da er mit dieser Tantieme nach dem von ihm eingeschätzten geschäftlichen Erfolg des Unternehmens sicher rechnet, ist dieses Einkommen - ähnlich dem Weihnachtsgeld oder sonstigen Sonderzuwendungen - dem Einkommen hinzuzurechnen. Der Senat geht von einer Bruttotantieme von 35.000,00 DM aus. Zur Berechnung der Nettotantieme ist die Tantieme dem monatlichen Gesamtsteuerbrutto von 25.009,68 DM (Entgeltbescheinigung für März 2001) hinzuzurechnen, sodass 60.009,68 DM abzüglich des Freibetrages zu versteuern sind. Darauf entfallen 25.796,25 DM Lohnsteuer und 1.403,43 DM Solidaritätszuschlag. Nach Abzug der Sozialabgaben errechnet sich ein Nettoeinkommen von 31.187,45 DM gegenüber regelmässigen Nettobezügen von 13.760,17 DM. Der Nettobetrag beläuft sich demnach auf 17.427,28 DM, das sind monatsdurchschnittlich rund + 1.452,00 DM Hauslasten - 1.351,00 DM Versicherungen - 1.100,00 DM Unterdeckung für das Objekt B., S.straße 56 - 896,00 DM und für das Objekt M., W.straße 23 - 872,00 DM. Der Kläger hat durch Vorlage der von beiden Parteien eingegangenen Darlehnsverträge vom 4.12./27.12.2000 belegt, dass sich die Annuitäten entsprechend erhöht haben. Reparaturkostenrücklage - 200,00 DM Unterhalt für A.: Bedarf: 1.120,00 DM eigenes Einkommen 951,00 DM Ausbildungspauschale - 150,00 DM - 801,00 DM Restbedarf - 319,00 DM Unterhalt für Y. - 805,00 DM 9.296,46 DM fiktives Einkommen der Beklagten - 1.100,00 DM 8.196,46 DM 3/7-Quote der Beklagten 3.512,77 DM Hauslasten - 1.351,00 DM Unterhaltsanspruch der Beklagten rund 2.162,00 DM Da der Kläger ab Februar 2001 einen Unterhaltsanspruch des Sohnes Y. von 834,00 DM hat titulieren lassen, ist ab diesem Monat ein Tabellenunterhalt von monatlich - 969,00 DM abzuziehen, sodass sich ein bereinigtes Einkommen des Beklagten von 9.132,46 DM errechnet. Fiktives Einkommen der Beklagten - 1.100,00 DM 8.032,46 DM 3/7-Quote der Beklagten 3.442,48 DM Hauslasten - 1.351,00 DM Unterhaltsanspruch rund 2.092,00 DM Ab Juni 2001 fallen durch die Veräusserung des Hausgrundstücks L.str. die Hauslasten weg. Der Unterhaltsanspruch berechnet sich wie folgt: Einkommen des Klägers: 13.387,46 DM monatsanteilige Tantiemen + 1.452,00 DM Versicherungen: - 1.100,00 DM Unterdeckung der Eigentumswohnungen: - 896,00 DM 872,00 DM Reparaturkostenrücklage: - 200,00 DM Unterhalt für A.: - 319,00 DM Unterhalt für Y.: - 969,00 DM 10.483,46 DM fiktives Einkommen der Beklagten: - 1.100,00 DM 9.383,46 DM 3/7-Quote der Beklagten 4.022,00 DM. Daraus folgt, dass die Berufung der Beklagten ab Juni 2001 in vollem Umfang Erfolg hat. Ob der Beklagten nach Ablauf eines Jahres ab Beginn ihrer Halbtagserwerbspflicht, also ab September 2001 ein höheres Einkommen zuzurechnen ist, weil sie inzwischen beruflich wieder hätte Fuss fassen können und zu erwarten ist, dass sie mit wieder zunehmender Berufserfahrung ein höheres Einkommen erzielen könnte, kann dahinstehen. Denn erst wenn die Beklagte ein höheres Nettoeinkommen als etwa 3.750,00 DM erzielte, würde sich der ihr durch das Ersturteil zuerkannte Unterhaltsanspruch verringern. Das folgt aus der folgenden Berechnung: Einkommen des Klägers: 10.484,00 DM fiktives Einkommen der Beklagten: - 3.750,00 DM 6.734,00 DM 3/7-Quote der Beklagten 2.886,00 DM Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte aus einer Halbtagstätigkeit ein solches Einkommen nicht erzielen kann. Fiktive Zinseinkünfte aus der Anlegung des Erlöses aus dem Verkauf des Hausgrundstücks sind ihr erst ab 1.1.2002 zuzurechnen, da die Zinsen erst ab 1.1.2002 zur Verfügung stehen werden. Ob der Unterhaltsbedarf der Tochter A. wegen der Aufnahme eines Studiums und wegen des Wegfalls eigener Einkünfte steigen wird, steht noch nicht so hinreichend sicher fest, dass der zu zahlende Unterhalt in der Unterhaltsberechnung schon mitberücksichtigt werden könnte. Im Jahr 1999 hat der Kläger nach dem Steuerbescheid vom 29.2.2000 (Bl. 15 AH II) ein Bruttoeinkommen von 322.397,00 DM gehabt. ./. Lohnsteuer - 121.101,00 DM ./. Solidaritätszuschlag - 6.459,03 DM ./. Sozialversicherung (Bl. 19 AH II) - 13.362,00 DM Kranken- und Pflegeversicherung - 9.906,00 DM 171.568,97 DM, das sind monatlich 14.297,41 DM PKW Vorteil (Bl. 33 AH II) - 696,08 DM ./. Krankenversicherung - 448,28 DM ./. Pflegeversicherung - 54,83 DM ./. Hauslasten - 1.351,00 DM ./. Versicherungen - 1.060,00 DM Unterdeckung (Bl. 195 d.A.) - 799,00 DM 392,00 DM Reparaturkostenrücklage - 200,00 DM Unterhalt für A.: 1.120,00 DM 760,00 DM - 150,00 DM - 610,00 DM - 510,00 DM Unterhalt für Y. - 805,00 DM 7.981,22 DM ./.Wohnvorteil - 230,00 DM fiktives eigenes Einkommen - 531,00 DM verbleiben 7.220,22 DM. 3/7-Quote der Beklagten 3.094,38 DM ./. Hauslasten - 1.351,00 DM Unterhaltsanspruch für Dezember 1999 rund 1.743,00 DM. Da das Amtsgericht der Beklagten für Dezember 1999 1.800,00 DM zugesprochen und der Kläger das Urteil insoweit nicht angefochten hat, verbleibt es bei dem zuerkannten Betrag. Den Antrag des Beklagten auf Rückzahlung der überzahlten Beträge versteht der Senat - wie das Amtsgericht - als Feststellungsantrag, da ein unbezifferter Antrag gem. § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO nicht zulässig ist und die Voraussetzungen einer Ausnahme von diesem Grundsatz nicht vorliegen. Der Feststellungsantrag ist aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet, da die Beklagte die Leistungen des Klägers, die von ihm über die zuerkannten Beträge hinaus erbracht worden sind, ohne Rechtsgrund erhalten hat und sie sich ab Zustellung des Feststellungsantrages nicht auf den Entreicherungseinwand berufen kann. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.10 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: 31.454,40 DM (bezifferte Anträge: 29.364,00 DM; Feststellungsantrag: 2613,00 - 20% = 2.090,40 DM). Bei dem Streitwert für den Feststellungsantrag geht der Senat davon aus, dass der Kläger in der Zeit von März 2000 bis Dezember 2000 wegen des Einstellungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 14.1.2000 nicht mehr als monatlich 2000,00 DM und in der Zeit von Januar bis Mai 2001 nicht mehr als monatlich 1.300,00 DM gezahlt hat. Die Überzahlungen belaufen sich danach auf 2.613,00 DM.