Urteil
14 UF 213/00
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2001:0906.14UF213.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 4. Dezember 2000 - 23 (20) F 420/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der zwischen den Parteien vor dem Oberlandesgericht Köln abge-schlossene Vergleich vom 22.10.1997 - 26 UF 87/97 - wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 1.4.2000 nur noch Un-terhalt in Höhe von monatlich 1.112,82 DM an die Beklagte zu zahlen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Entscheidungsgründe: 2 Nachdem der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat, ist nur noch über die Berufung der Beklagten zu entscheiden. Das Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Soweit es um den streitigen Unterhaltszeitraum von September 1999 bis einschließlich März 2000 geht, ist die Abänderungsklage in vollem Umfang abzuweisen. Für die nachfolgende Zeit ab April 2000 ist entsprechend dem Berufungsantrag der Beklagten die Abänderungsklage nur insoweit begründet, als der durch den Vergleich vom 22.10.1997 titulierte Unterhalt auf monatlich 1.112,82 DM abzusenken ist. 3 Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: 4 1. Bei dem angefochtenen Urteil kann es schon deswegen nicht verbleiben, weil das Amtsgericht bei seiner Unterhaltsberechnung die in dem Vergleich vom 22.10.1997 zugrunde gelegte Mischmethode (Behandlung eines Teils des Beklagteneinkommens nach der Differenzmethode und des Resteinkommens nach der Anrechnungsmethode) offensichtlich verkannt hat. Die Mischmethode kommt zur Anwendung, wenn beide Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Einkünfte haben, der Berechtigte darüber hinaus aber auch noch nicht prägende Einkünfte. Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs wird nur das beiderseitige prägende Einkommen herangezogen, indem aus der Differenz dieser Einkünfte die (3/7-) Unterhaltsquote des Berechtigten gebildet wird. Das nicht prägende Einkommen des Berechtigten ist auf diese Quote nach § 1577 I BGB anzurechnen (vgl. statt vieler Wendl/Gutdeutsch , Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage 2000, Rdn. 397 zu § 4; Scholz in der Anmerkung zur nachfolgend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.6.2001, FamRZ 2001, 1061). Genau dieser Rechenweg ist als Basis des Vergleichs vom 22.10.1997 im Sitzungsprotokoll festgehalten worden (Bl. 17 unten GA) und nur so ist auch der Unterhaltsbetrag von 1.260,00 DM, auf den sich die Parteien für die Zeit ab 1.1.1997 verständigt hatten, bei den damals zugrunde gelegten beiderseitigen Einkünften rechnerisch nachzuvollziehen. 5 Das Amtsgericht hat hingegen - trotz Erwähnung des Begriffs "Differenzmethode" - die 3/7-Quote nur aus dem Einkommen des Klägers gebildet und das gesamte Einkommen der Beklagten - in 2 Teilbeträgen - nach der für sie ungünstigeren Anrechnungsmethode behandelt, also auf die 3/7-Quote angerechnet. Dabei ist der Beklagten hinsichtlich des Teilbetrages von 610,00 DM auch noch der 1/7-Erwerbstätigenbonus versagt worden (Seite 7, 9, 10 des Urteils). 6 2. Wie schon im Beschluss des Senats vom 5. Juli 2001 angedeutet, kann aber auch an der dem Vergleich vom 22.10.1997 zugrunde liegenden Unterhaltsberechnung nach der unter 1. näher beschriebenen Mischmethode nicht mehr festgehalten werden. Vielmehr ist im Hinblick auf die durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.6.2001 - XII ZR 343/99 - (FamRZ 2001, 986ff. = MDR 2001, 991f.) geänderten Grundsätze zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts das gesamte Einkommen der Beklagten nach der für sie günstigeren Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzustellen. 7 Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Nachweise in dem vorstehend zitierten Urteil) blieben Einkünfte, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung durch erstmalige Aufnahme einer Arbeitstätigkeit oder durch Erweiterung einer bis dahin ausgeführten Teilzeitarbeit erzielte, bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen außer Betracht. Vielmehr wurde der Unterhaltsbedarf nur nach den bis zur Scheidung nachhaltig erzielten beiderseitigen Einkünften - soweit diese nicht auf trennungsbedingt aufgenommener oder erweiterter Tätigkeit beruhten - bestimmt. Auf die so ermittelte Bedarfsquote musste sich der berechtigte Ehegatte sein darüber hinausgehendes Einkommen bedarfsdeckend anrechnen lassen (sog. Anrechnungsmethode). 8 Von diesen Grundsätzen ist der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung abgerückt. Nunmehr bezieht er auch Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch erstmalig nach der Scheidung aufgenommene oder erweiterte Arbeitstätigkeit erzielt (als Surrogat bisheriger Haushalts- und/oder Kinderbetreuungstätigkeit), in die Berechnung des Unterhaltsbedarfs nach der Differenzmethode ein. Begründet wird die Änderung der bisherigen Rechtsprechung damit, dass die Anrechnungsmethode dem Verständnis von der Gleichwertigkeit von Kindesbetreuung und/oder Haushaltsführung nicht gerecht werde und auch dem gewandelten Ehebild - Abkehr von der auf Dauer angelegten reinen Haushaltsführungsehe zur von vornherein geplanten Doppel- oder Zuverdienerehe mit zeitweiliger Unterbrechung der Berufstätigkeit eines Ehegatten zugunsten der Kinderbetreuung - in der Mehrzahl der Fälle nicht mehr angemessen Rechnung trage. 9 Der Senat folgt dieser geänderten Rechtsprechung. Sie ist auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dabei spielt es entgegen der Auffassung des Klägers keine Rolle, dass er seit dem 1.4.2000 nicht mehr erwerbstätig ist und nur noch Ruhestandsbezüge erhält (Bl. 339 GA). Denn dieser Umstand hat mit der vorstehend erörterten Rechtsfrage, ob Einkünfte des Berechtigten aufgrund erstmals nach der Scheidung aufgenommener Tätigkeit in die Berechnung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen einzubeziehen sind, nichts zu tun. 10 Der Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht weiterhin nicht entgegen, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine Abänderungsklage handelt. 11 In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für sich allein eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO rechtfertigen kann (zu dieser Problematik im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vgl. u.a. Scholz , a.a.O., Seite 1064; Luthin in FamRZ 2001, 1065; Niepmann in MDR 2001, 992f. 993; ausführlicher Miesen in Forum Familien- und Erbrecht 2001, 140ff.; Büttner , Neue Rechtsprechung des BGH zur Anrechnungs- und Differenzmethode im Unterhaltsrecht, erscheint demnächst in der NJW). Der Bundesgerichtshof hat sich dazu in der angeführten Entscheidung nicht geäußert. 12 Die Problematik besteht jedoch in erster Linie, soweit es sich bei dem abzuändernden Titel um ein Urteil handelt. Weitgehende Einigkeit besteht hingegen darin, dass bei Unterhalts vergleichen die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Abänderungsgrund darstellen und nach den Grundsätzen über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage in eine Anpassung des Titels einfließen kann. Ob dies im Einzelfall in Betracht kommt, hängt von den Vorstellungen der Parteien bei Abschluss des Vergleichs, vom Parteiwillen als Geltungsgrund des Vergleichs ab (vgl. dazu u.a. BGH FamRZ 1994, 562ff. 564). Bezogen auf die vorliegende Problematik bedeutet dies: Wenn die Parteien bei Abschluss des Vergleichs davon ausgingen, die getroffene Regelung beruhe - auch - auf der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dann stellt die Änderung dieser Rechtsprechung einen Abänderungsgrund dar ( Büttner , a.a.O.). 13 Von einem dahingehenden Parteiwillen ist im vorliegenden Fall auszugehen. Dies kommt schon in der im Sitzungsprotokoll vom 22.10.1997 festgehaltenen Vergleichsbasis - Anwendung der Mischmethode - zum Ausdruck. Selbst wenn der damals mit der Sache befasste Senat, wie der Kläger mehrfach angedeutet hat (Bl. 61, 176, 177, 184 GA), der Auffassung gewesen sein sollte, nach der Rechtslage müsse an sich das gesamte Einkommen der Beklagten nach der Anrechnungsmethode behandelt werden und nur zum Zwecke des Arbeitsanreizes für die Beklagte solle für eine Übergangszeit die Mischmethode zugrunde gelegt werden, würde dies nichts an der Beurteilung ändern. Denn auch eine solche Rechtsauffassung wäre ersichtlich an der damaligen Rechtsprechung zur Behandlung der Einkünfte aus einer erst nachehelich aufgenommenen oder ausgeweiteten Berufstätigkeit orientiert gewesen - sonst hätte die Anrechnungsmethode überhaupt nicht zur Diskussion gestanden - und die Parteien hätten dies dem Vergleichsabschluss zugrunde gelegt. Im Übrigen ist, soweit nicht ein anderer Wille ersichtlich ist, regelmäßig davon auszugehen, dass die Parteien bei einem Unterhaltsvergleich den Unterhaltsanspruch nicht neu begründen, sondern lediglich den gesetzlichen Anspruch konkretisieren wollen. Es kann deswegen im allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine Abänderbarkeit des Vergleichs wollen, wenn sich die Verhältnisse so entwickeln, dass dieser mit dem gesetzlichen Anspruch nicht mehr übereinstimmt ( Graba , Die Abänderung von Unterhaltstiteln, 2. Auflage 1999, Rdn. 73 und 291). Dies schließt Änderungen in der Interpretation des gesetzlichen Anspruchs durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ein. 14 Nach alledem kommen die geänderten Grundsätze zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im vorliegenden Fall zum Tragen. Dem stehen schließlich auch nicht Gründe des Vertrauensschutzes für den Kläger - § 242 BGB - entgegen, und zwar schon deswegen nicht, weil hier die Rechtsprechungsänderung nicht zum Anlass für eine Unterhalts erhöhung genommen werden soll. Die Beklagte verteidigt sich lediglich gegen ein Herabsetzungsverlangen des Klägers, wobei sie sogar für die Zeit ab 1.4.2000 eine Reduzierung des titulierten Betrages hinnimmt. Der Kläger wird also nicht in seinem Vertrauen und eventuell darauf abgestellten Vermögensdispositionen berührt, nicht mehr als den durch den Vergleich titulierten Unterhalt zahlen zu müssen. 15 3. Zur Leistungsfähigkeit des Klägers ist im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren Folgendes auszuführen: 16 a) Die Beklagte rügt im Ergebnis zu Recht, dass das Amtsgericht bei der Ermittlung des Einkommens des Klägers im Jahre 1999 eine Steuerzahlung von 4.378,43 DM (vgl. Bl. 185 GA) abgezogen hat. Der einkommensmindernden Berücksichtigung dieser Position kann zwar nicht, wie Beklagte meint, entgegen gehalten werden, dass es sich um eine sie selbst treffende Steuerschuld handelte (Bl. 247 GA). Denn der Kläger hat nachgewiesen, dass er der Beklagten diesen Betrag - als Realsplittingnachteil - erstattet hat (Bl. 271f., 280, 281 GA). Dies würde den Abzug rechtfertigen. 17 Andererseits hat der Kläger aber selbst darauf hingewiesen, dass in dem Ausgangsvergleich des 26. Zivilsenats der dem Kläger zugerechnete Realsplittingvorteil nicht um die zu erstattenden Mehrsteuern bereinigt worden war (Bl. 273 GA). Dann aber besteht entgegen der Auffassung des Klägers kein Grund, die Mehrsteuern nunmehr zu berücksichtigen, jedenfalls nicht bei einem Abänderungsbegehren des Klägers, über das vorliegend zu entscheiden ist. Denn insoweit hat sich eine Veränderung der dem Vergleich zugrunde gelegten Verhältnisse nicht ergeben. 18 Dasselbe Problem stellt sich im Jahre 2000. Hier hat zwar das Amtsgericht verkannt (Seite 10 oben des Urteils, Bl. 226 GA), dass auch im Jahre 2000 eine Steuernachzahlung angefallen war, denn bei dem hierzu vorgelegten Steuerbescheid für 1999 (Bl. 187 GA) handelte es sich um einen bereits geänderten Bescheid, aus dem sich indes die Höhe des Nachzahlungsbetrages ergibt (4.053,35 DM). Der Kläger hat auch belegt, dass er diesen Betrag wiederum an die Beklagte erstattet hat (Bl. 278, 283ff. GA). Dennoch kann dies aus den oben dargestellten Gründen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. 19 Anders ist es hingegen mit der Steuererstattung, die dem Kläger selbst in Höhe von 1.762,75 DM im Jahre 1999 zugeflossen ist (Bl. 81 GA) und daher an sich anteilig seinem Einkommen hinzuzurechnen ist. 20 Letztlich kann dies alles aber dahinstehen, weil es für das Ergebnis nicht darauf ankommt. Denn wie die nachfolgende Berechnung zeigen wird, hat die Abänderungsklage selbst bei einkommensmindernder Berücksichtigung der vom Kläger in den Jahren 1999 und 2000 gezahlten Steuererstattungsbeträge und bei Nichtberücksichtigung der 1999 ihm selbst zugeflossenen Steuererstattung nur in dem Umfang Erfolg, den die Beklagte im Rahmen ihres Berufungsantrages hinzunehmen bereit ist. Aus den gleichen Gründen bedarf es keiner Aufklärung, ob der Kläger auch 2000 eine Steuererstattung erhalten hat. 21 b) Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 16.8.2001 behauptet, die Beklagte habe bereits im Jahre 1999 ihre Zustimmung zur Durchführung des begrenzten steuerlichen Realsplittings mit Wirkung ab 1.1.2000 widerrufen, er habe aber in der Vergangenheit stets Unterhalt in einer Höhe gezahlt, die maßgeblich von der Einrechnung eines Realsplittingvorteils bestimmt gewesen sei (Bl. 340, 341), kommt es auch darauf für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. 22 Was den Zeitraum ab Beginn der Ruhestandsbezüge (1.4.2000) angeht, so ergibt sich aus der hierzu vorgelegten Bezügemitteilung des Landesamts für Besoldung und Versorgung NW (Bl. 178 GA), dass die dort abgezogenen Steuern bereits ohne Ansatz eines Freibetrages berechnet worden sind. Da die vorgenannte Bezügemitteilung der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, ist insoweit also das Einkommen des Klägers nicht um einen Realsplittingvorteil erhöht worden. Wie nachfolgend näher dargestellt, ergibt sich bei diesem Einkommen und der Anwendung der Differenzmethode kein niedriger Unterhaltsbetrag als ihn die Beklagte mit ihrer Berufung noch geltend macht. 23 Dasselbe gilt im Ergebnis für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.3.2000, in dem der Kläger noch Erwerbseinkünfte bezogen hat. Insoweit beruht zwar das in der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Nettoeinkommen des Klägers in der Tat auf einem eingetragenen Freibetrag von monatlich 1.260,00 DM (vgl. Bl. 65, 66 GA). Berechnet man die Steuern ohne einen Freibetrag, ergibt sich für den Kläger eine monatliche Mehrbelastung von 524,60 DM. Selbst wenn man aber sein Einkommen entsprechend niedriger ansetzt, bleibt im Ergebnis jedenfalls ein Unterhaltsanspruch der Beklagten in der titulierten Höhe von monatlich 1.260,00 DM. Dazu wird auf die nachfolgende Berechnung verwiesen. 24 Aus diesen Gründen kommt auch eine (Teil-)Verwirkung des geschuldeten Unterhalts nicht in Betracht. 25 c) Für die Unterhaltsberechnung legt der Senat danach folgende bereinigte Einkünfte des Klägers zugrunde (jeweils Monatsbeträge): 26 1999 : 27 gerundet 5.163,00 DM (entsprechend AG-Urteil); hierbei ist der vom Kläger gezahlte Erstattungsbetrag von 4.378,43 DM bereits einkommensmindernd berücksichtigt und die dem Kläger zugeflossene Steuererstattung von 1.762,75 DM außer Ansatz geblieben (siehe oben). 28 1- 3/2000 : 29 gerundet 5.528,00 DM (entsprechend AG-Urteil, jedoch ohne den Steuerabzug für 1999); davon hat der Senat anteilig die im Jahre 2000 an die Beklagte erstatteten Steuer in Höhe von rund (4.053,35 : 12 =) 338,00 DM abgezogen. Von den verbleibenden 5.190,00 DM ist dann noch die Mehrbelastung aufgrund Wegfall des Realsplittingvorteils in Höhe von rund 525,00 DM abgezogen worden, so dass 4.665,00 DM verbleiben. 30 ab 4/2000 : 31 gerundet 4.303,00 DM (entsprechend AG-Urteil); abzuziehen ist wiederum der vorgenannte Betrag von 338,00 DM, so dass 3.965,00 DM verbleiben. 32 ab 2001 : 33 4.303,00 DM ; der Abzug von 338,00 DM entfällt. 34 4. Eigeneinkommen der Beklagten 35 a) Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beklagte nach Tarifvertrag wesentlich mehr hätte verdienen müssen (Bl. 52f., 277f., 312f.), kann er damit im Ergebnis nicht durchdringen. 36 Was das nach dem ab 1.7.1999 laut Tarifvertrag geltende Bruttoeinkommen von monatlich 3.449,00 DM (Bl. 68 GA) angeht, so ist dieses auf eine vollschichtige Tätigkeit zugeschnitten, während die Beklagte nach dem damaligen Anstellungsvertrag nur 22 Wochenstunden arbeitete (Bl. 72 GA). Rechnet man eine vollschichtige Tätigkeit mit ca. 37,5 Wochenstunden, ergibt sich für 22 Stunden annähernd der Bruttobetrag von monatlich 2.014,75 DM, den die Beklagte 1999 erzielte (Bl. 83 GA). 37 Im Bezug auf den Tarifvertrag ab 1.5.2000 (Bl. 314 GA) erscheint fraglich, ob die Beklagte in die Gehaltsgruppe "nach dem 5. Tätigkeitsjahr" eingeordnet werden kann, wie der Kläger meint (312). Abgesehen davon übersieht der Kläger bei seiner Argumentation aber auch den Umstand, dass die Beklagte ihr Arbeitseinkommen ohnehin teilweise aus überobligatorischer Tätigkeit erzielt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 7.4.2000 kann die Beklagte aus gesundheitlichen Gründen nur noch halbschichtig täglich arbeiten und auch nur noch in diesem Umfang ihrer Tätigkeit als Verkäuferin nachgehen (Bl. 148f. GA). Mit einer Arbeitszeit von 22 Wochenstunden und - seit Mai 2001 - 24 Wochenstunden wird dieser Umfang überschritten. Halbiert man das vom Kläger angesetzte Tarifbruttoeinkommen von monatlich 4.167,00 DM, so ergeben sich rund 2.084,00 DM, also sogar etwas weniger, als die Beklagte tatsächlich erzielt. 38 b) Das Einkommen der Beklagten in dem streitigen Unterhaltszeitraum stellt sich im Einzelnen wie folgt dar (alle Beträge sind Monatsbeträge): 39 40 1999 : 41 von der Beklagten in der Berufungsbegründung (Bl. 249 GA) zutreffend mit monatlich 1.589,81 DM, also rd. 1.590,00 DM netto errechnet. 42 Der Kläger greift diese Berechnung nicht an. Die abweichende Berechnung des Amtsgerichts mit 1.623,30 DM ist nicht zutreffend, weil in dem ermittelten Einkommen eine Fahrtkostenerstattung von 126,00 DM enthalten war (vgl. Bl. 83 GA), das Amtsgericht aber keine Fahrtkosten der Beklagten berücksichtigt hat. 43 2000 : 44 (vgl. Bl. 250, 312, 318 GA) 45 Einkommen aus Arbeitstätigkeit - unstreitig - 6.622,62 DM abzüglich Fahrtkosten - unstreitig - 280,45 DM Zwischenergebnis Arbeitseinkommen 6.342,17 DM Krankengeld - Die Parteien streiten darum, ob 9.949,17 DM (so Beklagte) oder 10.636,83 DM (so Kläger) anzusetzen sind. Der Senat geht zugunsten des Klägers von dem höheren Betrag aus, weil es für das Ergebnis hierauf nicht ankommt. 10.636,83 DM Übergangsgeld; dem liegt der Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 22.12.2000 (Bl. 319f. GA) zugrunde. Abweichend vom Vortrag der Parteien sind aber der Berechnung nicht 28 sondern 29 Kalendertage - vom 16.8 bis 13.9.2000 - zugrunde zu legen, woraus sich bei einem Tagessatz von 37,76 DM der nebenstehende Betrag errechnet. 1.095,04 DM Gesamtnettoeinkommen 2000 18.074,04 DM das sind monatsdurchschnittlich rund 1.503,00 DM . 46 Januar bis März 2001 : 47 Aufgrund der Lohnabrechnung für März 2001 mit den bis dahin aufgelaufenen Jahresbeträgen (Bl. 2 des Prozesskostenhilfe-Hefts der Beklagten i.V.m. Bl. 255 GA) errechnet sich ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 1.734,80 DM, welches um den darin enthaltenen Fahrtkostenerstattungsanteil von 135,10 DM zu bereinigen ist. Sodann verbleiben - gerundet - 1.600,00 DM . 48 April 2001 : 49 Arbeitseinkommen bei Fa. J. netto (Bl. 296 GA) 889,28 DM 50 Krankengeld netto (Bl. 298 GA) 773,60 DM 51 Insgesamt - gerundet - 1.663,00 DM 52 ab Mai 2001 : 53 Das ab diesem Zeitpunkt bezogene Bruttoeinkommen bei der Fa. A. in Höhe von 2.100,00 DM wird unter Einbeziehung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld für insgesamt 13 Monate im Jahr gezahlt. Daraus ergibt sich ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen von 2.275,00 DM. Unter Zugrundelegung des aus der Lohnabrechnung für März 2001 ersichtlichen Krankenversicherungsbeitragssatzes von 6.95 % (Arbeitnehmeranteil) und des ebenfalls in der Lohnabrechnung ausgewiesenen Freibetrages von monatlich 475,00 DM errechnet sich ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet 1.786,00 DM , wobei Fahrtkosten nicht berücksichtigt sind. 54 5. Bei diesen Einkünften der Parteien ergibt die Unterhaltsberechnung nach der Differenzmethode folgendes Bild: 55 a) 1999: 56 5.163.00 (Klägereinkommen) ./. 1.590,00 DM (Beklagteneinkommen) = 3.573.00 DM x 3/7 = rd. 1.531,00 DM (Unterhaltsanspruch Beklagte). Dies ist mehr als in dem Vergleich vom 22.10.1997 tituliert, so dass die Abänderungsklage insoweit unbegründet ist. 57 b) 2000: 58 Insoweit ist zu beachten, dass der Kläger nur bis einschließlich März Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so dass ihm auch nur bis dahin der 1/7-Erwerbstätigenbonus zugute zu halten ist. Auf Seiten der Beklagten ist nur der oben ermittelte Teilbetrag des Einkommens aus Erwerbstätigkeit (netto 6.342,17 DM) um 1/7 zu schonen. Dieser Teilbetrag reduziert sich damit für die Unterhaltsberechnung auf 5.436,15 DM, das Gesamteinkommen auf 17.168,02 DM oder monatsdurchschnittlich gerundet 1.431,00 DM. 59 Die Berechnung sieht dann wie folgt aus: 60 aa) bis März 2000: 61 4.665,00 DM (Klägereinkommen) ./. 666,00 DM (1/7-Bonus) = 3.999,00 DM ./. 1.431,00 DM (Beklagteneinkommen) = 2.568,00 DM : 2 = 1.284,00 DM (Unterhaltsanspruch Beklagte), wiederum mehr als bisher durch Vergleich tituliert. 62 bb) ab April 2000: 63 3.965,00 DM (Klägereinkommen) ./. 1.431,00 DM (Beklagteneinkommen) = 2.534,00 DM : 2 = 1.267,00 DM (Unterhaltsanspruch Beklagte), geringfügig mehr als bisher durch Vergleich tituliert, die Beklagte verlangt überdies nur noch 1.112,82 DM. 64 c) 2001: 65 Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kommt nur der Beklagten zugute, hinsichtlich des Monats April 2001 beschränkt auf das bei der Fa. J. erzielte Arbeitseinkommen. Die Unterhaltsberechnung sieht dann wie folgt aus: 66 aa) bis März 2001: 67 4.303,00 DM (Klägereinkommen) ./. (6/7 von 1.600 = gerundet) 1.371,00 DM (Beklagteneinkommen abzüglich 1/7-Bonus) = 2.932,00 DM : 2 = 1.466,00 DM (Unterhaltsanspruch Beklagte) 68 bb) April 2001: 69 Bereinigt um den 1/7 Bonus verbleibt von dem bei der Fa. J. erzielten Arbeitseinkommen ein Betrag von 762,24 DM, das Gesamteinkommen der Beklagten reduziert sich damit auf rund 1.536,00 DM. Gegenüber dem unveränderten Einkommen des Klägers von 4.303,00 DM ergibt sich eine Differenz von 2.767,00 DM. Die Hälfte hiervon - rund 1.384,00 DM - ergibt den Unterhaltsanspruch der Beklagten. 70 cc) ab Mai 2001: 71 4.303,00 DM (Klägereinkommen) ./. (6/7 von 1.786 = gerundet) 1.531,00 DM (Beklagteneinkommen abzüglich 1/7-Bonus) = 2.772,00 DM : 2 = 1.386,00 DM (Unterhaltsanspruch Beklagte). 72 Auch im Jahre 2001 ergibt sich also ein Unterhaltsanspruch der Beklagten, der über dem von ihr noch geltend gemachten Betrag liegt. 73 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 74 Streitwert: 75 a) Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird - gemäß § 25 II 2 GKG in Abänderung der amtsgerichtlichen Festsetzung - auf (1.260 ./. 211,85 = 1.048,15 x 12 =) 76 12.577,80 DM 77 festgesetzt, § 17 I GKG (Rückstände im Sinne von § 17 IV GKG bestehen nicht). 78 b) Streitwert für das Berufungsverfahren: 79 bis zur Rücknahme der Berufung des Klägers: 11.841,90 DM danach: 5.883,65 DM