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Beschluss

2 W 175/01

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2001:0914.2W175.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 1. 3 Der Beteiligte zu 1) betreibt als niedergelassener Kassenarzt eine Praxis für Allgemeinmedizin. In dem auf seinen Antrag eingeleiteten Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 29. Februar 2000 den Beteiligten zu 2) zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis (§ 21 Abs. 2 Satz 2 InsO) bestellt. Nach der Erstattung eines Gutachtens hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 19. April 2000 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 2) eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2001 hat der Beteiligte zu 2) beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf einen Betrag in Höhe von 5.718,94 DM festzusetzen. Als Berechnungsgrundlage hat er ein Aktivvermögen von 47.301,28 DM zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 19. März 2001 die Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung antragsgemäß festgesetzt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 5. April 2001 hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, Berechnungsgrundlage für den eigenständigen Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters sei der Verkehrswert der verwalteten Vermögensmasse zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Absonderungsrechte seien im Anschluß an die Entscheidungen des BayObLG (ZIP 2000, 2122) und des OLG Jena (ZIP 2000, 1839) hier nicht abzusetzen, da die Sicherungsmaßnahmen des vorläufigen Insolvenzverwalters sich auf die mit Absonderungsrechten belasteten Guthaben erstreckt hätten. Dies ergebe sich aus dem erstatteten Gutachten vom 19. April 2001. 4 Gegen diese am 31. Juli 2001 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der am 14. August 2001 beim Beschwerdegericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, verbunden mit einem Zulassungsantrag. Zur Begründung beruft er sich darauf, die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung und Auslegung der §§ 10, 11 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 2 InsVV. Die Kammer habe die herrschende Meinung in der Rechtsprechung angewendet, aber übersehen, daß diese die Absonderungsrechte nur dann berücksichtige, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter überhaupt mit Absonderungsrechten in nennenswertem Umfange befaßt habe. Bei richtiger Anwendung der Rechtsprechung hätte das Landgericht das absonderungsbelastete Kontoguthaben nicht einbeziehen dürfen, weil der vorläufige Insolvenzverwalter eine nennenswerte Tätigkeit in Bezug auf die Absonderungsrechte während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht substantiiert dargelegt habe. Zudem habe das Landgericht nicht geprüft, ob die Bearbeitung von Absonderungsrechten nicht einen unerheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht habe, so daß ein Abschlag von der Regelvergütung geboten sei. Eine Nachprüfung der Entscheidung sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil bei Mißachtung der "Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes" die ernsthafte Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen bestehe. 5 2. 6 Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 11. Juli 2001 berufen. 7 b) 8 Der Senat läßt die sofortige weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts nicht zu. Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen. 9 Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO für eine Zulassung sind nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige weitere Beschwerde nur dann zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen dabei nebeneinander (kumulativ) gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats: z.B. Beschluss vom 4. Juli 2001, 2 W 135/01 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senates; vgl. auch: OLG Dresden, NZI 2000, 436; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 14). Vorliegend ist bereits die zuletzt genannte Voraussetzung nicht erfüllt. 10 Eine Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht bereits dann geboten, wenn das Beschwerdegericht nach Ansicht des Beschwerdeführers eine ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu einer grundsätzlichen Frage aus dem Insolvenzrecht nicht beachtet hat. Vielmehr ist ein grundsätzlicher Klärungs- und Ausrichtungsbedarf nur dann gegeben, wenn die ernsthafte Gefahr von einander abweichender Entscheidungen im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung besteht. Dies kann im Anwendungsbereich des neuen Insolvenzrechts auch ohne eine bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder ernst zu nehmende Ansichten im Schrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Tatrichters bei der Anwendung einer Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen dagegen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende Divergenzgefahr (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. Senat, NZI 2001, 33 [34]; Senat, NZI 2000, 224 [225]; Senat, Rpfleger 2000, 293 [294]; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271 [272]; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 2 Lfg. Nov. 2000, § 7 Rdnr. 19 ff; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23 f; Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 9. Lfg. März 2001, § 7 Rdnr. 3 ff; Hoffmann, NZI 1999, 425 [430]; Pape, NJW 2001, 23 [25])). 11 Im vorliegenden Fall bedarf die angefochtene Beschwerdeentscheidung keiner solchen Überprüfung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, daß die hier maßgeblichen Rechtsfragen, in welchem Umfange bei dem Wert des verwalteten Vermögens Aus- und Absonderungsrechte zu berücksichtigen sind und welche Anforderungen an die Substantiierung der tatsächlichen Grundlagen für die Festsetzung der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beanspruchten Vergütung zu stellen sind, in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt sind. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 14. Dezember 2000 (NZI 2001, 191), wie auch bereits zuvor der Senat (ZIP 2000, 1993), ausgesprochen, daß Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung ist und mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände zu berücksichtigen sind, soweit der vorläufige Verwalter sich damit in nennenswertem Umfang befaßt hat. Ebenso hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß in den Fällen, in denen die Bearbeitung der Aus- oder Absonderungsrechten einen nicht unerheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, in der Regel ein Abschlag geboten ist. 12 Soweit der Beteiligte zu 1) geltend macht, das Landgericht habe diese vom Bundesgerichtshofes aufgestellten Grundsätze "mißachtet", es habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß es an einer substantiierten Darlegung der vorläufige Insolvenzverwalter hinsichtlich seiner Tätigkeit in Bezug auf die Absonderungsrechte fehle und zumindest habe es einen Abschlag vom Regelansatz vornehmen müssen, richten sich die Einwendungen gegen die tatrichterliche Erhebung und Würdigung des konkreten Sachverhalts im vorliegenden Einzelfall. Dies stellt - unabhängig von ihrer Berechtigung - nur eine einzelfallbezogene Rüge der konkreten Rechtsanwendung durch das Beschwerdegericht ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 7 Abs. 1 InsO dar. 13 Da die Rechtsbeschwerde somit nicht zuzulassen ist, muß das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden. 14 Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.718,94 DM 15 (der Beteiligte zu 1) greift mit dem Rechtsmittel die festgesetzte Vergütung in vollem Umfange an)