Urteil
13 U 150/00
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2001:0919.13U150.00.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Juni 2000 verkündete Teilurteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 124/00 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, auch die des Berufungsverfahrens, bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Juni 2000 verkündete Teilurteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 124/00 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, auch die des Berufungsverfahrens, bleibt dem Landgericht vorbehalten. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes im wesentlichen auf Rückabwicklung und Schadensersatz gerichtete Ansprüche aus Anlass des Kaufs einer Eigentumswohnung geltend, die sie von der Beklagten zu 1. erworben hat und deren Kauf durch die Beklagte zu 2. finanziert worden ist. Alle Verträge sind durch den Beklagten zu 3. vermittelt worden. Die Ansprüche werden hauptsächlich auf unzureichende Aufklärung und Beratung gestützt. Im einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. ist unstreitig - die Beklagte zu 2. bestreitet die nachfolgend geschilderten Umstände der Vertragsanbahnung mit Nichtwissen -, dass die Klägerin und ihr Ehemann Inhaber eines sogenannten Time-Sharing-Rechts waren, welches sie Anfang 1995 über eine Zeitungsannonce zum Kauf anboten. Daraufhin meldete sich der Zeuge J. von einem Immobilien-Vermittlungs-Dienst, mit dem die Eheleute B. (im folgenden: Eheleute) einen Gesprächstermin vereinbarten. Bei diesem Gespräch schnitt der Zeuge J. die Frage eines Immobilienerwerbs an. Die Klägerin und ihr Ehemann erklärten jedoch, dass ein solcher Erwerb nur in Frage komme, wenn der Verkauf des Time-Sharing-Rechts geklärt sei. Bei einem zweiten Gesprächstermin erschien neben dem Zeugen J. der Beklagte zu 3. von der Fa. E, der Interesse an dem Kauf des Time-Sharing-Rechts zeigte. Bei einem dritten Treffen, bei dem auch der Zeuge V. von der Firma E. anwesend war, wurde den Eheleuten unter Vorlage eines Verkaufsprospekts (Anlage K 9), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, eine Eigentumswohnung der Beklagten zu 1. in der J.in K. zum Kauf angeboten. Die Beklagte zu 1. hatte diese Eigentumswohnung in K. durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.09.1994 für 59.600,00 DM erworben und die Fa. E mit dem Verkauf der Wohnung beauftragt. In dem im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen S. vom 30.11.1993 (Anlage B 6) war eine Miete von 480,00 DM/Monat als nachhaltig erzielbar angegeben worden. Tatsächlich war die Wohnung ab dem 15.12.1994 auf unbestimmte Dauer zu einem Mietzins von monatlich 550,00 DM zuzüglich Nebenkosten an die Eheleute T. vermietet (Anlage B 5). Dieser Mietzins wurde auch tatsächlich gezahlt, bis die Eheleute T. im Februar 1998 die Wohnung ohne Hinterlassung einer Anschrift verließen. Über den näheren Inhalt der erwähnten, dem Verkauf der Wohnung vorangegangenen Gespräche, insbesondere über etwaige Angaben zur Eignung der Wohnung als Altersvorsorge sowie die Vorlage von Berechnungsbeispielen, streiten die Parteien. Am 02.03.1995 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit der Beklagten zu 1. einen notariellen Kaufvertrag über die vorbezeichnete Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 118.000,00 DM (Anlage K 1); unter dem selben Datum verkauften die Eheleute ihr Time-Sharing-Recht an den Beklagten zu 3. für 10.000,-- DM (Anlage K 3). Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann bereits am 20.02.1995 gegenüber dem Beklagten zu 3. eine vertrauliche Selbstauskunft gegeben hatten (Anlage B 1), erteilten sie der Beklagten zu 2. am 03.03.1995 ihre Einwilligung zur Einholung einer SCHUFA-Auskunft (Anlage B 2). Unstreitig hatten die Eheleute keinerlei persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Beklagten zu 2.; sie haben deren Geschäftsräume zu keiner Zeit betreten. Der Kontakt war vielmehr über den Beklagten zu 3. hergestellt worden. Nachdem die Beklagte zu 2. am 10.03.1995 eine sogenannte Sicherheitsberechnung vorgenommen hatte (Anlage B 7), sandte sie der Klägerin und ihrem Ehemann unter dem 14.03.1995 ein bis zum 28.03.1995 verbindliches Vertragsangebot über den Abschluss zweier Darlehensverträge zu, wie es sich aus den Anlagen K 2.1 und B 8 ergibt. Das gleiche Datum tragen zwei Beispielsrechnungen, die den Eheleuten von der Fa. E übergeben wurden (Anlagen K 8 und Bl. 74 GA). Am 17.03.1995 unterzeichneten die Klägerin und ihr Ehemann zum einen einen Vertrag über ein sog. "Realdarlehen" über 60.000,00 DM (Anlage B 8) sowie einen weiteren Vertrag über ein sog. "Personaldarlehen" über 62.000,00 DM (Anlage B 9). Von der Beklagten zu 2. wurden die Verträge am 20.03.1995 unterschrieben. In der Folge wurden am 22.03.1995 eine Grundschuld zu Gunsten der Beklagten zu 2. über 122.000,00 DM nebst Zinsen im Wohnungsgrundbuch eingetragen, am 27.03.1995 das Darlehen an die Eheleute ausgezahlt und am 19.06.1996 selbige als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Am 01.07.1996 erhielten die Klägerin und ihr Ehemann Kenntnis von der Abrechnung des Notar-Anderkontos (Anlage K 4), wonach aus dem Kaufpreis nicht unerhebliche Beträge an den Beklagten zu 3. und den Zeugen V. geflossen waren. Nachdem die Eheleute im April 1997 von der Hausverwaltung eine Nachforderung wegen im Jahre 1996 am Haus J. durchgeführter Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen erhalten (Anlage K 6) und außerdem die Mieter T. Anfang 1998 die streitgegenständliche Wohnung verlassen hatten, erklärten die Klägerin und ihr Ehemann mit Schreiben vom 30.11.1998 gegenüber der Beklagten zu 2. die Anfechtung der Kreditverträge wegen arglistiger Täuschung (Anlage K 7.2); unter dem 07.01.1999 fochten sie den Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1. an (Anlage K 7.1). Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten zu 1. Rückabwicklung des Kaufvertrages. Von der Beklagten zu 2. hat sie Zustimmung zur Löschung der Grundschuld sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 2. aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr herleiten könne. Sie hat gegenüber der Beklagten zu 2. mit angeblichen Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung aufgerechnet und im Übrigen "die Vertragsverhältnisse" nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes (HaustürWG) widerrufen (Bl. 18). Dem Beklagten zu 3. ist die insoweit erst später erweiterte Klage am 09.06.2000 zugestellt worden; hierüber ist noch nicht verhandelt worden. Die Klägerin hat behauptet, dem Abschluss der Verträge sei eine betrügerische Vertragsanbahnung vorausgegangen. Der Beklagte zu 3. und der Zeuge J. hätten erklärt, dass die Klägerin und ihr Ehemann durch den Erwerb einer Immobilie Steuern sparen könnten; die Finanzierung würde 100 %ig klappen, da man eine Bank in Köln für solche Fälle an der Hand habe; bei der gewählten Finanzierung sei für die Eheleute lediglich eine Investition von 400,25 DM im Jahr erforderlich, die Immobilie trage sich also praktisch selbst. Dabei sei jedoch in den vorgelegten Berechnungen ein nicht dauerhaft erzielbarer Mietzins von 550,-- DM/Monat zu Grunde gelegt worden. Auch sei verschwiegen worden, dass das Haus "faktisch baufällig" gewesen sei und ein Renovierungsstau bestanden habe. Letzteres habe dazu geführt, dass die Klägerin und ihr Ehemann für 1996 erhebliche Reparaturkosten hätten tragen müssen. Die Eigentumswohnung sei ab Oktober 1998 auch nur zu einem monatlichen Mietzins - ohne Nebenkosten - von 388,00 DM wieder zu vermieten gewesen. Steuerliche Vorteile habe der Erwerb der Eigentumswohnung nicht gebracht, was im einzelnen weiter ausgeführt worden ist. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten schließlich auch keine Vorstellung über die Verwendung des Kaufpreises gehabt. Erst durch die Abrechnung des Notar-Anderkontos sei ihnen bekannt geworden, dass die sogenannten "weichen Kosten" mehr als 30 % des Kaufpreises ausgemacht hätten. Der Kaufpreis für das Time-Sharing-Recht sei zudem auf den Kaufpreis für die Eigentumswohnung aufgeschlagen worden, so dass sie im Ergebnis diesen Betrag selbst bezahlt hätten. Gegenüber der Beklagten zu 2. hat die Klägerin geltend gemacht, diese habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Als kreditierende Bank habe sie die Klägerin und ihren Ehemann über die Risiken des Kaufobjekts aufklären müssen, da sie über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt habe. Der Beklagten zu 2. sei sowohl der Zustand der Immobilie als auch der Umstand bekannt gewesen, dass diese nicht auf Dauer die versprochenen Mieterträge abwerfen würde. Insoweit müsse sich die Beklagte zu 2. das Wissen des Beklagten zu 3. als ihres Vermittlers zurechnen lassen. Außerdem habe sie vor der Finanzierung ein eigenes Wertgutachten erstellen lassen. Die Klägerin hat beantragt, 1.) die Beklagte zu 1. - gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 3. - zu verurteilen, an sie 118.000,00 DM nebst 7,9 % Zinsen seit dem 16. Februar 1999 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung eines 102, 6093/1.000 Miteigentumsanteils an dem Grundbesitz F., Hf. J., groß 153 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 4. Obergeschoss links und einem Kellerraum im Kellergeschoss Nr. 9 des Aufteilungsplans, eingetragen im Grundbuch Amtsgericht K. von K., Blatt 1021; 2.) die Beklagte zu 2. zu verurteilen, der Löschung der Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsklausel über 122.000,00 DM auf einem 102, 6093/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz F Hf. J., groß 153 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 4. Obergeschoss links und einem Kellerraum im Kellergeschoss Nr. 9 des Aufteilungsplans, eingetragen im Grundbuch Amtsgericht K. von K., Blatt 1021 zuzustimmen; 3.) festzustellen, dass die Beklagte zu 2. aus den Darlehensverträgen vom 14. März 1995 keine Ansprüche herleiten kann. Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, 4.) die Beklagte zu 1. - gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 3. - zu verurteilen, an sie 49.796,54 DM (Stand Mai 2000) und an die Beklagte zu 2. 72.203,46 DM zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung eines 102,6093/1.000 Miteigentumsanteils an dem Grundbesitz F. Hf.J., groß 153 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 4. Obergeschoss links und einem Kellerraum im Kellergeschoss Nr. 9 des Aufteilungsplans, eingetragen im Grundbuch Amtsgericht K. von K., Blatt 1021; 5.) die Beklagte zu 2. zu verurteilen, nach Erhalt eines Betrages von 72.203,46 DM (Stand Mai 2000) der Löschung der Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsklausel über 122.000,00 DM auf einem 102,6093/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz F., Hf. J, groß 153 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 4. Obergeschoss links und einem Kellerraum im Kellergeschoss Nr. 9 des Aufteilungsplans, eingetragen im Grundbuch Amtsgericht K. von K., Blatt 1021 zuzustimmen; 6.) festzustellen, dass die Beklagte zu 2. aus den Darlehensverträgen Nr. vom 14. März 1995 über ein Nettodarlehen von 122.000,00 DM abzüglich geleisteter 49.796,54 DM (Stand Mai 2000) hinaus keine Ansprüche gegen sie herleiten kann. Die Beklagten zu 1. und 2. haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1. hat bestritten, dass der Beklagte zu 3. und der Zeuge J. der Klägerin und ihrem Ehemann vorgeschlagen hätten, durch den Ankauf einer Immobilie Steuern zu sparen. Tatsächlich habe der Immobilienerwerb bei den Eheleuten aber zu Steuereinsparungen geführt. Soweit in dem Berechnungsbeispiel "in der Erwerbsphase" (Anlage K 8) ein Investitionsbedarf von 400,25 DM pro Jahr errechnet worden sei, sei dies zutreffend. Daneben sei der Klägerin und ihrem Ehemann aber auch noch das Berechnungsbeispiel "in der Mietphase" (Bl. 74 GA) vorgelegt worden, welches für die Zeit nach dem Jahr des Eigentumserwerbs zu jährlichen Investitionen von 2.401,00 DM (entsprechend einem Betrag von 200,08 DM im Monat) gekommen sei. Das Haus, in dem sich die Eigentumswohnung befinde, habe zum Zeitpunkt des Verkaufs auch keinen Renovierungsstau aufgewiesen. Reparaturen seien vielmehr erst nach einem Brandschaden und einem Sturmschaden notwendig geworden. Die Wohnung selbst sei im Zeitpunkt des Verkaufs renoviert gewesen, wie sich aus dem Mietvertrag mit den Eheleuten T. ergebe. Bezüglich der Finanzierung habe der Beklagte zu 3. lediglich seine Unterstützung angeboten; irgendwelche Zusicherungen habe dieser dabei nicht gemacht. Schon aus dem zeitlichen Zusammenhang ergebe sich, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung abgeschlossen hätten, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Finanzierung sichergestellt gewesen sei. Die Beklagte zu 2. hat behauptet, der Beklagte zu 3. habe sich erst im Laufe des Monats März 1995 namens und im Auftrag der Eheleute an sie gewandt und mitgeteilt, dass seine Klienten an einer Finanzierung durch sie - die Beklagte zu 2. - interessiert seien. Zu diesem Zeitpunkt sei der notarielle Kaufvertrag bereits ohne Wissen der Beklagten zu 2. abgeschlossen gewesen. Der Beklagte zu 3. sei zu keinem Zeitpunkt beauftragt gewesen, Vermittlungstätigkeiten für sie, die Beklagte zu 2., zu entfalten; ebenso wenig sei er von ihr zur Erfüllung vertraglicher Pflichten eingesetzt worden. Der Kontakt zu ihr sei jeweils auf Initiative des Beklagten zu 3. zustande gekommen. In den Jahren 1995 und 1996 habe es insgesamt 5-6 derartige Finanzierungsvermittlungen durch den Beklagten zu 3. gegeben. Bei seinem ersten Erscheinen habe sie ihm Formulare für Anträge auf Baufinanzierung mitgegeben und ihm mitgeteilt, welche Auskünfte sie für den Abschluss von Baufinanzierungen regelmäßig benötige. Eine Aufklärungspflicht habe vorliegend für die Beklagte zu 2. nicht bestanden. Eine angebliche Übersetzung des als nachhaltig erzielbar angegebenen Mieterlöses sei für sie nicht erkennbar gewesen, zumal die Wohnung im Zeitpunkt der Finanzierungsentscheidung tatsächlich für 550,00 DM/Monat (ohne Nebenkosten) vermietet gewesen sei. Bei der von ihr im eigenen Interesse vorgenommenen Sicherheitsberechnung habe sie sich auf das im Zwangsversteigerungsverfahren erstellte Wertgutachten gestützt. Im übrigen hätte ihrer Meinung nach selbst eine entsprechende Beratung und Aufklärung der Klägerin und ihres Ehemannes nicht dazu geführt, dass diese sich aus dem bereits wirksam geschlossenen Kaufvertrag hätten lösen können. Dass in dem Kaufpreis ein hoher Anteil an Vermittlungskosten gesteckt habe, sei der Beklagten zu 2. nicht bekannt gewesen. Durch das angefochtene Teilurteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage gegenüber der Beklagten zu 2. abgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 3. im Rahmen eines sogenannten Strukturvertriebes für die Beklagte zu 2. tätig geworden sei. Im übrigen hafte diese ohnehin nicht für etwaige Falschangaben des Beklagten zu 3. in Bezug auf den Zustand der Eigentumswohnung oder deren Wirtschaftlichkeit für die Klägerin und ihren Ehemann, da der Beklagte zu 3. insoweit nicht im Pflichtenkreis der Beklagten zu 2., sondern in demjenigen der Beklagten zu 1. gehandelt habe. Eine eigene Aufklärungspflicht habe die Beklagte zu 2. ebenfalls nicht verletzt. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2. die in erster Instanz gestellten Hilfsanträge weiter, wobei sie den Betrag der an die Beklagte zu 2. noch zu leistenden Zahlung auf den Stand von Oktober 2000 aktualisiert. Sie wiederholt zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt zur Begründung weiter vor: Aus dem gesamten Geschehensablauf sowie insbesondere der Tatsache, dass der Beklagte zu 3. den Kreditantrag zwar erst nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages der Beklagten zu 2. zugeleitet, gleichwohl aber bereits zuvor die zutreffenden Finanzierungsdaten gehabt habe, ergebe sich, dass es zwischen den Beklagten, also auch mit der Beklagten zu 2., schon im Vorfeld eine Globalabsprache über die Eckpunkte einer möglichen Finanzierung des Erwerbs der hier streitgegenständlichen Eigentumswohnung sowie weiterer Immobilien gegeben haben müsse. Der Beklagte zu 3. habe sich deshalb als Vermittler mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 2. auch in deren Pflichtenkreis bewegt und sei damit nach der Rechtsprechung des BGH zugleich als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 2. anzusehen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 29.06.2000 - 22 O 124/00 - abzuändern und 1.) die Beklagte zu 2. zu verurteilen, nach Erhalt eines Betrages von 68.187,61 DM (Stand Oktober 2000) der Löschung der Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsklausel über 122.000,00 DM auf einem 102,6093/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz F., Hf. J., groß 153 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 4. Obergeschoss links und einem Kellerraum im Kellergeschoss Nr. 9 des Aufteilungsplans, eingetragen im Grundbuch Amtsgericht K. von K., Blatt 1021 zuzustimmen; 2.) festzustellen, dass die Beklagte zu 2. aus den Darlehensverträgen Nr. vom 14.03.1995 über ein Nettodarlehen von 122.000,00 DM abzüglich geleisteter 53.812,39 DM (Stand Oktober 2000) hinaus keine Ansprüche herleiten kann. Die Beklagte zu 2. beantragt, 1.) die Berufung zurückzuweisen, 2.) der Beklagten zu 2. nachzulassen, etwa angeordnete Sicherheitsleistungen auch durch Stellung der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen zu dürfen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens beider Berufungsparteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der von diesen gewechselten Schriftsätze sowie die eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Soweit das Landgericht der Beklagten zu 1. durch Beschluss vom 02.08.2000 Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung versagt hat, hat der Senat auf die Beschwerde der Beklagten zu 1. diese Entscheidung durch Beschluss vom 20.08.2001 - 13 W 71/00 -, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. In diesem Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der Beklagten zu 1. jedenfalls insoweit erheblich ist, als zunächst Beweis zu erheben ist über den Inhalt der vor Abschluss des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits sowie dem Beklagten zu 3. und den Zeugen J. und V. andererseits geführten Gespräche betreffend die mit einem Eigentumserwerb verbundenen finanziellen Belastungen der Eheleute, des weiteren auch über die Höhe der im März 1995 für die streitgegenständliche Wohnung nachhaltig erzielbaren Miete. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache insoweit - einen vorläufigen - Erfolg, als das angefochtene Teilurteil gemäß § 539 ZPO wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO lagen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander wider streitender Erkenntnisse - auch durch das Rechtsmittelgericht - nicht besteht. Bei Klagen gegen mehrere Personen (subjektive Klagehäufig) gilt nichts anderes (vgl. BGH, NJW 1999, 1035 m.w.N.; siehe auch OLG Zweibrücken, WM 2000, 2150 f.). § 301 ZPO soll die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen in ein und demselben Rechtsstreit gewährleisten. Es soll nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung bloßer Urteilselemente, die nicht in Rechtskraft erwachsen, kommen. Ein Teilurteil ist deshalb schon dann unzulässig, wenn sich durch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug die Gefahr widersprechender Entscheidungen ergeben kann (BGH a.a.O.). 1. Im vorliegenden Fall besteht bei der vom Landgericht gewählten Verfahrensweise die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, weil das Verhalten des Beklagten zu 3., über welches das Landgericht - im Verfahren gegen die Beklagten zu 1. und 3. - noch Beweis erheben muss, sowohl im Verhältnis zu der Beklagten zu 1. als auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2. anspruchsbegründend sein kann. Gegenüber der Beklagten zu 2. kommt insoweit grundsätzlich ein Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss (c.i.c.) in Betracht. Dass die Beklagte zu 1. sich ein etwaiges vertragswidriges Verhalten des Beklagten zu 3. gegebenenfalls im Rahmen eines Anspruchs wegen Verletzung eines Beratungsvertrages oder wegen Verschuldens bei Abschluss des Kaufvertrages als eigenes Verschulden gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, hat der Senat in seinem Beschluss vom 20.08.2001 - 13 W 71/00 - ausgeführt. Nach Auffassung des Senats war der Beklagte zu 3. gleichzeitig aber auch Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 2. Unstreitig hat es nämlich keinerlei persönlichen Kontakt zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits sowie der Beklagten zu 2. andererseits gegeben. Die Darlehensbedingungen sind vielmehr ausschließlich zwischen den Eheleuten und dem Beklagten zu 3. verhandelt worden. Diesem hatte die Beklagte zu 2. unstreitig bereits im Vorfeld entsprechende Antragsformulare mitgegeben und erklärt, welche Auskünfte sie für den Abschluss von Immobilienfinanzierungen benötige. Die Beklagte zu 2. hat im Streitfall lediglich die vom Beklagten zu 3. fertig vorbereiteten Unterlagen entgegengenommen, sie geprüft und der Klägerin und ihrem Ehemann den Darlehensvertrag zur Unterschriftsleistung zugesandt, die ihn anschließend wiederum der Beklagten zu 2. zuleiteten. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 2. sind in den Jahren 1995 und 1996 ca. 5-6 Darlehensverträge auf diese Weise durch Vermittlung des Beklagten zu 3. zustande gekommen. Hier hat der Beklagte zu 3. sogar die Legitimationsprüfung unter der Abtretungserklärung bezüglich der Lebensversicherung vorgenommen (siehe Anlage B 10). Übernimmt aber ein Vermittler, auch wenn er selbständig ist, mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise dieser obliegen, so wird er nach der Rechtsprechung des BGH in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten (BGH, NJW-RR 1997, 116 = WM 1996, 2105; NJW 2001, 358). Allerdings ist es, worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat, ebenfalls gefestigte Rechtsprechung des BGH, dass bei Einschaltung eines Vermittlers, der sowohl ein bestimmtes Anlagegeschäft wie auch dessen Finanzierung vermittelt, das Finanzierungsinstitut nur für ein solches Fehlverhalten des Vermittlers einzustehen hat, welches speziell den Pflichtenkreis des Kreditgebers betrifft (sog. Trennungstheorie; BGH, WM 1992, 602; NJW 2000, 3558, WM 2000, 1687 = NJW-RR 2000, 1576; NJW 2001, 358; so auch bereits mehrfach der Senat: siehe WM 1999, 1817; Urteil vom 21.03.2001 - 13 U 124/00; ebenso OLG Zweibrücken, WM 2000, 2150). Es kommt daher entscheidend darauf an, ob der Beklagte zu 3. bei etwaigen Falschangaben oder pflichtwidrigen Unterlassungen im Pflichtenkreis der Beklagten zu 2. oder aber im Pflichtenkreis der Beklagten zu 1. als Verkäuferin oder aufgrund eines eigenen Beratungsvertrages tätig geworden ist. Dafür ist wiederum entscheidend, ob und inwieweit die Beklagte zu 2. als Finanzierungsinstitut zur Aufklärung über bestimmte Umstände verpflichtet war. Der Umfang ihrer Aufklärungspflichten ist daher auch für das Einstehenmüssen für den Beklagten zu 3. maßgeblich. Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten hat, dass der Beklagte zu 3. bei etwaigen Falschangaben hinsichtlich der von ihm als Steuersparmodell vermittelten Kapitalanlage sowie bzgl. des Anlageobjekts nicht im Pflichtenkreis der Beklagten zu 2. als Kreditgeberin gehandelt und die Klägerin auch das Vorliegen eines sog. "Strukturvertriebes" nicht substantiiert dargelegt habe, hält der Senat dies nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand für zutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Kreditgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären; das gilt insbesondere auch bei steuersparenden Bauherren- oder Erwerbermodellen, bei denen davon auszugehen ist, dass die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten der Bank ergeben. Der BGH hat dazu bisher vier Fallgruppen entwickelt: Überschreitung der Kreditgeberrolle, schwerwiegender Interessenkonflikt, Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes sowie konkreter Wissensvorsprung (vgl. BGH, WM 1992, 901; NJW-RR 2000, 1576; NJW 2000, 2352 f.; Nobbe, Bankrecht, aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, 1999, Rdnr. 464 ff. m.w.N.). Dass Kenntnisse der Bank über den Zustand des zu finanzierenden Objekts und über die Unangemessenheit des Kaufpreises regelmäßig keinen Wissensvorsprung begründen, der zur Aufklärung des Kreditsuchenden verpflichtet, hat der BGH noch jüngst bestätigt (NJW 2000, 2352; siehe auch Senatsentscheidung, WM 1999, 1817). Auch Angaben zur Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage als Steuersparmodell dürften nach der Rechtsprechung des BGH lediglich das Anlagegeschäft, also die Kaufentscheidung, nicht aber das Kreditgeschäft betreffen (vgl. BGH, WM 1999, 137; NJW 2000, 3558; WM 2001, 1158). Soweit der BGH in zwei Entscheidungen (NJW-RR 97, 116 = WM 96, 2105; NJW 2001, 358) der Kreditgeberin das Verhalten des Kreditvermittlers gemäß § 278 BGB zugerechnet hat, ging es dort um Pflichtverletzungen, die speziell die Anbahnung von Kreditverträgen mit zwei Bausparkassen betrafen. Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, in Fällen eines Anfang der 90er Jahre aufgekommenen sog. "Strukturvertriebs", bei dem gezielt auf Personen mit durchschnittlichem Einkommen ohne einschlägige Erfahrung zugegangen und ihnen zum Zwecke der Steuerersparnis ein Immobilienerwerb angeraten werde, treffe die Kreditinstitute eine gesteigerte Aufklärungspflicht, hat der Senat dies zuletzt in einer Entscheidung vom 21.03.2001 - 13 U 124/00 - grundsätzlich abgelehnt. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Fortführung des Verfahrens gegen die Beklagten zu 1. und 3., insbesondere aufgrund der dort noch durchzuführenden Zeugenvernehmung zu den Umständen der Vertragsanbahnung und insbesondere dem Verhalten des Beklagten zu 3. sowie der Zeugen J. und V., sich weitere Feststellungen und Wertungen ergeben können, die zu einer Widersprüchlichkeit zwischen dem hier angefochtenen Teilurteil und den gegenüber den Beklagten zu 1. und 3. noch zu treffenden Entscheidungen führen. Nicht auszuschließen ist letztlich auch die Möglichkeit einer Änderung der Rechtsprechung des BGH zum hier maßgeblichen Problembereich. 2. Das klageabweisende Teilurteil gegen die Beklagte zu 2. ist auch nicht aus einem anderen Grunde, bei dem keine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, in jedem Falle abzuändern (§ 540 ZPO). Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Darlehensverträge vom 17./20.03.1995 unwirksam sind und die in der Berufungsinstanz gegenüber der Beklagten zu 2. noch geltend gemachten Ansprüche schon deshalb begründet sind. a) Mit Recht hat das Landgericht die gegenüber der Beklagten zu 2. abgegebene Anfechtungserklärung vom 30.11.1998 als verspätet angesehen, soweit diese auf die Zusammensetzung des Kaufpreises gestützt war. Darauf wird Bezug genommen. Dass die Anfechtung etwa noch auf andere Gründe hätte gestützt werden sollen, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Mit der Berufung ist eine Anfechtung auch nicht mehr geltend gemacht worden. b) Auch auf einen Widerruf gemäß § 7 VerbrKrG ist die Berufung mit Recht nicht mehr gestützt worden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, finden die §§ 7 und 9 VerbrKrG vorliegend keine Anwendung, da beide Kredite, insbesondere auch der sog. "Personalkredit" über 62.000,00 DM, von der Sicherung durch die Grundschuld in Höhe von 122.000,00 DM abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG). Auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen. Soweit die Beklagte zu 2. bei dieser Kreditvergabe Beleihungsgrenzen nicht eingehalten haben sollte, hat der BGH die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Jena (ZIP 1999, 1554) inzwischen bestätigt (NJW 2000, 2352 = WM 2000, 1245). Danach kommt es für § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht auf die Einhaltung einer bestimmten Beleihungsgrenze an. Im übrigen wäre der erstmals in der Klageschrift (Bl. 18) erklärte Widerruf nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG auch in jedem Falle verfristet gewesen. c) Soweit die Berufung auf einen Widerruf nach § 1 HaustürWG gestützt wird, hat das Landgericht die Vorschriften des HaustürWG mit Recht als nicht anwendbar angesehen, da es sich bei den beiden Kreditverträgen - auch wenn speziell die §§ 7 und 9 VerbrKrG auf diese keine Anwendung finden - um "Geschäfte nach dem VerbrKrG" im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG handelt und deshalb auf diese nur das VerbrKrG, nicht aber das HaustürWG anwendbar ist. Auch der Senat schließt sich insoweit der vom BGH in seiner Entscheidung vom 30.11.1999 - XI ZR 91/99 - (NJW 2000, 521) vertretenen Auffassung an. Hierauf sowie auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. 3. Nach allem war das angefochtene Teilurteil des Landgerichts gemäß § 539 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten. Streitwert und Beschwer der Parteien: 1. Antrag auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld 122.000,00 DM 2. Feststellungsantrag 68.187,61 DM 190.187,61 DM