Beschluss
2 W 141/01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2001:0926.2W141.01.00
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Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom 28. Juni 2001 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 22. Juni 2001 - 6 T 316/01 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom 28. Juni 2001 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 22. Juni 2001 - 6 T 316/01 - wird zurückgewiesen. G r ü n d e 1. Über das Vermögen des Schuldners ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Durch Beschluss vom 18. Mai 2001 hat das Amtsgericht Arnsberg - Rechtspfleger - den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht unter dem 22. Juni 2001 zurückgewiesen. Zugleich hat es den Beschwerdewert auf 5.000,00 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat sich der Schuldner mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. Juni 2001 mit der sofortigen weiteren Beschwerde gewendet, die der Senat mit Beschluss vom 3. August 2001, 2 W 136/01, zurückgewiesen hat. Zugleich hat der Verfahrensbevollmächtigte gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts vom 22. Juni 2001 gesondert Beschwerde eingelegt. 2. Die gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom 22. Juni 2001, der das Landgericht mit Beschluss vom 2. September 2001 nicht abgeholfen hat, ist nach § 574 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist, worauf der Senat bereits in dem Beschluss vom 3. August 2001 - 2 W 136/01 - hingewiesen hat, nach § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht statthaft. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Streitwert als Beschwerdegericht erstmals festgesetzt. Eine solche Wertfestsetzung ist mit der Beschwerde selbst dann nicht anfechtbar, wenn - wie vorliegend gemäß § 7 InsO in Verbindung mit § 289 Abs. 2 InsO - ein weiteres Rechtsmittel in der Hauptsache gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts grundsätzlich gegeben wäre. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG schließt ausnahmslos ein Rechtsmittel aus, wenn das Rechtsmittelgericht über den Streitwert entschieden hat (vgl. z.B. Senat, NZI 2001, 91; Senat, Beschluss vom 28. Mai 1999, 2 W 122/99; OLG Frankfurt, Rpfleger 1971, 446 jeweils für das Zwangsvollstreckungsverfahren; KG, NJW 1983, 2950; Hartmann, Kostengesetze, 30. Auflage 2001, § 25 GKG, Rdnr. 57; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Auflage 2001, § 2 Rdnr. 11; Zöller/Herget, ZPO, 22. Auflage 2001, § 3 Rdnr. 9; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Auflage 1996, Rdnr. 4181 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes finden vorliegend Anwendung. Bei der Festsetzung des Streitwertes in dem Insolvenzverfahren handelt es sich um eine Entscheidung, die ihre Rechtsgrundlage außerhalb der Insolvenzordnung hat. Deren Anfechtung richtet sich nach den hierfür allgemein vorgesehenen Vorschriften, vorliegend nach § 25 Abs. 3 GKG (Senat, NZI 2001, 91; Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 9. Lfg. März 2001, § 6 Rdnr. 36; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 6 Rdnr. 4). Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 25 Abs. 4 GKG nicht veranlaßt.