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Urteil

21 UF 17/01

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2001:1029.21UF17.01.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Amtsgerichts -

- Familiengericht - Bergheim vom 08. Januar 2001 ( 61 F 315/99 ) - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise

abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Zugewinn ist vorzeitig auszugleichen.

2. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass Stichtag für die Berechnung des Zugewinns der 11. Mai 1995 ist, wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft vom 26. Februar 1996, betreffend sein Endvermögen am 11. Mai 1995, an Eides Statt zu versichern.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

II

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Amtsgerichts - - Familiengericht - Bergheim vom 08. Januar 2001 ( 61 F 315/99 ) - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Zugewinn ist vorzeitig auszugleichen. 2. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass Stichtag für die Berechnung des Zugewinns der 11. Mai 1995 ist, wird zurückgewiesen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft vom 26. Februar 1996, betreffend sein Endvermögen am 11. Mai 1995, an Eides Statt zu versichern. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. II Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Amtsgericht -Familiengericht- hat durch das im Tenor näher bezeichnete Teilurteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten in vollem Umfang verwiesen wird, auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erkannt, festgestellt, dass Stichtag für die Berechnung des Zugewinns der 11. Mai 1995 ist und den Beklagten verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft vom 26. Fe- bruar 1996, betreffend sein Endvermögen am 11. Mai 1995, an Eides Statt zu versichern. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte form- und fristgerecht Berufung ein, und zwar mit dem Ziel, die Klage insgesamt abzuweisen. Das zulässige Rechtsmittel ist nur im Hinblick auf Ziffer 2 begründet, im Übrigen unbegründet. Die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung sowie im Schriftsatz vom 17.08.2001 sind nicht geeignet, ein ihm günstigeres Ergebnis zu rechtfertigen. Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen, die er bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, bestimmend leiten lassen: Das Familiengericht hat der ( Teil- ) Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns zu Recht stattgegeben. Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Urteilsgründe verwiesen werden. Im Gegensatz zu der Auffassung des Beklagten ist maßgebender Zeitpunkt für die zu besorgende Gefährdung nach § 1386 Abs. 2 BGB der Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ( OLG Frankfurt FamRZ 1984, 895, 896; Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1386 Rn. 6 a.E.; ebenso Baumeister in FamGb § 1386 Rn. 11 ). Dies entspricht im Übrigen dem allgemeinen Grundsatz, dass es für die Begründetheit der Klage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Bei der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich handelt es sich um eine Gestaltungsklage nicht mit der Wirkung für die Vergangenheit, sondern mit Wirkung für die Zukunft. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird erst mit Rechtskraft des Urteils auf vorzeitigen Zugewinnausgleich aufgelöst. Dem Familiengericht ist darüber hinaus beizupflichten, als es richtigerweise die Erheblichkeit der Gefährdung sowohl auf deren Wahrscheinlichkeit als auch auf deren Ausmaß bezogen hat. Der Antrag zu Ziffer 2 ist indessen unzulässig. § 256 Abs. 1 ( als Feststellungsklage ) und Abs. 2 ZPO ( als Zwischenfeststellungsklage ) setzen voraus, dass es um die Klärung - d.h. um das Bestehen oder Nichtbestehen - eines Rechtsverhältnisses geht. Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist eine aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einem Gegenstand, wobei es sich um Rechte jeder Art handeln kann. Damit sind zugleich Gehalt und Grenzen der Rechtskraftwirkung festgelegt, die mit der Feststellungsklage ( dasselbe gilt für die Zwischenfeststellungsklage ) erzielt werden kann. Mit Rechtskraft für und gegen eine Partei kann der Richter jedoch nur einen Streit oder rechtliche Zweifel über Rechtsverhältnisse ausräumen. Daraus folgt, dass bloße, auch rechtserhebliche Tatsachen, ferner einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht feststellungsfähig sind ( BGHZ 22, 43, 48 und 68, 331, 332 ). Die rechtskräftige Feststellung von Vorfragen ( etwa Berechnungsgrundlagen für einen streitigen Anspruch, vgl. insoweit BGH NJW 1995, 1097 ) oder Elementen eines Rechtsverhältnisses ist nach allgemeiner Rechtsüberzeugung nicht durchzusetzen. Für die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO gilt insoweit nichts anderes (BGHZ 68, 332; so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 283 f., m.w.N. ). Um eine rechtliche Vorfrage in diesem Sinne geht es indes bei der von der Klägerin begehrten Feststellung. Durch die beantragte Feststellung, welcher Stichtag ( für das Endvermögen ) maßgebend ist, soll nicht die rechtliche Beziehung der Parteien festgestellt, sondern nur die Vorfrage geklärt werden, welcher zeitliche Rahmen der Ermittlung und Berechnung eines evtl. Zugewinnausgleichs zugrundezulegen ist. Durch die Stichtage wird aber lediglich ein Bewertungszeitpunkt festgelegt ( § 1376 Abs. 1 und 2 BGB ). Deren Festlegung kann - bei richtigem Verständnis - demnach grundsätzlich nicht Gegenstand einer ( selbständigen ) Feststellungs- oder Zwischenfeststellungsklage sein. Es besteht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 256 Abs. 2 ZPO eine Ausnahme zuzulassen. Die materielle Rechtsordnung hat keinen Vorrang vor dem Verfahrensrecht. Die Zulässigkeit von "Feststellungen" ist in § 256 ZPO abschließend geregelt. Reine ( prozessökonomische ) Zweckmäßigkeitserwägungen sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Letztlich besteht das Wesen der Feststellungs- und Zwischenfeststellungsklage auch nicht in der Vorklärung von Einzelfragen eines künftigen Leistungsprozesses. Die Zulässigkeit ist im Übrigen für ein Begehren abgelehnt worden, dass für den Zugewinnausgleich das am Stichtag X vorhandene Vermögen als Endvermögen anzusehen sei ( vgl. BGH FamRZ 1979, 905, 906 ). Im Hinblick auf Ziffer 3 beantragt der Beklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens, ebenso wie erstinstanzlich, die "Klageabweisung". Er setzt sich aber materiell-rechtlich mit der Begründung des angefochtenen Urteils insoweit nicht auseinander und greift somit die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts substantiiert nicht an. Die getroffene Maßnahme nach § 259 Abs. 2 BGB beruht auf dem Teil-Anerkenntnisurteil des Familiengerichts vom 16. November 1995. In diesem Zusammenhang ist indes als Vorfrage inzidender zu prüfen, ob der angenommene Stichtag zutreffend ermittelt worden ist. Denn wenn der Stichtag datumsmäßig unrichtig ist, ist die "eidesstattlich zu versichernde" Auskunft vom 26. Februar 1996 naturgemäß irrelevant und bedeutungslos. Das Familiengericht hat den Stichtag rechtsfehlerfrei festgelegt; demgemäß ist die seitens des Beklagten erteilte Auskunft für die Bewertung eines evtl. Zugewinnausgleichs entscheidungserheblich. Was den Stichtag angeht, so gilt folgendes: § 1384 BGB stellt für den Zugewinnausglich bei Scheidung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ab, § 1387 BGB für den vorzeitigen Zugewinnausgleich dagegen auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. Der vorliegende Fall weist im Hinblick auf § 626 Abs. 2 ZPO jedoch eine Besonderheit auf, wobei vorab anzumerken ist, dass die Rechtshängigkeit des neuen Scheidungsantrages der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich wegen § 1388 BGB nicht das Rechtschutzinteresse nimmt. Wird in einer Verbundsache - wie hier - vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Wirksamkeit der Rücknahme eines Scheidungsantrages beantragt, dem Antragsgegner vorzubehalten, die Folgesache Zugewinn als selbständige Familiensache ( auch kostenrechtlich ) fortzuführen, so ist als Berechnungszeitpunkt - nach richtiger Auffassung - weiterhin auf die Zustellung des Scheidungsantrages abzustellen; auf die Rechtshängigkeit des neuen Scheidungsantrages kommt es nicht an ( OLG Bamberg FamRZ 1997, 91, 92; OLG Hamm FamRZ 1982, 609; MünchKommBGB/Koch, 4. Aufl., § 1384 Rn. 7; Erman-D. Heckelmann, BGB, Bd. II, 10. Aufl., § 1384 Rn. 1; Johannsen/Henrich/ Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1384 Rn. 6 ). Das Gericht muss dann von Amts wegen das Verfahren so weiterbetreiben, als sei es als selbständige Familiensache anhängig gemacht worden. Durch die Festlegung des Stichtages unter Berücksichtigung des ( ursprünglichen ) Scheidungsantrages ist letztlich auch die ratio legis der §§ 1385 f. BGB erfüllt; denn entscheidend ist, dass schon der Eintritt der ( ersten ) Rechtshängigkeit die Gefahr heraufbeschwört oder erhöht, der die §§ 1384, 1387 BGB gerade entgegenwirken sollen. Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen. Der Tag der Zustellung bleibt im Übrigen auch dann maßgeblich, wenn das Scheidungsverfahren längere Zeit geruht hat ( vgl. BGH FamRZ 1983, 350 f. - 4 Jahre; OLG Hamm FamRZ 1980, 637 - 5 Jahre ). Die seitens des Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des OLG Bremen vom 29.10.1997 ( FamRZ 1998, 1516 ) ist- angesichts der vorliegenden Fallvariante - nicht einschlägig. Entgegen der Anregung des Beklagten wird die Revision "bezüglich des Stichtages" nicht zugelassen. Eine Zulassung wäre nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder unter den Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO veranlasst. Beide Kriterien sind nicht erfüllt. Nach alledem war wie tenoriert zu entscheiden. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesetz. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat bereits durch Beschluss vom 20. August 2001 festgesetzt.