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Urteil

18 U 278/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2002:0110.18U278.97.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Oktober 1997 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 90 O 64/97 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens X ZR 213/98 vor dem Bundesgerichtshof.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 DM (35.790,43 €) abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines deutschen öffentlichen Kreditinstituts erbracht werden.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Oktober 1997 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 90 O 64/97 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens X ZR 213/98 vor dem Bundesgerichtshof. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 DM (35.790,43 €) abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines deutschen öffentlichen Kreditinstituts erbracht werden.