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Beschluss

2 W 266/01

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2002:0114.2W266.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 1. 3 Der Beteiligte zu 1) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Handelsregister eingetragenen persönlich haftenden Gesellschafterin der Beteiligten zu 2), einer GmbH. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2001 hat der Beteiligte zu 1) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligten zu 2) beantragt. Zur Begründung hat er unter Beifügung entsprechender Unterlagen dargelegt, die GmbH habe gegen die GmbH ##blob##amp; Co.KG hinsichtlich verschiedener Forderungen des Finanzamtes einen Freistellungsanspruch, der sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen Zahlungsanspruch umgewandelt habe. Die Beteiligte zu 2) sei ebenfalls zahlungsunfähig. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht für zulässig erachtet und mit Beschluß vom 3. Juli 2001 die Einholung eines schriftlichen Gutachtens zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts angeordnet. Nach Vorlage des Gutachtens hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 18. Oktober 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 2) wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und den Beteiligten zu 3) zum Insolvenzverwalter bestellt. 4 Hiergegen hat die Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Oktober 2001 sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem während des Beschwerdeverfahrens unmittelbar an das Finanzamt 97.502,90 DM und an den Beteiligten zu 3) weitere 4.370,42 DM (Erstattung der Kosten des eingeholten Gutachtens) gezahlt worden sind, hat die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, hilfsweise die Feststellung der Erledigung der Hauptsache beantragt. Der Beteiligte zu 1) hat der Erledigungserklärung widersprochen und die Auffassung vertreten, durch die unmittelbare Zahlung an das Finanzamt sei der aus dem Befreiungsanspruch resultierende Zahlungsanspruch gegen die Beteiligte zu 2) nicht erloschen. 5 Die Kammer hat durch Beschluß vom 26. November 2001 den Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen. Die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens hat es dem Beteiligten zu 1) auferlegt, mit Ausnahme der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens. Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde. 6 2. 7 Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 26. November 2001 berufen. 8 b) 9 Das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde ist nicht zuzulassen und somit als unzulässig zu verwerfen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO für eine Zulassung sind nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige weitere Beschwerde nur dann zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen dabei nebeneinander (kumulativ) gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats: z.B. Beschluß vom 4. Juli 2001, 2 W 135/01 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senates; vgl. auch: OLG Dresden, NZI 2000, 436; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 14). Vorliegend ist bereits die zuletzt genannte Voraussetzung nicht erfüllt. 10 Eine Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nur dann geboten, wenn zur Vermeidung der Gefahr abweichender Entscheidungen ein grundsätzlicher Klärungs- und Ausrichtungsbedarf besteht. Dies kann im Anwendungsbereich des neuen Insolvenzrechts auch ohne eine bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder ernst zu nehmende Ansichten im Schrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Tatrichters bei der Anwendung einer Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen dagegen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende Divergenzgefahr (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. Senat, NZI 2001, 33 [34]; Senat, NZI 2000, 224 [225]; Senat, Rpfleger 2000, 293 [294]; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271 [272]; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 2. Lfg. Nov. 2000, § 7 Rdnr. 19 ff.; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23 f; Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 11. Lfg. November 2001, § 7 Rdnr. 3 ff.; Hoffmann, NZI 1999, 425 [430]; Pape, NJW 2001, 23 [25]). 11 Im vorliegenden Fall bedarf die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bonn keiner solchen Überprüfung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer rügt keine Abweichung des Landgerichts bei seiner Entscheidung in einer in Rechtsprechung oder Schrifttum noch nicht einheitlich geklärten maßgeblichen Rechtsfrage (zu dieser Notwendigkeit vgl.: Senat, NZI 2001, 603 LS; OLG Celle, NZI 2001, 376). Er stützt sein Rechtsmittel darauf, das Landgericht habe einen Subsumtionsirrtum begangen, weil es rechtsirrig davon ausgehe, die Zahlung der 97.502,90 DM an das Finanzamt B.-Innenstadt bewirke in entsprechender Anwendung von § 267 Abs. 1 BGB eine Erfüllung. Weiterhin habe es unbeachtet gelassen, daß auf dem Überweisungsträger eine eindeutige Tildungszweckbestimmung getroffen worden sei. Zudem sei in der insolvenzrechtlichen Literatur und höchstrichterlichen Rechtsprechung eine alleinige Empfangszuständigkeit des Insolvenzverwalters anerkannt. Schließlich habe das Landgericht die Bedeutung des § 44 InsO verkannt. Diese Einwendungen richten sich ausschließlich gegen die tatrichterliche Erhebung und Würdigung des konkreten Sachverhalts im vorliegenden Einzelfall. Dies stellt - unabhängig von ihrer Berechtigung - indes nur eine einzelfallbezogene Rüge der konkreten Rechtsanwendung durch das Beschwerdegericht ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 7 Abs. 1 InsO dar. 12 Da die Rechtsbeschwerde somit nicht zuzulassen ist, muß das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden. 13 Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 49.852,44 EUR 14 (Wert der Forderung des Gläubigers, §§ 38, 37 Abs. 2 GKG)