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Beschluss

2 W 1/02

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2002:0116.2W1.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 7. Dezember 2001 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 26. November 2001 - 9 T 886/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der Schuldnerin auferlegt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Juli 2001 stellte die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen und einen hiermit verbundenen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung. Ausweislich einer von der Schuldnerin im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplans vorgelegten Gläubigerübersicht betrugen ihre Gesamtschulden bei insgesamt 19 Gläubigern rd. 1.000.000,-- DM. Durch Beschluss vom 11. September 2001 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Dortmund festgestellt, dass der Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen wurde und die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung gemäß § 309 InsO nicht vorliegen. Zugleich hat das Insolvenzgericht das ruhende Verfahren über den Eröffnungsantrag gemäß § 311 InsO wieder aufgenommen und der Schuldnerin unter Hinweis auf mangelnde Kostendeckung gemäß §§ 26 Abs. 1, 54 InsO aufgegeben, binnen zwei Wochen einen die Verfahrenskosten deckenden Vorschuss in Höhe von 3.500,-- DM einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde nicht eingezahlt. Durch Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 259 IK 58/01 - hat das Amtsgericht Dortmund den Eröffnungsantrag der Schuldnerin mangels Masse gem. § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen und zugleich den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Schuldnerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Oktober 2001 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, 4 ihr "nach Inkrafttreten der Regelungen des InsOÄndG die Kosten des Verfahrens gem. § 4 a InsO zu stunden, soweit ihr Vermögen nicht ausreicht, diese Kosten zu decken, und ihr den Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen". 5 Mit dem Rechtsmittel hat die Schuldnerin im wesentlichen geltend gemacht, das Amtsgericht habe bei der Kostendeckungsprognose gemäß § 26 Abs. 1 InsO rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass ab dem 1. 12. 2001 der neue § 4 a InsO in Kraft trete und ihr dann die Stellung eines - die Abweisung des Eröffnungsantrags vermeidenden - Kostenstundungsantrags ermöglicht werde. Angesichts der bevorstehenden Gesetzesänderung könne von einem "zeitnahen kostendeckenden Massezufluss" ausgegangen werden. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 26. Oktober 2001 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Dortmund am 2. November 2001 (Eingang) zur Entscheidung vorgelegt. Mit einem beim Amtsgericht Dortmund am 28. November 2001 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27. November 2001 hat die Schuldnerin zur Ergänzung ihres Kostenstundungsantrags eine "Erklärung gem. § 4 a Abs. 1 Satz 3 InsO" über das Nichtvorliegen von Restschuldbefreiungsversagungsgründen gem. § 290 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 InsO nachgereicht. Diese beiden Schriftstücke sind mit einem Begleitschreiben der Geschäftsstelle der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Dortmund vom 29. November 2001 am 4. Dezember 2001 beim Landgericht Dortmund eingegangen. Zuvor hatte das Landgericht Dortmund durch Beschluss vom 26. November 2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und deren "Prozesskostenhilfegesuch vom 23. 10. 2001" zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Geschäftsstelle des Landgerichts zur Zustellung übergeben worden am 27. November 2001. Gegen den am 3. Dezember 2001 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Schuldnerin mit einem beim Landgericht Dortmund am 7. Dezember 2001 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage sofortige weitere Beschwerde mit den Anträgen eingelegt, 6 die sofortige Beschwerde gem. § 7 Abs. 1 InsO zuzulassen, 7 sowie die Sache zur Entscheidung über den Stundungsantrag zurückzuverweisen. 8 Die Schuldnerin rügt eine entscheidungserhebliche Verletzung der §§ 26 Abs. 1 und 4 a Abs. 1 InsO durch die Entscheidungen der Vorinstanzen. 9 II. 10 1. 11 Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 26. November 2001 ausschließlich berufen. 12 Diese Spezialzuständigkeit des Senats gemäß § 7 Abs. 3 InsO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung besteht im vorliegenden Falle trotz dem nach Art. 53 Nr. 3 am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Zivilprozessordnung (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, S. 1881 ff) fort. § 7 InsO aF. ist nach Art. 12 Nr. 2 ZPO-RG dahingehend geändert worden, dass gegen die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde in Insolvenzsachen das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde generell ersetzt wird durch die Rechtsbeschwerde, über die nach der durch Art. 1 Nr. 7 ZPO-RG geänderten Fassung des § 133 GVG der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat. Das am 1. Dezember 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2001, 2701 ff) enthält keine die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gemäß § 7 Abs. 3 InsO aF. mit Ablauf des 31. Dezember 2001 beendende Übergangsregelung. Die durch Art. 9 InsOÄndG eingefügte Überleitungsvorschrift des Art. 103 a EGInsO regelt lediglich die weitere Anwendbarkeit des bisherigen Insolvenzrechts auf vor dem 1. Dezember 2001 eröffnete Insolvenzverfahren. Mangels insolvenzverfahrensrechtlicher Regelung ist über § 4 InsO das Übergangsrecht der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Nach der durch Art. 3 Nr. 3 ZPO-RG eingefügten Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO nF. finden für Beschwerden - auch sofortige Beschwerden - die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Die Anwendung dieser ZPO-Übergangsvorschrift auch auf die Rechtsmittel der InsO ist zwar nicht eindeutig gesetzlich geregelt, ergibt sich aber aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu der durch Art. 3 ZPO-RG eingefügten Übergangsvorschrift des § 26 EGZPO (Vgl. BT-Drucksache 14/4722, S. 125 - zu Nummer 3): 13 "Der neu einzufügende § 26 trifft Regelungen für die Übergangszeit. Diese sollen gewährleisten, dass sich die Gerichte in der Gestaltung des Prozessablaufs und die Parteien in ihrer Prozessführung der geänderten Rechtslage anpassen können. Andererseits sollen sie bewirken, dass die mit der Reform verbundenen Verbesserungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Inkrafttretens auch bei den bereits anhängigen Verfahren eintreten. 14 Der einleitende Satzteil der Vorschrift bestimmt, dass die Übergangsvorschriften für "das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses" gelten. Er stellt damit klar, dass die Übergangsvorschriften sich nicht nur auf den engeren Bereich der in Art. 2 vorgesehenen Änderungen der Zivilprozessordnung, sondern sich auch erstrecken auf die in den übrigen Artikeln vorgesehenen Änderungen (z. B. die Übergangsvorschriften für Berufungen und Beschwerden in Nummer 5 und 9 auch auf die in Artikel 1 im GVG vorgesehene Aufhebung der §§ 72, 100 und 104, Neufassung des § 119 und Änderung der §§ 23 und 178) sowie auf alle Vorschriften des Bundesrechts, die durch dieses Gesetz geänderte Vorschriften für entsprechend anwendbar erklären (z. B. die Vorschriften in anderen Gesetzen über die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe). 15 Da die hier angefochtene - nicht verkündete - Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Dortmund am 27. November 2001 an die Geschäftsstelle zur Zustellung übergeben worden ist, bleibt der Senat zur Entscheidung über die am 7. Dezember 2001 beim Landgericht Dortmund eingegangene sofortige weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 3 InsO aF. zuständig. 16 2. 17 Der Senat lässt die sofortige weitere Beschwerde nicht zu. Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen. 18 a) 19 Die sofortige weitere Beschwerde und der mit ihr verbundene Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sind zwar an sich statthaft. Die Schuldnerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen eine nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbare Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts, nämlich gegen einen ihren Eröffnungsantrag mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO aF. abweisenden Beschluss, gegen den für die antragstellende Schuldnerin gemäß § 34 Abs. 1 2. Alt. InsO die sofortige Beschwerde gegeben ist. Der Zulassungsantrag ist auch fristgemäß angebracht worden. 20 b) 21 Die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 InsO für eine Zulassung des Rechtsmittels sind jedoch nicht gegeben. 22 Nach dieser Bestimmung ist die sofortige weitere Beschwerde nur zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen dabei nebeneinander (kumulativ) gegeben sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. März 2001 sowie vom 22. und 5. Januar 2001, 2 W 45/01, 2 W 6/01 und 2 W 228/00; OLG Dresden, NZI 2000, 436; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2 Aufl. 2001, § 7, Rdn. 14). 23 Hier ist schon fraglich, ob die Schuldnerin schlüssig eine entscheidungserhebliche Gesetzesverletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO rügt. Die von ihr geltend gemachte Verletzung der §§ 26 Abs. 1 und 4 a Abs. 1 InsO liegt nach ihrem eigenen Vortrag nicht vor. Das Landgericht hat bei seiner Beschwerdeentscheidung am 26. November 2001 rechtsfehlerfrei das bis zum 30. November 2001 geltende Insolvenzrecht angewandt. In die Prognose zur voraussichtlichen Kostendeckung haben beide Vorinstanzen übereinstimmend und beanstandungsfrei nicht die §§ 26 Abs. 1 Satz 2, 4 a InsO in der erst am 1. Dezember 2001 in Kraft getretenen Fassung des InsOÄndG einbezogen. Es bestand (noch) kein Anlass zur Prüfung einer - die Abweisung des Eröffnungsantrags vermeidenden - Kostenstundung nach den durch Art. 1 Nr. 1 InsOÄndG eingeführten Stundungsregelungen der §§ 4 a - d InsO nF., zumal die Schuldnerin selbst eine Kostenstundung erst "nach Inkrafttreten der Regelungen des InsOÄndG" beantragt hatte . Die bevorstehende, nur mögliche Gesetzesänderung als solche stellte für die Instanzgerichte keinen bei der Kostendeckungsprognose im Sinne der - teilweise zitierten - ständigen Senatsrechtsprechung (Vgl. Senat, NZI 2000, 217 = ZIP 2000, 548; ZInsO 2000, 606) berücksichtigungsfähigen Umstand der konkreten, zeitnahen Masseanreicherung dar. Im übrigen ist weder von der Schuldnerin dargetan noch sonst ersichtlich, dass die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts einer inhaltlichen Überprüfung durch den Senat zur Sicherung einer einheitlichen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO aF. bedarf. Ein solcher grundsätzlicher Klärungs- und Ausrichtungsbedarf ist dann gegeben, wenn die ernsthafte Gefahr von einander abweichender Entscheidungen im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung besteht. Dies kann auch ohne eine bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder ernst zu nehmende Ansichten im Schrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Tatrichters bei der Anwendung einer - an sich zweifelsfreien - Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen dagegen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende Divergenzgefahr (vgl. Senat, NZI 2001, 33, 34; Senat, NZI 2000, 224 [225]; Senat, Rpfleger 2000, 293 [294]; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000. 398; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271 [272]; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, § 7, Rdn. 19 ff; Hoffmann, NZI 1999, 425 [430]; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 7, Rdn. 23 f; Pape, NJW 2001, 23 [25]; Prütting in Kübler/Prütting, InsO, § 7, Rdn. 3 ff). Die Rechtslage ist eindeutig, ein grundsätzlicher Klärungs- und Ausrichtungsbedarf im dargelegten Sinne ist nicht ersichtlich. 24 3. 25 Ergänzend bemerkt der Senat, dass die weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren als Rechtsbeschwerde nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO aF., 550, 561 ZPO auf den Vortrag neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht gestützt werden kann (vgl. Kirchhof, a.a.O., § 7, Rdn. 20). Damit ist es dem Senat aus Rechtsgründen verwehrt, die erst nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung zur Ergänzung des Stundungsantrags zu den Akten gelangte Erklärung gemäß § 4 a Abs. 1 Satz 2 InsO nF. zu berücksichtigen und selbst über den Eröffnungsantrag und das Kostenstundungsgesuch der Schuldnerin auf der Grundlage des ab 1. Dezember 2001 geltenden neuen Insolvenzrechts zu befinden. Es bleibt der Schuldnerin, worauf auch das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, unbenommen, beim Insolvenzgericht einen erneuten Eröffnungsantrag mit einem verbundenen Kostenstundungs- und Restschuldbefreiungsantrag zu stellen. 26 4. 27 Da die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde nicht erfüllt sind, muss das Rechtsmittel mit der Kostenfolge gemäß den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden. 28 29 Beschwerdewert: Bis 300,-- Euro