Beschluss
2 W 10/02
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2002:0121.2W10.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 Die Beteiligte zu 1) hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Im Verlauf des Verfahrens haben sich verschiedene Gläubiger, u. a. auch der Beteiligte zu 2) und dessen Ehefrau, unter Hinweis auf ihre Forderung zum Verfahren gemeldet. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten über die Eröffnungsvoraussetzungen eingeholt, in welchem der Gutachter zu der Einschätzung gelangt ist, das schuldnerische Vermögen decke voraussichtlich nicht die Verfahrenskosten. Durch Beschluss vom 20. August 2001 hat das Amtsgericht sodann den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. 3 Die von dem Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 8.11.2001 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau seien nicht beschwerdeberechtigt. Gegen den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ablehnenden Beschluss stehe gem. § 34 Abs. 1 Ins0 nur dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Sowohl Antragstellerin als auch Schuldnerin sei hier die Beteiligte zu 1). 4 Der Beschluss des Landgerichts ist dem Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau am 20.11.2001 zugestellt worden. 5 Am 21.11.2001 ist bei dem Landgericht Arnsberg ein nicht unterzeichnetes Schreiben des Beteiligten zu 2) eingegangen mit folgendem Inhalt: 6 "Betr.: 7 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg 8 vom 22.9.01., erhalten am 29.09.01. 9 Der Beschluss liegt in Kopie als Anlage bei. 10 Bezug: Fristwahrung 11 Begründung: Die Begründung erfolgt später 12 Hochachtungsvoll" 13 Dem Schreiben war eine Ablichtung der 1. Seite des Beschlusses des Amtsgerichts Arnsberg vom 20.8.2001 beigefügt sowie ein an das Landgericht Arnsberg gerichtetes Schreiben des Beteiligten zu 2) mit Datum vom 19.11.2001. Das Schreiben enthält die Betreffangabe: 14 "Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts 15 vom 22.09.01, erhalten am 27.09.01 16 Beschwerde zur Fristeinhaltung liegt als Anlage bei" 17 Unter der Überschrift "Begründungsantrag" folgen sodann diese einleitenden Sätze: 18 "Zunächst entschuldigt sich der Beschwerdeführer für die 19 erst jetzt erbrachte Beschwerdebegründung. 20 Leider ist die Beschwerdeführerin lebensbedrohlich 21 erkrankt und der Beschwerdeführer leidet z.Z. selbst an 22 einer allgemeinen Erkrankung. 23 Hierdurch bedingt konnte die Beschwerde nicht in dem 24 Umfang begründet werden, wie dies normalerweise der Fall 25 gewesen wäre. 26 Zur Schonung seiner erkrankten Frau führt der Beschwerde- 27 führer die Beschwerde allein weiter (Anlage 1)...". 28 Mit Schreiben vom 23.11.2001 teilte das Landgericht folgendes mit: 29 "Die neuerlichen Eingaben vom 19.11.01 betreffen die Be- 30 schwerde über die die Kammer am 9.11.2001 bereits ent- 31 schieden hat. Eine weitere Entscheidung ergeht nicht." 32 Mit am 26.11.2001 eingegangenem Schreiben vom 22.11.2001 wandte der Beteiligte zu 2) sich unter der Betreffangabe: 33 "Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg 34 vom 22.09.01, erhalten am 27.09.01. 35 Beschluss vom 20.08.2001" 36 erneut an das Landgericht. Einleitend führte er aus: 37 "Hiermit verweist der Beschwerdeführende auf sein Schreiben vom 19.11.01 an Ihr Gericht, dass die Beschwerde sich nicht gegen die Wirksamkeit des Insolvenzverfahrens richtet. 38 Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Antragstellerin und Schuldnerin, aufgrund ihres alleinigen Vertragsverhältnisses mit dem Architekten H. K., die bewiesenen Schadensersatzansprüche gegen seine Berufshaftpflichtversicherung geltend machen kann und dies nicht geschehen ist...". 39 Mit am 7.12.2001 eingegangenem Schreiben vom 6.12.2001 wandte der Beteiligte zu 2) sich ein weiteres Mal unter Bezugnahme auf die "Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg, erhalten am 27.09.01" an das Landgericht und erklärte - unter Bezugnahme auf das Schreiben des Gerichts vom 23.11.01 - er sei "mit der Entscheidung, dass die Kammer bereits entschieden hat und so gegen das Recht auf Aushändigung der vorhandenen Architektenleistung (vollkommene Baupläne) entschieden hat und zugleich die Inanspruchnahme der Berufshaftpflicht des Architekten K. über die Schuldnerin ausschaltet,...nicht einverstanden". 40 Die Kammer teilte dem Beteiligten zu 2) daraufhin unter dem Datum des 11.12.2001 mit, das Beschwerdeverfahren sei durch den Beschluss des Landgerichts beendet. Wenn seine Eingabe als weitere Beschwerde aufzufassen sei, wovon ausgegangen werde, wenn er nicht erkläre, dass dies nicht so sei, werde die Sache an das für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständige OLG weitergeleitet. 41 Hierauf bat der Beteiligte zu 1) mit am 19.12.2001 bei dem Landgericht eingegangenem Schreiben vom 17.12.2001 darum, die Beschwerde an das Oberlandesgericht weiterzuleiten. Das Landgericht hat sodann die Akten dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt. 42 2. 43 Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 Ins0 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBI. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 9. November 2001 ausschließlich berufen. 44 Diese Spezialzuständigkeit des Senats gemäß § 7 Abs. 3 Ins0 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung besteht im vorliegenden Falle trotz dem nach Art. 53 Nr. 3 am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Zivilprozessordnung (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. 12001, S. 1881 ff) fort. § 7 Ins0 a.F. ist nach Art. 12 Nr. 2 ZPO-RG dahingehend geändert worden, dass gegen die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde in Insolvenzsachen das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde generell ersetzt wird durch die Rechtsbeschwerde, über die nach der durch Art. 1 Nr. 7 ZPO-RG geänderten Fassung des § 133 GVG der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat. Das am 1. Dezember 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (Ins0ÄndG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. 1 2001, 2701 ff) enthält keine die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gemäß § 7 Abs. 3 Ins0 a.F. mit Ablauf des 31. Dezember 2001 beendende Übergangsregelung. Die durch Art. 9 Ins0ÄndG eingefügte Überleitungsvorschrift des Art. 103 a EGIns0 regelt lediglich die weitere Anwendbarkeit des bisherigen Insolvenzrechts auf vor dem 1. Dezember 2001 eröffnete Insolvenzverfahren. Mangels insolvenzverfahrensrechtlicher Regelung ist über § 4 Ins0 das Übergangsrecht der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Nach der durch Art. 3 Nr. 3 ZPO-RG eingefügten Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. finden für Beschwerden - auch sofortige Beschwerden - die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Die Anwendung dieser ZPO-Obergangsvorschrift auch auf die Rechtsmittel der Ins0 ist zwar nicht eindeutig gesetzlich geregelt, ergibt sich aber aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu der durch Art. 3 ZPO-RG eingefügten Übergangsvorschrift des § 26 EGZPO (vgl. BT-Drucksache 14/4722, S. 125 - zu Nummer 3): 45 "Der neu einzufügende § 26 trifft Regelungen für die Übergangszeit. Diese sollen gewährleisten, dass sich die Gerichte in der Gestaltung des Prozessablaufs und die Parteien in ihrer Prozessführung der geänderten Rechtslage anpassen können. Andererseits sollen sie bewirken, dass die mit der Reform verbundenen Verbesserungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Inkrafttretens auch bei den bereits anhängigen Verfahren eintreten. 46 Der einleitende Satzteil der Vorschrift bestimmt, dass die Übergangsvorschriften für "das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses" gelten. Er stellt damit klar, dass die Übergangsvorschriften sich nicht nur auf den engeren Bereich der in Art. 2 vorgesehenen Änderungen der Zivilprozessordnung, sondern sich auch erstrecken auf die in den übrigen Artikeln vorgesehenen Änderungen (z. B. die Übergangsvorschriften für Berufungen und Beschwerden in Nummer 5 und 9 auch auf die in Artikel 1 im GVG vorgesehene Aufhebung der §§ 72, 100 und 104, Neufassung des § 119 und Änderung der §§ 23 und 178) sowie auf alle Vorschriften des Bundesrechts, die durch dieses Gesetz geänderte Vorschriften für entsprechend anwendbar erklären (z. B. die Vorschriften in anderen Gesetzen über die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe)." 47 Da die hier zugrunde liegende - nicht verkündete - Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Arnsberg am 19. November 2001 mit den Unterschriften der mitwirkenden Richter auf der Geschäftsstelle eingegangen ist, bleibt der Senat mithin in dieser Sache zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 3 Ins0 a.F. zuständig. 48 3. 49 Das Rechtsmittel des Gläubigers ist bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. 50 Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 InsO muss die sofortige weitere Beschwerde in der zweiwöchigen Notfrist des § 577 Abs. 2 S. 1 ZPO eingelegt werden, beginnend mit der Zustellung der Beschwerdeentscheidung. Diese Frist hat der Gläubiger nicht eingehalten. 51 Der Beschluss des Landgerichts vom 9.11.2001 ist dem Gläubiger nach den Angaben in der Postzustellungsurkunde am Dienstag, den 20.11.2001 zugestellt worden (Bl. 136 d.A.). Die zweiwöchige Frist ist daher gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, den 4.12.2001 abgelaufen. Bis zu diesem Datum ist eine weitere Beschwerde des Gläubigers gegen die Entscheidung des Landgerichts Arnsberg nicht eingegangen. 52 Mit den oben zitierten Schreiben mit Datum vom 5.10.2001 und 19.11.2001 - bei Gericht eingegangen am 21.11.2001 - und ebenso mit seinem am 26.11.2001 bei Gericht eingegangenem Schreiben mit Datum vom 22.11.2001 hat der Gläubiger sich nicht gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Arnsberg, sondern - erneut und ausdrücklich - gegen die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Arnsberg gewandt. Wie den Schreiben zu entnehmen ist, wollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen lediglich seine sofortige Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 20.8.2001 näher begründen, und zwar ganz offenkundig in der irrigen Annahme, dass das Landgericht diese Ausführungen noch berücksichtigen könne. Das wird zusätzlich bestätigt durch die Erklärung des Gläubigers in seinem am 7.12.2001 bei dem Landgericht eingegangenen Schreiben mit Datum vom 6.12.2001, dass er "mit der Entscheidung", dass die Kammer "bereits entschieden hat und so gegen das Recht auf Aushändigung der vorhandenen Architektenleistung... entschieden hat... nicht einverstanden" sei. Wollte man dieses am 7.12.2001 bei Gericht eingegangene Schreiben als Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 9.11.2001 auffassen, so wäre es jedenfalls verspätet, da die Beschwerdefrist bereits am 4.12.2001 abgelaufen war. 53 Allerdings wird man richtigerweise eine weitere Beschwerde erst in dem am 19.12.2001 bei Gericht eingegangenem Schreiben des Gläubigers vom 17.12.2001 erblicken können, in dem der Gläubiger erklärt: "Hiermit bitte ich Sie höflichst darum, dass sie meine Beschwerde an das Oberlandesgericht weiterleiten". Mit dieser Erklärung konnte der Schuldner freilich die früher bei Gericht eingegangenen Schreiben, mit denen er ausschließlich und allein die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts, nicht aber die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts beanstandet hat, nicht nachträglich in eine weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 9.11.2001 umwandeln. 54 4. 55 Im übrigen sind unabhängig von der Verfristung des Rechtsmittels auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht erfüllt. 56 Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO nur zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen dabei nebeneinander (kumulativ) gegeben sein (Senat, Beschluss vom 5. Januar 2001, 2 W 228/00; OLG Dresden, NZI 2000, 436). Vorliegend ist bereits die erstgenannte Voraussetzung eindeutig nicht erfüllt. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde des Gläubigers völlig zu Recht als unzulässig verworfen, weil gegen den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ablehnenden Beschluss gem. § 34 Abs. 1 Ins0 nur dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags mangels Masse nach § 26 InsO erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zusteht. 57 4. 58 Die weitere Beschwerde des Gläubigers muss daher mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden. 59 Der Senat weist den Gläubiger vorsorglich darauf hin, dass gegen die vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, §§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO, 4 InsO. 60 Beschwerdewert: DM 5.000,00 (wie Vorinstanz)