Urteil
9 U 59/01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2002:0129.9U59.01.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.12.2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 449/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die jeweiligen Sicherheitsleistungen dürfen auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.12.2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 449/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheitsleistungen dürfen auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer auf Entschädigung in Anspruch. Er unterhielt bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für eine Sattelzugmaschine der Marke T (amtlichen Kennzeichen XXX - X XXXX) und einen Anhänger (amtliches Kennzeichen XXX - XXX XXX). Die Fahrzeuge waren bei der M GmbH in O geleast. Am 28.05.1999 kam es auf der dreispurigen Bundesautobahn , Richtung N, Kilometer XXX.XXX, gegen 4.30 Uhr zu einem Verkehrsunfall. Der Kläger fuhr mit dem Sattelzug mit Anhänger ungebremst auf ein auf der rechten Fahrspur stehendes Baustellenfahrzeug, einem LKW mit Absicherungsanhänger (fahrbare Absperrtafel), der Autobahndirektion Südbayern auf. Der Absicherungsanhänger wurde von dem von dem Kläger gesteuerten Sattelzug abgerissen und mitgeschleift. Der Baustellen-LKW wurde nach vorne geschleudert und geriet in den Straßengraben. Der Sattelzug schleuderte noch 60 Meter und blieb anschließend mit völlig zerstörtem Führerhaus querstehend im Graben stehen. Hierbei wurde der Kläger erheblich verletzt und musste von Hilfskräften der Feuerwehr aus dem Führerhaus befreit werden. Nach Erstversorgung durch den Notarzt wurde er in das Krankenhaus Q eingeliefert. Mit Schreiben vom 24.08.1999 lehnte die Beklagte eine Regulierung des Schadenfalls ab und berief sich darauf, dass der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Kläger beziffert seinen zu entschädigenden Sach-Schaden einschließlich Bergungs- und Abschleppkosten unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung auf 282.892,51 DM. Mit der Klage hat der Kläger einen Zahlungsanspruch von 282.892,51 DM geltend gemacht. Er hat behauptet, er sei am 27.05.1999 um 3.00 Uhr in C gewesen und habe dort bis 18.30 Uhr gewartet. In diesem Zeitraum habe er ausreichend geschlafen. Um 19.30 Uhr sei er in C losgefahren und habe sich nach dem B Kreuz mit einem anderen Kraftfahrer, dem Zeugen H, getroffen. Bis zum "G M ", einer Raststätte, sei man hintereinander her gefahren und habe dort nach 4, 5 Stunden eine Pause eingelegt, etwas gegessen und Kaffee getrunken. Anschließend habe man noch einen Spaziergang gemacht. Sodann seien beide bis O2 weitergefahren. Von dort habe der Kläger alleine die Fahrt fortgesetzt. Zwischen 4.00 Uhr und 4.30 Uhr habe der Zeuge H noch mit dem Kläger per Handy telefoniert. Auf der A 9 habe der Kläger noch einen langsam fahrenden LKW überholt. Als der Kläger nach abgeschlossenem Überholvorgang wieder auf die rechte Spur habe einscheren wollen, sei dies wegen eines langsam fahrenden PKW zunächst nicht möglich gewesen. Er habe permanent in den Spiegel geschaut und habe den abknickenden rechten Richtungspfeil bei Kilometer XXX.XXX sowie die Vorwarneinrichtung bei Kilometer XXX,XXX nicht erkennen können. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 282.892,51 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (20.09.1999) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt ausweislich des Fahrtenschreibers mit 93 km/h gefahren. Er sei durch verschiedene Sicherungseinrichtungen, Geschwindigkeitsbegrenzung mit Baustellenankündigung, Schilderbrücken, abknickender rechter Richtungspfeil, fahrbare Absperrtafel, schließlich durch das beleuchtete Absicherungsfahrzeug selbst, auf die Baustelle aufmerksam gemacht worden. Der Unfall sei geschehen, weil der Kläger zu schnell gefahren und eingeschlafen sei. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe grob fahrlässig den Unfall herbeigeführt. Es stehe fest, dass ein in jeder Hinsicht ordnungsgemäßer und deutlicher Hinweis auf den Baustellenbereich erfolgt sei und zudem das abgestellte Fahrzeug der Autobahndirektion Südbayern hell beleuchtet und nicht zu übersehen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil erster Instanz und seine Verweisungen Bezug genommen. Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 20.12.2000 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger am 18.01.2001 Berufung eingelegt, die er nach Fristverlängerung bis zum 19.03.2001 mit an diesem Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet, die dem Unfallort vorausgehenden circa 10 - 12 km sanierte Autobahn sei nicht mehr ordnungsgemäß abgesichert und beleuchtet gewesen. Das Absicherungsfahrzeug sei zum Unfallzeitpunkt hinter der Bergkuppe für den fließenden Verkehr trotz möglicher Beleuchtung nicht rechtzeitig wahrnehmbar gewesen. Hierdurch sei er überraschend mit dem unbeleuchteten Hindernis konfrontiert worden und habe den Unfall nicht vermeiden können. Hinzu komme, dass er durch die erkennbar abgeschlossenen Bauarbeiten nicht mehr mit einer Baustelle habe rechnen müssen. Auch sei er vor dem Unfall weder eingenickt noch eingeschlafen gewesen. Der Kläger hat eine Freistellungserklärung der M GmbH vom 30.04.2001 (Bl. 277 GA) vorgelegt, wonach er berechtigt ist, den eingeklagten Betrag im eigenen Namen geltend zu machen, und zwar auf Leistung an die Leasinggeberin. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 282.892,51 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit bis zum 30.04.2000 und nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz seit dem 01.05.2000 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die M GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dir. H B und Mag. M G, M-Straße, ####1 O, 282.892,51 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, es könne dahinstehen, ob der Kläger den Absperranhänger infolge Unaufmerksamkeit übersehen habe oder deswegen aufgefahren sei, weil er eingeschlafen gewesen sei. In beiden Fällen liege grobe Fahrlässigkeit vor. Die Baustelle sei ordnungsgemäß abgesichert gewesen. Der Absperranhänger sei vor dem Unfall für den Kläger auf mindestens einer Strecke von 200 Metern gut und deutlich zu erkennen gewesen, so dass der Kläger ohne Mühe hätte auf die mittlere Fahrspur lenken beziehungsweise auf der rechten Fahrspur bis zum Stillstand abbremsen können. Der Kläger habe sämtliche Warnhinweise missachtet und sei mit 93 km/h in das hell erleuchtete Baustellenfahrzeug hineingerast. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Akten StA Ingolstadt 13 Js 11267/99 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. I. Gegen die Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger als Versicherungsnehmer bestehen keine Bedenken, § 76 Abs. 1 VVG. Nachdem die entsprechende Erklärung der Leasinggeberin vom 30.04.2001 vorliegt (Bl. 277 GA), kann der Kläger zulässigerweise entsprechend seinem Hilfsantrag auf Leistung an diese klagen. II. Dem Kläger steht aber gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 28.05.1999 kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 12 Abs. 1 II e) AKB zu. Es besteht Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt voraus. Darüber hinaus muss auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden vorliegen, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt. Im Bereich des Straßenverkehrs ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist (vgl. BGH, r+s 1992, 292 = VersR1992, 1085 (Rotlichtverstoß); Senat, r+s 2001, 236; r+s 1997, 234; OLG Oldenburg, OLG-Report 1997, 200 (abgesperrte Baustelle); OLG Düsseldorf, MDR 2000, 268 (Auffahren auf Absperranhänger); Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB, Rn. 82, 83, 86 mit weiteren Nachweisen). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat steht fest, dass der Kläger durch grobe Unaufmerksamkeit die in Funktionsbefindlichen Warn- und Sicherungseinrichtungen der Autobahnbaustelle nicht beachtet hat und dadurch ungebremst auf das gut sichtbare Baustellenfahrzeug aufgefahren ist, wodurch es zu einem erheblichen Schaden kam. Das Nichtbeachten von Warnschildern und Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO) auf Autobahnen, die der Baustellensicherung und Unfallverhütung dienen, stellt einen groben Verkehrsverstoß dar, der vorliegend auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbar ist. Gründe, die dieses grob verkehrswidrige Verhalten in milderem Licht erscheinen lassen, haben sich nicht ergeben. Der Senat folgt den glaubhaften Bekundungen der Zeugen F und Q2 über die Baustellenabsicherung. Der Zeuge F, der als einer der Straßenwärter die Baustellenabsicherung betreut hat, hat präzise und nachvollziehbar ausgesagt, dass der zur Sicherung der Baustelle aufgestellte Plan (vgl. Bl. 14 - 16 BA) eingehalten worden sei und die Warneinrichtungen ordnungsgemäß in Betrieb gewesen seien. Der Zeuge hat geschildert, dass er am 27.05.1999 um 19.25 Uhr bei Kilometer 492,8 auf der rechten Fahrspur den LKW mit dem Absicherungsanhänger (sogenannter "H") abgestellt habe. Der Anhänger sei 3, eher 4 Meter, hoch. Hinten sei eine Tafel gewesen mit links oben und rechts oben jeweils einem Blitzer. Außerdem habe sich ein großer Pfeil auf der Tafel befunden, der mit einer Vielzahl von blinkenden Lampen bestückt gewesen sei. Die Lampen seine jeweils im Abstand von schätzungsweise 2 Sekunden angegangen. Der LKW habe links oben und rechts oben auf der Fahrerkabine Rundumleuchten gehabt. Auch diese seien eingeschaltet gewesen. Außerdem sei Standlicht eingeschaltet gewesen. Aus der Sicht des Klägers habe man den Absicherungs-LKW mit dem Anhänger schon mehrere 100 Meter weit sehen können. Kurz hinter dem LKW habe er Kegel von rot-weisser Farbe aufgestellt. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass er die Absicherung in der Nacht noch selbst kontrolliert habe. Den genauen Zeitraum konnte er nicht mehr eingrenzen. Er schätze, dass die letzte Kontrollfahrt etwa um Mitternacht gewesen sei. Es könnte auch etwa 2 Stunden vor dem Unfall gewesen sein. Dass der Absicherungs-LKW für den Kläger trotz der Bergkuppe mit leichtem Gefälle in Richtung N auf eine Entfernung von mindestens 200 Meter zu sehen gewesen sei, hat in Übereinstimmung damit der Zeuge Q2 bestätigt, der als Polizeibeamter vor Ort tätig war. Er hat dies anhand von Lichtbildern (Hülle Bl. 340 und Bildtafel der beigezogenen Akte) dem Senat erläutert. Er hat darüber hinaus geschildert, dass er um Mitternacht mit einem Kollegen von der Abfahrt Q in Richtung N gefahren sei. Hierbei habe er festgestellt, dass die Absperrungen sämtlich in Ordnung gewesen seien. Dem stehen auch nicht die Angaben der Zeugin T2 entgegen, die nach ihrer Bekundung gegen 22.00 bis 23.00 Uhr mit ihrem LKW die Autobahn aus Richtung H. in Richtung N befahren hat. Sie hat bestätigt, dass man den Absicherungsanhänger "schon sehen konnte". Vor dem Absicherungs-LKW mit dem Anhänger befanden sich zudem von der Autobahndirektion Südbayern installierte Vorwarneinrichtungen, die den Kläger auf die Baustelle hingewiesen haben. Nach den Angaben des Zeugen F war bei Kilometer XXX,XXX die erste Schilderbrücke. Dort seien 80 km/h angezeigt gewesen und "Bauarbeiter". Hinter der ersten Schilderbrücke sei bei Kilometer 492,0 ein "Vorwarner" mit Pfeil aufgestellt gewesen, der angezeigt habe, dass die rechte der drei Fahrspuren nach links gehe und sich die Bahn auf zwei Fahrbahnen verenge. Außerdem seien an diesem "Vorwarner" zwei Blitzlampen vorhanden, und zwar links und rechts oben. Bei Kilometer 492,400 sei dann die zweite Schilderbrücke angebracht gewesen. Diese habe wie die erste "80 k/h Bauarbeiter" angezeigt. Der weiter vorhandene Pfeil habe angezeigt, dass die rechte der drei Fahrspuren nach links zu verlassen sei. Der Zeuge F hat ausgesagt, dass die ordnungsgemäße Absicherung nach Plan ständig kontrolliert worden sei. Er selbst habe den ordnungsgemäßen Zustand dieser Einrichtungen in der Nacht kontrolliert. Der Zeuge konnte sich noch gut daran erinnern, dass man um 21.10 Uhr an und kurz hinter der späteren Unfallstelle die Absicherung verändert habe. Sein Baustellen-LKW sei auf dem rechten Fahrstreifen geblieben. Es sei aber jetzt nicht nur die rechte Fahrspur gesperrt worden, sondern bei Kilometer 493,420 habe auf der mittleren Fahrspur der LKW eines Kollegen gestanden, der genauso ausgerüstet gewesen sei. Der Pfeil hinten an diesem LKW habe jetzt angezeigt, dass man von der mittleren Fahrspur auf die linke zu wechseln hatte. Zusätzlich sei ein "Vorwarner", der anfangs zwischen der zweiten Schilderbrücke und seinem LKW auf dem Standstreifen gestanden hätte nunmehr zwischen seinem LKW und dem LKW auf der mittleren Spur auf die rechte der drei Fahrspuren gesetzt worden. Der Polizeibeamte Q2 hat in Übereinstimmung damit bekundet, dass bei der Kontrollfahrt um Mitternacht diese Absicherungen alle in Ordnung gewesen seien. Ihm und seinem Kollegen sei nichts gegenteiligen aufgefallen. Es habe auch keine Klagen von Verkehrsteilnehmern gegeben. Dass der Beginn der Beschilderung der Wanderbaustelle etwa 7 Kilometer vor dem spätern Unfallort lag, führt im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Fahrbahnarbeiten in diesem Bereich noch nicht vollständig beendet waren. Hierzu hat der Zeuge F bekundet, dass zuerst ein Schild "Bauarbeiter 2 km" aufgestellt gewesen sei. Dann sei eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h durch Schilder angeordnet worden. Weiter habe es in regelmäßigen Abständen das Schild "Spurrillen" gegeben. Es habe dann ein weiteres Schild "Bauarbeiter 8oo m" gegeben. Danach sei die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h erfolgt. Dieses Schild sei jeden Kilometer wiederholt worden. Diese umfangreiche Beschilderung hat der Zeuge nachvollziehbar damit erklärt, dass nach Erneuerung der Straßendecke in dem gesamten Bereich die Fahrbahnmarkierungen noch nicht angebracht worden seien, also die Bauarbeiten noch nicht beendet waren. Die Art der Beschilderung entlastet den Kläger nicht. Jedenfalls gaben die Schilderbrücke bei Kilometer XXX,XXX und die folgenden Warneinrichtungen Anlass, besonders aufmerksam zu fahren. Die Angaben des Zeugen X führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Seine Bekundung zu der Beschilderung war ungenau. Nach seiner Aussage war er "sehr schnell unterwegs" und fühlte sich durch die Geschwindigkeitsbeschränkungen "genervt", und hielt sie dann auch nicht mehr ein. Die fehlende Wahrnehmung der ersten Schilderbrücke mag an diesen Umständen liegen. Er konnte sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern. So hat er eingeräumt, dass etwa 800 Meter vor der Unfallstelle ein Schild gestanden haben mag, einen Blinker oder ähnliches habe er nicht gesehen. Dass er die zweite Schilderbrücke nicht gesehen haben will, führt er darauf zurück, dass er bereits auf den Unfall fixiert gewesen sei. Dass der Kläger sich nach seinen Angaben vor dem Landgericht in einem Überholmanöver, LKW und PKW, befunden haben will, entlastet ihn im Hinblick auf die gesamten Umstände nicht. Er selbst räumt bei seiner Anhörung ein, Blinklichter gesehen zu haben. Im übrigen sind seine Angaben zum Überholen widersprüchlich und nicht glaubhaft. Wie der Zeuge F bekundet hat, ist der Kläger mit seinem Sattelzug auf den Absicherungs-LKW von hinten gerade, aber etwas nach links versetzt, aufgefahren. In der Klageschrift ist unter Bezugnahme auf die Schadenanzeige vom 01.06.1999 auch nur von einem Auffahrunfall die Rede. Gegenüber dem Zeugen Q2 hat er im Krankenhaus Q sich dahingehend geäußert, er habe "zwei LKW" überholt, bevor er wieder eingeschert sei. Auf die Frage, ob der Kläger die Geschwindigkeit von 80 km/h überschritten hatte, oder ob Übermüdung vorgelegen hat, kam es nicht an. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für die Berufungsinstanz und Wert der Beschwer des Klägers:. 144.640,64 EUR (282.892,51 DM) Münstermann Gersch Dr. Halbach