Beschluss
2 W 33/02
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2002:0213.2W33.02.00
8Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 17. Januar 2002 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 15. November 2001 - 3 T 167/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 17. Januar 2002 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 15. November 2001 - 3 T 167/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. G r ü n d e 1. Mit Schriftsatz vom 29. November 1999 hat die Beteiligte zu 2) beantragt, über das Vermögen des Beteiligten zu 1) das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Zur Begründung hat sie unter Beifügung entsprechender Unterlagen ausgeführt, der Schuldner sei zahlungsunfähig, er schulde ihr für die Jahre 1980 bis 1985 und 1992 Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 561.544,20 DM. Vollstreckungsversuche seien fruchtlos verlaufen und Zahlungen seien trotz Ankündigungen nicht erbracht worden. Das Insolvenzgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens mit Beschluß vom 8. März 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1) wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und den Beteiligten zu 3) zum Insolvenzverwalter bestellt. Hiergegen hat der Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28. März 2001 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit sei nicht gegeben. Er habe seit dem Eingang des Gläubigerantrages alle fälligen und unbestrittenen Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt. Die Steuerrückstände stellten zur Zeit die einzigen fälligen Verbindlichkeiten dar. Zur Abwendung des Insolvenzverfahrens sei seine Ehefrau bereit gewesen, auf die Rückstände 400.000,00 DM zu bezahlen, wenn der dann noch verbliebene Restbetrag erlassen worden wäre. Die Gläubigerin habe einen entsprechenden Teilerlaß ohne Angabe von Gründen abgelehnt. Zudem sei mit einer Verringerung der Rückstände um 250.000,00 DM zu rechnen, weil er durch Urteil des Landgerichts Hagen zur Rückzahlung von rund 480.000,00 DM verurteilt worden sei. Die Kammer hat durch Beschluß vom 15. November 2001 die Beschwerde zurückgewiesen und hierzu unter anderem ausgeführt, die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners seien erfüllt. Die Gläubigerin habe die Forderungen durch die eingereichten Unterlagen schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht. Die von der Gläubigerin durchgeführten Einzelvollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Der Schuldner sei zahlungsunfähig, er verfüge über keine Mittel, um die fällige Forderungen zu begleichen. Der Zahlungsunfähigkeit stehe nicht entgegen, daß der aus dem Jahre 1992 resultierende Steuerrückstand durch eine rückwirkende Änderung der Steuerbescheide zu einer Verminderung der Steuerschulden führen könne. Die Voraussetzungen für eine Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse seien nicht gegeben. Den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens in Höhe von 45.000,00 DM stünden nach dem Gutachten des Sachverständigen eine ausreichende freie Masse in Höhe von 78.605,41 DM gegenüber, was im einzelnen ausgeführt wird. Gegen diese am 3. Januar 2002 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der von ihm persönlich eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde vom 17. Januar 2002. 2. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Hagen vom 15. November 2001 berufen. Die Spezialzuständigkeit des Senats gemäß § 7 Abs. 3 InsO a.F. besteht im vorliegenden Falle trotz dem nach Art. 53 Nr. 3 am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Zivilprozeßordnung (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, 1881) fort (Senat, Beschluß vom 16. Januar 2002, 2 W 1/01). § 7 InsO a.F. ist zwar nach Art. 12 Nr. 2 ZPO-RG dahingehend geändert worden, daß gegen die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO nunmehr das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfindet, über die nach der durch Art. 1 Nr. 7 ZPO-RG geänderten Fassung des § 133 GVG der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat. Nach der durch Art. 3 Nr. 3 ZPO-RG mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eingefügten Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO finden jedoch für Beschwerden - auch sofortige Beschwerden - die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder - wie hier - der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 26 EGZPO ergibt (BT-Drs. 14/4722, S. 125), erstrecken sich die Übergangsvorschriften dieser Bestimmung nicht nur auf den engeren Bereich der in Artikel 2 ZPO-RG vorgesehenen Änderungen der Zivilprozeßordnung, sondern auch auf die in den übrigen Artikeln des Gesetzes vorgesehenen Änderungen sowie auf alle Vorschriften des Bundesrechts, die durch das Zivilprozeßreformgesetz geänderte Vorschriften für entsprechend anwendbar erklären, mithin auch für den durch Art. 12 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 neu gefaßten § 7 InsO (Senat, Beschluß vom 16. Januar 2002, 2 W 1/02). b) Das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde ist nicht zuzulassen und somit als unzulässig zu verwerfen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO für eine Zulassung sind nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige weitere Beschwerde nur dann zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen dabei nebeneinander (kumulativ) gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats: z.B. Beschluß vom 4. Juli 2001, 2 W 135/01 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senates; vgl. auch: OLG Dresden, NZI 2000, 436; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 14). Vorliegend ist bereits die zuletzt genannte Voraussetzung nicht erfüllt. Eine Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nur dann geboten, wenn zur Vermeidung der Gefahr abweichender Entscheidungen ein grundsätzlicher Klärungs- und Ausrichtungsbedarf besteht. Dies kann im Anwendungsbereich des neuen Insolvenzrechts auch ohne eine bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder ernst zu nehmende Ansichten im Schrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Tatrichters bei der Anwendung einer Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen dagegen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende Divergenzgefahr (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. Senat, NZI 2001, 33 [34]; Senat, NZI 2000, 224 [225]; Senat, Rpfleger 2000, 293 [294]; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271 [272]; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 2. Lfg. Nov. 2000, § 7 Rdnr. 19 ff.; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23 f; Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 11. Lfg. November 2001, § 7 Rdnr. 3 ff.; Hoffmann, NZI 1999, 425 [430]; Pape, NJW 2001, 23 [25]). Im vorliegenden Fall bedarf die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Hagen keiner solchen Überprüfung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer rügt keine Abweichung des Landgerichts bei seiner Entscheidung in einer in Rechtsprechung oder Schrifttum noch nicht einheitlich geklärten maßgeblichen Rechtsfrage (zu dieser Notwendigkeit vgl.: Senat, NZI 2001, 603 LS; OLG Celle, NZI 2001, 376). Er stützt sein Rechtsmittel darauf, das Landgericht habe "rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer ausreichend freien Masse zur Durchführung des Insolvenzverfahrens bejaht, indem es sich ungeprüft der im Gutachten des Insolvenzverwalters dazu vorgenommenen Berechnung des voraussichtlichen Schuldnervermögens dem Grunde und der Höhe nach angeschlossen" habe. Es sei "fälschlicherweise von einer freien Masse in Höhe von 78.605,41 DM" ausgegangen. Richtigerweise betrage die freie Masse 34.060,00 DM, woraus sich eine Unterdeckung von 10.940,00 DM ergebe. Diese Einwendungen richten sich ausschließlich gegen die tatrichterliche Erhebung und Würdigung des konkreten Sachverhalts im vorliegenden Einzelfall, nämlich der konkrete Bewertung der zur Verfügung stehenden Masse. Dies stellt - unabhängig von ihrer Berechtigung - indes nur eine einzelfallbezogene Rüge der konkreten Rechtsanwendung durch das Beschwerdegericht ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 7 Abs. 1 InsO dar. Daher kann es vorliegend dahinstehen, inwieweit der Schuldner die weitere Beschwerde überhaupt mit dem Ziel der Abweisung des Gläubigerantrags mangels Masse verfolgen kann (vgl. zum fehlenden Beschwerderecht des Schuldners gegen Eröffnungsbeschluß bei Eigenantrag: Senat, NZI 2002, 101). Da die Rechtsbeschwerde somit nicht zuzulassen ist, muß das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird vorläufig gemäß §§ 38 S. 1, 37 Abs. 1 GKG auf 78.605,41 DM festgesetzt. Den endgültigen Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens kann der Senat derzeit noch nicht abschätzen (vgl. Beschluß des Senats vom 21. Januar 2002, 2 W 255/01).