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Urteil

7 U 82/01

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2002:0228.7U82.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückgewähr von Geldbeträgen, die sie im April 1999 bzw. Februar 2000 auf Veranlassung des Finanzmaklers K. an die Beklagte gezahlt hat. 3 K. hatte in den achtziger Jahren damit begonnen, Geldanlage- bzw. Kreditgeschäfte zwischen kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften zu vermitteln. In der Regel handelte es sich um Termingelder, die auf der Anlegerseite von einer Körperschaft aus kurzfristig verfügbaren Mitteln aufgebracht und auf der anderen Seite von einer Körperschaft mit entsprechendem Kreditbedarf in Anspruch genommen wurden. K. warb damit, dass die Vermittlung von Geldern "direkt zwischen Körperschaften" Zinssätze ermögliche, die in der Regel deutlich besser seien als vergleichbare Bankkonditionen. Der Kontakt zwischen den beteiligten Körperschaften beschränkte sich darauf, dass der Geldgeber den Anlagebetrag auf ein von K. bezeichnetes Konto des Kreditnehmers überwies. Alle Weisungen und Informationen erhielten die Beteiligten ausschließlich von K.. In den Überweisungsträgern wurde als Verwendungszweck regelmäßig auf eine nicht näher bezeichnete "Vereinbarung" verwiesen, an der es etwa ab Mitte der neunziger Jahre in einer zunehmenden Anzahl von Fällen fehlte, weil K. mit irreführenden Angaben operierte, um zu verschleiern, dass er betrügerisch Geld auf eigene Konten abgezweigt hatte. Insbesondere kam es - wie auch im vorliegenden Fall - vor, dass er eine Überweisung veranlasste, die er der überweisenden Stelle als Geldanlage darstellte, während er sie dem Überweisungsempfänger als im Auftrag eines Dritten erfolgende Rückzahlung einer Anlage avisierte. 4 Die Klägerin überwies am 21. April 1999 2.319.760,67 DM auf ein Konto der Beklagten bei der S.. Laut Absprache mit K. und dessen Telefax vom gleichen Tage handelte es sich um eine "Termingeldeinlage" mit einer Laufzeit von 30 Tagen und einem Zinssatz von 2,75 %. Dagegen hatte K. der Beklagten mitgeteilt, dass zwei von ihr geleistete Einlagen seitens der "Geldnehmer" G. (Streithelferin der Beklagten) und O. (Streithelfer der Klägerin) am 21. April 1999 zur Rückzahlung anstünden. Die beiden von K. avisierten Zahlungen der Streithelfer erreichten in der Summe exakt den von der Klägerin überwiesenen Betrag. Es folgten weitere Absprachen zwischen K. und der Klägerin, wonach diese die Geldanlage mehrfach um rund 30 Zinstage prolongierte. Dabei erhöhte sich der Anlagebetrag jeweils um die aufgelaufenen Zinsen, wodurch zum 18. Februar 2000 ein Saldo von 2.376.032,12 DM erreicht wurde. 5 Am 14. Februar 2000 überwies die Klägerin der Beklagten einen weiteren Betrag von 1.458.045,51 DM. Vorausgegangen war eine Mitteilung K.s an die Klägerin, wonach es sich um eine "Termingeldeinlage" mit einer Laufzeit von 25 Tagen und einem Zinssatz von 3,35 % handelte, während K. der Beklagten die Überweisung als Rückzahlung einer Einlage von Seiten des K. (Streithelferin der Beklagten) angekündigt hatte. 6 Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung der überwiesenen Beträge sowie gezogener "Kapitalnutzungsvorteile" nebst Zinsen und Anwaltskosten in Anspruch genommen. Insgesamt hat sie eine Klageforderung in Höhe von 3.855.464,96 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.842.098,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4.4.2000 sowie weitere 12.984,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.7.2000 zu zahlen. Es hat gemeint, der Klägerin stehe ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 und § 818 Abs. 2 BGB zu, denn bei den Überweisungen vom 21.04.1999 und vom 14.02.2000 habe es sich um Leistungen der Klägerin gehandelt, die damit den Zweck verfolgt habe, der Beklagten ein Darlehen zu gewähren. Auf die hiervon abweichende Vorstellung der Beklagten, dass die Überweisungen im Auftrag anderer Körperschaften erfolgten, die damit von ihr, der Beklagten, gewährte Kredite zurückzahlten, komme es nicht an. Zwar beurteile sich die Frage, wer Leistender im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sei, regelmäßig nach dem sogenannten Empfängerhorizont. Daneben seien aber auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zu berücksichtigen, die es hier rechtfertigten, die Zahlung unter Vernachlässigung der Vorstellungen der Beklagten als Leistung der Klägerin zu qualifizieren. 7 Die Beklagte und ihre Streithelfer verfolgen in der Berufungsinstanz ihre Klageabweisungsanträge weiter, die L allerdings nur wegen eines Betrages von 298.441,79 DM. Die Klägerin und ihr Streithelfer beantragen die Zurückweisung der Berufungen. 8 Wegen aller näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des genauen Inhalts der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Auf den Inhalt der beigezogenen Akte 4 O 368/00 LG Aachen wird verwiesen. 9 E n t s c h e i d u n g s g rü n d e : 10 Die Berufungen sind zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg. 11 Das Landgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden und seine Entscheidung im wesentlichen auch richtig begründet. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird, soweit sie mit den nachfolgenden Ausführungen in Einklang stehen, Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO a. F.). 12 In tatsächlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien - und ihren Streithelfern - außer Streit, dass den beiden Überweisungen ein Dissens zugrunde lag. Auf Grund der divergierenden Faxmitteilungen K.s bestand auf Seiten der Klägerin die Vorstellung, dass der Beklagten jeweils ein Darlehen gewährt werde, während die Beklagte davon ausging, dass sie Kredite zurückerhalte, die sie zuvor den Streithelfern gewährt hatte. Daraus folgt aber für sich genommen noch nicht, dass als Leistende im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn es auf den Empfängerhorizont ankäme, ohne weiteres die drei Streithelfer anzusehen wären. Maßgebend ist auch für den Empfängerhorizont nicht die subjektive Vorstellung des Empfängers, die das Resultat fehlerhafter Schlussfolgerungen sein kann, sondern eine objektive Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der dem Empfänger bekannten und erkennbaren Umstände (BGH Z40, 272, 278). 13 Insoweit sind schon Zweifel angebracht, ob die Beklagte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte erkennen können, dass sie von K. irregeführt wurde. Schon die Tatsache, dass die Streithelfer bei dem Zahlungsvorgang überhaupt nicht in Erscheinung traten, bot einigen Anlass, bei der Klägerin nachzufragen, welche Bewandtnis es mit den Überweisungen hatte. Das gilt besonders für die zweite Überweisung, die erst am 14. Februar 2000 einging, obwohl K. sie der Beklagten bereits für den 4. Februar 2000 angekündigt hatte. 14 Im Ergebnis braucht dem jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Das Landgericht hat nämlich ohne Zweifel recht, wenn es die Heranziehung des Empfängerhorizonts bei der hier gegebenen Fallgestaltung ablehnt. 15 Die Auffassung der Beklagten und ihrer Streithelfer hat die Konsequenz, dass die Beklagte die in Rede stehenden Beträge als - angebliche - Leistungen nicht von der Klägerin, sondern von den drei Streithelfern erhalten hat, die durch die Zahlung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten frei geworden und damit auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert sind, was im Ergebnis bedeutet, dass die Klägerin sich an die Streithelfer halten muss. Dies stellt eine Lösung dar, die den Gedanken des Vertrauensschutzes wie auch den Gesichtspunkt des Rechtsscheins fundamental vernachlässigt, denn die Klägerin hat den drei Körperschaften, an die sie verwiesen werden soll, keinerlei Vertrauen entgegen gebracht und der Beklagten gegenüber auch keinen auf eine Darlehensrückzahlung hindeutenden Rechtsschein erzeugt. Die Handlungen K.s sind der Klägerin ebenso wenig zuzurechnen wie der Beklagten. Tatsächlich ist es die Beklagte, die den Streithelfern durch die Kreditgewährung Vertrauen entgegen gebracht und damit auch ein entsprechendes Insolvenzrisiko übernommen hat, wobei im Rahmen der systematischen Fragestellung ohne Belang ist, ob im konkreten Fall ein solches Risiko bestanden hat oder besteht. Die von der Beklagten befürwortete Lösung führt zu einer durch nichts gerechtfertigten Verlagerung des Insolvenzrisikos auf die Klägerin. 16 Die Beklagte kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen. Der Empfängerhorizont ist nur einer von mehreren Gesichtspunkten, die der Bundesgerichtshof bei der Lösung vergleichbarer Fälle heranzieht. Bei den sogenannten Anweisungsfällen, zu denen der vorliegende Fall seiner Struktur nach gehört, ist vor allem maßgebend, ob dem Angewiesenen eine - wirksame - Anweisung bzw. Weisung erteilt worden ist. Bei Fehlen einer Anweisung kann die Zahlung des scheinbar Angewiesenen dem scheinbar Anweisenden nicht zugerechnet werden, auch wenn nach der Vorstellung des Empfängers eine wirksame Anweisung vorliegt. Der Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers vermag die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des scheinbar Anweisenden "nicht zu ersetzen" (BGH NJW 2001, 1855, 1856; zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass sich ein Bankkunde (Anweisender) die Zahlung seiner Bank (Angewiesene) an einen Dritten nur dann als eigene Leistung zurechnen lassen muss, wenn er die Bank zu der Zahlung "veranlasst" hat (BGH NJW - RR 1990, 1200, 1201), und dass eine Zurechnung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn es "von vornherein" an einer wirksamen Anweisung fehlt (BGH Z111, 382, 384). Im zuletzt genannten Fall fehlt es an einer "Leistung" sowohl im Deckungs- als auch im Valutaverhältnis mit der Folge, dass der Zahlende vom Empfänger die Herausgabe im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1, S. 1 BGB 2. Alt.) verlangen kann (BGH NJW 2001, 1855, 1856). 17 Hier fehlt es im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Streithelfern nicht nur an einer Anweisung, sondern überhaupt an jeglicher Beziehung, die Grundlage einer Anweisung sein könnte. Es besteht deshalb auch kein Grund, die von der Klägerin bewirkten Zahlungen rechtlich als Leistung der Streithelfer zu behandeln. 18 Den Rechtsausführungen des K., wonach es sich bei dem "System K." um ein Rechtsgebilde sui generis ("cash management") handelt, ist das Landgericht mit Recht nicht gefolgt. Dass es bei jeder Zahlung einen Kreditgeber und einen namentlich genau bezeichneten Kreditnehmer ("Geldnehmer") geben sollte, entsprach nicht nur dem von K. formulierten Konzept ("Vermittlung von Geldern direkt zwischen Körperschaften"), sondern auch dem Inhalt der Faxmitteilungen, die er den Beteiligten jeweils im Vorfeld einer Überweisung zukommen ließ. Im übrigen vermag die Streithelferin, wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, nicht ansatzweise aufzuzeigen, wie die entstandenen Probleme mit ihrem Denkmodell praktisch gelöst werden sollen. 19 Unzutreffend ist ferner die von den Streithelfern der Beklagten vertretene Ansicht, als Beteiligte am "System K." habe die Klägerin die Gelder nur auf Grund ihres Vertragsverhältnisses zu K. gezahlt und müsse sich deshalb wegen der Rückerstattung an diesen halten. K. ist nur als Vermittler aufgetreten. Empfänger der Gelder war er nicht und sollte er nach der Konzeption seines "Systems" auch nicht sein. 20 Die Klageforderung ist auch der Höhe nach in vollem Umfang gerechtfertigt. Insoweit ist den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nichts hinzuzufügen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 23 Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. 24 Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 1.971.267,93 EUR