Beschluss
2 X (Not) 6/01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2002:0415.2X.NOT6.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der 52 Jahre alte Antragsteller ist seit 1977 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde am 05.01.1988 zum Notar mit dem Amtssitz in E bestellt. Er betreibt seine Kanzlei in einer Sozietät mit dem Rechtsanwalt L. Disziplinarrechtlich ist der Antragsteller bisher nicht in Erscheinung getreten. 4 Am 26.09.1996 beurkundete der Antragsteller unter der UR-Nr. ##1/#2 einen Kaufvertrag über ein Hotelgrundstück zwischen dem Verkäufer Herrn H Q N aus C und der Käuferin Frau D T aus E. Zur Zahlung eines Teils des Kaufpreises von 7.000.000,00 DM stellte die Käuferin am 16.12.1996 zwei Schecks über je 42.500,00 DM aus, die nicht eingelöst wurden. Der anwaltliche Vertreter des Verkäufers Rechtsanwalt S teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 26.02.1997 mit, dass es Probleme bei der Kaufpreiszahlung gebe, und wies dabei u. a. auf die beiden zu Protest gegangenen Schecks hin. Ferner unterrichtete er den Antragsteller mit Schreiben vom 05.03.1997 über einen am gleichen Tag erklärten Rücktritt seines Mandanten von dem Kaufvertrag wegen Zahlungsverzugs. 5 In einem Telefonat vom 09.04.1997 fragte Rechtsanwalt S in allgemeiner Form bei dem Antragsteller an, ob dessen Kanzlei bereit sei, gegen Gebührenteilung ein "Stempelmandat" zu übernehmen. Nachdem der Antragsteller dies bejaht hatte, erteilte Rechtsanwalt S in einem an die "Anwaltskanzlei B und L" gerichteten Schreiben wegen der beiden zu Protest gegangenen Schecks über insgesamt 85.000,00 DM ein Mandat zur Einreichung einer vorbereiteten Scheckklage "in Sachen H Q N, C ./. D T, E". Dieses Mandat wurde sodann entsprechend der sozietätsinternen Zuständigkeit von Rechtsanwalt L übernommen. Dieser vervollständigte den übersandten Klageentwurf, reichte ihn bei dem Landgericht Dortmund ein und erwirkte am 07.05.1997 ein Versäumnisurteil gegen Frau T. In der Folgezeit betrieb er im wesentlichen fruchtlos die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil und stellte schließlich im Auftrag von Herrn N einen Konkursantrag gegen Frau T. 6 Seinerzeit war nach Angaben des Antragstellers die Mandatserfassung in seiner Kanzlei wie folgt organisiert: 7 Es wurde mit einem berufsspezifischen Programm gearbeitet, das in den notariellen und den anwaltlichen Bereich aufgeteilt war. Die Programmteile konnten jeweils nur getrennt – entweder das eine oder das andere – aufgerufen werden. Beide Teile verfügten über eine Stammdatenverwaltung, in der sämtliche Namen und Anschriften der Beteiligten aufgeführt sind, die generell bei Anlage eines neuen Mandates übernommen wurden. Bei der Anlage wurde auch überprüft, ob die Stammdaten bereits angelegt waren. Allerdings handelte es sich zwischen Notariats- und Rechtsanwaltsprogramm um nicht übergreifende Teile, so dass eine gesonderte Kontrolle der Namenskartei zu erfolgen hatte. Eine Notwendigkeit für eine derartige Kontrolle wurde nur in solchen Bereichen gesehen, in denen der Zusammenhang mit einer notariellen Urkunde nicht ausgeschlossen werden konnte. 8 In dem wegen des vorstehenden Sachverhalts eingeleiteten disziplinarrechtlichen Vorermittlungsverfahren hat der Antragsteller eingeräumt, dass objektiv ein Verstoß gegen die notarielle Neutralitätspflicht vorliege, jedoch geltend gemacht, dass ihn kein Verschulden treffe. Ein Zusammenhang zwischen der Scheckklage und dem von ihm beurkundeten Kaufvertrag sei nicht erkennbar gewesen. Da zudem notarielle Urkunden, welche den vermögensrechtlichen Bereich beträfen, in der Regel Klauseln mit einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung enthielten, habe bei Aufnahme des Anwaltsmandats keine Veranlassung bestanden, über die Stammdatenverwaltung im Notariatsbereich der EDV nachzusuchen, ob eine notarielle Vorbefassung vorgelegen habe. 9 Mit Verfügung vom 06.07.2000, auf die verwiesen wird, hat der Präsident des Landgerichts Dortmund dem Antragsteller einen Verweis erteilt. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 16.02.2001, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, zurückgewiesen. 10 Gegen die am 01.03.2001 zugestellte Beschwerdeentscheidung wendet sich der Antragsteller mit seinem am 19.03.2001 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, zu dessen Begründung er auf sein früheres Vorbringen Bezug nimmt. 11 Der Antragsgegner verteidigt seine Entscheidung und beantragt, 12 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie der vorgelegten Disziplinarhefte Pers. I A 34 - SH 1 des Präsidenten des Landgerichts Dortmund und I A 456 des Antragsgegners verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die notarielle Handakte zum Grundstückskaufvertrags N/T und die eingereichten Kopien aus den anwaltlichen Handakten wegen der Scheckklage. 14 II. 15 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 96 BNotO in Verbindung mit § 31 Abs. 3 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat er indes keinen Erfolg. 16 Die Beschwerdeentscheidung des Antragsgegners sowie die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts E sind rechtmäßig. 17 1. 18 Die nach einem ordnungsgemäßen Verfahren getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Vorwurf eines schuldhaften Dienstvergehens des Antragstellers im Sinne des § 95 BNotO. 19 Der Antragsgegner geht, was auch der Antragsteller nicht in Frage stellt, zutreffend davon aus, dass die Übernahme des Mandats für die Scheckklage gegen Frau T durch die Sozietät des Antragstellers unabhängig von der bürointernen Sachbearbeitung objektiv einen Verstoß gegen die aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO folgende Pflicht darstellt, schon den Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden und Vertretungen abzulehnen, in denen es sich um die Wahrnehmung gegensätzlicher Parteiinteressen handelt (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 9.12.1991 - NotZ 26/90 - DNotZ 1992, 455 = MDR 1992, 415; u. jetzt auch § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO n. F ). 20 Der Antragsteller, der gehalten war, sich über die für die Ausübung seines Amtes maßgeblichen rechtlichen Grundsätze zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die anderen Mitglieder der Sozietät kein derartiges Mandat übernahmen (vgl. BGH a.a.O. u. jetzt § 28 BNotO n. F.), hat auch schuldhaft gehandelt. 21 Es kann zwar nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller nach der telefonischen Kontaktaufnahme durch Rechtsanwalt S noch in irgendeiner Form mit dem übernommenen Anwaltsmandat befasst war. Auch enthielten das Anschreiben des Rechtsanwalts S und der von ihm gefertigte Klageentwurf, in dem nur der scheckrechtliche Anspruch begründet wurde, keine Hinweise darauf, dass es sich bei dem der Scheckbegebung zugrundeliegenden Rechtsgeschäft um einen von dem Antragsteller beurkundeten Kaufvertrag handeln könnte. Dem Antragsteller ist indes vorzuhalten, dass er keine hinreichenden büromäßigen Vorkehrungen gegen die Mandatsübernahme durch seinen Sozius getroffen hatte. 22 Nach der Rechtsprechung des Senats, der wiederholt mit Fallkonstellationen der vorliegenden Art befasst gewesen ist, erfasst die Pflicht eines Notars zur Vorsorge gegen Mandate, die möglicherweise seine Neutralitätspflicht tangieren, zwei Elemente. Er hat zum einen durch klare Absprachen mit seinem Sozius bzw. seinen Sozii dafür Sorge zu tragen, dass er befragt wird, wenn es um ein Mandat geht, bei dem auch nur die entfernte Möglichkeit besteht, dass dessen Annahme mit notariellen Pflichten nicht vereinbar ist, was schon dann der Fall ist, wenn im Rahmen des Mandats eine vorher von einem Sozius errichtete Urkunde auch nur am Rande eine Rolle spielt. Zum anderen muss durch eine entsprechende Büroorganisation bei der Erfassung neuer Mandate, etwa über eine EDV-Anlage sichergestellt sein, dass ein etwaiger Zusammenhang zwischen früherer notarieller Tätigkeit und neuem Anwaltsmandat überhaupt bemerkt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 1997 -2 X (Not) 40/95 -). 23 Vorliegend genügen zwar die von dem Antragsteller mit seinem Sozius getroffenen Absprachen den dargestellten Anforderungen. Was indes nicht reicht, ist die büromäßige Erfassung neuer Mandate. Hierzu bestand wegen der getrennten Erfassung der Stammdaten in den beiden Programmteilen und der Möglichkeit, jeweils nur ein Programmteil - entweder das für den Anwaltsbereich oder das für den Notarbereich - aufzurufen, systembedingt gerade nicht die Gewähr, dass eine etwaige notarielle Vorbefassung bei der Annahme eines Anwaltsmandats überhaupt bemerkt werden konnte. Ein Datenabgleich erfolgte erst auf der Anwaltsebene, nämlich nach den Darlegungen des Antragstellers nur dann, wenn für den sachbearbeitenden Anwalt ein Zusammenhang mit einer notariellen Urkunde auch nur im Entferntesten in Betracht kam. Dass er einen etwaigen Zusammenhang aber überhaupt sah, dafür waren kanzleiintern keine Vorkehrungen getroffen. Diese sind aber erforderlich, da – wie der Antragsgegner zutreffend ausführt und der vorliegende Fall deutlich macht – bei der Annahme eines neuen Mandats mündliche oder schriftliche Informationen häufig nicht vollständig sind und daher unter Umständen keine hinreichende Beurteilungsgrundlage zur Verfügung steht. 24 Im übrigen ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung der an ihn als Notar gerichteten Schreiben des Rechtsanwalts S vom 26.02. und 05.03.1997 bei dem mit diesem am 09.04.1997 geführten Telefonat hätte bemerken müssen, dass seiner Kanzlei ein Anwaltsmandat erteilt werden sollte, das wegen notarieller Vorbefassung nicht angenommen werden durfte. 25 2. 26 Nicht zu beanstanden ist auch die verhängte Maßnahme, die eine angemessene Reaktion auf die fahrlässige Dienstpflichtverletzung darstellt. 27 3. 28 Da der Schwerpunkt der Pflichtverletzung nicht im anwaltlichen, sondern notariellen Bereich liegt, ist gemäß § 110 BnotO eine Ahndung im Disziplinarverfahren geboten (Senatsbeschluss vom 04.10.1999 - 2 X (Not) 2/99 - zu einem vergleichbaren Fall). 29 III. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1, 3 DO NW. Der Festsetzung eines Gegenstandswertes bedurfte es wegen § 111 Abs. 2 DO NW nicht.