Urteil
19 U 235/01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2002:0628.19U235.01.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.10.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 159/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Gründe 2 I. 3 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin 50 % des Schadens zu ersetzen, den diese nach ihrer Darstellung anlässlich eines Verkehrsunfalls am 12.12.1997 in W. erlitten hat. 4 Der Beklagte zu 1) stand an diesem Tag mit seinem Fahrzeug an der roten Ampel an der Kreuzung am K. T.platz. Er fuhr dann als zweites Fahrzeug bei "grün" los, ließ zunächst das vor ihm fahrende Fahrzeug nach links abbiegen und fuhr dann geradeaus über die Kreuzung hinweg. Zu diesem Zeitpunkt wollte die Klägerin vor dem herannahenden Fahrzeug des Beklagten zu 1) die Fahrbahn überqueren, ohne die in der Nähe liegenden Überwege an der Kreuzung zu benutzen. Die Klägerin übersah den Beklagten zu 1), betrat die Fahrbahn und wurde von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfasst, wobei sie sich schwere Verletzungen zuzog. 5 Die Klägerin lässt sich ein hälftiges Mitverschulden anrechnen und begehrt den Ersatz von materiellen Schäden, von Schmerzensgeld und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für etwaige weitere Schäden. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte zu 1) sie in vorwerfbarer Weise nicht rechtzeitig wahrgenommen habe, er aber bei rechtzeitiger Wahrnehmung seine Geschwindigkeit hätte verringern müssen und den Unfall so hätte vermeiden können. 6 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.10.2001, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dem Unfall um ein für den Beklagten zu 1) unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gehandelt habe. 7 Hiergegen wendet sich die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit ihrer Berufung. 8 Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und vertreten im übrigen die Ansicht, dass die Klage auch bei Nichtannahme eines unabwendbaren Ereignisses im Hinblick auf das überwiegende Eigenverschulden der Klägerin abzuweisen wäre. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen sowie die Akten 405 Js 265/98 StA Köln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen. 10 II. 11 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Mit dem Landgericht ist der Senat im Ergebnis der Ansicht, dass das für die Klägerin äußerst tragische Unfallgeschehen für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war. Aber selbst wenn man hiervon nicht ausgehen wollte, würde das grob verkehrswidrige Verhalten der Klägerin die dem Beklagten zu 1) zuzurechnende Betriebsgefahr und selbst ein unterstelltes leicht fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 1) derart überwiegen, dass auch von daher eine Haftung der Beklagten ausscheidet (§ 254 BGB). 12 1. 13 Zutreffend hat das Landgericht unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1) in dem Moment, als er die Klägerin bemerkt hat, wie ein "Idealfahrer" verhalten hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin auch nicht. Gegen die Begründung des Landgerichts, es habe sich für den Beklagten zu 1) um ein unabwendbares Ereignis gehandelt, kann die Klägerin aber auch nicht mit Erfolg einwenden, der Beklagte zu 1) habe sie bei der von einem "Idealfahrer" zu erwartenden Aufmerksamkeit früher bemerken müssen und sein Fahrverhalten darauf, dass sie die Fahrbahn überqueren werde, einstellen müssen und so den Unfall verhindern können. 14 Zwar trifft es zu, dass von dem Kraftfahrer verlangt wird, dass er die gesamte Fahrbahnbreite zwecks Erkennens querender Fußgänger beobachten und sich auf beobachtete oder bei genügender Sorgfalt wahrnehmbare Unachtsamkeit von Fußgängern durch rücksichtsvolle Fahrweise einstellen muss (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 StVO Rn. 38 m.w.N.). Entgegen den Feststellungen des Landgerichts hat der Senat jedoch erhebliche Zweifel daran, dass der Beklagte zu 1) die Klägerin bei genügender Sorgfalt hätte wahrnehmen können. Das Landgericht stützt sich insoweit auf die Ausführungen im Sachverständigengutachten. Der Sachverständige konnte diese Feststellung jedoch nicht treffen, da er ihr die konkrete Verkehrssituation, in der sich der Unfall ereignet hat, ersichtlich nicht zugrundegelegt hat. 15 Zwischen der Stelle, an der der Beklagte zu 1) nach seinem Wartevorgang angefahren ist, und der Anstoßstelle liegt ausweislich der Unfallskizze (GA 56) nur eine kurze Fahrstrecke (GA 98). Bei seinem Anfahrvorgang musste der Beklagte zu 1) sich zunächst vorrangig auf das Geschehen auf der Fahrbahn selbst konzentrieren, das heißt er musste - jedenfalls kurz - beobachten, ob der Linksabbiegerverkehr (= Gegenverkehr) - in dieser Spur standen unwidersprochen mehrere Fahrzeuge - seine Vorfahrt beachten werde, und ob auch die sich rechts an der Einbiegespur befindliche Zeugin H. ihm Vorfahrt gewähren werde. Hinzu kommt, dass ausweislich der Lichtbilder GA 57 Nr. 1 und GA 58 vor der Stelle, von der aus die Klägerin die Fahrbahn betreten hat, die Wahrnehmungsmöglichkeit durch einen Ampelmast, ein Verkehrsschild und einen Baum sowie nicht zuletzt durch das an der Einmündung der Rechtsabbiegerspur stehende Fahrzeug der Zeugin H., da das Ende der Rechtsabbiegerspur nur 4 m von der Anstoßstelle entfernt war (GA 98), eingeschränkt war. Zusätzlich waren die Sichtverhältnisse zur Zeit des Unfalls unstreitig durch Regen beeinträchtigt. Auch musste der Beklagte zu 1) an der Stelle, an der die Klägerin auf die Fahrbahn getreten ist, nämlich aus einem Blumenbeet heraus, nicht mit Fußgängern rechnen. Hinzu kommt, dass nicht geklärt ist, wie lange der Vorgang des "Balancierens" der Klägerin auf dem Bordstein angedauert hat, bzw., ob die Klägerin überhaupt vor dem Betreten der Fahrbahn "gestanden" hat. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, sie habe gestanden. Sie selbst konnte aber bei ihrer Befragung durch den Senat keinerlei Angaben dazu machen, wie lange dies von ihr als "Stehen" beschriebene Anhalten nach dem Balancieren auf dem Bordstein und vor dem Betreten der Fahrbahn tatsächlich gedauert hat. Die Zeugin H. hat ein Stehen der Klägerin nicht bestätigt. Auch in der polizeilichen Unfallaufnahme findet sich der Satz: "... ging sie ... bis zu dem Fahrbahnrand. Ob sie dort stehen blieb oder einfach auf die Fahrbahn trat, konnte nicht ermittelt werden". Unstreitig ist, dass die Klägerin es sehr eilig hatte. Nach der Aussage der Zeugin H. sah diese die Klägerin über den "Platz" kommen, als die Autos sich in Bewegung setzten. Von dem Platz bis zu der Stelle, an der die Klägerin die Fahrbahn betrat, musste sie ausweislich der Lichtbilder noch einige Meter zurücklegen, dies also in der Zeit, in der die Autos bereits in Bewegung waren. 16 All diese Umstände sprechen nach Ansicht des Senats dagegen, dass der Beklagte zu 1) die Klägerin bei genügender Sorgfalt hätte wahrnehmen müssen, bevor sie die Fahrbahn betrat. 17 Aber selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie - wenigstens kurzzeitig - am Fahrbahnrand für den Beklagten zu 1) bei genügender Sorgfalt erkennbar gestanden hat, beseitigt dies nicht die Unabwendbarkeit des Ereignisses für den Beklagten zu 1). Denn selbst wenn der Beklagte zu 1) die Klägerin in dieser Situation gesehen hätte, hätte er darauf vertrauen dürfen, dass diese die Fahrbahn nicht achtlos überqueren werde. Darauf, dass ein wartender erwachsener Fußgänger sich verkehrsgemäß verhält, darf der Kraffahrer in der Regel vertrauen (Jagusch/Hentschel, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.). Dies war vorliegend zusätzlich deshalb der Fall, da die Klägerin nicht nur durch den Fahrzeugverkehr auf der Fahrspur des Beklagten zu 1), sondern auch durch den - wenn auch zum Teil stehenden - Verkehr auf den beiden Gegenfahrspuren an einem (gefahrlosen) Überqueren der Straße ersichtlich gehindert war. 18 2. 19 Selbst wenn man ein unabwendbares Ereignis ablehnen wollte, würden die Beklagten für die von der Klägerin erlittenen Schäden nicht haften. Denn die Klägerin hat sich in einem derartigen Ausmaß in gröbster Weise verkehrswidrig verhalten (wenn auch aus menschlich verständlichen Gründen), dass dahinter der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1), das heißt die ihm zurechenbare Betriebsgefahr und selbst ein - unterstellter - leicht fahrlässiger Verschuldensvorwurf bei der erforderlichen Abwägung der Verursachungsbeiträge zurücktritt. 20 Nicht nur, dass die Klägerin unter Verstoß gegen § 25 StVO die Fahrbahn nicht auf dem vorhandenen, gesicherten Überweg überquert hat; sie hat dies zudem von einer Stelle aus getan (Blumenbeet), von der aus nicht mit Fußgängern zu rechnen war. Hinzu kommt, dass sie dies nach ihren eigenen Angaben getan hat, ohne sich überhaupt durch einen Blick nach links in die Fahrtrichtung, aus der der Beklagte zu 1) kam, zu vergewissern, ob sich von dort ein Fahrzeug näherte. Sie hat also letztlich bei ohnehin durch Regen beeinträchtigten Sichtverhältnissen, was ihr als Autofahrerin durchaus bewusst sein musste, sozusagen blindlings, das heißt ohne überhaupt auf den Verkehr zu achten, eine ersichtlich stark befahrene, dreispurige Fahrbahn betreten. Ein Eigenverschulden derartigen Ausmaßes lässt den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) völlig zurücktreten. 21 III. 22 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 23 Beschwer für die Klägerin: 42.102,33 EUR (= 82.345,00 DM).