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Urteil

13 U 183/01

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2002:0724.13U183.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger macht gegen die Beklagten übergegangene Schadensersatzansprüche geltend, nachdem der als Beamter im Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten des Landes S.-A. beschäftigte Herr L. G. aus nicht geklärten Gründen am frühen Morgen des 10.08.1994 im Haus G.straße 5 in B. aus einem nicht gesicherten, bis zum Fussboden reichenden Fenster einer in der Erdgeschosswohnung eingebauten Zwischenebene gefallen war und sich lebensgefährlich verletzt hatte. Er erlitt u.a. ein schweres Schädelhirntrauma sowie eine Halswirbelkörperfraktur und ist seit dem Unfall querschnittsgelähmt und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Herr G. hatte in dem der Beklagten zu 1) gehörenden Haus in der von den Beklagten zu 2) und 3) gemieteten Wohnung übernachtet, wobei die Beklagte zu 2) die Schwester der damaligen Ehefrau des Herrn G. und die Beklagte zu 1) als deren Mutter seine Schwiegermutter war. 3 Durch rechtskräftiges Urteil vom 06.09.2000 - 13 U 106/99 - (Bl. 438 ff GA) hat der Senat sowohl die Zahlungsklage hinsichtlich der Schäden, die dem Kläger aus der Erfüllung der gemäß § 87a des Landesbeamtengesetzes S.-A. übergegangenen Ansprüche des geschädigten Beamten, Herrn L. G., gegen die Beklagten aus dem Unfall vom 10.08.1994 in dem Gebäude G.straße in B. entstanden sind, dem Grunde nach zu 40% für gerechtfertigt erklärt, wobei die Haftung der Beklagten unter dem Vorbehalt des Quotenvorrechts des geschädigten Beamten steht, als auch entsprechend festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 40% der materiellen Schäden, die ihm insoweit künftig entstehen werden, zu ersetzen. 4 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 10.04.2001 hat der Kläger sodann die Klage hinsichtlich der bis dahin mit der Zahlungsklage geforderten 373.665,10 DM (116.411,08 DM Dienstbezüge und 257.254.02 DM Beihilfeleistungen) einerseits durch Teilklagerücknahme an die insoweit festgestellte Haftungsquote von 40 % angepasst und andererseits um die zwischenzeitlich angefallenen Beträge erweitert. Der danach geltend gemachte Zahlungsbetrag von 177.280,84 DM hat sich zusammengesetzt aus den geltend gemachten Dienstbezügen von 50.095,74 DM (= 40 % von nunmehr 125.239,34 DM) und 127.185,10 DM Beihilfeleistungen (= 40 % von nunmehr 317.962,77 DM). 5 Diesem Zahlungsanspruch hat das Landgericht in dem angegriffenen Schlussurteil nur hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Dienstbezüge, die während der unfallbedingten Fehlzeiten des Geschädigten weiter gezahlt worden waren, in Höhe der Haftungsquote von 40% von 125.239,34 DM = 50.095,74 DM nebst Zinsen stattgegeben. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden mit der Begründung, die vom Kläger geltend gemachten Beihilfeleistungen seien nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Es seien lediglich die eigenen Grundzettel vorgelegt worden, anhand derer die einzelnen Leistungen - die zugrunde liegenden Arztbesuche und Rezepte - nicht überprüft werden könnten, insbesondere auch nicht festgestellt werden könne, inwieweit Beihilfeleistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Auch habe der Kläger nicht schriftsätzlich vorgetragen, für welche konkreten Arztbesuche oder Medikamente die Beihilfe geleistet worden sei und inwiefern gezahlte Beihilfe tatsächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Soweit die erforderlichen Belege mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.06.2001 nachgereicht worden seien, sei dieses neue Vorbringen nach § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen gewesen, wobei auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestanden habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, gegen das der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt hat. 6 Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht hätte bereits rechtzeitig vor dem Termin vom 10.04.2001 einen Hinweis erteilen bzw. ihm zumindest noch nach diesem Termin Gelegenheit einräumen müssen, ergänzend vorzutragen, wenn es der Ansicht sei, dass die bis dahin vorgelegten Grundzettel über die Beihilfeleistungen nicht ausreichend gewesen seien. Schließlich hätten die Beklagten auf die von ihm nach dem Berufungsurteil und der Zurückverweisung an das Landgericht mit Schriftsatz vom 24.11.2000 vorgelegten Beihilfegrundzettel die Höhe der geleisteten Zahlungen und deren Unfallbedingtheit nicht mehr bestritten und auch das Landgericht habe diesbezüglich keine Nachfragen gestellt. Statt einer Zurückweisung des Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 08.06.2001 habe eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfolgen müssen. 7 Weiter behauptet der Kläger, dass durch den Unfall vom 10.08.1994 dem Zeugen G. für die Zeit vom 22.09.1994 bis zum 25.10.2000 Krankheitskosten in Höhe von insgesamt 454.232,52 DM entstanden seien, die ausschließlich unfallbedingt gewesen seien. Hiervon habe man entsprechend dem Beihilfesatz des Zeugen G. von 70 % an diesen 317.962,77 DM erstattet. Unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Beamten seien die Beklagten verpflichtet, an den Kläger 10 % = 45.423,25 DM der gesamten Krankheitskosten für die Zeit bis zum 25.10.2000 zurück zu zahlen, die mit der Berufung geltend gemacht werden. 8 Darüber hinaus ist die Berufung erweitert worden um 40 % = 3.541,46 DM der in der Zeit vom 05.09. bis 28.09.2001 entstandenen Personalkosten von insgesamt 8.853,64 DM, da Herr G. aufgrund einer unfallbedingten Reha-Maßnahme unter Fortzahlung der Bezüge arbeitsunfähig gewesen sei, sowie um 10 % = 5.617,84 DM der in der Zeit von November 2000 bis Ende Februar 2002 unfallbedingt erbrachten Beihilfeleistungen von insgesamt 56.178,34 DM (501.465,70 DM - 454.232,52 DM = 47.233,18 DM + 8.945,16 DM bzw. 4.573,59 EUR), insgesamt 9.159,30 DM (= 4.683.08 EUR). 9 Der Kläger beantragt, 10 unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts B. vom 06.07.2001 - 18 O 316/97 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger über den bereits ausgeurteilten Betrag von DM 50.095,74 nebst Zinsen hinaus weitere DM 45.423,25 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 11 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere DM 9.159,30 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung des Schriftsatzes vom 10.05.2002 zu zahlen. 12 Die Beklagten beantragen, 13 die Berufung sowie den mit der Berufungserweiterung vom 10.05.2002 gestellten Antrag zurückzuweisen. 14 Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil. Sie sind weiter der Meinung, dass das Vorbringen des Klägers im Hinblick auf die Beihilfeleistungen noch immer unsubstantiiert sei, da die Überreichung von teilweise unvollständigen und ungeordneten Belegen keinen substantiierten Sachvortrag ersetze. Ferner bestreiten sie mit Nichtwissen, dass die geltend gemachten Aufwendungen unfallbedingt erforderlich und angemessen gewesen seien. Die Beklagte zu 1) bestreitet darüber hinaus, dass überhaupt Beihilfeleistungen vom Kläger erbracht worden seien. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als das angegriffene Urteil wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers in dem mit der Berufung angegriffenen Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Denn die Begründung des Landgerichts, der klägerische Vortrag zu den Beihilfeleistungen sei unsubstantiiert und das im Schriftsatz vom 08.06.2001 enthaltene neue Vorbringen sei nach § 296a ZPO zurückzuweisen, stellt eine Überraschungsentscheidung dar, die dem Kläger das rechtliche Gehör abgeschnitten hat. 18 Bis zu den Hinweisen des Landgerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.04.2001 bestand den Kläger noch keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass das Gericht seinen bisherigen Vortrag zur Höhe der Forderung als hinreichend substantiiert ansehen werde, ohne dass es auf die klägerische Behauptung ankommt, sein erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter habe im Dezember 2000 mindestens zweimal mit dem Landgericht telefoniert und auf die Frage, ob die mit Schriftsatz vom 24.11.2000 überreichten Unterlagen ausreichend seien oder nicht, die Antwort erhalten, die Kammer würde ihm nach Beratung mitteilen, ob und ggfs. welche Belege weiter erforderlich seien (Bl. 564 GA). 19 Soweit die Beklagten erstinstanzlich überhaupt zur Höhe der streitgegenständlichen Forderung Stellung genommen haben, kann diesem Vorbringen nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden, dass neben der ausführlich erörterten Haftung dem Grunde nach auch die Substantiiertheit des Sachvortrages hinsichtlich der Höhe der Forderung angegriffen werden sollte. 20 Mit Schriftsatz vom 23.09.1997 hat die Beklagte zu 1) ausgeführt, dass sie "zu den Auszügen aus der Beihilfefestsetzung für den Zeugen G. nichts wesentliches zu entnehmen" vermag (Bl 62 GA). Insbesondere könne sie nicht prüfen, ob die Angemessenheit ärztlicher Behandlungskosten und Rezepturen durch den Kläger geprüft worden sei. Auffallend sei nur, dass Pflegegeld gewährt worden sei, für das sie jedenfalls eine Grundlage im Rahmen der Beihilfefestsetzung nicht erkennen können. Zur Höhe ausdrücklich bestritten hat die Beklagte zu 1) nur, dass dem Kläger gestattet sei, "im Wege des Rückgriffs etwa an den Zeugen G. gezahlte Positionen wie Allgemeine Zulage, Ministerialzulage, Verheiratetenzuschlag, Leistungen des Dienstherrn VL erstattet zu verlangen", und außerdem - insoweit mit Nichtwissen - die in den Anlagen zur Klage erwähnten Personalausfallkosten in Höhe von 108.052,88 DM (Bl. 63 GA). Mit Schriftsatz vom 26.11.1997 (Bl. 85 GA) haben die Beklagten zu 2) und 3) allein die "Sorglosigkeit" bemängelt, mit der der Kläger die Klage auf einen Zahlungsbetrag von insgesamt 766.250,34 DM erhöht habe, und angeraten, die Beträge, die in den Prozess eingeführt worden seien, insgesamt neu zu addieren und den Klageantrag dann entsprechend zu korrigieren. Dass hinsichtlich der Beihilfeleistungen bis dahin allein die Beihilfegrundzettel, aber keine Einzelbelege vorgelegt worden waren, ist gerade nicht gerügt worden. Erstmals im Schriftsatz vom 16.01.1998 ist ausgeführt worden (Bl. 105 GA): 21 "Soweit mit Schriftsatz vom 14.11.1997 klageerhöhende Beweisunterlagen vorgelegt werden: Die Beklagte zu 2) bestreitet die Sachverhalte mit Nichtwissen - ihr fällt auf, daß normalerweise bei Erstattungsanträgen Grundlage Arztrechnungen sind und die sich daraus ergebenden vom Arzt verschriebenen Rezepte. Nur beispielsweise: Der Beihilfefestsetzung vom 25.09.1997 liegt offenbar eine Arztrechnung vom 30.08.1997 zugrunde - für die anschließend erstatteten Rezepte im September lag offenbar bei der Festsetzung vom 25.09.1997 eine ärztliche Verordnung nicht vor. Dies gilt auch für die Festsetzung vom 10.10.1997, so daß der Beklagten zu 2) nachgesehen werden möge, daß sie die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung und Beihilfefähigkeit der mit Schriftsatz vom 14.11.1997 vorgelegten Unterlagen bestreitet." 22 Diese ausdrücklich auf die mit Schriftsatz vom 14.11.1997 vorgelegten Unterlagen beschränkten Ausführungen haben dem Landgericht keine Veranlassung gegeben, im Termin vom 27.01.1998 (Bl. 106 f. GA) oder im anschließend ergangenen ausführlichen Hinweisbeschluss vom 17.02.1998 (Bl. 121 ff. GA) den Parteien mitzuteilen, dass man der Ansicht sei, die Vorlage der Einzelbelege sei zur Substantiierung des bisherigen Sachvortrages zur Schadenshöhe erforderlich. Auch bei dem am 17.02.1998 unterbreiteten Vergleichsvorschlag ist die vom Kläger geltend gemachte Forderung in voller Höhe Ausgangspunkt der Überlegungen gewesen, da diese allein um die sich aus dem Mitverschulden ergebende Quote gekürzt worden ist. Dass insoweit eine weitere Substantiierung nebst Vorlage der Einzelbelege erforderlich sein könnte, ist für den Kläger ebenso wenig zu erkennen gewesen wie aus dem sodann nach durchgeführter Beweisaufnahme im Termin vom 02.03.1999 wiederholten, inhaltlich gleichen Vergleichsvorschlag (Bl. 213 GA). 23 Entgegen der Ansicht des Landgerichts im angegriffenen Schlussurteil konnte der Kläger auch dem landgerichtlichen Grund- und Teilurteil vom 11.05.1999 (Bl. 264 ff. GA) bzw. dem Berufungsurteil des Senats vom 06.09.2000 (Bl. 438 GA) nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, dass gerichtliche Bedenken dahingehend bestehen, dass die geltend gemachten Beihilfeleistungen hinreichend substantiiert dargelegt seien. Zwar wird zutreffend darauf hingewiesen, dass im Urteil vom 11.05.1999 ausgeführt ist, dass der Kläger "- jeweils nicht näher dargelegte und belegte - Beihilfeleistungen" erbracht habe. Insoweit wird diesem Halbsatz jedoch eine Bedeutung beigemessen, die er im Tatbestand dieses Urteils gar nicht hatte. Im unstreitigen Sachverhalt des Grund- und Teilurteils vom 11.05.1999 (Bl. 269 GA) heißt es: 24 "Das klagende Land hat für den Zeugen in der Folgezeit - jeweils nicht näher dargelegte und belegte - Beihilfeleistungen sowie die Bezüge während der Dienstunfähigkeit geleistet, deren Unfallbedingtheit im einzelnen streitig ist." 25 Danach ist dem Urteil aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass das Gericht hinsichtlich der Höhe Zweifel an der Substantiiertheit des klägerischen Sachvortrages gehabt hätte, was im übrigen auch zur Klageabweisung hätte führen müssen. Zur Höhe ist vielmehr in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgeführt worden, dass diese ebenso wie die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Aufwendungen streitig sei und eine weitergehende Beweisaufnahme erfordere (Bl. 272 GA). Aus diesem Hinweis auf eine notwendige Beweisaufnahme konnte der Kläger nur folgern, dass das Gericht bis dahin seinen Sachvortrag als ausreichend angesehen hatte. Auch wenn das Berufungsurteil des Senats vom 06.09.2000 im Tatbestand den oben zitierten Satz aus dem landgerichtlichen Urteil wörtlich wiederholt, kann hieraus nichts Gegenteiliges gefolgert werden, da sich der Senat allein mit der Haftung dem Grunde nach, nicht aber mit der Höhe der geltend gemachten Ansprüche befasst hat. 26 Nachdem das Landgericht mit Verfügung vom 17.10.2000 (Bl. 457 GA) dem Kläger aufgegeben hatte, vorzutragen, welche Forderungen in welcher Höhe geltend gemacht werden, sowie die "erforderlichen Belege" bei Gericht einzureichen, ist von Beklagtenseite zu dem anschließend mit Schriftsatz vom 24.11.2000 (Bl. 460 ff. GA) gemachten Vortrag, aufgrund unfallbedingt geleisteter Beihilfeleistungen sei ein Schaden von 317.962,77 DM entstanden, und zu den hierzu vorgelegten Beihilfeabrechnungen des Ministeriums der Finanzen des Landes S.-A. - trotz des mit gerichtlicher Verfügung vom 27.11.2000 (Bl. 461R GA) an die Beklagten erfolgten Hinweises, die eingereichten Belege stünden zur Vorbereitung einer Stellungnahme auf der Geschäftsstelle zur Verfügung - keine Äußerung mehr erfolgt. Die Beklagte zu 1) hat am 15.12.2000 lediglich angekündigt, dass sie sich noch äußern wolle, auch zu der Frage, inwieweit auf eine Belegeinsicht verzichtet werden könne (Bl. 473 GA), sodann aber nicht weiter reagiert. Darüber hinaus ist bei den zwischen den Parteien außergerichtlich geführten Vergleichsverhandlungen wie zuvor immer der gesamte, von Klägerseite genannte Betrag zugrunde gelegt worden, so dass für den Kläger weiterhin keine Veranlassung bestand, daran zu zweifeln, dass bisheriger Sachvortrag zur Höhe ausreichend war. 27 Der Hinweis des Landgerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.04.2001, die Beihilfeleistungen seien bislang nicht substantiiert dargelegt, kam somit für den Kläger überraschend. Aufgrund des zu beachtenden Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte das Landgericht einen nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F. für notwendig gehaltenen Hinweis so rechtzeitig geben müssen, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.08.1991 - 2 BvR 276/90 - NJW 1992, 678, 679). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH genügt das Gericht seiner Hinweispflicht nach den §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F. - auch bei anwaltlich vertretenen Parteien - nur dann, wenn es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiellrechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmissverständlich hingewiesen und ihnen die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen (BGH, Urteil vom 08.02.1999 - II ZR 261/97 - NJW 1999, 2123, 2124 m.w.N.) und weitere Unterlagen beizubringen (BGH, Urteil vom 27.11.1996 - VIII ZR 311/95 - NJW-RR 1997, 441). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Hinweis zur unzureichenden Substantiierung bereits im Rahmen der Erörterung des Sach- und Streitstandes vor Stellung der Anträge erfolgt ist, hätte das Landgericht dem Kläger gleichwohl Gelegenheit geben müssen, auf diesen Hinweis zu reagieren. Da das Landgericht im angegriffenen Urteil die mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.06.2001 nachgereichten Einzelbelege als neues Vorbringen gewertet und als verspätet zurückgewiesen hat, war es offensichtlich der Meinung, zur hinreichenden Substantiierung des klägerischen Vortrages seien neben den vorgelegten Beihilfegrundzetteln auch die entsprechenden Einzelbelege notwendig. Dass diese Einzelbelege aufgrund eines erst im Termin erteilten Hinweises sofort hätten vorgelegt werden können, konnte nicht erwartet werden. Das Landgericht hätte dem Kläger daher von sich aus unter Fristsetzung die Möglichkeit zur Nachreichung der Einzelbelege einräumen und, oder ggf. konkret mitteilen müssen, welche genauen Anforderungen es hinsichtlich der Substantiierung für erforderlich hielt, nachdem zuvor mit dem pauschalen Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme zur Höhe der Erlass eines Grundurteils begründet worden war. 28 Indem das Landgericht aber nach Hinweiserteilung die mündliche Verhandlung geschlossen, einen Verkündungstermin anberaumt und nach Eingang des klägerischen Schriftsatzes vom 08.06.2001 die Wiedereröffnung der Verhandlung abgelehnt hat, hat es gegen seine Hinweispflicht und das Verbot von Überraschungsentscheidungen verstoßen (BGH, Urteil vom 27.11.1996 - VIII ZR 311/95 - NJW-RR 1997, 441; Urteil vom 28.10.1999 - XI ZR 341/98 - NJW 2000, 142, 143). Im übrigen hat das Gericht im Rahmen der weiteren Erörterungen bei der Erläuterung seines Vergleichsvorschlages selbst die Möglichkeit angesprochen, dass eine Substantiierung der Position "Beihilfeleistungen" noch erfolgen könne. Von daher musste der Kläger nach Abschluss des Widerrufsvergleichs auch ohne einen förmlichen Schriftsatznachlassantrag nicht damit rechnen, dass ihm eine weitere Substantiierung nach Widerruf des Vergleichs nicht mehr eingeräumt werden würde. 29 Die Überraschungsentscheidung durch das Landgericht begründet einen wesentlichen Verfahrensfehler, der zur Folge hat, dass die Sache gemäß § 539 ZPO a.F. in dem Umfang, wie das Urteil mit der Berufung angegriffen worden ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat von der ihm nach § 540 ZPO a.F. eröffneten Möglichkeit, von der Zurückverweisung abzusehen und den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht, da dies nicht sachdienlich ist. Nachdem einerseits in der angefochtenen Entscheidung der Vortrag der Klägerseite als nicht hinreichend substantiiert bezeichnet worden ist, andererseits aber die mit Schriftsatz vom 08.06.2001 nachgereichten Belege als neues Vorbringen nach § 296 a ZPO zurückgewiesen worden sind, hat zunächst das Landgericht den Parteien konkret aufzuzeigen, welche genauen Anforderungen von ihm an den Sachvortrag zur Höhe der noch streitgegenständlichen Beihilfeleistungen gestellt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich von Beklagtenseite ausdrücklich bestritten worden ist, dass die behaupteten Beihilfeleistungen vom Kläger überhaupt erbracht worden sowie unfallbedingt erforderlich und der Höhe nach angemessen gewesen sind. Vor dem Hintergrund der somit erforderlichen weiteren Sachaufklärung überwiegen die Interessen der Parteien an der Wahrung des vollen Instanzenzuges und der Behebung des wesentlichen Verfahrensfehlers gegenüber den mit der Zurückverweisung verbundenen Nachteilen der Verzögerung und der Verteuerung des Verfahrens. Die Zurückverweisung ist zudem im einzelnen auch mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2002 erörtert worden, ohne dass durchgreifende Bedenken dagegen erhoben worden sind. 30 Angesichts des wesentlichen Verfahrensfehlers des Landgerichts sind die in der Berufungsinstanz anfallenden Gerichtskosten nach § 8 GKG auch ohne Antrag niederzuschlagen. Sie wären bei richtiger Sachbehandlung durch das Landgericht nicht entstanden. Über die Kosten der Berufung im übrigen hat das Landgericht in seiner erneuten Sachentscheidung zu befinden. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist entbehrlich. 31 Streitwert für das Berufungsverfahren und Urteilsbeschwer: 27.907,61 EUR (45.423,25 DM + 9.159,30 DM = 54.582,55 DM