Beschluss
5 W 98/02
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2002:0807.5W98.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu folgenden weiteren Fragen angeordnet: Ist die gegebenenfalls festgestellte Behandlungsbedürftigkeit ursächlich auf eine objektiv pflichtwidrige zahnärztliche Behandlung der Antragsgegner zurückzuführen ? Welche Maßnahmen sind erforderlich, um den bzw. die Mängel (Behandlungsbedürftigkeit) zu beseitigen ? Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten der etwa zu ergreifenden Behandlungsmaßnahmen ? Im übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss. 1 G r ü n d e 2 Das Landgericht hat im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Begutachtung des gegenwärtigen Zustandes des Gebisses des Antragstellers angeordnet. Das steht mit der Rechtssprechung des Senats in Zahnarzthaftungssachen im Einklang (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 W 77/00 -). Anders als bei sonstigen Arzthaftungssachen muss die zahnprothetische Versorgung regelmäßig in situ begutachtet werden, weil bei einer neuen oder ergänzenden Versorgung der Zahnhalteapparat häufig einer Veränderung unterliegt, so dass im Nachhinein brauchbare Feststellungen über eine etwaige Mangelhaftigkeit der gefertigten Versorgung nicht mehr möglich sind. Das Belassen der beanstandeten Versorgung ist dem Patienten aber in aller Regel nicht zumutbar, weil er dringend anderweitiger Versorgung bedarf. So liegt es nach den glaubhaft gemachten Angaben des Antragstellers auch hier. Wenn aber die Begutachtung insoweit angeordnet wird, kann ein rechtliches Interesse an Sachverständigenfeststellungen nach § 485 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO schon unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht verneint werden. 3 Im übrigen weist der Senat darauf hin, dass er seine Auffassung zur restriktiven Anwendung von § 485 Abs. 1, 2 ZPO in Arzthaftungssachen (vgl. Senat NJW 1999, 875), anlässlich einer weiteren Entscheidung durch Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Überprüfung durch den BGH gestellt hat (Beschluss vom 25. Juli 02 - 5 W 86/02 -). Das Ergebnis bleibt abzuwarten. 4 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Soweit der Antragsteller mit seinen Anträgen nicht durchdringt, ist das Unterliegen geringfügig. Bei erfolgreicher Beschwerde unterbleibt eine Kostenentscheidung, weil die Kostentragungspflicht sich nach der Kostengrundentscheidung in einem etwaigen Hauptverfahren oder nach § 494 a) Abs. 2 ZPO richtet. 5 Wert des Beschwerdeverfahrens: 8.667,00 EUR (2/3 des Gesamtwertes).