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Urteil

13 U 205/01

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2002:0828.13U205.01.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.09.2001 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 58/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.09.2001 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 58/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist eine Bank, die gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen irrtümlicher Übertragung von Wertpapieren geltend macht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit dem angegriffenen Urteil ist die Beklagte zur Zahlung von 39.126,87 DM nebst 8,04 % Zinsen seit dem 01.11.2000 an die Klägerin verurteilt worden, da das Landgericht einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Wertersatz der übertragenen Wertpapiere zum Stichtag 27.03.2000 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht hat. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Bereicherungsausgleich unmittelbar im Verhältnis der Klägerin gegenüber der Beklagten stattfinde, obwohl insoweit keine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien bestanden habe. Auch wenn Vertragspartnerin der Klägerin die C.B. gewesen sei, die unter dem 29.02.2000 die Übertragung der streitgegenständlichen Wertpapiere für das "Depot 700414709 I.B." angekündigt und aufgrund telefonischer Auskunft bei der Klägerin den Irrtum verursacht habe, die Beklagte sei Empfängerin der Wertpapiere, liege ein Fall der fehlenden Anweisung zur Übertragung der Wertpapiere zugunsten der Beklagten als Unterfall der fehlerhaften Anweisung vor. Hierbei würden die Besonderheiten des Einzelfalles einen direkten Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegenüber dem Empfänger gebieten, da die Wertpapierübertragung aus Sicht der Beklagten als Empfängerin als offensichtliche Fehlbuchung erkennbar gewesen sei. Nachdem die Beklagte aufgrund der ihr mit Schreiben vom 28.03.2000 übersandten Unterlagen, die die Übertragung der Wertpapiere angekündigt hätten, gewusst habe, dass es sich um Wertpapiere aus dem Nachlass W.B. handele, sei nach ihrer persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.07.2001 von einer solchen Kenntnis der Beklagten auszugehen. Danach sei die Depotübertragung für sie offenkundig irrtümlich erfolgt und habe sich als Leistung der Klägerin, mit der sie allein in Kontakt gestanden habe, dargestellt. Trotz des Telefonates der Beklagten mit der Mitarbeiterin der Klägerin, F.S., Ende März 2000 könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese wissentlich eine falsche Buchung ausgeführt habe, so dass der Anspruch der Klägerin nicht durch § 814 BGB ausgeschlossen sei. Dem Bereicherungsanspruch stehe auch § 242 BGB nicht entgegen, da F.S. nicht aufgrund überlegenen Wissens besonderes Vertrauen in Anspruch genommen habe, nachdem sich die Beklagte nach eigener Einlassung auch nach dem Telefonat mit F.S. noch nicht entschieden hatte, ob sie die Wertpapiere annehmen solle oder nicht. Weiter sei der Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB durch § 819 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, da die Beklagte gewusst habe, dass sie nicht berechtigte Empfängerin sein konnte. Aufgrund der verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB seien auch die Aufwendungen der Beklagten in Höhe von 92,80 DM für die Depoteröffnung nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie vertritt die Ansicht, es sei kein Fall einer fehlerhaften Anweisung gegeben, da die Klägerin exakt die Anweisung der C.B. ausgeführt habe, die sie hinsichtlich der Übertragung der Wertpapiere bekommen habe. Bei dem Auftrag, die Wertpapiere an sie, die Beklagte, weiterzuleiten, sei allein ein Fehler bei der C.B. geschehen, die der Klägerin konkret Vornamen, Nachnamen, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort des Empfängers angegeben habe. Da die Klägerin diesen ihr von der C.B. erteilten Auftrag weisungsgemäß ausgeführt habe, sei von einer Leistung der C.B. an sie, die Beklagte, auszugehen. Bereicherungsansprüche kämen allenfalls im Verhältnis zwischen ihr und der C.B., nicht aber im Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin in Betracht. Selbst wenn man dem Landgericht von einem fehlerhaften Auftragsverhältnis zwischen der C.B. und der Klägerin ausgehen wollte, dann sei dieser Fehler für sie jedenfalls nicht offensichtlich gewesen. Da sie mit korrektem Namen und genauer Adresse angeschrieben worden sei, sei es durchaus möglich gewesen, dass es einen W.B. in ihrer weiteren Verwandtschaft gegeben habe, der ihre Familie habe bedenken wollen, so dass die Zuweisung der Wertpapiere auch nach dem Telefonat mit F.S. von ihr als einfacher und nicht redegewandter Frau nicht als offenkundig fehlerhaft habe erkannt werden können. Genauso wenig könne ihr Bösgläubigkeit bei der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung unterstellt werden. Auch wenn sie noch keine positive Kenntnis von einem Nachlass W.B. gehabt habe, habe sie dies aber doch für möglich gehalten. Jedenfalls sei es nicht gerechtfertigt, der Klägerin den Wert der Wertpapiere zum Zeitpunkt der Übertragung zuzusprechen, da sie - einen Bereicherungsanspruch vorausgesetzt - nur das Erlangte, nämlich die Wertpapiere zurückzugeben verpflichtet sei. Da sie diese aber verkauft habe, könne es allenfalls auf den Zeitpunkt des Verkaufs ankommen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Bereicherungsausgleich könne im Verhältnis zwischen den Parteien durchgeführt werden, da es kein vorrangiges Leistungsverhältnis zwischen der C.B. und der Beklagten gebe. Bei objektiver Betrachtungsweise habe aus Sicht der Beklagten keine Leistung der C.B., mit der die Beklagte nie in Kontakt gewesen sei, sondern nur eine Leistung der Klägerin vorgelegen. Wollte man dies anders sehen, könne gleichwohl nicht von einer Leistung der C.B. die Rede sein, weil Ausgangspunkt für die Übertragung der Wertpapiere die Weisung der wirklichen Erbin gewesen sei, die geerbten Wertpapiere in ihr Depot zu übertragen. Da die wirkliche Erbin aber keine Übertragung der Wertpapiere auf die Beklagte veranlasst habe, sei diese aus der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung herauszuhalten. Es sei vielmehr von einem Fall der fehlenden Anweisung auszugehen, der eine Direktkondiktion im Verhältnis zwischen den Parteien rechtfertige. Wie die erstinstanzliche Befragung der Beklagten ergeben habe, sei ihr die Fehlerhaftigkeit der Anweisung auch positiv bekannt gewesen. Bei Entgegennahme der Leistung bzw. spätestens bei der ersten Verfügung über die Wertpapiere sei sie bösgläubig gewesen. Zudem behauptet die Klägerin, die Beklagte habe telefonisch gegenüber der Zeugin S. angegeben, mit dem aus den Wertpapierverkäufen erzielten Geld eigene Schulden getilgt zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die formell bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht zu, weil es bereits an einer zweckgerichteten Leistung der Klägerin an die Beklagte im Sinne des Bereicherungsrechts fehlt. Wie bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung von dem Senat im einzelnen dargelegt worden ist, scheidet ein Bereicherungsausgleich unmittelbar zwischen den Parteien aus. Die vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung gezogene Parallele zur Rechtsprechung betreffend fehlerhafte Anweisungen berücksichtigt die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht ausreichend. Die typischen Anweisungsfälle befassen sich damit, dass auf Rechnung des die Zuwendung veranlassenden Auftraggebers (= Anweisender) ein Dritter als Zwischenperson aus seinem Vermögen einen Vermögensgegenstand unmittelbar an den Zuwendungsempfänger leistet, wobei nur eine tatsächliche unmittelbare Zuwendung stattfindet und die Zwischenperson bei mangelfreier Abwicklung durch diese eine Zuwendung aus ihrem Vermögen in das des Empfängers eine doppelte Wertbewegung hervorruft, indem sie zum einen eine Leistung des Anweisenden an den Empfänger und zum anderen aber auch eine eigene Leistung an den Anweisenden erbringt (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 61. Aufl. § 812, Rdnr. 49). Vorliegend befanden sich konkrete Wertpapiere in einem Depot bei der C.B., die ursprünglich Herrn W.B. und nach dessen Tod der Erbin I.B. gehörten. Diese Wertpapiere sollten gemäß dem von der Erbin I.B. an die C.B. erteilten Auftrag auf ein noch von ihr bei der Klägerin zu errichtendes Depot übertragen werden. Damit waren bezüglich der Anweisung der Erbin zum einen Anweisender und Zuwendungsempfänger identisch. Zum anderen war die Klägerin nicht als Zwischenperson eingeschaltet worden, aus deren Vermögen eine tatsächliche unmittelbare Zuwendung stattfinden sollte. Die Klägerin hatte allenfalls die Funktion der Empfängerbank, die selbst weder Leistende noch Leistungsempfängerin ist, sondern ausschließlich Zahlstelle des Überweisungsempfängers (Schimansky in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band 1., 2. Aufl., § 50, Rdnr 1). Des weiteren rügt die Beklagte mit der Berufung zu Recht, dass die Klägerin mit der Einbuchung der ihr von der C.B. zugeleiteten Wertpapiere in ein Depot der Beklagten genau die Anweisung ausgeführt hat, die sie - auf ausdrückliche Nachfrage der Mitarbeiterin S. bestätigt - von der C.B. erhalten hatte. Auch wenn die Erbin I.B. der C.B. den Auftrag erteilt hatte, ihre Wertpapiere aus dem bei der C.B. geführten Depot auf ein bei der Klägerin noch zu errichtendes Depot zu übertragen, hatte die C.B. der Klägerin - nach ihren eigenen Angaben in der Klagebegründung (Bl. 27 GA) - entgegen der ursprünglichen Avisierung der Papiere für "Depot 700414709 I.B." mitgeteilt, die Papiere seien für die Beklagte bestimmt. Will man die Klägerin insoweit als Zwischenperson ansehen, die für Rechnung der C.B. bzw. der Erbin als Auftraggeberin die Leistung an die Beklagte als Empfängerin erbracht hat, wäre ein Mangel im sogenannten Deckungsverhältnis nicht festzustellen, da die Klägerin die Wertpapiere genau der Person übertragen hat, die ihr von der C.B. mit Vor- und Nachnamen und konkreter Adresse benannt worden war. Die der C.B. aufgrund der Namensgleichheit der Beklagten mit dem Erblasser unterlaufene Verwechselung hätte allenfalls Auswirkungen auf das sogenannte Valutaverhältnis. Ob dies einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der C.B. oder der Erbin I.B. begründet, kann im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden. Ein unmittelbarer bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte kann hieraus jedenfalls nicht hergeleitet werden. Eine, mit den vom BGH (vgl. zusammenfassend Urteil vom 20.03.2001 - XI ZR 157/00 - WM 2001, 954, 956) zu fehlenden Anweisungen entschiedenen Fällen vergleichbare Situation, in der abweichend von dem Grundsatz, dass sich der Bereicherungsausgleich im Falle der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses vollzieht, ein direkter Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger bejaht wurde, ist hier nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Übertragung der Wertpapiere aus Sicht der Beklagten als eine Leistung der Klägerin dargestellt hat. Bereits mit der Formulierung "wir haben heute für Sie Wertpapiere erhalten" im Schreiben vom 28.03.2000 (Bl. 32/65 GA) brachte die Klägerin eindeutig zum Ausdruck, dass die Wertpapiere, die auf dem angesprochenen Depot-Konto 700-003 882 auf den Namen der Beklagten eingebucht worden waren, nicht von der Klägerin, sondern von anderer Seite stammten. Die diesem Schreiben beigefügten vier Depoteinbuchungsanzeigen vom 27.03.2000 (Bl. 66-69 GA) machten darüber hinaus durch die jeweiligen Überschriften "UEBERTRAG VON ANDEREN INSTITUTEN" und den am Ende befindlichen Hinweis "OBIGES WERTPAPIER WURDE UNS VON DER C.D. ZU IHREN GUNSTEN ÜEBERTRAGEN. AUFTRAGGEBER NACHLASS W.B." - trotz der Verwechslung der C.D. mit der C.B. - deutlich, dass die Wertpapiere von einer anderen Bank bzw. aus einem Nachlass, jedenfalls aber nicht von der Klägerin gekommen waren. Aus Sicht eines objektiven Empfängers konnte damit gerade nicht angenommen werden, es habe eine Leistung der Klägerin vorgelegen. Auch die am 08.08.2000 durch die Klägerin vorgenommene Einbuchung der Wertpapiere auf das Depot der wahren Erbin I.B. begründet keinen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Nachdem die C.B., mit der die Klägerin offensichtlich allein in Geschäftsbeziehung stand, mit der Personenverwechslung die Grundlage für die Fehlleitung der Wertpapiere selbst gesetzt hatte, ist nicht erkennbar, dass die Klägerin hierzu rechtlich verpflichtet gewesen wäre. Scheiden somit unmittelbare Bereicherungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus, kann offengelassen werden, ob der Klägerin bereits aufgrund der Äußerungen der Beklagten im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Landgericht am 04.07.2001 der Beweis gelungen ist, dass die Beklagte nicht nur erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Wertpapierübertragung, sondern sogar positive Kenntnis davon hatte, dass es sich um eine irrtümliche, nicht für sie bestimmte Zuwendung handelte (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.1986 - VII ZR 349/85 - NJW 1987, 185, 186; OLG Dresden, Urteil vom 27.08.1998 - 7 U 1648/98 - BB 1998, 2229; OLG Köln, Urteil vom 18.01.2001 - 7 U 102/00 - OLGR 2001, 387). Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen das Urteil des Senats war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Streitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin durch dieses Urteil: 20.005,25 EUR (= 39.126,87 DM)