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Schlussurteil

2 U 105/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2002:0913.2U105.96.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Juli 1996 - 8 0 255/95 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird über den durch das Teilurteil des Senats vom 15. April 1998 zuerkannten Betrag hinaus verurteilt, an die Klägerin

- weitere 100.045,59 DM nebst Zinsen in Höhe von 2% über dem

jeweiligen Diskontsatz der D.B. - für die Zeit

ab dem 1.1.1999 über dem Basiszinssatz -, höchstens

jedoch 9%, aus 100.000,-- DM ab dem 1.2.1998

- Zinsen in Höhe von 1/2 % aus 150.000,-- DM für die Zeit vom

1.2.1998 bis zum 18.12.1998,

- Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der

D.B. - für die Zeit ab dem 1.1.1999 über dem

Basiszinssatz -, höchstens jedoch 9%, aus 151.155,-- DM

für die Zeit vom 1.2.1998 bis zum 31.12.1999,

- am 1.1.2001 weitere 50.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2%

über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9% ab dem 1.1.2000

nebst Zinsen in gleicher Höhe aus einem Betrag von 101.155,00 DM

für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2000,

- am 1.1.2002 weitere 50.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2%

über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9% ab 1.1.2001, nebst

Zinsen in gleicher Höhe aus einem Betrag von 51.155,00 DM für

den Zeitraum vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2001,

- am 1.1.2003 weitere 50.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2%

über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9% ab 1.1.2002, nebst

Zinsen in gleicher Höhe aus einem Betrag von 1.155,00 DM für den

Zeitraum vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2002,

- am 1.1.2004 weitere 1.155,-- DM nebst Zinsen in Höhe von 2%

über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9% ab 1.1.2003

zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 25 % und den Beklagten zu 75 % auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin wegen der be-reits fälligen Zahlungsbeträge und der Kosten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 200.000,-- DM abwenden, und die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 11.000,-- DM abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Zur Abwendung der Vollstreckung wegen der erst nach Urteilserlaß fällig werdenden Leistungen ist Sicherheitsleistung jeweils in Hö-he des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% zu leisten wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische unbefris-tete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Juli 1996 - 8 0 255/95 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird über den durch das Teilurteil des Senats vom 15. April 1998 zuerkannten Betrag hinaus verurteilt, an die Klägerin - weitere 100.045,59 DM nebst Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der D.B. - für die Zeit ab dem 1.1.1999 über dem Basiszinssatz -, höchstens jedoch 9%, aus 100.000,-- DM ab dem 1.2.1998 - Zinsen in Höhe von 1/2 % aus 150.000,-- DM für die Zeit vom 1.2.1998 bis zum 18.12.1998, - Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der D.B. - für die Zeit ab dem 1.1.1999 über dem Basiszinssatz -, höchstens jedoch 9%, aus 151.155,-- DM für die Zeit vom 1.2.1998 bis zum 31.12.1999, - am 1.1.2001 weitere 50.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9% ab dem 1.1.2000 nebst Zinsen in gleicher Höhe aus einem Betrag von 101.155,00 DM für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2000, - am 1.1.2002 weitere 50.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9% ab 1.1.2001, nebst Zinsen in gleicher Höhe aus einem Betrag von 51.155,00 DM für den Zeitraum vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2001, - am 1.1.2003 weitere 50.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9% ab 1.1.2002, nebst Zinsen in gleicher Höhe aus einem Betrag von 1.155,00 DM für den Zeitraum vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2002, - am 1.1.2004 weitere 1.155,-- DM nebst Zinsen in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9% ab 1.1.2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 25 % und den Beklagten zu 75 % auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin wegen der be-reits fälligen Zahlungsbeträge und der Kosten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 200.000,-- DM abwenden, und die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 11.000,-- DM abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Zur Abwendung der Vollstreckung wegen der erst nach Urteilserlaß fällig werdenden Leistungen ist Sicherheitsleistung jeweils in Hö-he des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% zu leisten wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische unbefris-tete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist die Witwe des Herrn G.. Er war persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1), deren jetzige persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist. Alleingeschäftsführerin der Erstbeklagten und Gesellschaftergeschäftsführerin der Zweitbeklagten ist Frau H. G., die Nichte und Alleinerbin des Herrn C. G.. Von ihr bezieht die Klägerin monatlich eine testamentarische Rente. Durch notariellen Kaufvertrag vom 23. April 1961 (Urkunden- Nr. 399/81 des Notars R. in K.) veräußerte die Klägerin das in ihrem Eigentum stehende Grundstück B.-Straße, K., damals eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts K. von K., Blatt 8581, Flur 56, Flurstücke 808 und 810, zum Preis von 451.155,-- DM an die Beklagte zu 1), die dabei durch Herrn C. G. vertreten wurde. Der Kaufpreis wurde nicht ausgezahlt, sondern einem Darlehenskonto der Klägerin bei der Erstbeklagten gutgeschrieben. Im Hinblick hierauf schlossen die Klägerin und die Erstbeklagte, diese vertreten durch Herrn C. G., am 1. Juli 1981 einen Darlehensvertrag über ein langfristig zu gewährendes Darlehen in Höhe des vorgenannten Kaufpreises. Gemäß dessen Ziff. 2 sollte das Darlehen mit 2 % über dem Diskontsatz der D. B., jedoch höchstens mit 9 % p.a. verzinst werden. Nach Ziff. 3 des Vertrages sollte eine Besicherung des Darlehens nicht stattfinden, solange Herr C. G. persönlich haftender Gesellschafter der Darlehensnehmerin war. Bei einem Ausscheiden des Herrn G. aus dieser Stellung bei der Erstbeklagten sollte der zu diesem Zeitpunkt bestehende Darlehensbetrag an rangerster Stelle zu Gunsten der Darlehensgeberin auf dem Grundstück H durch Eintragung einer Grundschuld zu besichern sein. Ziff. 4 des Darlehensvertrages lautet: "Das Darlehen wird der Darlehensnehmerin langfristig gewährt. Es kann jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, wobei die Teilbeträge der Kündigung einen Betrag von DM 50.000,-- (in Worten fünf- zigtausend Deutsche Mark) nicht übersteigen und nicht zur Unzeit erfolgen dürfen." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Vertragsurkunde (Bl. 12 GA) Bezug genommen. Eine Auszahlung der in den nachfolgenden Jahren jeweils angefallenen Zinsen an die Klägerin unterblieb. Nachdem der Ehemann am 4. Februar 1991 verstorben war, kam es ab Mai 1993 zu einer Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1), in deren Rahmen die Klägerin die Absicherung des Darlehens im Grundbuch verlangte. Sie berief sich bei ihren verschiedenen Forderungsberechnungen darauf, die jährlich angefallenen Zinsen seien vereinbarungsgemäß jeweils dem Darlehenskapital zuzuschlagen und sodann ebenfalls zu verzinsen gewesen. Nachdem die Beklagte nach Rücksprache mit dem Wirtschaftsprüfer T. zunächst gemäß Schreiben vom 21. Februar 1995 (Bl. 270 d.A.) die dort erwähnte Forderungshöhe "anerkannte", kam es in der Folgezeit, nachdem Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Zeugen T. und den Beklagten entstanden waren, auch zu Differenzen zwischen den Parteien über die Behandlung der jährlich angefallenen Zinsen. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 29. Juni 1994 erklärte die Klägerin die ordentliche, fristgemäße Kündigung eines Teilbetrages von 50.000,- DM des Darlehens zum 31. Dezember 1994. Diesen Betrag zahlte die Beklagte zu 1) zum 30. Dezember 1994 an die Klägerin aus. Die Beklagte zu 1) bestellte am 11. Januar 1995 mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführerin der Beklagten zu 2) zu Gunsten der Klägerin an dem im Grundbuch des Amtsgerichts K. von K., Blatt 14453, Flur 56, Flurstücke 810 und 808 (B.) eingetragenen Grundbesitz eine erstrangige Buchgrundschuld in Höhe von 400.000,- DM im Hinblick auf Ziff. 3 des o.a. Darlehensvertrages. Am selben Tag bestellte die Beklagte zu 1) eine weitere Grundschuld in Höhe von 3 Millionen DM zu Gunsten der D.B. AG an dem im Grundbuch von K., Blatt 14453, Flur 56, Flurstücke 303, 808, 809, 810, 811, 1031 und 1033 eingetragenen Grundbesitz. Eine Aufstockung der erstrangigen Grundschuld der Klägerin war nach Eintragung der zu Gunsten der D. B. bewilligten Grundschuld nicht mehr möglich. Beide Grundschulden wurden am 1. Februar 1995 in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 24. Februar 1995 (Bl. 24 ff d.A.) erklärte die Klägerin die außerordentliche Kündigung des Darlehens zum 6. März 1995. Die Klägerin errechnete unter Berücksichtigung der aufgelaufenen Zinsen sowie abzüglich der im Dezember 1994 ausgezahlten 50.000,- DM eine Restforderung per 31. Dezember 1995 von 1.011.667,58 DM. Nachdem die Beklagten die Zahlung verweigert hatten, hat die Klägerin im Mai 1995 Klage auf Rückzahlung von 1.107.103,88 DM erhoben. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1995 hat die Klägerin vorsorglich die ordentliche Kündigung des Darlehens in Höhe eines Teilbetrages von 50.000,- DM erklärt. Die Klägerin hat behauptet, zwischen ihr und der Beklagten zu 1) sei bereits bei Abschluß des Darlehensvertrags vereinbart worden, die jährlich anfallenden Zinsen als weiteres Darlehen zur Verfügung zu stellen und diese sodann entsprechend den Regelungen des Vertrages zu verzinsen. So sei über die ganzen Jahre hinweg auch verfahren worden. In früheren Jahresabschlüssen der Beklagten zu 1) seien - insoweit unstreitig - von dem seinerzeit für die Erstbeklagte tätigen Wirtschaftsprüfer, dem Zeugen T., die jährlichen Zinsbeträge für das Darlehen jeweils der Darlehensvaluta zugeschlagen worden. Bis zum Tode ihres Ehemannes habe dieser, danach die Beklagte zu 2), diese Verfahrensweise genehmigt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.107.lO3,88 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der D.B., höchstens jedoch 9 % jährlich, ab dem 01.05.1995 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Klägerin habe kein Recht zur außerordentlichen Kündigung zugestanden. Die Besicherung des Darlehens sei ausreichend gewesen, weil sich der Darlehensstand über den gesamten Zeitraum hinweg nicht verändert habe. Sie haben behauptet, die von der Klägerin vorgetragene Vereinbarung einer Verzinsung der aufgelaufenen Zinsen bestehe nicht. Es fehle zudem an einer Vereinbarung darüber, daß auch die Zinsen besichert werden sollten. Schließlich sei die Berechnung der Klägerin unzutreffend. Die Beklagten haben ferner gegenüber dem angeblich ausstehenden Zinsforderungsbetrag aus den Jahren 1991 bis 1994 aus abgetretenem Recht mit einer Forderung der Frau H. G. auf Rückzahlung überzahlter Rente in Höhe von 127.225,02 DM die Aufrechnung erklärt und bezüglich der bis einschließlich 1990 aufgelaufenen Zinsen die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen T. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 982.384,93 DM nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die fristlose Kündigung sei wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten gerechtfertigt. So sei die vorgenommene Besicherung nicht ausreichend gewesen, eine weitere Besicherung aber durch die gleichzeitige Bestellung der Grundschuld zu Gunsten der D.B. vereitelt worden. Die von der Klägerin behauptete nachträgliche Zinseszinsvereinbarung sei aufgrund der jahrelangen einvernehmlichen Handhabung, verschiedener anderer Indizien sowie aufgrund der Bekundungen des Zeugen T. bewiesen. Die Einrede der Verjährung greife mit Rücksicht auf die in der jährlichen Umwandlung der Zinsen liegenden Anerkenntnisse der Beklagten nicht durch. Im übrigen sei sie auch rechtsmißbräuchlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 25. Juli 1996 und dessen Verweisungen Bezug genommen. Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Klägerin beanstandet die vom Landgericht vorgenommene Verrechnung mit der Gegenforderung und ist der Ansicht, das Landgericht habe neben einer Rentenüberzahlung für 1993 in Höhe von 127.082,22 DM sowie einer Überzahlung von 285,60 DM in 1994 eine gleichzeitig für 1992 bestehende Rentenunterzahlung in Höhe von 70.464,31 DM zu Gunsten der Klägerin berücksichtigen müssen. Insoweit habe sie mit Schreiben vom 26. Januar 1995 (GA 267) mit der Rentenunterzahlung gegenüber den Rentenüberzahlungen der Jahre 1993 und 1994 die Aufrechnung erklärt, und damit früher als die erst im Prozeß erklärte Aufrechnung seitens der Beklagten. Diese Verrechnung sei von den Beklagten auch durch das Schreiben vom 21. Februar 1995 (Bl. 80 d.A.) anerkannt worden. Ihre Ansprüche ohne Zinseszinsen berechnet die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten diesbezüglichen Aufstellung zum Stichtag 31. Januar 1998 auf 886.545,96 DM. Im übrigen verteidigt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens, insbesondere zum Zustandekommen einer nachträglichen Zinseszinsabrede, das angefochtene Urteil. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung vom 16.4.1997 beantragt, die Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 1.052.706,44 nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der D.B., höchstens jedoch 9 % aus DM 1.052.706,44 seit dem 18. September 1995 zu zahlen. Die Beklagten haben in der Berufungsverhandlung vom 16.4.1997 beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Parteien haben im übrigen wechselseitig beantragt, die Berufung der Gegenpartei(en) zurückzuweisen. Die Beklagten vertiefen und ergänzen ebenfalls ihr Vorbringen und sind weiterhin der Auffassung, für die Klägerin bestehe nach wie vor kein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Darlehens. Der ursprüngliche Darlehensvertrag enthalte keine Vereinbarung über Zinseszinsen. Sie behaupten, auch nachträglich sei eine solche nicht getroffen worden. Zu den für eine solche Vereinbarung notwendigen übereinstimmenden Willenserklärungen habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Auch das angefochtene Urteil enthalte hierzu keine ausreichenden Feststellungen. Im übrigen widerspreche eine Zinseszinsvereinbarung dem mit dem Darlehensvertrag verfolgten Ziel, der Beklagten zu 1) eine möglichst große Liquidität zu sichern. Durch die Aussage des Zeugen T. sei eine entsprechende Vereinbarung nicht bewiesen. Insbesondere bestünden gegen dessen Glaubwürdigkeit im Hinb1ick auf das Zerwürfnis zwischen ihm und der Gesellschaftergeschäftsführerin der Beklagten zu 2) sowie angesichts einer gleichzeitigen Funktion als Berater der Klägerin erhebliche Bedenken. Es treffe ferner nicht zu, daß die aufgelaufenen Zinsen ebenfalls hätten besichert werden müssen. Eine entsprechende Abrede finde sich weder im Darlehensvertrag noch sei sie später getroffen worden. Im übrigen rechtfertige die fehlende Besicherung schon deshalb keine außerordentliche Kündigung, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts zu keiner Zeit die Darlehensrückzahlung gefährdet gewesen sei. Die Beklagten sind ferner der Ansicht, die Kündigung sei zur Unzeit erfolgt. Sie erheben erneut die Einrede der Verjährung und rügen, die Berechnungen des Landgerichts zur Höhe der Zinsen seien in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Schließlich behaupten sie, sie hätten ihrerseits bereits 1993, also vor der durch die Klägerin vorgenommenen Verrechnung, außerprozessual gegenüber dem geltend gemachten Zinsanspruch die Aufrechnung erklärt. Durch rechtskräftiges Teil-Urteil vom 15.4.1998 hat der Senat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit die Beklagten durch das angefochtene Urteil als Gesamtschuldner verurteilt sind, an die Klägerin 150.000,-- DM nebst 4 % Zinsen aus 50.000,-- DM seit dem 1.1.1996, aus weiteren 50.000,-- DM seit dem 1.1.1997 sowie aus weiteren 50.000,-- DM seit dem 1.1.1998 zu zahlen. Dazu ist in dem Teil-Urteil im wesentlichen ausgeführt, unabhängig von der Frage, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) eine wirksame Zinseszinsvereinbarung geschlossen worden und ob das der Beklagten zu 1) gewährte Darlehen aufgrund der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung insgesamt zur Rückzahlung fällig sei, stehe der Klägerin gegen die Beklagten gemäß den §§ 607, 609 BGB jedenfalls ein Anspruch auf Rückzahlung der Teilbeträge von jeweils 50.000,- DM für die Jahre 1995, 1996 und 1997 zu. Dies ergebe sich aus Ziff. 4 des Darlehensvertrages der Parteien vom 1. Juli 1981. Danach könne das Darlehen jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, wobei die Teilbeträge der Kündigung einen Betrag von 50.000,- DM nicht übersteigen dürften und die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen dürfe. Diese Kündigung sei durch das Schreiben der Rechtsanwälte der Klägerin vom 24. Februar 1995 (Bl. 24 GA) erfolgt und zudem auch konkludent in der Klageerhebung enthalten. Aus beidem werde deutlich, daß die Klägerin die Darlehensgewährung in jedem Fall und so schnell wie möglich habe beenden wollen. Die Kündigung des Darlehens sei nicht zur Unzeit erfolgt. Gemäß Ziff. 4 des Darlehensvertrages habe die Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen können. Diese Frist sei durch die im Mai 1995 erfolgte Klageerhebung und die darin liegende Kündigung gewahrt. Der Rückzahlungsbetrag von insgesamt 150.000,-- DM sei nicht reduziert durch die Aufrechnung mit einer von der Geschäftsführerin der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) abgetretenen Forderung aufgrund Rentenüberzahlungen für die Jahre 1993/1994, deren Höhe nach dem Vortrag der Beklagten (Seite 2 des Schriftsatzes vom 21. Januar 1997, Bl. 287 GA) 127.225,02 DM betrage. Es könne offen bleiben, ob die Klägerin die unstreitige Forderung wegen Rentenüberzahlung für das Jahr 1993 in Höhe von 127.225,02 DM mit einer - als solche unstreitigen -Rentenunterzahlung für 1992 in Höhe von 70.464,31 DM per 20. Oktober 1993 wirksam verrechnet habe, so daß zu Gunsten der Beklagten nur noch ein restlicher Anspruch in Höhe von 56.617,91 DM verblieben wäre. Die Aufrechnung sei, gleich ob von der Klägerin oder der Beklagten zu 1) erklärt, allein gegenüber etwaigen Zinsansprüchen der Klägerin aus den Jahren 1991 - 1994 erklärt worden, nicht jedoch gegenüber den jetzt ausgeurteilten Ansprüchen auf teilweise Rückzahlung des ursprünglichen Darlehenskapitals. Andererseits stünden die Aufrechnungserklärungen dem Erlaß dieses Teilurteils nicht entgegen. Für den Fall, daß die Klägerin die Zinseszinsvereinbarung nicht beweisen könne, stehe ihr jedenfalls ein unverjährter Zinsanspruch auf das Darlehensgrundkapital von 451.155,- DM für die Jahre 1991 - 1994 in einer Höhe zu, der die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung aus Rentenüberzahlungen in Höhe von 127.225,02 DM übersteige. Der durch das Teil-Urteil zuerkannte Betrag nebst Zinsen ist am 18.12.1998 gezahlt worden. Eine weitere Zahlung in Höhe von 399.996,86 DM auf die Klageforderung - zu verrechnen nach gesetzlicher Regelung - ist am 22.7.1999 an die Klägerin geleistet worden. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Sitzung vom 3.7.2000 übereinstimmend für erledigt erklärt. In der Sitzung vom 3.7.2000 haben die Parteien die Anträge aus der Sitzung vom 16.4.1997 wiederholt, soweit sie nicht bereits durch das Teil-Urteil des Senats vom 15.4.1998 und die Erledigungserklärung erledigt sind. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beweisbeschlüsse und die Protokolle über der Vernehmung der Zeugen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des nunmehrigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Berufungsverfahrens Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Rechtsmittel der Parteien haben jeweils nur teilweise Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat insofern Erfolg, als sie sich gegen weitergehende als die vom Senat durch die vorliegende Entscheidung und durch das Teil-Urteil vom 15.4.1998 zuerkannten Forderungen wendet. Diese setzen sich zusammen aus den nach Kündigung des Darlehens vertragsgemäß jeweils zum 31.12. eines Jahres fällig gewordenen bzw. künftig fällig werdenden Teilbeträgen in Höhe von je 50.000,-- DM der Hauptsumme und den auf den jeweiligen Restbestand der Hauptsumme nebst den rückständigen gekündigten Teilbeträgen entfallenden Zinsen in vertraglich vereinbarter Höhe, soweit nicht durch Aufrechnung und freiwillige Zahlungen der Beklagten Erfüllungswirkung eingetreten ist. Die mit der Klage beanspruchten Zinseszinsen stehen der Klägerin nicht zu. Ebensowenig kann die Klägerin sich mit Erfolg darauf berufen, daß das Darlehen durch die zum 6.3.1995 ausgesprochene außerordentliche Kündigung insgesamt zur Rückzahlung fällig geworden sei. Die Berufung der Klägerin beanstandet mit Recht, daß im angefochtenen Urteil die Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung zuviel gezahlter Renten in voller Höhe verrechnet worden sind und daß zu Unrecht eine Aufrechnung der Klägerin mit einer Rentennachforderung für das Jahr 1992 in Höhe von 70.464,31 nicht berücksichtigt worden ist. Dabei ist aber - abweichend von der Berechnung der Klägerin - zugunsten der Beklagten nicht nur eine Rentenüberzahlung für das Jahr 1993 in Höhe von 127.082,22, sondern auch eine weitere 1994 in Höhe von 142,80 DM für das Jahr zu berücksichtigen, so daß die Beklagte mit Ansprüchen aus Rentenüberzahlung nur in Höhe von 56.760,71 DM aufrechnen kann. Im einzelnen: I. Die Klägerin kann die im Darlehensvertrag vom 1.7.1981 vereinbarten Zinsen nur für die gemäß dem Vertrag gewährte Darlehenssumme von 451.155,-- DM bzw. den nach wirksamer Teilkündigung und Rückzahlung jeweils noch verbleibenden Restbetrag des Ursprungsdarlehens beanspruchen. 1. Entgegen den ursprünglichen Berechnungen der Klägerin sind die angefallenen Jahreszinsbeträge nicht jeweils dem vertraglichen Darlehensbetrag zuzuschlagen und fortan mit diesem zu verzinsen. Dabei kann dahinstehen, ob der Inhalt des Darlehensvertrages vom 1.7.1981 einer entsprechenden Zinseszinsvereinbarung, wie das Landgericht meint, jedenfalls nicht entgegensteht, bzw. ob es Anhaltspunkte dafür gibt, daß die Beteiligten bei Vertrags beginn eine entsprechende Handhabung vereinbart haben, denn eine im voraus getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist gemäß § 248 Abs. 1 BGB nichtig. Zinseszinsen könnte die Klägerin nur verlangen, wenn sie mit der Beklagten zu 1) jeweils nachträglich für fällig gewordene Zinsen, also jährlich wiederholt, - nach § 248 Abs. 1 BGB zulässige - Vereinbarungen über die Verzinsung der im vergangenen Kalenderjahr fällig gewordenen Zinsen getroffen hat. Solche Vereinbarungen aber hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht bewiesen. a) Für den Abschluß entsprechender Zinseszinsvereinbarungen zwischen der Klägerin und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann als Geschäftsführer der Beklagten hat die Beweisaufnahme vor dem Senat keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. Die Klägerin selbst hat anläßlich der Parteivernehmung am 3.7.2000 durch den Senat erklärt, sie wisse letztlich nur, daß es im vorliegenden Prozeß um "Zinseszinsen" gehe. Sie erinnere sich an das, was früher geschehen sei, nicht mehr. Sie glaube auch nicht, daß sie mit ihrem Mann darüber gesprochen habe. Wie sie bereits früher gesagt habe, habe sie immer das getan, was ihr Mann gewollt habe. Anläßlich ihrer Vernehmung vor dem Senat am 17.3.1999 hatte die Klägerin u.a. auch erklärt, sie wisse nicht mehr, ob ihr Mann mit ihr über die Zahlung von Zinseszinsen geredet habe. Konkrete nachträgliche Absprachen zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann über von der Beklagten zu 1) zu zahlende Zinseszinsen ergeben sich auch nicht aus den Bekundungen des Zeugen T., der als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in dem hier interessierenden Zeitraum sowohl die Klägerin als auch die Beklagte beraten hat. Der Zeuge T. hat angegeben, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe die Anweisung gegeben, daß die jährlich angefallenen Zinsen dem Darlehensbetrag zugeschrieben und wie das Ursprungsdarlehen verzinst werden sollten. Dieser Vorgang habe sich für das jeweils zur Bilanzierung anstehende Jahr wiederholt. Etwaige diesbezügliche Absprachen zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann als dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) hat der Zeuge nach seinen Angaben jedoch nicht mitbekommen. Er hat vielmehr betont, daß er nach wie vor "davon ausgehe", daß zwischen den Eheleuten G. über diese Handhabung Einvernehmen erzielt worden sei. Er könne aber nichts aus eigener Kenntnis dazu sagen. Er erinnere sich nur an Besprechungen, die in seiner Gegenwart mit den Eheleuten stattgefunden hätten. Dort sei nur allgemein gesagt worden, das Darlehen sei in der Firma sicher und würde verzinst. Auf Vorhalt des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat er zunächst ergänzt, er "meine", damals sei auch gesagt worden, die Zinsen würden in der Firma stehenbleiben und auch verzinst. Und auf erneuten Vorhalt des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat er dann weiter erklärt, die Gespräche mit den Eheleuten G., in denen es insbesondere um die Vermögensverhältnisse der Klägerin gegangen sei, hätten "vielleicht alle zwei Jahre in unregelmäßigen Abständen" stattgefunden. Dabei sei "...jedoch immer erwähnt worden, daß die Zinsen weiter verzinst werden sollten." Auf Befragen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hat der Zeuge T. demgegenüber erklärt, wenn er gefragt werde, ob bei diesen Gesprächen zwischen den Eheleuten G. Anweisungen für die Handhabung des Darlehens und für die bilanztechnische Handhabung erbeten worden seien oder ob es nur um Informationen gegangen sei, so müsse er sagen, es sei nur um Informationen gegangen. Diese vagen Äußerungen des aufgrund seiner damaligen Vertrauensstellung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin bestens vertrauten Zeugen sind ersichtlich nicht geeignet, die Überzeugung zu begründen, daß die Eheleute G. auch nur in einem Einzelfall eine konkrete Absprache über die Verzinsung angefallener Jahreszinsen getroffen hätten. Soweit in seiner Gegenwart Gespräche über dieses Thema geführt worden sind, hat es sich nach seiner Aussage nicht um rechtsgeschäftliche Erklärungen, sondern lediglich um "Informationen". b) Auch von einem wirksamen Insichgeschäft des Ehemannes der Klägerin in seiner damaligen Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Verzinsung der Zinserträge der Klägerin kann nicht ausgegangen werden. Weder er selbst noch die Beklagte zu 2) waren als Vertreter der Beklagten zu 1) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ein etwaiges Insichgeschäft hätte daher nachträglicher Genehmigung bedurft. Auch hiervon kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt könnten allenfalls vom Beirat entsprechende Erklärungen abgegeben worden sein. Es kann offenbleiben, ob dieses Gremium überhaupt eine solche Genehmigung hätte erteilen können. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß dies geschehen ist. Zwar hat der Zeuge T. ausgesagt, im Zusammenhang mit den Beratungen bezüglich der Besicherung des Darlehens der Klägerin sei der Beirat der G. KG darüber informiert worden, "...daß die Zinsen jeweils dem Darlehensbetrag zugeschrieben und weiter verzinst worden sind". Diese Angabe betrifft indessen nur die unstreitige Tatsache der buchmäßigen Behandlung der Zinsen durch die G. KG. Sie besagt nichts darüber, ob dieser Behandlung auch eine entsprechende Vereinbarung mit der Klägerin zugrunde lag oder ob sie nur auf Anweisungen des Herrn G. beruhte. Der Zeuge Dr. V. hat bekundet, in den Sitzungen des Beirates sei zwar gelegentlich über das im vorliegenden Prozeß streitige Darlehen gesprochen worden. Von einer Zinseszinsvereinbarung sei dabei jedoch nicht die Rede gewesen. Dies gelte auch für die Beratungen im Zusammenhang mit den Beiratsbeschlüssen vom 9.8. und 13.10.1994 betreffend die Eintragung einer Grundschuld zugunsten der Klägerin. Wenn er sich recht erinnere, sei jeweils nur über Summen gesprochen worden. Daß in diesen Summen auch Zinseszinsen enthalten sein könnten, sei nicht Gegenstand der Gespräche gewesen. Der Aussage des Zeugen T., daß sämtliche Beiratsmitglieder Kenntnis von der diesbezüglichen Handhabung durch den verstorbenen Herrn G. gehabt hätten, hat der Zeuge Dr. V. ausdrücklich widersprochen. Der Zeuge F. hat seinerseits bekundet, es sei richtig, daß 1994 im Beirat über die Frage der Besicherung des Darlehens der Klägerin gesprochen worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch über Zinseszinsen gesprochen worden. Warum die Frage, ob Zinseszinsen berechnet werden dürften oder nicht, streitig gewesen sei, wisse er nicht mehr. Seiner Erinnerung nach hätten die Beiratsmitglieder nur den Darlehensvertrag gekannt. Gegenstand der Diskussionen sei nicht gewesen, ob andere Zinsvereinbarungen getroffen worden seien, deren Wirksamkeit noch zu prüfen sei. Aus diesen Bekundungen ergibt sich schon nicht, daß den Beiratsmitglieder der Abschluß eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts durch Herrn G. überhaupt bewußt war. Schon deswegen kann ihr Verhalten nicht als Genehmigung der Zinseszinsvereinbarung verstanden werden. c) Für den Zeitraum nach dem Ableben des Ehemannes der Klägerin im Jahre 1991 sind Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) über die Verzinsung der jährlichen Zinserträge erst recht nicht ersichtlich. 2. Durch die mit Schreiben vom 24.2.1995 erklärte außerordentliche Kündigung des Darlehens zum 6.3.1995 ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Fälligkeit des gesamten Darlehensbetrages in der damaligen Resthöhe eingetreten. Da kein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorlag, kann das Kündigungsschreiben nur als fristgemäße Kündigung der gemäß Ziffer 4 des Vertrages vom 1.7.1981 jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündbaren Teilbeträge in Höhe von je 50.000,-- DM angesehen werden. a) Die Weigerung der Beklagte zu 1), die bis zum Kündigungszeitpunkt aufgelaufenen und "stehengelassenen" Zinsen gemäß Ziffer 3 des Vertrages vom 1.7.1981 durch eine erstrangige Grundschuld zu besichern, rechtfertigt keine Kündigung des gesamten Darlehens. Zwar stellt die Weigerung des Darlehensnehmers, dem Darlehensgeber ausreichende Sicherheit zu bestellen, einen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar, wenn ein Anspruch auf Bestellung der Sicherheit bestand (vgl. im Grunds. BGH, WM 1990, S. 56 f.). Eine Verpflichtung der Beklagten zu 1), zu gegebener Zeit eine entsprechende Sicherheit nicht nur für die Hauptsumme des Darlehens, sondern auch für "stehengelassene" Zinserträge der Klägerin zu stellen, läßt sich aber dem Darlehensvertrag nicht entnehmen. Zu besichern war gemäß der klaren und nicht auslegungsbedürftigen Bestimmung in Ziffer 3 des Vertrages der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Herrn G. bestehende "Darlehensbetrag". Als Teil dieses "Darlehensbetrages" wären die jährlich angefallen Darlehenszinsen nur dann anzusehen, wenn sie, wie die Klägerin behauptet, nach einer zusätzlichen Vereinbarung der Parteien jeweils bei Fälligkeit dem ursprünglichen Darlehensbetrag zuzuschlagen waren. Eine dahingehende Absprache mit der Beklagten zu 1) aber hat die Klägerin, wie bereits näher ausgeführt worden ist, nicht zu beweisen vermocht. Die Beklagte zu 1) ist folglich mit der Bestellung einer erstrangigen Grundschuld über einen Betrag von 400.000,-- DM ihrer diesbezüglichen Obliegenheit aus dem Darlehensvertrag vom 1.7.1981 weitgehend nachgekommen, da sich im Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit Anfang 1995 die Hauptsumme des Darlehens nach Rückzahlung des von der Klägerin zum Ablauf des Jahres 1994 gekündigten Teilbetrages von 50.000,-- DM auf nur noch 401.155,-- DM belief. Die Untersicherung in Höhe eines vergleichsweise geringfügigen Betrages von 1.155,-- DM bot der Klägerin für sich genommen noch keinen hinreichenden Anlaß zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde. Vor einer Kündigung allein dieserhalb wäre die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) in jedem Fall gehalten gewesen, der Beklagten zu 1) zunächst Gelegenheit zu geben, für diesen Teilbetrag eine gleichwertige anderweitige Sicherheit zu stellen, oder ggf. auch, den Teilbetrag durch Rückzahlung auszugleichen. Soweit ersichtlich, hat sie jedoch gegenüber der Beklagten nicht einmal klar erkennen lassen, daß sie etwa auch unabhängig von der Frage der Besicherung der Zinsen allein schon wegen der geringfügigen Untersicherung der Hauptsumme auf der außerordentlichen Kündigung des Gesamtdarlehens bestehen würde. b) Indessen steht der Klägerin aufgrund des Kündigungsschreibens vom 24.2.1995 gemäß Ziff. 4 des Vertrages vom 1.7.1981 ein Anspruch auf Auszahlung der infolge der Kündigungserklärung ab Ende 1995 jeweils zum Ende eines Kalenderjahres fälligen Teilbeträge des Darlehens in Höhe von je 50.000,-- DM zu. Die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts, auf die zur Meidung von Wiederholungen verwiesen wird, macht der Senat sich in allen wesentlichen Punkten zu eigen. Daß die Kündigung entgegen der einschränkenden Regelung in Ziffer 4 des Vertrages zur Unzeit erfolgt wäre, haben die Beklagten auch in der Berufungsinstanz nicht dargetan. 3. Mit dem Landgericht ist der Senat auch der Auffassung, daß die bis einschließlich Ende 1990 aufgelaufenen Zinserträge nicht gemäß § 197 BGB verjährt sind. Die Einrede der Verjährung durch die Beklagten ist rechtsmißbräuchlich, § 242 BGB. Zu Recht hat das Landgericht insoweit ausgeführt, daß der besonderen Konstellation Rechnung zu tragen sei, daß die Klägerin zugleich Ehefrau des langjährigen persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten zu 1), Herrn C. G. war, der - wie im übrigen auch die Beklagten selbst vortragen - die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten regelte und dabei zugleich auch die Interessen der Beklagten zu 1) wahrnahm. Die Klägerin durfte ohne weiteres darauf vertrauen, daß sich das von ihrem Ehemann geleitete und wirtschaftlich beherrschte Unternehmen gegenüber ihren Zinsansprüchen nicht auf Verjährung berufen würde. Unstreitig sind der Klägerin überdies von Seiten der Beklagten zu 1) über den Zeugen T. jedenfalls bis 1991 jährlich die rechnerisch angefallenen Zinses zinsen mitgeteilt worden, die sie dann auch versteuert hat. Auch aufgrund dieser Mitteilungen mußte es aus der Sicht der Klägerin als ausgeschlossen erscheinen, daß die Beklagte zu 1) sich eines Tages der Verpflichtung zur Auszahlung der aufgelaufenen Zinsen durch Erhebung der Verjährungseinrede entziehen würde. Den Beklagten ist es daher nach Treu und Glauben verwehrt, sich nunmehr auf die Verjährung der bis einschließlich 1991 aufgelaufenen Zinsen zu berufen. II.) Was die Verrechnung von Rentenzahlungen anbelangt, so hat die Beklagte in Höhe eines Teilbetrages von 56.760,71 DM wirksam aufgerechnet (§ 387 BGB). Die im Schriftsatz der Beklagten vom 15.9.1995 erklärte Aufrechnung mit unstreitigen Rentenüberzahlungen in Höhe von insgesamt 127.225,02 DM gegenüber den Zinsansprüchen der Klägerin für die Jahre 1991 - 1994 (Bl. 49 d.A.) ist nur in Höhe eines Teilbetrages von (127.225,02 DM ./. 70.464,31 DM) 56.760,71 DM gerechtfertigt. Die Klägerin hat nämlich ihrerseits bereits vorprozessual (Schreiben vom 26.01.95 - Bl. 267/268 d.A.) mit einem Anspruch auf Renten nach zahlung für das Jahr 1992 in ebenfalls unstreitiger Höhe von 70.464,31 DM gegen den Rentenrückzahlungsanspruch für 1993 aufgerechnet. Damit ist der Rückzahlungsanspruch (sollte es sich überhaupt um einen selbständigen Rechnungsposten handeln) in Höhe des verrechneten Betrages erloschen. Eine abweichende Verrechnung war nicht mehr möglich. Soweit die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe bereits zeitlich vor der Klägerin aufgerechnet, haben sie dies weder zeitlich konkretisiert, noch belegt oder unter Beweis gestellt. Dokumentiert ist insoweit nur die Aufrechnung der Beklagten im Prozeß (Schriftsatz vom 15. September 1995 - Bl. 48/49 d.A.). Die Differenz von 142,80 DM zwischen der Berechnung der Klägerin im Schreiben vom 26.01.95 (Bl. 267/268 d.A.) und der Berechnung der Beklagten (Bl. 287 d.A.) rührt daher, daß die Beklagten auch eine - unstreitige - Rentenüberzahlung in Höhe von 142,80 DM für das Jahr 1994 berücksichtigt haben. Der von den Beklagten in Rechnung gestellte Gesamtbetrag der Rentenüberzahlung in Höhe von 127.225,02 DM ist daher insoweit rechnerisch richtig. III. Die Klägerin kann nach alledem zum einen die Auszahlung der aufgrund der Kündigungserklärung vom 24.2.1995 bis einschließlich 31.12.1999 fällig gewordenen Rückzahlungsraten, jeweils nebst Zinsen in Höhe des vertraglich vereinbarten Zinssatzes ab Fälligkeit, verlangen, soweit darüber nicht bereits durch Teil-Urteil des Senats vom 15.4.1998 entschieden ist. Der Vertragszins steht der Klägerin auch als Verzugszins gem. §§ 326, 628 II BGB analog zu als Schadensersatz wegen Nichterfüllung, der auch den in die Verzinsung einkalkulierten Gewinn mitumfaßt, zu (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 246 Rn. 13 m.N.). Außerdem sind der Klägerin die erst künftig fällig werdenden restlichen Rückzahlungsraten aus dem Darlehen nebst vertraglichen Zinsen zuzusprechen, und stehen ihr die vertraglichen Jahreszinsen auf den jeweils noch nicht zur Rückzahlung fälligen Teil der Darlehenssumme zu, soweit auch darüber nicht schon durch das Teil-Urteil des Senats entschieden ist bzw. durch Aufrechnung und freiwillige Zahlungen seitens der Beklagten bereits Erfüllungswirkung eingetreten ist. 1. Zur Vereinfachung der Abrechnung im einzelnen legt der Senat im Folgenden die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 11.3.1998 vorgelegte Alternativberechnung des Klageanspruchs ohne Zinseszins per 31.01.1998 (Bl. 522 d.A.) zugrunde, wobei die dort betragsmäßig errechneten Zinsen übernommen werden. Der 31.01.1998 ist demgemäß auch der Stichtag für die Entscheidung des Senats zur weiteren Verzinsung, soweit dort auf eine Berechnung der Zinsforderung verzichtet wurde. Nach der von der Klägerin erstellten Berechnung des Klageanspruchs ohne Zinseszins, deren rechnerische Richtigkeit die Beklagten nicht in Zweifel ziehen, ist per 31.01.1998 von folgenden Zahlen auszugehen, wobei die - teils unstreitigen, teils oben unter II. behandelten, auf die Zinsen zu verrechnenden Positionen - zu berücksichtigen sind: Darlehen 451.155,00 ./. Teilbetrag - 50.000,00 Darlehen per 31.12.94 401.155,00 Zinsen bis 31.01.98 485.390,96 Rentenüberzahlung 1993 127.082,22 Rentenüberzahlung 1994 142,80 ./. Unterzahlung 1992 - 70.464,31 Überzahlungsforderung - 56.760,71 Zahlungen aus 95 - 22.082,60 406.547,65 Forderung per 31.01.98 807.702,65 Die nach Berücksichtigung der Verrechnungspositionen per 31.01.1998 noch verbleibende Forderung von 807.702,65 DM ist durch Teilurteil erledigt in Höhe der Hauptforderung von 150.000,00 DM sowie der bis zum 31.01.98 zuerkannten Zinsen in Höhe von 4% aus jeweils 50.000,00 DM ab dem 1. Januar 1996, 1997 und 1998. Die in der Alternativberechnung der Klägerin bis zum 31.01.98 berechneten Zinsen sind durch dieses Teilurteil in Höhe von 6.505,20 erfaßt und damit nicht mehr rechtshängig DM. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: Bei einem jährlichen Zins von 4% für 50.000,00 DM entfallen auf einen Zinstag 5,56 DM (50.000 x 4% : 360). Damit erfaßt das Teilurteil Zinsen in der genannten Höhe von, nämlich 4% aus 50.000,00 DM vom 1.01.1996 - 31.01.98 (5,56 x 750 Zinstage) 4.170,00 4% aus 50.000,00 DM vom 1.01.1997 - 31.01.98 (5,56 x 390 Zinstage) 2.168,40 4% aus 50.000,00 DM vom 1.01.1998 - 31.01.98 (5,56 x 30 Zinstage) 166,80 6.505,20 Damit sind per 31.01.98 noch folgende Beträge (der korrigierten Berechnung) rechtshängig: Darlehen (401.155,00 - 150.000,00) 251.155,00 Zinsen (406.547,65 - 6.505,20) 400.042,45 651.197,45 Durch die Zahlung von 399.996,86 DM am 22.07.1999 ist indes eine weitere Erledigung eingetreten. Die Zahlung ist nach gesetzlicher Regelung und damit auf die rückständigen Zinsen zu verrechnen (§§ 367 Abs.1, 366 Abs.2 BGB). Abgesehen davon, daß die Zinsen gemäß § 367 Abs.1 BGB grundsätzlich vorrangig zu tilgen sind, bot die Zinsschuld der Klägerin geringere Sicherheit(§ 366 Abs. 2 BGB), da nur für den Anspruch Rückzahlung des Darlehensbetrags eine erstrangige Grundschuld bestellt war, nicht aber für die Zinsforderung. Damit reduzierte sich die vorstehend aufgelistete Forderung mit berechneten Zinsen per 31.01.98 auf 251.200,59 DM: Darlehen 251.155,00 Zinsen (400.042,45- 399.996,86) 45,59 251.200,59 Von der Hauptforderung sind bis heute allerdings nur zwei Teilbeträge des Darlehens in Höhe von je 50.000,-- DM mit Ablauf der Kalenderjahre 1998 und 1999 zur Rückzahlung fällig geworden. Auf der Basis der Alternativberechnung zum 31.01.98 ergibt sich daher folgende Forderung der Klägerin: Darlehensforderungen (Teilbeträge 1998 + 1999) 100.000,00 DM Zinsen (400.042,45 - 399.996,86) 45,59 DM 100.045,59 DM Dieser Betrag ist zu zahlen, wobei die Hauptforderung zu verzinsen ist, soweit nicht die hierauf entfallenden Zinsen bereits berechnet worden sind, also ab dem 1. Februar 1998. Außerdem kann die Klägerin die vertraglichen Zinsen auf die Ende 1995, 1996 und 1997 fällig gewordenen Teilbeträge des Darlehens in Höhe von insgesamt 150.000,-- DM für die Zeit vom 1.2.1998 bis zur unstreitigen Zahlung am 18.12.1998 beanspruchen, soweit sie nicht bereits durch das Teil-Urteil vom 15.4.1998 erledigt sind, also in Höhe der Differenz zwischen den zuerkannten 4% und den Zinsen von 2% über dem Diskontsatz der D.B.. In dem betreffenden Zeitraum stand der Diskontsatz der D.B. auf 2 1/2 % (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Anhang zu § 246). Der vertraglich vereinbarte Gesamtzins betrug daher (2 1/2 % + 2 %) 4 1/2 %. Da der Klägerin durch das Teilurteil bereits 4 % Zinsen zugesprochen worden sind, verbleibt noch ein zusätzlicher Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 1/2 %. 2. Darüber hinaus sind fällig geworden die Zinsen in vertraglich vereinbarter Höhe aus den noch nicht fälligen Teilbeträgen des Darlehensbetrages in Höhe von 151.155,00 DM ab 1.2.1998. Da die Fälligkeit jeweils erst am Jahresende eintritt (§ 608 BGB) sind gegenwärtig nur die Zinsen für den Zeitraum bis zum 31.12.1999 zu zahlen. Da die Klägerin Rückzahlung des gesamten Darlehens mit Zinseszinsen und darüber hinaus Verzinsung des sich hieraus ergebenden Betrages verlangt, ist auch diese Forderung vom Klageantrag erfaßt. Damit kann die Klägerin weiter verlangen - Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der D.B., höchstens jedoch 9%, aus 151.155,-- DM für die Zeit vom 1.2.1998 bis zum 31.12.1999. Bei dieser und den anderen Zinsentscheidungen war zu berücksichtigen, daß der Diskontsatz mit Wirkung ab 1.1.1999 gem. § 1 DÜG durch den Basiszinssatz ersetzt worden ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 245 Rdnr.9). 3. Da die verlangte Leistung bereits jetzt der Höhe nach bestimmbar ist, ist die Klage auch bezüglich der erst nach Erlaß des Urteils fällig werdenden Rückzahlungsraten und Jahreszinsen zulässig (§ 258 ZPO) und begründet. Auch diese Forderung ist als Minus vom Klageantrag umfaßt. Da der verbleibende restliche Darlehensbetrag von 151.155,00 DM in jährlich fällig werdenden Raten von höchstens 50.000,00 DM zu zahlen ist, sind Raten in Höhe von je 50.000,-- DM jeweils am 1.1.2001, 1.1.2002 und 1.1.2003 sowie eines Restbetrages von 1.155,-- DM am 1.1.2004 fällig. Gleichzeitig sind fällig, die jeweils im Laufe des jeweiligen Jahres angefallenen Zinsen. Daher kann die Klägerin verlangen: - am 1.1.2001 weitere 50.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9% ab dem 1.1.2000 nebst Zinsen in gleicher Höhe aus einem Betrag von 101.155,00 DM für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2000, - am 1.1.2002 weitere 50.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9% ab 1.1.2001, nebst Zinsen in gleicher Höhe aus einem Betrag von 51.155,00 DM für den Zeitraum vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2001, - am 1.1.2003 weitere 50.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9% ab 1.1.2002, nebst Zinsen in gleicher Höhe aus einem Betrag von 1.155,00 DM für den Zeitraum vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2002, - am 1.1.2004 weitere 1.155,-- DM nebst Zinsen in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 9% ab 1.1.2003 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97, 91 a ZPO. Bei der Quote war zu berücksichtigen, daß die Klägerin - auch soweit der Klage betragsmäßig stattgegeben wurde - nicht in vollem Umfang obsiegt hat. Entgegen dem Klageantrag wurde die Beklagte nicht durchgehend zu sofortiger, sondern zum Teil nur zu künftiger Leistung verurteilt Soweit die Parteien in der Sitzung vom 3.7.2000 die Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten den Beklagten auzuerlegen, da die Klage, wie sich aus Vorstehendem ergibt, auch insoweit bis zu dem Eintritt des erledigenden Ereignisses durchweg begründet war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Streitwert der Berufung: Bis zum 15.April 1988: 1.052.706,44 DM Berufung der Klägerin: 70.321,50 DM Berufung der Beklagten: 982.384,93 DM Vom 16.04.1988 bis zum 2.07.2000: 902.706,44 DM Ab 2. Juli 2000: 502.709,58 DM Urteilsbeschwer: Klägerin und Beklagte jeweils über 60.000,-- DM