Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.08.2000 – 10 O 172/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 153.387,56 € zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 13.05.1997 bis zum 28.02.1998 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.1998 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die dem Beklagten auferlegt werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Klägerin nimmt den Beklagten in Höhe eines Teilbetrages von 153.387,56 € (= 300.00,00 DM) aus einer Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch, die der Beklagte am 31.08.1994 bis zu einem Betrag von 7.000.000,00 DM für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Klägerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen die Firma E Immobilien Team GmbH als Hauptschuldnerin zustehen, übernommen hatte. Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Sachvortrages der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend ist anzuführen, dass der Beklagte zunächst alleiniger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer der Firma E Immobilien Team GmbH war. Im April 1994 übertrug er 50 % der Geschäftsanteile auf die niederländische Firma C Holding b. V., deren Geschäftsführer Herr N C war. Dieser wurde sodann ebenfalls alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma E Immobilien Team GmbH. Die vom Beklagten übernommene Bürgschaft diente als Sicherheit für einen von der Klägerin am 09./10.08.1994 der Firma E Immobilien Team GmbH im Rahmen eines Kontokorrentkreditvertrages (Konto-Nr.: 40xxx0xxx1) mit einem Zinssatz von 8,75 % p. a. gewährten Kredit über 7.000.000,00 DM für den Erwerb und die geplante Bebauung des Grundstücks Ostraße 42 in E2 mit einem Supermarkt nebst angeschlossenen Wohn- und Gewerbeeinheiten. Die ursprünglich neben der Abtretung der Mieten aus dem zu bauenden Objekt in der Kreditvereinbarung vom 09./10.08.1994 zur Sicherheit vorgesehene persönliche Bürgschaft des Herrn N C bis zu einem Höchstbetrag von ebenfalls 7.000.000,00 DM wurde durch eine Bürgschaft der Firma C Holding b. V. in gleicher Höhe ausgetauscht. Im Oktober 1995 übertrug der Beklagte auch seine restlichen Geschäftsanteile an der Firma E Immobilien Team GmbH auf die Firma C Holding b. V. gegen Übernahme eines 50 %-igen Anteils an dieser Gesellschaft. Die Firma C Holding b. V. wurde zugleich in N2 Holding b. V. umbenannt. Anfang 1996 kam es zum Zerwürfnis zwischen dem Beklagten und dem Mitgeschäftsführer C. Durch Gesellschafterbeschluss vom 02.02.1996 wurde der Beklagte als Geschäftsführer der Firma E Immobilien Team GmbH abberufen. Da sich die Firma N2 Holding b. V. nach Ansicht des Beklagten nicht genug um das Objekt kümmerte, versuchte der Beklagte die Klägerin erfolglos dazu zu bewegen, das Objekt zu verwalten und - wie von Anfang an geplant - freihändig an einen Investor zu verkaufen. Bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma E Immobilien Team GmbH am 12.05.1997, die erst erfolgte, nachdem die Klägerin einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 60.020,00 DM zu Lasten des weiteren Kontokorrentkontos Nr. 40xxx3xxx0 der Firma E Immobilien Team GmbH überwiesen hatte, war die Firma N2 Holding b. V. im Oktober 1996 in Konkurs gegangen. Das Grundstück Ostraße 42 wurde auf Betreiben der Klägerin am 08.06.1998 zwangsversteigert. Der an die Klägerin ausgekehrte Erlös betrug 5.005.712,10 DM sowie weitere 302.356,36 DM aus der Versteigerung einer auf dem selben Grundstück befindlichen Villa. Aus der Inanspruchnahme der Firma N2 Holding b. V. als Mitbürgin erhielt die Klägerin einen Betrag in Höhe von 90.427,80 DM. Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 300.000,00 DM zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 13.05.1997 bis zum 28.02.1998 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.1998 geltend gemacht hat, mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe das Bestehen der Hauptschuld nicht schlüssig dargelegt. Es handele sich nicht um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern, bei der eine schlüssige Darlegung der verbürgten Hauptforderung nicht erforderlich sei. Zwar könne sich der Gläubiger im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses auf die Darlegung des letzten Saldoanerkenntnisses beschränken und habe nur etwaige danach eintretende Änderungen substantiiert darzutun. Die Klägerin habe jedoch weder einen entsprechenden Rechnungsabschluss mitgeteilt noch die Einzelforderungen substantiiert dargelegt. Das Saldoanerkenntnis könne auch nicht in der Anmeldung und Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle gesehen werden, da die Feststellung einer Saldoforderung im Rahmen des Konkursverfahrens keine Wirkung gegenüber dem Bürgen entfalte. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die von dem Landgericht angenommene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und vertritt die Auffassung, dass sie den geltend gemachten Anspruch durch Vorlage der Anmeldung zur Konkurstabelle und der Feststellung dieser Forderung durch den Konkursverwalter ausreichend dargelegt habe. Die Feststellung der Forderung im Konkursverfahren wirke gegenüber dem Bürgen wie ein Saldoanerkenntnis des Hauptschuldners, da der Konkursverwalter materiellrechtlich und prozessual im eigenen Namen für und gegen den Gemeinschuldner handele. Weiter legt sie nunmehr den Rechnungsabschluss des Darlehenskontos Nr.: 40xxx0xxx1 per 31.12.1995 (Bl.185), Monatskontoauszüge beginnend mit dem Kontostand per 31.12.1995 für dieses Konto (Anlage K 23), für das sogenannte Gerichtskostenkonto (Nr.: 40xxx3xxx0) mit den Überweisungen in Höhe von 60.000,00 DM und 20,00 DM (Anlage K 24) sowie für das Konto Nr. 40xxx3xxx8 (Anlage K 25), auf welches jedenfalls ein Teil der Mieteinnahmen umgebucht worden ist, vor. Sie trägt - insoweit von dem Beklagten nicht bestritten - vor, dass auf dem Darlehenskonto Nr.: 40xxx0xxx1 per 31.12.1995 eine Saldoforderung in Höhe von 7.049.874,12 DM bestanden habe, der Rechnungsabschluss der Hauptschuldnerin E Immobilien Team GmbH mitgeteilt worden sei und diese dem Abschluss nicht widersprochen habe. Weiter behauptet sie, sie habe Einnahmen aus den ihr zur Sicherheit für den Kredit abgetretenen Mietzinsforderungen aus der Zeit bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens in Höhe von 233.784,65 DM und für die Zeit ab dem 12.05.1997 in Höhe von 222.426,12 DM erzielt. Unter Berücksichtigung der aus der Zwangsversteigerung erzielten Beträge von 5.005.712,10 DM und 302.356,36 DM sowie der Zahlung durch den zweiten Bürgen, die Firma N2 Holding b. V., von 90.427,80 DM seien an sie insgesamt 5.854.707,03 DM aus der Verwertung von Sicherheiten geflossen. Diesem Betrag habe die zur Konkurstabelle angemeldete Forderung in Höhe von 7.991.938,78 DM gegenübergestanden, die sich aus dem Saldo auf dem Kontokorrentkonto Nr. 40xxx3xxx0 von 60.020,00 DM und der Saldoforderung auf dem Konto Nr.: 40xxx0xxx1, welche sich bis zur Konkurseröffnung am 12.05.1997 auf 7.931.918,78 DM erhöht habe, zusammensetze. Der noch offene Forderungssaldo gegenüber der Hauptschuldnerin E Immobilien Team GmbH belaufe sich mithin auf 2.137.231,75 DM. Die Einwendungen des Beklagten zur Bürgschaftsverpflichtung hält die Klägerin für unbegründet. Insbesondere sei dem Beklagten, der zu diesem Zeitpunkt noch Geschäftsführer der Firma E Immobilien Team GmbH gewesen sei, bereits vor Gestellung seiner Bürgschaft die durch ein entsprechendes Verlangen der Kreditnehmerin E Immobilien Team GmbH ausgelöste Auswechslung des Mitgesellschafters N C durch die Firma C Holding b. V. als Mitbürgin bekannt gewesen. Darüber hinaus habe die Firma C Holding b. V. als Mitgesellschafterin der Firma E Immobilien Team GmbH den im Kreditvertrag vorgesehenen Eigenkapitalanteil in Höhe von 400.000,00 DM aufgebracht. Dieser Betrag sei zunächst am 16.08.1994 von der Firma C Holding b. V. an die Firma U GmbH und sodann am 05.09.1994 von deren Konto an die Firma E Immobilien Team GmbH überwiesen worden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, für ihn sei bereits die Forderung per 31.12.1995 nicht nachvollziehbar, da ihm für die Beurteilung des Entstehens der behaupteten Forderung noch die Kontoauszüge für den Zeitraum zwischen Oktober 1994 und dem 31.12.1995 fehlten. Er vertritt des weiteren die Ansicht, dass die von der Klägerin in ihrer Aufstellung berücksichtigten Mieteingänge schon aufgrund der von ihr vorgelegten Kontoauszüge nicht stimmen könnten. Die Klägerin habe wesentlich mehr vereinnahmen müssen, als von ihr in der Aufstellung angegeben. Obgleich er - unstreitig - die Klägerin bereits mit Schreiben vom 23.03.1996 zur Offenlegung der Mietzession gegenüber den Mietern aufgefordert habe, habe die Klägerin diese Abtretung viel zu spät offengelegt. Aus diesem Grund sei eine Zahlung der Mieterin S für April 1996 in Höhe von 35.592,50 DM noch auf das Konto der Firma E Immobilien Team GmbH überwiesen worden. Darüber hinaus seien von der Klägerin bis Mai 1997 pflichtwidrig Mietrückstände in Höhe von insgesamt 119.845,05 DM (vgl. Bl. 197 ff GA) nicht beigetrieben worden und auch nach der Konkurseröffnung am 12.05.1997 habe die Vereinnahmung der Mieten aus dem Objekt Ostr. 42 bei der Klägerin zu einem Zufluss von mindestens weiteren 100.000,00 DM geführt. Ferner behauptet der Beklagte, der Konkursverwalter habe die von der Klägerin an die Gerichtskasse gezahlten 60.000,00 DM zurückerstattet, so dass dieser Betrag ihm in der Abrechnung gutzubringen sei. Insoweit habe der Konkurs mit einem Guthaben von 60.901,00 DM abgeschlossen, so dass der Massekostenvorschuss vorab aus der Masse zu erstatten gewesen sei. Zudem habe er bereits 1996 Kaufinteressenten für den gesamten Komplex gehabt, die bereit gewesen seien, 8,125 Mio. DM unter der Voraussetzung der vollständigen Vermietung zu bezahlen. Die von diesen Interessenten gestellte Bedingung der Vollvermietung wäre innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten mit Sicherheit realisierbar gewesen. Hierauf habe er die Klägerin hingewiesen, die jedoch nichts unternommen habe. Bei einem Verkauf der Immobilie zu einem Kaufpreis von mindestens 8.100.000,00 DM hätte eine vollständige Rückführung des der Firma E Immobilien Team GmbH gewährten Kredits erreicht werden können. Schließlich macht der Beklagte geltend, er habe von der – ohne Bonitätsprüfung durchgeführten - nachträglichen Änderung des Kreditvertrages betreffend die Auswechslung der zunächst vorgesehenen Bürgschaft des Herrn N C gegen die Bürgschaft der Firma C Holding b. V. keine Kenntnis gehabt. Hätte er gewusst, dass statt des Mitgesellschafters C lediglich die Firma C Holding b. V. als Bürge verpflichtet worden sei, hätte er seine Bürgschaftsverpflichtung gekündigt. Darüber hinaus seien auch die 400.000,00 DM an Eigenkapital, die die Firma C Holding b. V. als Mitgesellschafterin der Firma E Immobilien Team GmbH habe aufbringen sollen, nicht erbracht worden. Hätte die Klägerin ihn im September 1994 auf die fehlende Zahlung der Firma C Holding b. V. aufmerksam gemacht, hätte er als Mitgeschäftsführer der Firma E Immobilien Team GmbH die Inanspruchnahme des Kredits zunächst gestoppt und von der Firma C Holding b. V. die ausstehende Zahlung verlangt. Da dieser Betrag entweder geflossen wäre und die Kreditinanspruchnahme in gleicher Höhe verringert hätte oder aber der Kredit der Klägerin bei einer Weigerung der Firma C Holding b. V. nicht in Anspruch genommen worden wäre, seien ihm zumindest diese 400.000,00 DM gutzubringen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F, T und G. Hinsichtlich der Beweisthemen wird Bezug genommen auf den Beweisbeschluss von 28.11.2001 und hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsprotokolle vom 29.05.2002, 01.07.2002 und 26.08.2002. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 9 N 139/96 Amtsgericht Düren verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch in Höhe des mit der Klage geltend gemachten Teilbetrages von 153.387,56 € (= 300.00,00 DM) gemäß § 765 BGB in Verbindung mit der vom Beklagten übernommenen selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft vom 31.08.1994 zu, da davon auszugehen ist, dass noch eine durch diese Bürgschaft gesicherte offene Forderung der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin E Immobilien Team GmbH besteht, die die Klageforderung erheblich übersteigt, und weil auch die weiteren Einwendungen des Beklagten nicht durchgreifen. Dies beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen: 1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich aus der Anmeldung und Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle in Höhe von 7.991.938,78 DM noch kein eine Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten begründendes Saldoanerkenntnis ergibt. Die Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle wirkt nur gegenüber den Konkursgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil. Sie entfaltet aber keine Rechtskraft gegenüber Dritten. Im Verhältnis zu diesen, so auch zum Bürgen, bleibt es vielmehr bei der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastverteilung (vgl. neben den Nachweisen auf S. 7 des angefochtenen Urteils auch Pape NJW 1996, 887, 893 mit Fußnote 82). Im Rahmen eines Kontokorrentkredits muss derjenige, der einen bestimmten, nicht anerkannten Saldo geltend macht, im einzelnen darlegen, wie sich dieser Saldo zusammensetzt (BGH NJW 1996, 719, 720 = ZIP 1996, 222 f.), d. h. er muss auf die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen zurückgreifen und dazu vortragen. Es reicht hierbei nicht aus, dass der Forderungsinhaber nur die Aktivposten darlegt und es dem Gegner überlässt, die Passivposten darzutun; vielmehr hat der Gläubiger die Aktivposten und auch alle von ihm akzeptierten Passivposten so vorzutragen, dass die Saldoforderung rechnerisch nachvollziehbar und überprüfbar ist (BGH NJW 1991, 2908). Dazu ist es zunächst nicht erforderlich, jede einzelne Forderung darzutun. Näheres Vorbringen ist jedoch dann geboten, wenn der Schuldner den Saldo, sei es global oder unter Angabe von Einzelheiten, bestreitet (BGH NJW 1991, 2908). Sind einzelne Forderungen streitig, so hat der Gläubiger des Überschusses das Bestehen der Aktivposten und der Schuldner das Bestehen der von ihm behaupteten Passivposten zu beweisen (BGH NJW 1996, 719, 720; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, Band 1, 2. Aufl. 1991, § 765 Rn. 8). Liegt dagegen ein vom Schuldner anerkannter Saldo vor, so ist es Sache des Schuldners, Einwendungen dagegen zu erheben und diese unter Beweis zu stellen, d. h. ihn trifft die Beweislast, dass der Saldo nicht stimmt (BGH WM 1983, 704, 705; BB 1999, 1625, 1626; Baumgärtel/Laumen, a. a. O., § 781 Rn. 9). Der Gläubiger braucht grundsätzlich nicht mehr auf die Richtigkeit der Abrechnung und die zugrundeliegenden Einzelforderungen einzugehen. Liegt der geltend gemachten Klageforderung kein (aktuelles) Saldoanerkenntnis zu Grunde oder kann ein solches vom Gläubiger/Kläger nicht bewiesen werden, ist jedoch ein früheres Saldoanerkenntnis vorhanden, so kann sich der Gläubiger darauf beschränken, dieses vorherige Saldoanerkenntnis darzutun und die danach eingetretenen Änderungen des Saldos entsprechend den vorstehend genannten Grundsätzen bei einem nicht anerkannten Saldo darzulegen, d. h. er muss zunächst die rechnerische Überprüfung des von ihm geltend gemachten – nicht anerkannten, späteren – Saldos ermöglichen und die gegebenenfalls streitigen Aktivposten, die nach dem anerkannten Saldo in das Kontokorrent eingestellt worden sind, beweisen, während der Schuldner die Passivposten zu beweisen hat. Diese Grundsätze gelten nicht nur zwischen Gläubiger und Schuldner, sondern in gleicher Weise auch zwischen Gläubiger und Bürgen. Auf Grund der Akzessorietät der Bürgschaft besteht kein Grund, den Bürgen besser zu stellen als den Hauptschuldner (BGH NJW 1996, 719 f.; BB 1999, 1625, 1626; Baumgärtel/Laumen a. a. O., § 765 Rn. 8). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist zunächst von einer Forderung der Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin E Immobilien Team GmbH auf dem Kontokorrentkonto Nr.: 40xxx0xxx1 in Höhe von 7.049.874,12 DM auszugehen, nachdem die Klägerin erstmals in der Berufung einen entsprechenden Rechnungsabschluss zum 31.12.1995 und dessen Anerkenntnis durch die Hauptschuldnerin, die Firma E Immobilien Team GmbH, vorgetragen und durch die Kontoverdichtung (Anlage K 23 sowie K 26, Bl.185) belegt hat. Dieses Anerkenntnis des Saldos zum 31.12.1995 wird vom Beklagten, der seinerzeit noch (Mit-) Geschäftsführer der Firma E Immobilien Team GmbH war, nicht bestritten. Er macht lediglich geltend, er könne den Saldo nicht nachvollziehen, da ihm für den Zeitraum zwischen Oktober 1994 und dem 31.12.1995 die Kontoauszüge fehlten. Dies steht dem anerkannten Saldo aber nicht entgegen, so dass bei der Berechnung der Forderungshöhe von diesem Saldo per 31.12.1995 auszugehen ist. Den Beklagten trifft nunmehr die Beweislast dafür, dass der Saldo falsch ist. Sofern ihm hierbei die zur Überprüfung notwendigen Unterlagen fehlen, hat er gemäß § 810 BGB einen Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Unterlagen bei der Klägerin (vgl. Baumgärtel/Laumen, a. a. O., § 765 Rn. 7 und 8). Das von ihm allein vorgebrachte bloße Bestreiten der Richtigkeit des Saldos ist demgegenüber nicht erheblich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand des Beklagten, die Kreditinanspruchnahme habe nicht über das vereinbarte Kreditvolumen von 7.000.000,00 DM hinausgehen dürfen. Zum einen hat sich der Beklagte als Gesellschafter und Geschäftsführer wirksam für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Firma E Immobilien Team GmbH verbürgt. Zum anderen ist seine Bürgschaft auf einen Höchstbetrag von 7.000.000,00 DM begrenzt, so dass das Risiko des Beklagten durch eine etwaige höhere Inanspruchnahme des Kredits durch die Firma E Immobilien Team GmbH nicht erhöht worden ist. Eine weitere Forderung bis zu dem behaupteten Schuldsaldo von 7.931.918,78 DM zum 12.05.1997 kann im vorliegenden Verfahren jedoch nicht berücksichtigt werden, da die Entwicklung des Kontos Nr.: 40xxx0xxx1 vom 31.12.1995 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma E Immobilien Team GmbH von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt wurde. Statt der konkreten Aufschlüsselung aller nach dem Saldo per 31.12.1995 eingetretenen Änderungen, hat die Klägerin lediglich die Kontoverdichtungen des Darlehnskontos sowie des später eingerichteten sogenannten Mietkontos vorgelegt. Die Konten sind zwar rechnerisch nachvollziehbar und es erschließen sich im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Rechtsstreites auch die meisten Positionen (Mietzahlungen der Mieter des Objekts). Unklar ist jedoch, welche Mieteingänge später auf das sogenannte Mietkonto (Nr. 40xxx3xxx8; Anlage K 25) umgebucht worden sind und aus welchen Gründen dies geschehen ist. Hinsichtlich des Mietkontos ist im übrigen lediglich ein umfangreiches Anlagenkonvolut beigefügt, das sich aus sich heraus nicht erschließt. Die Zahlungseingänge sind aus der Sicht der Klägerin zwar lediglich Passivposten, für die grundsätzlich der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist. Es hängt jedoch von der Höhe der Passivposten auch die Höhe der jeweiligen Aktivposten, nämlich der Zinsen ab. Da ausweislich des Darlehensvertrages ein variabler Zinssatz vereinbart worden war, hätte die Klägerin jeweils angeben müssen, wie sich die monatlichen, zum Soll gestellten Zinsforderungen errechnen. Dies ist aus den Kontounterlagen nicht zu ersehen. Die Nichtberücksichtigung einer angeblich bis zum 12.05.1997 entstandenen weiteren Forderung in Höhe von 882.044,66 DM hat indes im vorliegenden Verfahren keine Auswirkungen, da der anerkannte Saldo auf Kontokorrentkonto Nr.: 40xxx0xxx1 per 31.12.1995 in Höhe von 7.049.874,12 DM und die Forderung der Klägerin auf dem sogenannten Gerichtskostenkonto Nr. 40xxx3xxx0 von 60.020,00 DM, zusammen 7.109.894,12 DM, bereits einen Betrag ergeben, der nach Berücksichtigung aller Passivposten noch eine Restforderung der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin offen lässt, die die eingeklagte Teilforderung von 300.000,00 DM erheblich übersteigt. Der auf dem Gerichtskostenkonto Nr. 40xxx3xxx0 in Ansatz gebrachte Betrag, für den der Bürge nach § 767 Abs. 2 BGB haftet (Staudinger/Horn, BGB, 13. Aufl. 1997, § 767 Rn. 34), ist bei der Berechnung der Hauptverbindlichkeit zu berücksichtigen, da aus der Beiakte 9 N 139/96 Amtsgericht Düren zu entnehmen ist, dass die Behauptung des Beklagten, der von der Klägerin im dortigen Verfahren am 17.04.1997 an die Gerichtskasse gezahlte Massekostenvorschuss von 60.000,00 DM sei an die Klägerin zurückerstattet worden (oder müsse noch zurückerstattet werden), weil der Konkurs vom Konkursverwalter mit einem Guthaben von 60.901,00 DM abgeschlossen worden sei, falsch ist und offensichtlich „ins Blaue hinein“ aufgestellt wurde. Eine bereits erfolgte Rückzahlung des Massekostenvorschusses, der für die Eröffnung des Verfahrens 9 N 139/96 Amtsgericht Düren notwendig war, kann der Beiakte nicht entnommen werden. Auch wenn das Verfahren kostenmäßig noch nicht vollständig abgerechnet ist, ist eine Rückzahlung auch künftig nicht zu erwarten, da der eingezahlte Betrag, der im wesentlichen die gesamte Konkursmasse ausmachte, bereits vollständig verbraucht ist. Das Amtsgericht Düren hat mit Beschluss vom 15.06.2001 (Bl. 340/340a BA) „die Vergütung des Sequesters festgesetzt auf 52.600,00 DM zuzüglich 16% Mehrwertsteuer (8.416,00 DM)“ und mit Beschluss vom 09.07.2001 (Bl. 343/343a BA) „ die Vergütung des Konkursverwalters festgesetzt auf ... gesamt: 2.685,19 DM“. Allein diese nach § 60 Abs. 1 KO bevorrechtigt zu befriedigenden Massekosten im Sinne von § 58 Nr. 1 KO in Höhe von 63.701,19 DM übersteigen bereits - unabhängig von den ebenso vorab zu bedienenden Gerichtskosten - die vorhandene Masse, so dass auch eine künftige Rückerstattung des geleisteten Massekostenvorschusses an die Klägerin ausgeschlossen ist. Der Hauptforderung von mindestens 7.109.894,12 DM stehen an unstreitigen Passivposten die Erlöse aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks Ostr. 42 in E2 von 5.005.712,10 DM und 302.356,36 DM sowie die Zahlung durch den zweiten Bürgen, die Firma N2 Holding b. V., von 90.427,80 DM entgegen. Für seine nicht näher ausgeführte Behauptung, durch die Inanspruchnahme der Mitbürgin N2 Holding b. V. sei ein höherer Betrag als die angesetzten 90.427,80 DM erzielt worden, ist der Beklagte beweisfällig geblieben. Die Hauptforderung reduziert sich somit zunächst auf noch offenstehende 1.711.397,86 DM. Weiter sind die von der Klägerin erzielten Mieteinnahmen zu berücksichtigen, die von ihr selbst mit 233.784,65 DM und 222.426,12 DM, zusammen 456.210,77 DM beziffert werden. Hierdurch reduziert sich die Hauptforderung auf 1.255.187,09 DM. Ob darüber hinaus bei den Mieteinnahmen auch die vom Beklagten angeführten weiteren Beträge von 35.592,50 DM, 119.845,05 DM und „mindestens weiterer 100.000,00 DM“ zu Gunsten der Firma E Immobilien Team GmbH und damit auch des Beklagten in die Saldoabrechnung eingestellt werden müssen oder ob der Beklagte insoweit mit seinem Sachvortrag seiner Darlegungs- und Beweislast für weitere Passivposten nicht genügt hat, kann dahin gestellt bleiben. Auch wenn diese Beträge von der noch offenen Hauptforderung abgezogen würden, verbliebe immer noch eine Forderung der Klägerin gegen die Firma E Immobilien Team GmbH in Höhe von 999.749,54 DM, die den im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständlichen Teilbetrag von 300.000,00 DM um ein Mehrfaches übersteigt. 2. Für die noch offene Hauptforderung der Klägerin gegen die Firma E Immobilien Team GmbH haftet der Beklagte in Höhe der geltend gemachten Teilbetrages aufgrund der von ihm am 31.08.1994 übernommenen Bürgschaft. Ein Kündigungsrecht oder ein sonstiges Gegenrecht gegen die Wirksamkeit der Bürgschaft steht ihm nicht zu. Aus dem Austausch des im Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Firma E Immobilien Team GmbH vom 09./10.08.1994 als Mitbürgen aufgeführten Herrn N C gegen die Firma C Holding b. V. kann der Beklagte keine Einwendungen oder Gegenrechte herleiten, da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats feststeht, dass dem Beklagten schon vor Unterzeichung seiner eigenen Bürgschaftsverpflichtung am 31.08.1994 dieser Mitbürgenaustausch bekannt war. Aus der in sich schlüssigen und aufgrund des persönlichen Eindrucks glaubhaften Aussage des Zeugen F ergibt sich zum einen, dass die Auswechselung der Mitbürgschaft des Herrn N C gegen eine Bürgschaft der Firma C Holding b. V., wie sie handschriftlich in der Kreditvereinbarung vom 09./10.08.1994 vermerkt ist, bereits vor der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde durch den Beklagten am 31.08.1994 besprochen worden war. Nach den Bekundungen des Zeugen F war diese Abänderung bei den als Sicherheit vereinbarten Bürgschaften für ihn der Anlass gewesen, das Schreiben vom 30.08.1994 zu verfassen. Nachdem er die Darlehensangelegenheit Ende August 1994 anlässlich der bevorstehenden Auszahlung des ersten Darlehensteilbetrages zum Zwecke der Begleichung des Grundstückskaufpreises wegen Verhinderung der zuvor mit der Sache befassten Mitarbeiter der Klägerin G und T vorgelegt bekommen hatte, stellte er – zuvor selbst nicht direkt in die Angelegenheit eingebunden – die nur von dem Mitarbeiter G abgezeichnete Abweichung gegenüber dem Kreditbeschluss der Klägerin fest und reagierte darauf mit dem von ihm verfassten Schreiben vom 30.08.1994 (Bl. 359, 360 GA). Auch wenn dieses Schreiben mit der Adressierung an die offizielle Firmenanschrift der Firma E Immobilien Team GmbH in Jülich an die Firma C Holding b. V. in den Niederlanden gefaxt wurde, hat der Zeuge F gleichwohl überzeugend dargelegt, dass er noch am gleichen Tag gegen 17:00 Uhr sowohl von Herrn N C als auch vom Beklagten persönlich angerufen wurde. Da beide Anrufer ihm unter Androhung von Schadensersatzansprüchen vorhielten, dass sich die Klägerin doch mit den Änderungen bei den Bürgschaften ausdrücklich einverstanden erklärt habe, wonach Bürge nicht mehr Herr N C persönlich, sondern die Firma C Holding b. V. sein sollte, hat der Zeuge dies zum Anlass genommen, den wesentlichen Inhalt der beiden Telefonate in einem Aktenvermerk auf dem Schreiben vom 30.08.1994 festzuhalten (Bl. 360 GA). Ob in diesem Zusammenhang bereits die Paraphierung der Änderung durch den Zeugen G, der sich nach eigenem Bekunden seinerzeit für befugt hielt, die Änderungen im Kreditvertrag vorzunehmen und zu genehmigen, ausreichend war oder ob gemäß der Aussage des Zeugen F nach der internen Geschäftsverteilung der Klägerin eine solche Änderung durch den Leiter der Niederlassung E3, Herrn X, oder den Filialleiter F2, den Zeugen T, hätte genehmigt werden müssen, kann dahin gestellt bleiben. Zum einen wurde die Auswechselung des Mitbürgen von Seiten der Klägerin letztendlich unstreitig akzeptiert. Zum anderen ist für den vorliegenden Rechtsstreit allein maßgeblich, dass der Beklagte von dieser Änderung der Kreditvereinbarung Kenntnis hatte, bevor er selbst am 31.08.1994 die eigene Bürgschaftsurkunde unterzeichnete. Diese Kenntnis des Beklagten von den Änderungen bei der (Mit-)Bürgschaft C und auch sein Einverständnis hiermit ergaben sich für den Zeugen F unmissverständlich aus dem am 30.08.1994 mit dem Beklagten geführten Telefonat. Auch wenn der Beklagte dem Zeugen F zur damaligen Zeit nicht persönlich bekannt war, hat der Senat keine Zweifel, dass dieses Telefongespräch am 30.08.1994 vom Beklagten geführt worden ist. Da der Zeuge F seinerzeit von zwei Personen angerufen worden ist, die sich einmal als Herr C und zum anderen als Herr N2 ausgaben und sich jeweils durch Kenntnisse der Einzelheiten des Kreditvertrages und des Inhaltes des Schreibens vom 30.08.1994 auswiesen, sind keine anderen Personen ersichtlich, die insoweit in Betracht kommen könnten. Zudem werden die vom Zeugen F auch in seinem Vermerk vom 30.08.1994 festgehaltenen Bekundungen, sowohl der Beklagte wie auch Herr C hätten ihm telefonisch vorgehalten, die Änderung bei der Bürgschaft C sei einvernehmlich bei Vertragsunterzeichnung erfolgt, bestätigt durch die Aussage des Zeugen G. Nach dessen Erinnerung ist die Änderung anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs mit den Brüdern C und dem Beklagten im Hause der Klägerin in E3, an dem für die Klägerin neben ihm selbst auch Herr T teilgenommen habe, vorgenommen worden. Auch wenn sich der Zeuge G nicht mehr erinnern konnte, warum Herr N C als Bürge gegen die Firma C Holding b. V. ausgewechselt worden ist, wusste er jedenfalls noch zu berichten, dass der Beklagte bei dem Termin, bei dem diese Änderungen des Kreditvertrages vorgenommen worden waren, dabei war. Weiter ging der Zeuge G davon aus, dass er die Änderung bei der Bürgschaft zuvor mit Herrn T abgestimmt hatte. Dies konnte der Zeuge T zwar nicht ausdrücklich bestätigen. Da sich dieser Zeuge nach eigenem Bekunden aber nicht mehr konkret daran erinnern konnte, wie es zu der Änderung gekommen ist, und lediglich Vermutungen äußerte, steht die Aussage des Zeugen T den Bekundungen des Zeugen G nicht entgegen. Nachdem der Zeuge G zwischenzeitlich nicht mehr bei der Klägerin beschäftigt ist und sich erkennbar bemüht hat, seine Aussage so konkret wiederzugeben, wie ihm dies nach nunmehr 8 Jahren noch möglich war, kann der Senat die von Beklagtenseite geäußerten Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit nicht teilen. Der vom Beklagten gestellte Antrag auf Vereidigung des Zeugen G war zurückzuweisen, da eine Vereidigung der für den Senat glaubhaften Aussage des Zeugen G keine höhere Überzeugungskraft verliehen hätte. Wusste der Beklagte bei der Unterzeichnung seiner Bürgschaftserklärung am 31.08.1994 aber bereits, dass nicht Herr N C, sondern die Firma C Holding b. V. neben ihm selbst eine Mitbürgschaft stellen sollte, hat der Beklagte - spätestens - durch seine Unterschrift unter die eigene Bürgschaft sein Einverständnis mit dieser Änderung der ursprünglichen Fassung des Darlehensvertrages von 09./10.08.1994 zum Ausdruck gebracht. Einwände können hierauf nicht mehr mit Erfolg gestützt werden. Hätte der Beklagte tatsächlich unbedingten Wert auf die persönliche Mithaftung des Herrn N C gelegt, hätte er die eigene Bürgschaftserklärung am 31.08.1994 nicht abgeben dürfen. Auch dem Einwand des Beklagten, die Klägerin habe hinsichtlich der Firma C Holding b. V. keine Bonitätsprüfung durchgeführt, kommt eine eigenständige Bedeutung nicht zu. Grundsätzlich prüft ein Kreditgeber die ihm eingeräumten Sicherheiten nur im eigenen Interesse und nicht im Interesse des Kreditnehmers oder sonstiger Dritter. Zudem hat jedoch der Zeuge T bestätigt, dass Bilanzen der Firma C Holding b. V. vorgelegen haben und von der Klägerin positiv geprüft worden sind. 3. Weiter ist davon auszugehen, dass die Firma C Holding b. V. ihrer als Mitgesellschafterin der Firma E Immobilien Team GmbH übernommenen Verpflichtung zur Erbringung eines Eigenkapitals in Höhe von 400.000,00 DM nachgekommen ist. Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt und durch entsprechende reproduzierte Kontoauszüge belegt, dass die Firma C Holding b. V. zunächst diesen Betrag an die Firma U GmbH überwiesen hat, wo er am 16.08.1994 auf deren Konto Nr. 45xxx2xxx0 gutgeschrieben wurde (Anlage K 30). Von diesem Konto ist der Betrag sodann am 05.09.1994 an die Firma E Immobilien Team GmbH überwiesen (Anlage K 31) und am gleichen Tag dem Konto Nr. 40xxx0xxx1 der Firma E Immobilien Team GmbH gutgeschrieben worden (Anlage K 32). Nachdem der Beklagte seine ursprünglich aufgestellte Behauptung, die am 05.09.1994 dem Konto der Firma E Immobilien Team GmbH gutgeschriebene Zahlung in Höhe von 400.000,00 DM sei - entgegen den in Ablichtung vorliegenden Kontoauszügen - nicht erfolgt, durch den von ihm benannten Zeugen G, der hierzu im Rahmen seiner Vernehmung am 26.08.2002 keine konkreten Erinnerungen mehr wiedergeben konnte, nicht hat beweisen können, akzeptiert er im Schriftsatz vom 18.09.2002 nunmehr die Urkundslage. Allerdings versucht er in diesem Schriftsatz erstmals aus den vorgelegten Kontoauszügen, dem Schreiben der Klägerin vom 30.08.1994 und der Aussage des Zeugen F herzuleiten, die gutgeschriebenen 400.000,00 DM seien nicht die Einzahlung des Eigenkapitalanteils der Firma C Holding b. V., sondern „offensichtlich ... die Gegenleistung für den Austausch der Bürgschaften“ gewesen. Diese erkennbar spekulativ geäußerte Ansicht entbehrt jedoch einer tatsächlichen Grundlage und ist daher unbeachtlich. Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund vereinbart worden sein soll, dass für die Auswechselung der Bürgen eine Gegenleistung an die Klägerin in Höhe von 400.000,00 DM erbracht werden sollte. Ferner übersieht der Beklagte bei seiner Argumentation, dass die durch die Anlage K 30 belegte Zahlung der Firma C Holding b. V. von 400.000,00 DM gar nicht auf ein Konto der Hauptschuldnerin, sondern auf das Konto Nr. 45xxx2xxx0 der Firma U GmbH erfolgte. Da dieser Betrag ausweislich der vorgelegten Belege (Anlagen K 31 und 32) sodann am 05.09.1994 von dem Konto der Firma U GmbH auf das Konto Nr. 40xxx0xxx1 der Firma E Immobilien Team GmbH überwiesen wurde, ist nicht erkennbar, inwieweit der Klägerin hierdurch irgendetwas zugeflossen sein könnte. Bereits hieraus ergibt sich, dass diese Zahlung nicht als „Gegenleistung für den Austausch der Bürgschaften“ bestimmt gewesen sein kann, und dass der Zeuge F in seinem Schreiben vom 30.08.1994 zu Recht den Nachweis des Eigenkapitaleinsatzes in Höhe der kompletten 750.000,00 DM für den Grundstückskauf mit entsprechender Notarbestätigung forderte. 4. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann der Klägerin auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sich bei der Verwertung von Sicherheiten pflichtwidrig verhalten zu haben. Die Inanspruchnahme und Verwertung von Sicherheiten liegt in erster Linie im Interesse des Gläubigers und Sicherungsnehmers. Maßgebend sind sein wirtschaftliches Interesse und seine Entscheidungen über den Zeitpunkt und die Art der Verwertung sowie über die Auswahl zwischen mehreren Sicherungsmitteln. Pflichten obliegen ihm aus der Natur der Sache gegenüber dem Schuldner und auch gegenüber den sonstigen Sicherungsgebern nur in eingeschränktem Maße, soweit dies nach Treu und Glauben geboten ist. Verwertet der Gläubiger Sicherheiten etwa zu spät oder unzureichend oder bleibt er untätig, so handelt er in erster Linie gegen seine eigenen Interessen. Ein „Aufgeben“ im Sinne von § 776 Satz 1 BGB, welches darüber hinaus begrifflich ein vorsätzliches Handeln voraussetzt, kann darin regelmäßig nicht erblickt werden (vgl. Palandt, BGB, 60. Aufl., § 776 Rn. 3). Schadensersatzpflichtig macht sich der Gläubiger erst dann, wenn er arglistig handelt oder in besonders schwerer Weise gegen die Interessen des Bürgen verstößt (BGH WM 1974, 1129, 1130; OLG Schleswig WM 1997, 413, 416; OLG München OLGR 1998, 337, 338; Nobbe, Bankrecht, Rn. 1185 f; Palandt, a.a.O., § 766 Rn. 1). Ein solches arglistiges Handeln oder derartige grobe Pflichtverletzungen der Klägerin im Verhältnis zum Beklagten als Bürgen sind weder in Bezug auf die Einziehung der zur Sicherheit abgetretenen Mieten aus dem Objekt Ostr. 42 noch hinsichtlich der Verwertung des Grundstücks selbst festzustellen. Soweit der Beklagte vorbringt, die Klägerin habe die Zession der Mietzinsansprüche gegenüber den Mietern zu spät offen gelegt, so dass Zahlungen noch an die Firma E Immobilien Team GmbH geflossen seien und nicht unmittelbar an die Klägerin, wird vom Beklagten noch nicht einmal nachvollziehbar dargelegt, dass und auf welcher Grundlage die Klägerin im Innenverhältnis zur Firma E Immobilien Team GmbH berechtigt war, ab April 1996 die Sicherheiten zu verwerten. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin etwa die Verwertung von anderen Sicherheiten gerade im Hinblick darauf unterlassen hätte, dass ihr mit dem Beklagten als Bürgen noch eine weitere Sicherheit zur Verfügung stand. Abgesehen davon würde - wie oben bereits ausgeführt worden ist – auch eine Berücksichtigung der vom Beklagten angesprochenen weiteren Mietbeträge der geltend gemachten Teilforderung nicht entgegenstehen. Ebenfalls erfolglos ist der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe frühzeitig das Objekt durch eigenhändigen Verkauf verwerten und dabei einen erheblich höheren Kaufpreis erzielen können. Zwar kann sich der Gläubiger gegenüber dem Hauptschuldner schadensersatzpflichtig machen, wenn er die Verwertung des Sicherungsgutes zu lange herauszögert, so dass dieses entwertet wird, oder wenn bei sorgfältiger Verwertung ein wesentlich höherer Erlös zu erzielen gewesen wäre, da der Sicherungsnehmer nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei der Verwertung des Sicherungsgutes die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen hat (NJW 1966, 2009; 1991, 2908, 2909; 1997, 1063, 1064). Nachdem aber aus dem vorgelegten Grundbuchauszug (Anlage K 34) in Verbindung mit dem Schreiben des Amtsgerichts Düren vom 10.08.2001 (Anlage K 35) zu entnehmen ist, dass der am 13.09.1996 eingetragene Zwangsversteigerungsvermerk nicht auf die der Klägerin am 01.09.1994 bewilligte und am 19.10.1994 eingetragene Grundschuld gestützt worden ist, sondern auf eine vom Finanzamt E2 betriebene Zwangsvollstreckung, und nachdem der Beklagte dem Vortrag der Klägerin, in Bezug auf die Verwertung ihrer Grundschuld sei der Sicherungsfall erst im Sommer 1997 eingetreten, nicht substantiiert entgegengetreten ist, lässt sich eine der Klägerin anzulastende Verzögerung des Verkaufs des Objekts Ostr. 42 bis zu diesem Zeitpunkt nicht feststellen. Insbesondere ist den Ausführungen des Beklagten nicht zu entnehmen, warum die Klägerin bereits vor Eintritt des Sicherungsfalles verpflichtet gewesen sein soll, sich selbst um einen freihändigen Verkauf des Objekts zu kümmern. Aus der Beiakte 9 N 139/96 Amtsgericht Düren geht ferner hervor, dass Herr N C als Geschäftsführer der Firma E Immobilien Team GmbH bereits am 26.09.1996 (Bl. 1 BA) zur Abwendung des Konkursverfahrens die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beim Amtsgericht Düren beantragt hat. Das Amtsgericht bestellte daraufhin mit Beschluss vom 26.09.1996 ( Bl. 34/34a BA) im Verfahren 9 VN 7/96 den Dipl.-Kfm. Dr. Maus zum vorläufigen Vergleichsverwalter und erließ zugleich gegen die Schuldnerin aufgrund des § 12 i.V.m. § 59 VerglO ein allgemeines Veräußerungsverbot. Gemäß dem Grundbuchauszug Bl. 284 GA wurde das allgemeine Veräußerungsverbot am 09.10.1996 im Grundbuch eingetragen. Damit durfte die Schuldnerin – wie ausdrücklich im Beschluss ausgeführt – „über Vermögensstücke nur mit Zustimmung des vorläufigen Vergleichsverwalters verfügen“. Das Vergleichsverfahren 9 VN 7/96 Amtsgericht Düren wurde sodann mit Beschluss vom 02.10.1996 (Bl. 38/38a BA) eingestellt und antragsgemäß das Anschlusskonkursverfahren 9 N 139/96 Amtsgericht Düren mit der Anordnung der Sequestration des Vermögens der Schuldnerin eingeleitet. Unter ausdrücklicher Beibehaltung des im Vergleichsverfahren erlassenen und an das Grundbuchamt zur Eintragung übersandten Veräußerungsverbotes wurde weiter vorsorglich ein allgemeines Veräußerungsverbot nach § 106 KO zur Sicherung der Masse erlassen. Eine Verwertung des Grundstücks war somit der Klägerin alleine gar nicht mehr möglich. Gemäß seinem Gutachten vom 02.05.1997 (Bl. 76 ff., 83 BA) hatte im übrigen der Sequester Dr. N3 bereits unmittelbar nach seiner Bestellung zum Sequester im Oktober 1996 zahlreiche Verhandlungen mit potentiellen Kaufinteressenten für das Objekt Ostr. 42 in E2 aufgenommen, die jedoch aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zustandes des Objekts (vgl. auch Bl. 159 f. BA) nicht erfolgreich waren. Da es vorrangig Aufgabe des Sequesters war, sich um eine weitergehende Vermietung des Objekts zur Verbesserung der Veräußerungsmöglichkeiten zu bemühen, kann es der Klägerin auch nach Eintritt des Sicherungsfalles nicht angelastet werden, dass seinerzeit ein Verkauf des Objekts an die vom Beklagten genannten angeblichen Interessenten nicht stattgefunden hat. 5. Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 765, 767 BGB i.V.m. §§ 352, 355 HGB. Die weiteren, ab dem 01.03.1998 banküblich abstrakt berechneten Zinsen (vgl. BGHZ 115, 268, 273) ergeben sich gemäß den §§ 284, 286 BGB aus Verzug, nachdem die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 02.02.1998 unter Fristsetzung bis zum 28.02.1998 erfolglos zur Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 300.000,00 DM aufgefordert hatte. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Während die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz dem Beklagten als unterlegener Partei aufzuerlegen sind (§ 91 Abs. 1 ZPO), sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 2 ZPO zwischen den Parteien aufzuteilen. Zu Lasten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass sie das Bestehen ihrer Hauptforderung gegen die Firma E Immobilien Team GmbH erst in der Berufungsinstanz schlüssig dargelegt hat. Dies wäre ihr aber erstinstanzlich bereits möglich gewesen, nachdem der Beklagte die Höhe des vorgetragenen Schuldsaldos bestritten hatte. Demgemäss ist die Klägerin mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten, wobei jedoch die Kosten der Beweisaufnahme auszunehmen sind. Diese Kosten sind dem Beklagten aufzuerlegen, da die in zweiter Instanz durchgeführte Beweisaufnahme zu seinen Ungunsten ausgegangen ist. 7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 8. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). 9. Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten durch dieses Urteil: 153.387,56 € (= 300.00,00 DM)