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Beschluss

5 U 80/02

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2002:1009.5U80.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. März 2002 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 176/00 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen. 1 Gründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. 2 Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 10.174,87 € zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbrigen gibt keinen Anlass zu einer Abänderung der Entscheidung; insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen im Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden vom 10. September 2002 Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.). Auch die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 10. und 26. September 2002 rechtfertigen keine andere Bewertung. Der Senat hält daran fest, dass auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht ernsthaft davon ausgehen kann, dass zwar - entsprechend dem reinen Wortlaut der vereinbarten Bedingungen - der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente, nicht aber der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente den Krankentagegeldvertrag beendet. 3 Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO n.F. liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine höchstrichterliche Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 5 Berufungsstreitwert: 10.174,87 €