Beschluss
13 W 51/02
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2002:1220.13W51.02.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 09.08.2002 gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Landgerichts Aachen vom 08.07. 2002 - 10 O 83/02 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 09.08.2002 gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Landgerichts Aachen vom 08.07. 2002 - 10 O 83/02 - wird zurückgewiesen. G R Ü N D E Die nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567,569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Klägern zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert, da die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus den beiden notariellen Grundschuldbestellungsurkunden vom 18. 04. 1997 über 150.000.- DM und 72.000.- DM ist nicht unzulässig, da den Klägern keine Einwendung gemäß den §§ 767 Abs. 1, 795, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gegen die der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Darlehensansprüche der Beklagten aus den Darlehensverträgen Nr. und zusteht. Die Kläger können auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass sie nicht verpflichtet sind, weitere Darlehensbeträge zu entrichten und die offenstehende Forderung ihres Girokontos zu zahlen, und dass die Beklagte verpflichtet ist, die bisher eingezogenen Darlehensraten an sie zurückzuerstatten und ihnen sämtliche Schäden im Zusammenhang mit der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ersetzen. Die Beklagte hat weder eigene vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt noch ist ihr fremdes Fehlverhalten des Anlagevermittlers nach § 278 BGB zuzurechnen. Die Darlehensverträge sind auch nicht aufgrund des Widerrufs der Kläger gemäß den §§ 1, 2 HWiG als von Anfang an unwirksam anzusehen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts. Im Einzelnen wird im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch Folgendes ausgeführt: 1. Eine finanzierende Bank ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluß zu warnen, weil sie regelmäßig davon ausgehen darf, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder dass sie sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (BGH WM 2000, 1685 f.; BGH WM 2000, 1687, 1688; OLG Frankfurt WM 2002, 1281, 1283; OLG Hamburg WM 2002, 1289, 1292; Senat WM 2002, 118, 120 f.). Der Darlehensvertrag ist gerade kein Immobilienberatungsvertrag. Die Bank darf davon ausgehen, dass der Erwerber die für seine Erwerbsentscheidung notwendigen sachlichen Prüfungen vorgenommen hat. Es obliegt allein dem Erwerber, sich von der Lage, der Ausstattung und dem Zustand der Immobilie selbst zu vergewissern und daraus - gegebenenfalls unter Heranziehung sachkundiger Berater - Schlüsse im Hinblick auf den Wert, die Ertragsfähigkeit und somit auch die Wirtschaftlichkeit des Objekts zu ziehen. Es bestand weder eine "gesteigerte Beratungspflicht" der Beklagten noch hätte gar durch die Beklagte eine "ordnungsgemäße Rentabilitätsberechnung" durchgeführt werden müssen, wie die Kläger in der Beschwerde meinen. Dass die Kläger die von ihnen mit notariellem Kaufvertrag vom 18. 4. 1997 erworbene Eigentumswohnung in W. nicht einmal besichtigt hatten, haben sie sich selbst zuzuschreiben. Aufklärungspflichten von Banken im Hinblick auf das Erwerbsobjekt werden nur in engbegrenzten Ausnahmefällen anerkannt. Insoweit kommen nur vier Fallgruppen in Betracht, die das Landgericht bereits im Einzelnen aufgeführt hat: wenn die Bank im Zusammenhang mit Planung, Vertrieb und Durchführung des finanzierten Projektes nach außen erkennbar über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn die Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projektes hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder das Entstehen eines solchen Gefährdungstatbestandes begünstigt, wenn die Bank sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet und schließlich wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer hat (BGH WM 2000, 1245; BGH WM 1992, 901 und 1310). Keiner dieser Ausnahmefälle liegt hier vor. a. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen. Soweit die Kläger in der Beschwerdebegründung geltend machen, die Beklagte sei "wirtschaftlich eng mit dem damaligen Bauträger, der Firma U. Bauträger- und Baubetreuungsgesellschaft mbH, verbunden", da sie "entweder das gesamte....Bauvorhaben.....oder zumindest Teile davon finanziert" habe, handelt es sich um eine reine Vermutung, der die Beklagte im Übrigen entgegengetreten ist. Der von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführte, ihnen inzwischen bekannt gewordene Umstand, dass bei fünf von neun in die Zwangsversteigerung gegangenen Eigentumswohnungen der aus insgesamt 15 Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage die Beklagte die Zwangsversteigerung betreibende Bank und die genannte Bauträgerin die Eigentümerin der Wohnungen ist, ist nicht erheblich. Dass die Beklagte das gesamte Bauvorhaben finanziert hat, ergibt sich hieraus nicht. Unabhängig davon lässt das Vorbringen der Kläger nicht erkennen, dass die Beklagte in einer nach außen erkennbaren Weise - dies ist allein entscheidend - Funktionen anderer Projektbeteiligter übernommen und bei Planung, Vertrieb und Durchführung des Bauvorhabens derart mitgewirkt hätte, dass ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand für die Kläger geschaffen worden wäre (BGH WM 1992, 216 und 1310; OLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2137; OLG Frankfurt WM 2002, 1281, 1284; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 295). Die Kläger stellen in diesem Zusammenhang allein darauf ab, was ihnen nunmehr bekannt geworden ist. Aus dem Umstand, dass die Beklagte einige der Wohnungen in dem Objekt finanziert hat, ergibt sich schon deshalb kein zusätzlicher Vertrauenstatbestand, weil nicht ersichtlich ist, dass dies den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrages bekanntgemacht worden war. b. Die Beklagte hat sich auch weder in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befunden noch hat sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand zu Lasten der Kläger geschaffen. Schlüssiges Vorbringen der Kläger hierzu fehlt. Ihre Behauptung, die Beklagte habe auch die Bauträgerin finanziert, ist ins Blaue hinein aufgestellt. Konkrete Anhaltspunkte für eine etwaige Doppelfinanzierung legen die Kläger nicht dar. Unabhängig hiervon wird selbst der Umstand, dass die Bank sowohl den Verkäufer, Bauträger oder Initiator finanziert als auch gleichzeitig Kredite an Erwerber ausreicht, von der Rechtsprechung für die Begründung eines Interessenkonfliktes als nicht ausreichend angesehen (OLG Stuttgart WM 2000, 292, 295; OLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2137). Es bestand auch keine Gefahr der Verlagerung eines etwaigen Insolvenzrisikos von der Beklagten als finanzierender Bank auf unwissende Anleger (hierzu OLG Stuttgart WM 2000, 292, 295). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bauträgerin bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge, nämlich am 12. 5. 1997, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat und der Beklagten dies bekannt gewesen ist, so dass dies ein Motiv für die Beklagte hätte sein können, ein Insolvenzrisiko auf die Kläger zu verlagern, haben die Kläger nicht vorgetragen. Der von ihnen unter Hinweis auf das Zwangsversteigerungsverfahren 11 K 51/99 Amtsgericht Merzig, Zweigstelle W., vorgetragene Umstand, dass "die Zwangsversteigerungen der Wohnungen bereits im Jahr 1999 begannen und bereits zu diesem Zeitpunkt ein Konkursverwalter" über das Vermögen der Bauträgerin bestellt war, belegt nicht, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge am 12. 5. 1997 ein Insolvenzrisiko der Bauträgerin bestanden hat und dies der Beklagten bekannt war. Insoweit erschöpft sich das Vorbringen der Kläger in einer vagen Vermutung, wenn sie geltend machen, hier liege "wegen der zeitlichen Nähe der Verdacht nahe, dass der Beklagten die Konkursreife der Verkäuferin, zumindest aber deren drohende Überschuldung bereits bekannt" gewesen sei. Der diesbezügliche Beweisantritt der Kläger (Parteivernehmung, Zeugnis P.) ist auf unzulässige Ausforschung gerichtet und daher unbeachtlich. c. Aufklärungspflichten bestanden seitens der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprunges, welcher sich ohnehin nicht auf allgemeine wirtschaftliche Projektrisiken, sondern auf hinzutretende spezielle Risiken des konkreten Vorhabens zu beziehen hätte. Etwaige Erkenntnisse hinsichtlich der Werthaltigkeit, etwaiger Wertsteigerungsmöglichkeiten sowie der Ertragsfähigkeit der Immobilienanlage und hinsichtlich der Sinnhaftigkeit des Steuerkonzepts der Kläger brauchte die Beklagte mithin nicht zu offenbaren. Vielmehr hatten die Kläger wie jeder Anleger oder Erwerber die für Werthaltigkeit, Durchführbarkeit und Rentabilität wesentlichen Umstände eigenverantwortlich zu bedenken und - erforderlichenfalls mit Hilfe von Fachleuten - zu überprüfen, was die Beklagte wiederum voraussetzen durfte. Entgegen der Auffassung der Kläger war die Beklagte daher nicht verpflichtet, sie auf die finanziellen Risiken der Anlageform, insbesondere für den Fall eines "Mietleerstandes", hinzuweisen. Dass die Kläger in diesem Fall den aufgenommenen Kredit mit ihrem sonstigen Einkommen zu tragen hatten, mussten sie ohne weiteres selbst erkennen. Dass eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit einem Mietzins von 12,50 DM/qm von der Beklagten erstellt worden sei, wie die Kläger noch in der Klageschrift vorgetragen haben, machen sie im Übrigen in der Beschwerde nicht mehr geltend, nachdem das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen hat, dass sich dies aus den von den Klägern vorgelegten Unterlagen (Bl. 26 und 27 GA) nicht ergibt. Das weitere Vorbringen der Kläger, die Wohnung sei "weit überteuert" , der - im Übrigen vom Vermittler D. - kalkulierte Mietzins von 12,50 DM/qm sei nicht zu erzielen gewesen, sondern allenfalls ein solcher von 8.- DM/qm, ist für sich genommen nicht erheblich. Dass diese Umstände der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge bekannt waren, machen die Kläger nicht substantiiert geltend. Ihr Vorbringen, der Beklagten sei "bekannt, dass die Wohnungen ....nicht oder nur zu einem sehr geringen, die Finanzierungskosten bei weitem nicht deckenden und unrentablen Mietzins zu vermieten" seien, ist ohne Substanz und ohne tauglichen Beweisantritt (Einholung eines Sachverständigengutachtens), wie bereits das Landgericht hervorgehoben hat. Selbst wenn jedoch der Beklagten eine Überteuerung der Wohnung bekannt gewesen wäre, wäre sie nicht zur Aufklärung hierüber den Klägern gegenüber verpflichtet gewesen. Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank wird nämlich nur im Falle einer sittenwidrigen Übervorteilung der Käufer durch den Verkäufer angenommen, was erst der Fall ist, wenn der Kaufpreis des Objekts "knapp doppelt so hoch" ist wie der tatsächliche Wert, wobei bei dem Vergleich nicht der Gesamtaufwand, sondern lediglich die reinen Grundstücks- und Gebäudekosten einzubeziehen sind (BGH WM 2000, 1245, 1247). Dass der Kaufpreis für die Eigentumswohnung deren tatsächlichen Wert in der dargestellten Weise überstiegen hat, machen die Kläger nicht substantiiert geltend. Die Kläger können auch nichts aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagte neben einer Grundschuldbestellung für die gekaufte Eigentumswohnung in Höhe von 150.000.- DM noch eine weitere Grundschuldbestellung in Höhe von 72.000.- DM auf ihrem Einfamilienhaus in D. verlangt hat. Dass eine weitere Grundschuld auf dem Hauseigentum der Kläger eingetragen wurde, ergibt sich aus der Beleihungspraxis der Kreditinstitute, wonach 80 % des Wertes des Grundbesitzes als Beleihungsgrenze zugrunde gelegt werden, worauf die Beklagte nachvollziehbar hingewiesen hat. Eine derartige Bewertung der Immobilie als künftiger Kreditsicherheit erfolgt im Rahmen der Kreditprüfung im eigenen Interesse der Bank und ebenso wie die Bonitätsprüfung nicht in Erfüllung von gegenüber Kreditbewerbern bestehenden Sorgfaltspflichten (BGH WM 2000, 1245 f.; OLG München WM 2000, 291, 292; OLG Köln ZIP 1999, 1794). d. Den Klägern kann auch nicht darin gefolgt werden, dass eine besondere Aufklärungspflicht der Beklagten wegen ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit gegeben gewesen sei, weil sie aus den neuen Bundesländern stammen. Denn eine solche weitere Fallgruppe ist von der Rechtsprechung neben den genannten vier Ausnahmegruppen nicht anerkannt. Es würde sich dabei um einen konturlosen Ausnahmetatbestand handeln, der die haftungsbegründende Aufklärungspflicht der Banken ins Uferlose ausweiten würde (BGH ZIP 2000, 1051 und 1430; OLG Frankfurt WM 2002, 1281, 1286; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 298). Außerdem stünde eine solche Fallgruppe im Widerspruch zu der eingangs dargestellten Verneinung einer allgemeinen Aufklärungspflicht der Banken. 2. Eine Haftung der Beklagten ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Zurechnung der Erklärungen des Anlagevermittlers D. gemäß § 278 BGB. Als Erfüllungsgehilfe der Beklagten könnte ein Anlage- bzw. Finanzierungsvermittler nur dann angesehen werden, wenn er im Pflichtenkreis der Beklagten mit deren Wissen und Wollen tätig geworden wäre (BGH WM 2000, 1685, 1686; Siol, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 44 Rn. 21). Hieran fehlt es. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Vermittler D. im Lager der Kläger stand und deren Belange wahrgenommen hat. Dies wird dadurch belegt, dass die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen in der Klageschrift (dort Seite 3, Bl. 3 GA) im Frühjahr 1997 den Kreditvermittler selbst kontaktiert hatten, "um einen Kredit über die Firma G. Finanz aus der Schweiz zu erhalten". Wie sie weiter geltend machen, erklärte ihnen der Vermittler, dass er ihnen aufgrund der bestehenden Belastungen "keinen erneuten Konsumentenkredit vermitteln könne", er ihnen "allerdings helfen" könne, "wenn er ihnen eine Eigentumswohnung in W. und den dazugehörigen Kredit vermittele", worauf er dann den Kontakt zur Bauträgerin herstellte und sich an die beklagte Bank wandte. Hat hiernach die Beklagte nichts unternommen, um ihrerseits den Geschäftskontakt mit den Klägern herzustellen, sondern waren es die Kläger, die über den von ihnen beauftragten Anlagevermittler, der ihnen den Erwerb einer Eigentumswohnung empfohlen hatte, mit ihrem diesbezüglichen Kreditwunsch an die Beklagte herangetreten sind, fehlt es an einer Grundlage für die Zurechnung des Verhaltens des Anlagenvermittlers D. zu Lasten der Beklagten. Die von den Klägern behaupteten unrichtigen Angaben des Vermittlers über den zu erzielenden Mietzins betreffen zudem das Anlageobjekt selbst und stehen nicht im erforderlichen inneren Zusammenhang zum Pflichtenkreis der Bank, der ausschließlich von den geschlossenen Kreditverträgen bestimmt wird. Unrichtige Angaben des Vermittlers zu den Voraussetzungen und Konditionen der Darlehen, die eine Zurechnung überhaupt nur rechtfertigen könnten, machen die Kläger hingegen nicht einmal ansatzweise geltend. Auch der von den Klägern in der Beschwerdebegründung (dort Seite 4, Bl. 88 GA) behauptete Umstand, dass der Vermittler bei ihnen "mit einem Vordruck der Beklagten" erschienen sei und dass er ihnen die Kreditunterlagen überreicht und "diese schließlich ausgefüllt und unterschrieben an die Beklagte" zurückgesandt habe, begründet keine Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Anlagevermittlers D. gegenüber der Beklagten. Denn weder das Ausfüllen des Selbstauskunftsformulars oder der Darlehensunterlagen noch sonstige Aushilfs- oder Botentätigkeiten des Anlagevermittlers stellen eine Erfüllung von Pflichten dar, die der finanzierenden Bank gegenüber dem Kreditnehmer obliegen (OLG Braunschweig WM 1998, 1223, 1229; OLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2138; OLG Stuttgart WM 2000, 1942). Entsprechendes gilt für das bloße Weiterleiten von Darlehensunterlagen oder -formularen (OLG Frankfurt WM 2002, 1281, 1286). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn die Beklagte dem Vermittler Kreditantragsformulare überlassen hatte (OLG Frankfurt WM 2002, 1281, 1287). Die Kläger behaupten selbst nicht, dass zwischen dem Vermittler D. und der Beklagten vertragliche Beziehungen bestanden haben und er von der Beklagten mit der Vermittlung von Kreditverträgen beauftragt war. 3. Schließlich hat auch der von den Klägern erklärte Widerruf nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) keine rechtlichen Wirkungen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HWiG sind nicht erfüllt. Ein Widerrufsrecht der Kläger entfällt hier zwar nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG wegen vorhergehender Bestellung, weil sie den Kreditvermittler kontaktiert haben, um einen Konsumentenkredit zu erhalten. Es ist nämlich anerkannt, dass es an einer vorhergehenden Bestellung im Sinne der genannten Vorschrift fehlt, wenn sie zu anderen Zwecken erfolgt ist (Palandt-Putzo, BGB, 60. Aufl., § 1 HWiG, Rn. 23) und der Vermittler von sich aus den Verbraucher zu einem anderen Geschäft bestimmt, wie die Kläger geltend machen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 HWiG sind jedoch aus einem anderen Grunde nicht gegeben. Die Bestimmung des Kunden durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung muss zwar nicht von der anderen Vertragspartei persönlich, ihrem gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter oder einem von ihr mit den Verhandlungen beauftragten angestellten oder freien Mitarbeiter ausgegangen sein. Es genügt, dass der Kunde durch einen der anderen Partei zuzurechnenden Verhandlungsführer oder -gehilfen in einer Haustürsituation zu dem Vertragsschluß veranlasst worden ist. Ist der Kontakt indessen durch einen beliebigen Dritten oder eine (nur) von dem Kunden mit der Vermittlung beauftragte Person hergestellt worden, muss sich die andere Vertragspartei eine von dem Dritten oder der Vertrauensperson des Kunden geschaffene "Haustürsituation" nicht als eigene Veranlassung zurechnen lassen. Anerkanntermaßen ist die Frage, ob die von einem Vermittler in einer von ihm geschaffenen Haustürsituation mit dem Kunden geführten Verhandlungen der anderen Vertragspartei zugerechnet werden können, in gleicher Weise wie bei § 123 Abs. 2 BGB zu beantworten (BGH BKR 2002, 220, 222; OLG Nürnberg BKR 2002, 946, 948; OLG Frankfurt VersR 2000, 1111, 1112; OLG Hamm WM 1995, 1872; Ulmer, in Münch.Komm., BGB, 3. Aufl., § 1 HWiG, Rn. 15; Staudinger/Werner, Neubearbeitung 2001, § 1 HWiG, Rn. 32; Senat, Urteil v. 4. 12. 2002 - 13 U 82/02 - ; Senat, Urteil v. 11. 12. 2002 - 13 U 21/02 -). Danach müssen besonders enge Beziehungen zwischen dem Vermittler und dem Erklärungsempfänger oder sonstige besondere Umstände vorliegen, die billigerweise eine solche Zurechnung rechtfertigen; bloße Vermittlungstätigkeiten, z. B. als Makler, genügen hierzu nicht (BGH NJW 1996, 1051 m. w. Nachw.). Dass die Kläger den Anlagevermittler D. wegen enger Beziehungen zu der Beklagten als deren Vertrauensperson oder Repräsentant ansehen konnten, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht einmal ansatzweise entnehmen. Die Übermittlung der Darlehensunterlagen an die Beklagte, die von den Klägern in ihrer Privatwohnung unterzeichnet worden sein sollen, besagt weder, dass der Vermittler die Kläger in deren Privatwohnung als Verhandlungsführer der Bank aufgesucht hat, noch bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bank ein solches Auftreten des Vermittlers gekannt und gebilligt hat oder auch nur hätte kennen können oder müssen. Dass beim Besuch des Vermittlers in der Wohnung der Kläger aus anderem Anlaß, nämlich zu dem Zweck, einen Konsumentenkredit der Fa. G. Finanz zu erhalten, der Vermittler den Klägern den Erwerb einer Eigentumswohnung und deren Finanzierung bei der Beklagten empfahl, rechtfertigt es nicht, der Beklagten die vom Vermittler geschaffene Haustürsituation, die zu der Finanzierungsvermittlung geführt hat, im Sinne des § 1 HWiG zuzurechnen. Allein aus dem Rat des Vermittlers, die Finanzierung durch Darlehensnahme bei der Beklagten vorzunehmen, kann mangels anderer Hinweise eine Stellung des Vermittlers als Repräsentant der Beklagten nicht abgeleitet werden.