Ss 57/03
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 07. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Insbesondere erschöpfte sich die Pflicht des Angeklagten, den zuständigen Trägern der Rentenversicherung den Tod seiner Mutter anzuzeigen, nicht mit der Beauftragung des Beerdigungsinstituts. Denn er konnte, nachdem er weitere monatliche Zahlungseingänge auf seinem Konto feststellte, nicht davon ausgehen, dass die Mitteilung des Beerdigungsinstituts die Leistungsträger auch tatsächlich erreicht hatte; vielmehr musste er durch erneute Anzeige sicherstellen, dass der Leistungsträger auch Kenntnis vom Ableben erhielt (vgl. zur vergleichbaren Verpflichtung beim Bezug von Arbeitslosenhilfe SenE v. 17.12.2002 - Ss 470/02 = StraFo 2003, 144 m.w.Nachw.). Diese Verpflichtung gründet sich auf § 60 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 SGB I, wonach eine Anzeigepflicht auch den trifft, der Leistungen zu erstatten hat. Diese Bestimmung, deren Hauptanwendungsfall in der Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen liegt, umfasst auch die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung (vgl. hierzu auch OLG Hamm NJW 1987, 2245 - Fortbezug von Blindengeld nach Ableben des Berechtigten) unbeschadet der Frage, ob sich der Erstattungsanspruch auf § 118 Abs. 4 SGB VI gründet, was jedenfalls für den Zeitraum ab 1.1.1996, dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, gilt. Denn Rentenversicherungsträger konnten irrtümlich nach dem Tode des Rentenberechtigten weitergezahlte Renten auch schon zuvor nach § 812 ff. BGB zurückfordern (vgl. hierzu BGH WM 1982, 101; BGHZ 73, 202).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).