Urteil
9 U 81/02
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2003:0527.9U81.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.04.2002 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 481/01 - abgeändert und wie folgt gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Gründe 2 I. Der Kläger ist bei der Beklagten pflichtversichert. Seit dem 1.8.1995 erhält er neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der Beklagten eine monatliche Zusatzrente von zunächst 286,86 DM. Die Beklagte berechnete als monatliche Versorgungsrente gemäß § 31 der damaligen Satzung einen Betrag von 1,57 DM und als Mindestversorgungsrente 286,86 DM, wobei der höhere Betrag maßgebend sei (vgl. Bl. 29 GA). Bei der Berechnung legte die Beklagte gemäß ihrer damaligen Satzungsbestimmungen als gesamtversorgungsfähige Zeit 127 Umlagemonate zuzüglich 226 Monate (die Hälfte der Anzahl der weiteren Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung von 451 Monaten), also 353 Monate zugrunde (vgl. im einzelnen Bescheid der Beklagten vom 1.9.1995, Bl.26 ff GA). 3 In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3.2000 (VersR 2000, 835) heißt es in Bezug auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS), dass eine Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei, wonach Vordienstzeiten (Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes) nur zur Hälfte bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit angerechnet werden, in dieser Zeit erworbene Rentenansprüche jedoch voll und die garantierte Mindestversorgungsrente nicht dynamisiert werde. Diese Regelung sei nur noch bis Ende des Jahres 2000 hinzunehmen. 4 Das Bundesverfassungsgericht führt u.a. aus, durch eine solche Regelung werde eine große Gruppe von Versorgungsberechtigten, die vor ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst in der Privatwirtschaft gearbeitet hätten, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise gegenüber denjenigen Arbeitnehmern benachteiligt, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht hätten. Bei der Zusatzversorgung handele es sich um eine Betriebsrente, durch die im Grundsatz die Betriebstreue der Mitarbeiter belohnt werden solle. Von daher brauchten sogenannte Vordienstzeiten an sich überhaupt nicht berücksichtigt zu werden. Insofern wäre auch gegen eine hälftige Berücksichtigung einer Vordienstzeit bei der gesamtversorgungsfähigen Zeit nichts einzuwenden, solange dem Versicherten daraus kein Nachteil erwachse. Es gehe aber nicht an, einen Versicherten mit Vordienstzeiten schlechter zu stellen als einen Arbeitnehmer, der vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst überhaupt keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe. Dieses Ergebnis trete aber in vielen Fällen ein, weil der Satzungsgeber eine volle Anrechnung der gesetzlichen Rentenansprüche ungeachtet der bloß hälftigen Berücksichtigung der Vordienstzeiten bei der gesamtversorgungsfähigen Zeit vorsehe. Häufig werde sogar die bereits erarbeitete Sozialversicherungsrente bei Eintritt in den öffentlichen Dienst so hoch sein, dass die noch mögliche Gesamtversorgung, die der Beschäftigte in künftigen Jahren erarbeite, hiervon aufgezehrt werde, wodurch von Anfang an feststehe, dass die Zusatzversorgung auf die Mindestrente schrumpfe. In der betroffenen Rentnergeneration könne die angegriffene Berechnungsweise derzeit noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen werden. Für die jüngere Versichertengeneration sei ein bruchloser Verlauf einer Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst nicht mehr in hinreichender Weise typisch. 5 Im Hinblick auf diese Rechtsprechung bat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 21.6.2000 (Bl. 48 GA) um Neuberechnung seiner Rente. In der Folgezeit zahlte die Beklagte die bisherige Rente weiter. Mit Schreiben vom 27.6.2000 (Bl. 49 GA) sagte die Beklagte dem Kläger zu, dass sie eine Neuberechnung der Rente vornehmen werde, soweit die Satzungsänderung dies gebiete. Im November 2001 einigten sich die zuständigen Tarifparteien in einem Tarifvertrag über eine Neuregelung der Versorgung. Der sog. Altersvorsorgeplan 2001, der eine Laufzeit bis 2007 vorsieht, enthält keine Änderung des Halbanrechnungsgrundsatzes, sondern wandelt das System der Versorgung rückwirkend zum 1.1.2001 in ein Punktesystem um, wobei Renten, die bereits vor dem 31.12.2000 zu laufen begonnen haben, als Besitzstandsrente weiterhin nach der bisherigen Methode fortgezahlt werden. 6 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei der Berechnung der Zusatzversorgung seien alle Monate zu berücksichtigen, in denen er Arbeitnehmer gewesen sei, ohne Rücksicht darauf, ob im öffentlichen Dienst oder nicht. 7 Er hat beantragt (Bl. 22, 86 GA), 8 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab dem 9 1.1.2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage 10 einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 578 Monaten zu gewähren, 11 längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem im Rahmen einer 12 Satzungsreform zu den Vordienstzeiten eine neue, geänderte 13 Regelung wirksam werde. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, weil das in der Satzung vorgesehene Einspruchsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Außerdem sei eine satzungsrechtliche Umsetzung der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts erst aufgrund tarifvertraglicher Änderungen zulässig. Schließlich 17 seien die Grundsätze nicht auf Altfälle anwendbar. 18 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, "dass die Beklagte - zeitlich begrenzt, nämlich bis zu dem Zeitpunkt einer Satzungsreform zu den Vordienstzeiten seitens der Beklagten - verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1.1.2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 578 Monaten zu gewähren." 19 Auf das Urteil, insbesondere seine tatsächlichen Feststellungen, wird Bezug genommen. 20 Das Landgericht hat ausgeführt, die hier maßgeblichen Regelungen in der Satzung der Beklagten verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG und § 9 AGBG mit der Folge, dass die Satzung spätestens mit Ablauf des 31.12.2000 eine Lücke aufweise, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin gehend geschlossen werde, dass bis zur Änderung der betroffenen Regelung zu den Vordienstzeiten die gemäß der Satzung lediglich hälftig zu berücksichtigenden gesamtversorgungsfähigen Zeiten ab dem 1.1.2001 in vollem Umfang zur Berechnung herangezogen werden müssten. 21 Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, dem Satzungsgeber komme in der hier maßgebenden Frage ein weites normatives Ermessen zu, so dass ein Anspruch eines Versicherten auf Änderung der Satzung in bestimmter Weise nicht bestünde. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. 22 Inzwischen hat aufgrund des § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande NRW - VKZVKGNW - der Kassenausschuss die Satzung der Beklagten durch Beschluss geändert - 31. Satzungsänderung vom 23.05.2002 ( Bl. 294 ff GA) -und sodann die Satzung der Beklagten durch Beschluss vom 23.5.2002 und im schriftlichen Verfahren vom 30.8.2002 neu gefasst (Bl. 299 ff GA ). Die Bekanntmachung erfolgte im Oktober 2002. Auf den Inhalt der Satzungen wird verwiesen. 23 II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist begründet. 24 1. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig, aber in der Sache nicht begründet. 25 Dem Kläger steht ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung zu. Die Möglichkeit des Einspruchsverfahrens nach den §§ 76, 77 a. F. der Satzung der Beklagten führt vorliegend nicht zur Unzulässigkeit der Klage. 26 Es kann offen bleiben, ob das Vorverfahren grundsätzlich zunächst durchgeführt werden muss. Die Beklagte, die auch für die Einspruchsentscheidung zuständig ist, hat zum Ausdruck gebracht, dass sie bei ihrer Rechtsansicht bleibt und bis auf weiteres keine Neuberechnung beabsichtigt. Danach ist davon auszugehen, dass eine Klärung des Rechtsverhältnisses im Vorverfahren nicht zu erwarten ist. In diesem Fall erscheint es zulässig, unmittelbar das Gericht anzurufen. 27 Der Kläger hat auch im übrigen ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Er ist durch die Satzungsbestimmungen der Beklagten zur Rentenberechnung unmittelbar betroffen. Eine eigene Berechnung seines nach seiner Ansicht bestehenden Rentenanspruchs ist dem Klägerin zumutbarer Weise nicht möglich. Auch die Änderung und Neufassung der Satzung lässt das Rechtschutzinteresse nicht entfallen. 28 2. Die Klage ist schon deswegen unbegründet, weil inzwischen eine mit Wirkung ab dem 1.1.2001 in Kraft getretene Satzungsänderung vorliegt. Der Kläger beantragt jedoch - entsprechend der Tenorierung im Urteil des Landgerichts - weiterhin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer in bestimmter Weise berechneten Versorgungsrente längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem im Rahmen einer Satzungsreform zu den Vordienstzeiten eine neue, geänderte Regelung wirksam wird. Ein solche Satzungsänderung ist inzwischen erfolgt, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Daß die Änderung inhaltlich nicht den Vorstellungen des Klägers entspricht, ist unerheblich. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils sieht nicht vor, daß die Beklagte bis zum Inkrafttreten einer inhaltlich bestimmten Satzungsreform die Rente entsprechend den Vorstellungen des Klägers zu gewähren hat. 29 Der Kläger sieht die im Laufe des Rechtsstreits durchgeführte Satzungsänderung der Beklagten (31. Änderung der Satzung vom 21.10.2002 und Neufassung der Satzung) nicht als Änderung der Satzung im Sinne seines Begehrens. 30 Diese Ansicht verkennt, dass die Satzungsänderung auch mit Wirkung auf den entscheidenden Zeitraum das maßgebende Berechnungssystem in der Weise ändert, dass das Gesamtversorgungssystem nicht fortgesetzt wird, sondern an seiner Stelle das Punktemodell (vgl. §§ 33 ff, 69 der Neufassung der Satzung) eingeführt wird. 31 Im Ergebnis kommt es auf die Bewertung der Satzungsreform und ihre Auswirkung auf das dem Feststellungsbegehren des Klägers zugrunde liegende Rechtsverhältnis nicht an. Dem Kläger steht nämlich unter keinem Gesichtspunkt gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung der Versorgungsrente entsprechend der Berechnungsweise gemäß seinem Antrag zu. 32 3. Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Gewährung einer Versorgungsrente ab 1.1.2001 auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 578 Monaten ist auch dann nicht gegeben, wenn man die Satzungsreform unberücksichtigt läßt. 33 a) Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger aufgrund des Zeitpunkts seines Rentenbeginns durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3.2000 (VersR 2000, 835) mit der Bewertung des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG betroffen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich in Bezug auf die "ältere" Rentnergeneration ausgeführt, dass die angegriffene Berechnungsweise noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen der komplizierten Materie angesehen werden könne, die eine sehr große Gruppe von Normadressaten betreffe. Für die "jüngere" Versichertengeneration sei dies anders zu beurteilen. Aber selbst wenn man auch in Bezug auf den Kläger und dessen Rentenbeginn in dem Halbanrechnungsverfahren einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sieht, führt dies nicht zum Erfolg des Antrages des Klägers. 34 b) Das Rechtsverhältnis der Parteien ist ein Versicherungsvertrag in Form eines Gruppenversicherungsvertrages, der von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer als Versicherte abgeschlossen ist (vgl. BGHZ 142, 103). Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen, die wegen ihres Inhalts die Bedeutung Allgemeiner Versicherungsbedingungen haben (vgl. BVerfG, VersR 2000, 835, 836). Als solche unterliegen sie der Inhaltskontrolle der Gerichte (vgl. BGH, VersR 1999, 210). Demnach kann geprüft werden, ob Verstöße gegen die §§ 9 AGBG, 242 BGB oder - weil die Beklagte öffentliche Aufgaben wahrnimmt - Beeinträchtigungen von Grundrechtsnormen vorliegen (BVerfG, a.a.O.). 35 Vorliegend ergibt sich die Besonderheit, dass Satzungen wie die der Beklagten auf der Umsetzung von Tarifverträgen beruhen. In diesem tarifvertraglichen Bereich ist die Inhaltskontrolle eingeschränkt, § 23 Abs. 1 AGBG (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB. 61. Aufl, § 23 AGBG, Rn1; siehe § 310 Abs. 4 S. 3, 307 Abs. 3 BGB n. F.). Grundentscheidungen der Tarifpartner sind als Ausfluss der Tarifautonomie nur mit Einschränkungen der Inhaltskontrolle zugänglich (vgl. BGH, VersR 1988, 575 (578) ). Die Sozialpartner haben einen gewissen Entscheidungsspielraum. Um eine solche Grundentscheidung handelt es sich bei der Regelung der Altersvorsorge nach einem bestimmten Berechnungsmodell (vgl. zur Satzung der VBLS OLG Karlsruhe, Urteile vom 2.5.2002 - 12 U 245/01; 12 U 272/01). 36 Der Altersvorsorgeplan 2001 wurde für den Bereich der Kommunen durch den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1.3.2002 (Altersvorsorge - TV- Kommunal - (ATV -K)( Vgl. Bl. 189 ff GA) umgesetzt. Partner des Tarifvertrages waren die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di. Darin ist die Abkehr vom Gesamtversorgungssystem und der Umstieg in das Punktesystem festgelegt (vgl. zur Berechnung der Betriebsrenten §§ 7 ff und zu den Übergangsregelungen §§ 32 ff ATV-K). Dieser Tarifvertrag ist in der Folgezeit in die Satzung der Beklagten umgesetzt worden. 37 Ist die Regelung der Betriebsrenten dem Kernbereich der Tarifvertragsparteien vorbehalten, so kommt im Grundsatz auch eine ergänzende Vertragsauslegung der entsprechenden Satzung nicht in Betracht. Eine solche Auslegung hat den Zweck, Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen. Für eine ergänzende Vertragsauslegung im hier streitigen Bereich ist indes nur dann Raum, wenn die Sozialpartner bewusst untätig gewesen wären oder unbewusst eine Lücke im Tarifvertrag vorläge und sich diese Umstände in der Satzung fortgesetzt hätten (vgl. zum Tarifvertrag Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 157 Rn. 3). Beides ist nicht der Fall. Vielmehr sollte eine abschließende Regelung einschließlich der Übergangsregelungen getroffen werden. Danach liegen die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung nicht vor. 38 4. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. liegen vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 39 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 40 Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 10.500,00 EUR (3,5 facher Jahresbetrag von 7.161,36 DM abzüglich 20 %)