Beschluss
2 Ws 343/03
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2003:0618.2WS343.03.00
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Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.04.2003 (109 - 15/02) wird abgeändert und im ersten Satz des Tenors wie folgt neu gefasst:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 22.03.2002 (505 Gs 980/02) wird aufgehoben. Der weitergehende Antrag des Angeklagten wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse zu einem Drittel und der Angeklagte zu zwei Dritteln.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.04.2003 (109 - 15/02) wird abgeändert und im ersten Satz des Tenors wie folgt neu gefasst: Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 22.03.2002 (505 Gs 980/02) wird aufgehoben. Der weitergehende Antrag des Angeklagten wird zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse zu einem Drittel und der Angeklagte zu zwei Dritteln. G r ü n d e : I. Die Staatsanwaltschaft Köln hat gegen den Angeklagten am 16. Juli 2002 die öffentliche Klage erhoben. Darin wird ihm vorgeworfen, durch 17 selbständige Handlungen (nämlich im Rahmen von 17 von ihm zu verantwortenden "Werkverträgen" mit deutschen Firmen), jeweils tateinheitlich und gemeinschaftlich handelnd als Verleiher jeweils gewerbsmäßig Ausländer, die eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs.1 Satz 1 des 3. Buches des SGB nicht besitzen, entgegen § 1 AÜG einem Dritten ohne Erlaubnis überlassen zu haben, gewerbsmäßig einem anderen zu einer in § 92 Abs.2 AuslG bezeichneten Handlung, nämlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen oder zu benutzen, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen, angestiftet oder ihm dazu Hilfe geleistet zu haben und dafür einen Vermögensvorteil erhalten und wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern gehandelt zu haben, wobei er zusammen mit den früheren Mitangeklagten K. und H., die inzwischen rechtskräftig verurteilt wurden, in neun Fällen als Mitglieder einer Bande handelte, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat; in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Unterlassen der gesetzlich gebotenen Aufklärung einen Irrtum erregte, wobei er gewerbsmäßig handelte und einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführte, Verbrechen und Vergehen, strafbar gemäß § 15 Abs.1 und 2 AÜG, § 92 b Abs.1, § 92 a Abs.1 Nr.1 und 2, § 92 Abs. 2 AuslG, § 263 Abs.1, 3 Nr.1 und 2, §§ 52, 53, 25 Abs.2 StGB. Er und die früheren Mitangeklagten S. K. und I. H. sollen - verkürzt dargestellt - ungarischen Arbeitskräften die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland unter der unzutreffenden Angabe verschafft haben, es handele sich um Arbeitnehmer, die bei ungarischen Firmen beschäftigt seien und im Rahmen der am 17. Februar 1989 in Kraft getretenen deutsch-ungarischen Regierungsvereinbarung über die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen zur Ausführung solcher Werkverträgen mit deutschen Firmen in diesen Firmen arbeiteten. Tatsächlich soll es sich dabei um die illegale Überlassung "billiger" ungarischer Arbeitskräfte an deutsche Arbeitgeber gehandelt haben. Hierdurch wäre die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Deutschland entstanden, die der Angeklagte nicht abgeführt hat. Am 17. 01. 2002 wurde der Angeklagte aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom selben Tag (505 Gs 167/02), neugefasst durch Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 22. März 2002 (505 Gs 980/02) in Untersuchungshaft genommen. Bereits zuvor, nämlich am 21.09.2001 hat das Amtsgericht Köln (505 Gs 2672 - 2674/01) Arrestbefehle gegen den Angeklagten in Höhe von 11.083.735,00 DM, Verantwortliche der Fa. C. T., vertreten durch den Angeklagten, in Höhe von 5.539.444,00 DM und gegen Verantwortliche der Fa. Dr. P. M. und Partner, vertreten durch den Angeklagten, in Höhe von 5.544.290,00 DM erlassen. Aufgrund dieser Arrestbefehle wurden im Inland jeweils ein Konto der Fa C. T. und der Fa. Dr. M. und Partner sowie Forderungen aus (angeblichen) Werkverträgen, zwei PKW des Angeklagten und Ansprüche aus einer Reihe von Lebensversicherungen gepfändet. Darüber hinaus wurden im Wege der internationalen Rechtshilfe Immobilien des Angeklagten in Ungarn gepfändet; außerdem sind geleaste Kraftfahrzeuge in Ungarn sichergestellt worden. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklage davon aus, dass ein Beitragsschaden in Höhe von 2.157.088,32 EUR vorliegt und in Höhe von 3.510.014,88 EUR ein Wertverfall anzuordnen sein wird. Die 9. große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Köln hat mit Beschluss vom 7. August 2002 die Anklage zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet, weiter beschlossen, dass die "erlassenen Haftbefehle an die Anklageschrift angepasst (werden) und aus den Gründen ihres Erlasses aufrecht erhalten bleiben", und die Haftfortdauer bezüglich des Angeklagten Dr. M. angeordnet. Die Hauptverhandlung fand dann in der Zeit vom 21.08.2002 an statt. Am 21.11.2002 beschloss die Kammer, die Hauptverhandlung wegen weiter erforderlicher, zeitaufwändiger Ermittlungen auszusetzen. Zugleich damit wurde der Haftbefehl gegen den Angeklagten gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. In der Folgezeit wurden eine Reihe von Zeugen durch Beamte der Zollfahndung vernommen. Weitere Zeugen haben es abgelehnt, sich vom Zoll vernehmen zu lassen. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Kammer sodann am 15.04.2003 den Haftbefehl und die Arrestbefehle auf Antrag des Angeklagten aufgehoben. Sie hat dabei ausgeführt, dass die weitere Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Kammer sei durch andere Verfahren so weit belastet, dass eine Förderung dieses Verfahrens jedenfalls bis zum Herbst 2003 nicht möglich sei. Eine Entlastung durch Maßnahmen des Präsidiums sei nicht absehbar. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Köln mit ihrer Beschwerde vom 17.04.2003. Der Senat hat am 06.06.2003 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. 1. Das Landgericht hat den Haftbefehl gegen den Angeklagten im Ergebnis jedenfalls deshalb zu Recht aufgehoben, weil derzeit Haftgründe i. S. des § 112 Abs. 2 StPO nicht vorliegen. Richtig zu stellen war insofern lediglich, dass die Aufhebung den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 22.03.2002 (505 Gs 980/02) betraf, der an die Stelle des ursprünglichen Haftbefehls vom 17.01.2002 (505 Gs 167/02) getreten war. a) Der Senat geht weiterhin - wie auch das Landgericht in seinem Beschluss vom 15.04.2003 - davon aus, dass dringender Tatverdacht gegen den Angeklagten besteht. Der Senat hat die hierfür maßgeblichen Erwägungen in seinem Beschluss vom 27.08.2002 (HEs137/02 - 147 -) im einzelnen dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Neuere Erkenntnisse, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten, liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2003 - 5 StR 165/02 - (NJW 2003, 1821), dass der dringende Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs des Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsträger zu verneinen sei. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass eine Strafbarkeit gemäß § 263 StGB in Betracht kommt. Er hat lediglich die unzureichenden Feststellungen des Landgerichts beanstandet und vorsorglich darauf hingewiesen, dass ein Schaden nicht bestehen würde, wenn der Anspruch mangels Werthaltigkeit von vorneherein nicht durchsetzbar gewesen wäre. Selbst nach der Darstellung der Verteidigung kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch der Sozialversicherungsträger völlig wertlos gewesen wäre. Die Verteidigung führt selbst aus, dass die beiden Unternehmen - C. T. sowie Dr. M. und Partner - über Aktiva in Höhe von (nominell) 657.450,00 DM verfügten. Damit hätte eine Forderung der Sozialversicherungsträger zumindest teilweise erfüllt werden können. Darauf, ob die Gesamtforderung in Höhe von 2.157.008,00 EUR hätte erfüllt werden können, kommt es dagegen für die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges nicht entscheidend an. b) Es liegen jedoch derzeit keine Haftgründe vor. Gegen eine fortbestehende Fluchtgefahr spricht der Umstand, dass der Angeklagte sich seit der Aufhebung des Haftbefehls bereits mehrfach in Ungarn befunden hat und wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist. Er verfügt hier auch über so stabile Bindungen, dass jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der ungewiss ist, wann die Hauptverhandlung gegen ihn erneut beginnen kann und er sich - subjektiv - aufgrund der schwierigen Ermittlungslage, die zum Abbruch der ersten Hauptverhandlung geführt hat, auch gute Chancen ausrechnet, nicht angenommen werden muss, dass er sich dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen wird. Seine Familie lebt mit ihm in Deutschland, seine beiden Töchter sind deutsche Staatsangehörige. Er geht weiterhin Geschäften in Deutschland nach, indem er einerseits versucht die bestehenden Verträge abzuwickeln und zum anderen auch Anstrengungen unternimmt, die Produkte seiner landwirtschaftlichen Unternehmen in Ungarn hier zu vermarkten. Es gibt derzeit auch keine konkreten Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr anzunehmen. Die Ermittlungen im Inland sind abgeschlossen. Es ist nicht erkennbar, dass noch Ermittlungen in Ungarn stattfinden sollen. Belege für einen aktuellen Kontakt des Angeklagten zu den Zeugen, die bislang vernommen wurden, oder zu seinen früheren Mitangeklagten liegen nicht vor. 2. Begründet ist die Beschwerde jedoch, soweit sie sich gegen die Aufhebung der drei Arrestbeschlüsse vom 21.09.2001 richtet. a) Die Voraussetzungen für der Erlass der Arrestbeschlüsse bestehen fort. Aufgrund des gegen den Angeklagten bestehenden dringenden Tatverdachts sind Gründe für die Annahme vorhanden, dass es zur Einziehung von Wertersatz in dem Umfang der Arrestbefehle kommt. Es ist dabei auch erforderlich, dass die Arrestbefehle sowohl gegen den Angeklagten persönlich als auch gegen die beiden von ihm vertretenen Unternehmen aufrecht erhalten werden. Die Auffassung des Landgerichts Landshut (wistra 2003, 199, 200), dass die faktische Verfügungsmöglichkeit allein noch nicht ausreiche, um einen Vermögensvorteil als i. S. des § 73 StGB erlangt anzusehen, mag grundsätzlich zutreffen. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen wie sie in der Anklageschrift ihren Niederschlag gefunden haben, bestehen jedoch zureichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht nur die faktische Verfügungsmöglichkeit über die Konten der beiden genannten Firmen hatte, sondern er vielmehr überhaupt keine Trennung zwischen deren Vermögen und seinem eigenen Vermögen vorgenommen hat. Dafür sprechen insbesondere die auf den Seiten 107 - 110 der Anklageschrift näher aufgeführten Vermögensverschiebungen. Bei einer derartigen Vermischung von Privat- und Firmenvermögen muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche Vermögenszuflüsse auf den Firmenkonten als erlangt i. S. des § 73 StGB anzusehen sind, weil sonst diese Möglichkeit der Gewinnabschöpfung ohne weiteres durch das Dazwischenschalten (formal) selbständiger juristischer Personen unterlaufen werden könnte. b) Die Aufrechterhaltung der Arrestbeschlüsse ist entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung auch nicht unverhältnismäßig. Die Inhaftierung als schwerwiegendster nach der Strafprozessordnung zulässiger Eingriff in die Rechte des Beschuldigten steht in besonderem Maße unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Dies kommt durch eine Reihe von Bestimmungen in der Strafprozessordnung besonders zum Ausdruck (§§ 112 Abs. 1, 113, 116, 120,, 121 StPO). Das Fehlen entsprechender Bestimmungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Gegenständen (§§ 111b ff. StPO) bedeutet nicht, dass insoweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gelten würde, dieser bindet vielmehr alles staatliche Handeln und beherrscht damit das gesamte Strafverfahren (BVerfGE 23, 127, 133; 32, 373, 379). Die Anforderungen, die an die Verhältnismäßigkeit zu stellen sind, bleiben jedoch hinter dem zurück, was bei der Inhaftierung zu gelten hat. Dies gilt insbesondere auch, was die Dauer der Maßnahmen betrifft. Aus § 111b Abs. 3 StPO ergibt sich insoweit nämlich, dass bei Vorliegen dringender Gründe - dies ist gleichbedeutend mit dringendem Tatverdacht (HK-StPO/Lemke, § 111b Rdnr. 18) - die Sicherstellung grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung möglich ist. Soweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung von Maßnahmen der Sicherstellung inhaltliche und zeitliche Grenzen setzt, werden diese weder derzeit bereits überschritten, noch ist absehbar, dass dies bereits demnächst der Fall sein wird. aa) Der Senat kann davon ausgehen, dass die Hauptverhandlung im Herbst, jedenfalls aber noch in diesem Jahr wieder beginnen wird. Die Darstellung in dem angefochtenen Beschluss, wonach das Präsidium des Landgerichts der Kammer die gebotene Entlastung verweigert haben soll, trifft so nicht zu. Das diesbezügliche Schreiben des Präsidenten des Landgerichts wird in dem Beschluss nur unvollständig wiedergegeben. Die Frage einer etwaigen personellen Entlastung stellt sich erst, wenn die von der Kammer für erforderlich gehaltenen weiteren Ermittlungsmaßnahmen abgeschlossen sind und konkrete Vorstellungen darüber vorliegen, wie in der Sache weiter verfahren werden soll. Dafür wird insbesondere noch zu klären sein, ob und ggf. durch wen eine Vernehmung der früheren Mitangeklagten geschehen soll. Der Vorsitzende der Strafkammer soll hierzu der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern gegenüber unterschiedliche Angaben gemacht haben. Nachdem die Kammer nach Kenntnis des Senats durch Beschluss des Präsidiums von einem umfangreichen Strafverfahren entlastet wurde, erscheint es dem Senat möglich, dass sie alsbald nach Abschluss der derzeit laufenden Hauptverhandlungen und jedenfalls noch in diesem Jahr erneut mit der Hauptverhandlung in dieser Sache beginnen wird. Bei Einhaltung der gebotenen konzentrierten Verhandlungsweise dürfte diese dann auch innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens zum Abschluss zu bringen sein. bb) Die Belastungen für den Angeklagten, die von dem Arrest ausgehen, haben auch nicht ein solches Gewicht, dass die Aufrechterhaltung der Arrestbefehle deswegen bereits unverhältnismäßig geworden wäre. Der Umstand, dass der Angeklagte derzeit in Deutschland von Sozialhilfe leben muss, ist völlig unabhängig vom Bestehen der Arrestbefehle. Es sind hierdurch keinerlei Vermögenswerte beschlagnahmt worden, aus denen er anderenfalls seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Dies gilt insbesondere für die beiden beschlagnahmten Konten, denn deren Inhaber ist nicht der Angeklagte persönlich, sondern zum einen die Fa. C. T. und zum anderen die Fa. Dr. M. und Partner. Nach der Darstellung des Angeklagten steht das Guthaben auf dem Konto der Fa. C. T. insgesamt auch einem dritten Unternehmen, der Fa. M. K., zu, an die es auf Antrag des Angeklagten vom 23.01.2003 (Bl. 4071 d. A.) ausgezahlt werden soll. Über diesen Antrag wird das Landgericht alsbald zu befinden haben. Es besteht auch keine Veranlassung, die Arrestbefehle insgesamt deshalb aufzuheben, weil einzelne Maßnahmen der daraufhin durchgeführten Zwangsvollstreckung aufgrund der Arrestbeschlüsse u. U. wirtschaftlich nachteilig sind. Damit würde der gebotenen Sicherstellung von Vermögenswerten auch dort die Grundlage entzogen, wo solche Nachteile ersichtlich nicht entstehen wie etwa bei der Pfändung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen oder der Belastung eines Appartements in Ungarn. Der Angeklagte wird insoweit ausreichend dadurch geschützt, dass er ggf. den Ersatz entsprechender Schäden gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG verlangen kann. Dies und das in der Natur der Sache liegende Interesse der Staatsanwaltschaft daran, den Wert des sichergestellten Vermögens möglichst zu erhalten, gewährleistet hinreichend, dass vermeidbare Verschlechterungen des Vermögens nicht eintreten. Gegebenenfalls werden hier der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft zusammenwirken müssen, um eine Schmälerung des Vermögenswertes zu vermeiden. Soweit der Angeklagte einzelne Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Vollstreckung der Arrestbefehle für fehlerhaft hält, ist er nicht rechtlos gestellt. Er kann sich hiergegen entweder mit Rechtsbehelfen aus dem Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts oder einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG wenden, weil der Rechtsschutz gegen die Art und Weise der Vollstreckung in der Strafprozessordnung nicht geregelt ist und es deshalb dem Zweck des § 23 EGGVG entspricht, diese Lücke zu schließen (vgl. OLG Stuttgart NJW 1972, 2146; KK-StPO/Kissel, § 23 EGGVG Rdnr. 33). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg. Dem Wegfall der Auflagen in dem Verschonungsbeschluss kommt zwar auch Gewicht zu. Die Bedeutung des Arrestes überwiegt aber deutlich, so dass eine Quotierung in der tenorierten Höhe billig erscheint.