Beschluss
16 Wx 8/01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2003:0707.16WX8.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.12.2000 - 6 T 337-340/00 wird, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Pflegschaftsanordnungen richtet, als unzulässig verworfen. 2) Soweit sich ihre weitere Beschwerde gegen die Aufhebung der vormundschaftlichen Genehmigungen richtet, wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.12.2000 - 6 T 337-340/00 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch wegen der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen. 1 Gründe: 2 Die Betroffene ist – wie sich erst im Verfahren vor dem BGH herausgestellt hat – bereits am 9.4.1986 in C./USA verstorben. Mit Beschluss vom 1.9.1997 hatte das Amtsgericht – Rechtspfleger – für die Betroffene eine Abwesenheitspflegschaft angeordnet und die Beteiligte zu 1) zur Pflegerin bestellt. Diese belastete in notarieller Urkunde vom 26.6.1998 namens der Betroffenen zwei dieser gehörenden Grundstücke zugunsten der (vormals) Beteiligten zu 4) mit einer Grunddienstbarkeit. Der Rechtspfleger genehmigte dieses Rechtsgeschäft durch Beschluss vom 2.7.1998. Mit Beschluss vom 20.5.1999 hatte das Amtsgericht – Rechtspfleger – wiederum eine Abwesenheitspflegschaft angeordnet und erneut die Beteiligte zu 1) zur Pflegerin bestellt. Mit notariellem Vertrag vom 3.8.1999 veräußerte die Pflegerin die vorgenannten Grundstücke der Betroffenen in deren Namen an die (vormals) Beteiligten zu 4). Diesen Vertrag genehmigte der Rechtspfleger mit Beschluss vom 16.8.1999. Die vorgenannten Genehmigungen sind den Beteiligte zu 4) von der Beteiligten zu 1) mitgeteilt worden, wobei insoweit der jeweils beurkundende Notar aufgrund allseits erteilter Vollmacht zur Entgegennahme, Mitteilung und Empfangnahme handelte. 3 Nachdem die Beteiligten zu 2) und 3) - zwei Geschwister der Betroffenen -von den Grundstücksgeschäften nebst Genehmigungen erfahren hatten, legten sie gegen die vorgenannten Beschlüsse Beschwerde ein. Das Landgericht hat die Beschwerde im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.1.2000 (u.a. NJW 2000, 1709) für zulässig erachtet und durch den angefochtenen Beschluss sowohl die angeordneten beiden Abwesenheitspflegschaften als auch die erteilten beiden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen aufgehoben. Dagegen hatten sowohl die Beteiligte zu 1) als auch die Beteiligten zu 4) Beschwerde eingelegt. Der Senat verwarf durch seinen Beschluss vom 6.6.2001 die Beschwerde der Beteiligten zu 4) als unzulässig und legte das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) dem BGH vor. Dieser hat durch Beschluss vom 19.3.2003 - XII ZB 121/01 – mangels Divergenz die Sache dem Senat zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Die Abwesenheitspflegschaft war zwischenzeitlich durch das Amtsgericht – Rechtspfleger - mit dem Beschluss vom 25.3.2002 im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Sterbeurkunde der Betroffenen aufgehoben worden (Bl. 368 GA). Ferner haben die Beteiligten zu 2) und 3) einen ihnen vom Amtsgericht Gummersbach am 1.3.2002 erteilten gegenständlich beschränkten gemeinschaftlichen Erbschein vorgelegt, wonach die Betroffene u.a. von ihnen zu je 1/6 Anteil beerbt worden ist, bezogen ausschließlich auf das in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Vermögen der Erblasserin (Bl. 446 GA). 4 1) Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Aufhebung der Abwesenheitspflegschaften war zulässig, hat sich aber infolge der Aufhebung durch den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts in der Hauptsache erledigt. Die gleichwohl mit der Rechtsbeschwerde ausdrücklich weiter verfolgte Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung mit der Maßgabe, dass die Pflegschaftsanordnungen bestehen bleiben sollen, d.h. der Neuanordnung der Pflegschaften, ist daher unzulässig und die Rechtsbeschwerde insoweit folglich als unzulässig zu verwerfen. 5 2) Die Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen ist zulässig und führt in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung, denn sie ist verfahrensfehlerhaft i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. §§ 12 FGG, 546 ZPO zustande gekommen. 6 a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft – wie der BGH in seiner auf Vorlage des Senats (Beschluss vom 6.6.2001 = OLGR Köln 2001, 369) ergangenen Entscheidung vom 19.3.2003 (XII ZB 121/01) ausgeführt hat – auch insoweit, als das Landgericht die erteilten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen aufgehoben, also die Genehmigung verweigert hat, weil die Entscheidung noch keine unabänderbare vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsentscheidung beinhaltet, denn die Verweigerung der Genehmigung konnte dem Vertragsgegner gegenüber nur unter den Voraussetzungen des § 1829 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BGB, d.h. auch mit der Mitteilung an die Beteiligten zu 4) durch die Beteiligte zu 1) wirksam und damit unabänderbar im Sinne des § 55 FGG werden, woran es hier fehlt. 7 b) Die Rechtsbeschwerde hat auch vorläufig Erfolg, denn die Entscheidung des Landgerichts bezüglich der Aufhebung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen hält nur teilweise der rechtlichen Nachprüfung stand. 8 aa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Bejahung der Zulässigkeit der Erstbeschwerde. 9 Der Statthaftigkeit der Erstbeschwerde stand nicht entgegen, dass wirksam gewordene Genehmigungsentscheidungen dem Änderungsverbot der §§ 55, 62 FGG unterliegen. Das hat das Landgericht mit Recht aus der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefolgert. Sie hat zur Folge, dass auch bereits unabänderbare aber gerichtlich noch nicht überprüfte Genehmigungsentscheidungen des Rechtspflegers anfechtbar sind. Die Anfechtbarkeit hat aber nicht zugleich zur Folge, dass bereits wirksam gewordene Genehmigungen bei Nichtvorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wieder rückgängig gemacht, d. h. aufgehoben werden könnten, wie das Landgericht entschieden hat. Im Erfolgsfall kann die Beschwerde nur – wofür auch ein rechtliches Interesse zu bejahen ist - zur Feststellung führen, dass die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen. 10 Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde im übrigen ist nunmehr auch zu bejahen. Im vorangegangenen Beschluss hatte der Senat noch angekündigt, in entsprechender Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) als unzulässig verwerfen zu wollen, weil diese durch die angefochtenen Genehmigungen infolge ihres nur schuldrechtlichen Vorkaufsrechts nicht in ihren Rechten im Sinne des § 20 FGG beeinträchtigt seien. Nunmehr ergibt sich aufgrund des vorgelegten Erbscheins die Rechtsbeeinträchtigung der Beteiligten zu 2 und 3), weil die Beschwerdeführer bezüglich des Grundbesitzes zu je 1/6 Miterben der Betroffenen sind und durch die Genehmigungen ihr Erbrecht beeinträchtigt wird. 11 bb) Ebenso hat in der Sache das Landgericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung der zu Grunde liegenden Geschäfte verneint. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts. 12 Rechtlich zu beanstanden ist jedoch die entschiedene Rechtsfolge, nämlich die Aufhebung der Genehmigungen. Das Landgericht hätte aus diesem Grund die Genehmigungsentscheidungen nicht aufheben, sondern – als minus – nur die Feststellung treffen können, dass die Genehmigungen nicht hätten erteilt werden dürfen. Die vom Vormundschaftsgericht erteilte und durch Mitteilung an den Dritten (Vertragsgegner) bereits wirksam gewordene Genehmigung des vom Pfleger abgeschlossenen Kaufvertrages kann vom Gericht nicht mehr aufgehoben werden. Eine gleichwohl ausgesprochene Aufhebung der Genehmigung durch das Beschwerdegericht, die mithin entgegen § 55 FGG die Verfügung ändert, ist nichtig und bedeutungslos (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG § 55 Rdnr. 31 und § 62 Rdnr. 8 mwN; BayObLGZ 63, 1,13; KG JFG 13, 23, 25) und kann formell vom Rechtsbeschwerdegericht beseitigt werden. An dieser Rechtslage hat die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts geändert und auch nichts ändern wollen. Sie hat nur die Möglichkeit eröffnet, eine bereits wirksam gewordene und damit unabänderbare Genehmigungsentscheidung des Rechtspflegers noch durch das Gericht zu überprüfen und im Falle des Fehlens der Voraussetzungen für die Genehmigung die Feststellung zu treffen, dass die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen. 13 Dennoch wäre hier die Aufhebung der Genehmigungen im Ergebnis gerechtfertigt, wenn die Betroffene, wovon das Landgericht aufgrund des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Teilerbauseinandersetzungsvertrages erstmals ausgegangen ist, amerikanische Staatsbürgerin war, weil dann die vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen unwirksam waren. In diesem Fall waren die Abwesenheitspflegschaften – was allerdings auch der Senat übersehen und erst der BGH erkannt hat – von vorneherein nicht wirksam angeordnet worden und die hierauf aufbauenden Bestellungen der Beteiligten zu 2) zur Pflegerin nichtig mit der weiteren Folge, dass mangels Vertretungsmacht die von dieser im Namen der Betroffenen geschlossenen Verträge unwirksam waren (§ 177 BGB). Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG ist die Pflegschaftsanordnung für einen Ausländer dem Richter vorbehalten, so dass die gleichwohl vom Rechtspfleger erlassenen Maßnahmen "wegen eines Mangels der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts" (§ 32 FGG), worunter die Kompetenzüberschreitung und die Nichtigkeit wegen funktioneller Unzuständigkeit zu verstehen ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG § 32 Rdnr. 8 mwN), unwirksam sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 mit § 8 Abs. 4 RPflG). 14 Wenn aber im Fall amerikanischer Staatsbürgerschaft der Betroffenen die angefochtenen Maßnahmen von vorneherein unwirksam waren, hätte das Landgericht zunächst der Frage der Staatsangehörigkeit nachgehen und diese klären müssen. Die Erklärung der Betroffenen im notariellen Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 3.10.1966 (Bl. 139 ff GA), sie sei amerikanische Staatsbürgerin, und der Umstand, dass nach dem Vertragstext die Betroffene dem Notar von Person her bekannt war und sie schon damals in den USA wohnte, konnte nur die nicht gesicherte Annahme nahelegen, die Betroffene sei keine Deutsche (mehr), sondern habe die amerikanische Staatsangehörigkeit angenommen. Sicher fest steht allein aufgrund dieser Indizien die amerikanische Staatsbürgerschaft nicht, die auch nunmehr von der Beteiligten zu 1) aus diesen Gründen bestritten wird: Bisher liegt keine offizielle Urkunde vor, die die amerikanische Staatsbürgerschaft der Betroffenen zweifelsfrei belegt, so dass begründeter Anlass besteht, Ermittlungen anzustellen, ob die Betroffene tatsächlich Ausländerin war. Allein die Sterbeurkunde des Staates O enthält keinen entsprechenden Hinweis. 15 Die insoweit fehlenden, für die Sachentscheidung aus Rechtsgründen unentbehrlichen Feststellungen kann der Senat in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht nachholen, so dass die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war. Die weitere Behandlung gibt dem Landgericht die Möglichkeit, die erforderlichen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Betroffenen zu treffen, etwa durch Einholung einer Auskunft der amerikanischen Behörden. Ergeben die Ermittlungen, dass die Betroffene amerikanische Staatsbürgerin war, war die angefochtene Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis richtig und sind auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3) die Genehmigungen aufzuheben. Steht indes nach den Ermittlungen die amerikanische Staatsbürgerschaft und mithin eine Unwirksamkeit der vom Rechtspfleger getroffenen Maßnahmen nicht fest, ist die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3) teilweise in dem genannten Umfang begründet und im übrigen zurückzuweisen. 16 Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist wegen der teilweisen Aufhebung dem Landgericht zu überlassen.