Beschluss
2 Ws 457/03
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2003:0731.2WS457.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Beschwerde werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Beschwerde werden der Beschwerdeführerin auferlegt. G r ü n d e : I. Der frühere Angeklagte war durch das Amtsgericht Bonn wegen Untreue zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Bonn ist das Verfahren durch Beschluß vom 26.03.2003 gem. § 153 a StPO vorläufig eingestellt worden unter der Auflage, an die Beschwerdeführerin einen Betrag von 73.000 EUR zu zahlen. Zugleich beschloß die Strafkammer, gem. § 405 Satz 2 StPO von einer Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von rd. 348.000 EUR abzusehen; eine Kostenentscheidung enthält dieser Beschluß nicht. Durch weiteren Beschluß vom 22.04.2003 stellte die Strafkammer nach Erfüllung der dem früheren Angeklagten erteilten Auflage das Verfahren endgültig ein und erlegte ihm - u.a. - "die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin" auf. Auf die dagegen vom früheren Angeklagten erhobene Beschwerde hob die Strafkammer den Beschluß vom 15.05.2003 hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Nebenklage "klarstellend" auf und entschied zugleich, daß von den notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin diese selbst 4/5 und der frühere Angeklagte 1/5 zu tragen habe. Mit Schriftsatz vom 19.05.2003 erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Einwendungen mit dem Begehren, dem früheren Angeklagte ihre Auslagen wenn nicht ganz, so doch überwiegend aufzuerlegen. II. Der Senat sieht den Schriftsatz vom 19.05.2003 als gegen den Beschluß der Strafkammer vom 15.05.2003 gerichtete (sofortige) Beschwerde an, die nicht zulässig ist. Sieht das Gericht - wie im vorliegenden Fall - gem. § 405 Satz 2 StPO von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren ab, hat es nach § 472 a Abs. 2 Satz 1 StPO nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wer die den Beteiligten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt. Diese Kostenentscheidung ist von dem Verletzten nach der insoweit eindeutigen Rechtslage nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 464 Abs. 3 Satz 1, 2.Hs StPO anfechtbar, weil er die ergangene Hauptentscheidung - i.e. das Absehen von der Entscheidung über den Adhäsionsanspruch - nicht anfechten kann (vgl. nur Franke in Karlsruher Kommentar, StPO, 5.A., § 472 a Rn 2; Meyer-Goßner, StPO, 46.A., § 472 a Rn 4 ). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß die Strafkammer die im Beschluß vom 26.03.2003 (aus welchen Gründen auch immer) unterbliebene Kostenentscheidung in der angefochtenen Entscheidung nachgeholt hat. Diese Verfahrensweise war nach ganz überwiegender Rechtsprechung unzulässig (vgl. nur Meyer-Goßner, a.a.O. § 464 Rn 8; Franke in Karlsruher Kommentar, a.a.O. § 464 Rn 4 u. 8, je m.w.N.) . Daraus kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn unterbleibt eine Kostenentscheidung, hat jeder Beteiligte seine notwendigen Auslagen - und zwar in voller Höhe - selbst zu tragen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. § 464 Rn 12; Franke in Karlsruher Kommentar, a.a.O. § 464 Rn 4). Es fehlt demgemäß an einer Beschwer durch den angefochtenen Beschluß, weil er einen Kostenerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin gegen den früheren Angeklagten jedenfalls teilweise anordnet. Unter diesen Umständen bedarf es nicht der abschließenden Klärung, ob nicht die nachgeholte Kostenentscheidung ohnehin - wie der Senat bereits entschieden hat, vgl. Beschluß vom 01.10.1999 - 2 Ws 496/99 - an der Unanfechtbarkeit der Hauptentscheidung teilnimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.